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173.31

Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommission

vom 14.11.2012 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Rekurskommission - V des Verwaltungsgerichts

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt Organisation und Geschäftsgang der

1. Steuerrekurskommission;
2. Rekurskommission für die Gebäudeversicherung;
3. Rekurskommission für Strassenverkehrssachen;
4. Rekurskommission für Landwirtschaftssachen;
5. Personalrekurskommission;
6. Enteignungskommission.

Art. 2 Aufsicht

Das Verwaltungsgericht beaufsichtigt die Geschäftsführung der in § 1 genannten Kommissionen.

Art. 3 Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist insoweit anwendbar, als nicht das kantonale oder das Bundesrecht besondere Bestimmungen enthalten.

2. Organisation

Art. 4 Kollegialbehörde

Die Kommissionen sind zuständig für

1. die Wahl des Vizepräsidiums und der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber;
2. Entscheide in den vom Gesetz festgelegten Angelegenheiten.

Das Präsidium kann der Kommission weitere Geschäfte vorlegen.

Art. 5 Präsidium

Das Präsidium vertritt die Kommission nach aussen.

Es wählt und beaufsichtigt das Kanzleipersonal.

Art. 6 Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber

In der Regel leitet die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber die Kanzlei, führt die Protokolle und redigiert die Entscheide.

Sie oder er kann vom Präsidium zur weiteren Mitarbeit beigezogen werden.

3. Geschäftsgang

Art. 7 Besetzung

Die Kommissionen entscheiden in der Regel in Dreierbesetzung.

In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung entscheiden die Kommissionen auf Anordnung des Präsidiums in Fünferbesetzung.

Art. 8 Verfahrensleitung

Das Präsidium leitet das Verfahren und trifft die notwendigen verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen.

Es kann die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten oder ein anderes Mitglied als Instruktionsrichterin oder Instruktionsrichter bestimmen.

Art. 9 Referentin oder Referent

Das Präsidium kann ein Mitglied als Referentin oder Referenten bestimmen.

Die Referentin oder der Referent stellt einen schriftlich begründeten Antrag für allfällige weitere Beweiserhebungen und die Erledigung des Geschäftes.

Art. 10 Verständigung, Vergleich

Das Präsidium, die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann den Parteien Vorschläge für eine gütliche Verständigung oder einen Vergleich unterbreiten.

Art. 11 Ermittlung des Sachverhalts

Über die Befragung von Beteiligten, Auskunftspersonen, Zeuginnen und Zeugen oder über Augenscheine wird ein Protokoll erstellt.

Art. 12 Parteiverhandlung

Eine öffentliche Parteiverhandlung findet nur auf Begehren einer Partei statt und nur insoweit, als es sich um zivile Ansprüche und Verpflichtungen oder um die Stichhaltigkeit der gegen sie erhobenen strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten vom 4. November 1950[1] handelt.

Das Präsidium, die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann einen Augenschein oder eine mündliche Verhandlung anordnen.

Es wird ein Protokoll erstellt.

Die Beratung ist nicht öffentlich.

Art. 13 Beschlussfassung

Die Kommission fällt ihre Entscheide aufgrund einer mündlichen Beratung in einer Sitzung oder im Zirkulationsverfahren.

Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber hat beratende Stimme mit dem Recht, Anträge zu stellen.

Art. 14 Sitzung

Das Präsidium bestimmt den Sitzungstermin und lässt die Akten bei den Mitgliedern zirkulieren.

Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen oder muss es in den Ausstand treten, hat es dies dem Präsidium begründet und rechtzeitig mitzuteilen.

Das Präsidium bietet Ersatzmitglieder auf.

Art. 15 Redaktion

Die Redaktion der Entscheide obliegt in der Regel der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber und erfolgt aufgrund der Beratung.

Die vorsitzende Richterin oder der vorsitzende Richter prüft den Entscheidentwurf.

Die Kommission kann sich die Genehmigung vorbehalten.

Art. 16 Unterzeichnung

Die Entscheide der Kollegialbehörde sind von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber zu unterzeichnen.

Art. 17 Abschreibung

Die Abschreibung am Protokoll nach § 52 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2] erfolgt durch selbständigen Präsidialentscheid.

Art. 18 Geschäftskontrolle

Die Kommissionen führen eine Eingangskontrolle in chronologischer Reihenfolge mit Angabe der am Verfahren Beteiligten, der Erledigung, der Kosten und des Erledigungsdatums.

Art. 19 Aktenverzeichnis und Protokoll

Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber führt ein Aktenverzeichnis, in das alle Eingaben und anderen Akten in der Reihenfolge ihres Ein- und Ausganges eingetragen werden.

Der gesamte Verfahrensverlauf muss sich aus den Akten ergeben.

Art. 20 Aktenrückgabe und Archivierung

Die von den Parteien eingelegten Akten werden in der Regel erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zurückgesandt.

Ist ein Entscheid durch Beschwerde angefochten, übermittelt die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber die Akten mit einem Aktenverzeichnis und der Stellungnahme an die Beschwerdeinstanz.

Die Kanzlei hat die Akten während mindestens zehn Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides aufzubewahren und danach dem Staatsarchiv nach dessen Weisungen abzuliefern.

Art. 21 Kostenbezug

Die Kommissionen besorgen das Inkasso ihrer Gebühren.

4. Schlussbestimmungen

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechtes

Die Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommissionen vom 24. November 1993 wird aufgehoben.

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft.

Egress

48/2012

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 14.11.2012 01.01.2013 Erstfassung 48/2012