Eine öffentliche Parteiverhandlung findet nur auf Begehren einer Partei statt und nur insoweit, als es sich um zivile Ansprüche und Verpflichtungen oder um die Stichhaltigkeit der gegen sie erhobenen strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten vom 4. November 1950 handelt.
Das Präsidium, die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann einen Augenschein oder eine mündliche Verhandlung anordnen.
Es wird ein Protokoll erstellt.
Die Beratung ist nicht öffentlich.