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176.31

Anwaltstarif in Zivil- und Strafsachen

(AnwT)

vom 11.12.2024 (Stand 01.01.2025)

Präambel

AnwT

Erlassen vom Obergericht gestützt auf § 22 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes (AnwG)[1].

1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich und Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA)[2] für:

1. die berufsmässige Parteivertretung in Zivil- und Strafsachen vor den Schlichtungsbehörden und Gerichten sowie den Strafverfolgungsbehörden, unter Einschluss der Rechtsvertretung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Verteidigung
2. die Vertretung des Kindes im Sinn von Art. 299 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)[3]
3. die Beurkundung und Beglaubigung

Die Entschädigung setzt sich aus dem Honorar und den Auslagen zusammen. Eine allfällige Mehrwertsteuer wird hinzugerechnet.

Art. 2 Grundsätze der Bemessung

Grundlage für die Bemessung des Honorars bilden:

1. in Zivilsachen mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert: der Streitwert
2. in familienrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Zivilsachen sowie in Strafsachen: der notwendige Zeitaufwand der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts

Bei der Bemessung des Honorars sind auch die Bedeutung der Sache für die Parteien und die Schwierigkeit der Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht angemessen zu berücksichtigen.

Art. 3 Honoraransätze

Bemisst sich das Honorar nach dem notwendigen Zeitaufwand, gelten folgende Stundenansätze:

1. anwaltliche Vertretung Fr. 250
2. anwaltliche Vertretung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Fr. 200
3. amtliche Verteidigung Fr. 200
4. in den Fällen von Art. 122 Abs. 2 ZPO und Art. 138 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)[4] Fr. 200
5. anwaltliche Vertretung des Kindes im Sinn von Art. 299 und Art. 300 ZPO Fr. 250
6. anwaltliche Vertretung des Kindes im Sinn von Art. 299 und Art. 300 ZPO, wenn mindestens einem Elternteil die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde Fr. 200
7. Vertretung durch eine Rechtspraktikantin oder einen Rechtspraktikanten Fr. 125

Der Stundenansatz für die amtliche Verteidigung gelangt auch bei Obsiegen zur Anwendung.

Bemisst sich das Honorar nach dem Streitwert, wird die Rechtsvertretung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege sowie in den Fällen von Art. 122 Abs. 2 ZPO mit 80 % der ordentlichen Ansätze entschädigt. Die Verfahrensleitung oder das Gericht können nach Anhörung der Parteien bestimmen, dass sich das Honorar nach dem notwendigen Zeitaufwand bemisst.

2. Verfahren in Zivilsachen

2.1. Vermögensrechtliche Zivilsachen mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert

Art. 4 Zusammensetzung des Honorars

In vermögensrechtlichen Zivilsachen mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert besteht das Honorar aus dem Grundhonorar und allfälligen Zuschlägen oder Abzügen.

Art. 5 Grundhonorar im ordentlichen und vereinfachten Verfahren

Für die Führung eines Zivilprozesses im ordentlichen und vereinfachten Verfahren vor erster oder einziger Instanz beträgt das Grundhonorar bei einem Streitwert von

Streitwert Grundhonorar
bis Fr. 2'000 Fr. 200 bis Fr. 1'000
Fr. 2'000 bis Fr. 5'000 Fr. 1'000 bis Fr. 2'000
Fr. 5'000 bis Fr. 10'000 Fr. 2'000 bis Fr. 3'000
Fr. 10'000 bis Fr. 30'000 Fr. 3'000 bis Fr. 5'000
Fr. 30'000 bis Fr. 100'000 Fr. 5'000 bis Fr. 10'000
Fr. 100'000 bis Fr. 500'000 Fr. 10'000 bis Fr. 30'000
Fr. 500'000 bis Fr. 2'000'000 Fr. 30'000 bis Fr. 60'000
über Fr. 2'000'000 Fr. 60'000 bis 3 % des Streitwerts

Das Grundhonorar wird vorbehältlich § 2 Abs. 2 innerhalb des Honorarrahmens nach dem Streitwert interpoliert.

Es deckt den Aufwand für einen Schriftenwechsel und eine Verhandlung.

Es schliesst ein allfälliges Schlichtungsverfahren ein, vorbehältlich § 7 Abs. 1 Ziff. 1. Für ein durchgeführtes Schlichtungsverfahren ohne anschliessende Einreichung der Klagebewilligung beträgt das Grundhonorar maximal 50 % des Grundhonorars gemäss § 5 Abs. 1 und Abs. 2.

Art. 6 Grundhonorar im summarischen Verfahren

Im summarischen Verfahren beträgt das Grundhonorar 10 % bis 60 % des Grundhonorars gemäss § 5 Abs. 1 und Abs. 2.

Das Grundhonorar deckt den Aufwand für einen Schriftenwechsel.

Art. 7 Zuschläge und Abzüge

Zum Grundhonorar werden Zuschläge von je 10 % bis 50 % berechnet:

1. für die Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung
2. für jede zusätzliche Verhandlung, jeden zusätzlich angeordneten Schriftsatz, oder wenn Beweisverfahren oder mündliche Experteninstruktionen durchgeführt werden müssen
3. bei Prozessen mit unverhältnismässig grossem oder fremdsprachigem Aktenmaterial, mit Studium fremden Rechts, mit sehr umfangreicher Korrespondenz oder bei in anderer Weise komplizierten und überdurchschnittlich aufwändigen Verfahren
4. bei Streitverkündung oder Intervention, sofern sich der Dritte am Prozess beteiligt
5. wenn vor oder während des Prozesses zeitintensive Vergleichsverhandlungen geführt werden
6. bei Vertretung mehrerer Klienten entsprechend dem Mehraufwand

Vom Grundhonorar werden in der Regel Abzüge von insgesamt bis zu 60 % gemacht:

1. wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse besonders einfach sind
2. bei Beschränkung des Verfahrens auf einzelne Streitpunkte
3. im ordentlichen Verfahren, wenn keine Klageantwort eingegangen ist
4. im ordentlichen Verfahren, wenn keine Hauptverhandlung durchgeführt wird
5. im vereinfachten Verfahren, wenn kein Schriftenwechsel durchgeführt wird
6. bei Beendigung des Verfahrens ohne Sachentscheid (Art. 241 und Art. 242 ZPO)
7. wenn die Rechtsvertretung während des Verfahrens beendet wird

2.2. Familienrechtliche und nicht vermögensrechtliche Zivilsachen

Art. 8 Familienrechtliche Verfahren

In familienrechtlichen Verfahren bemisst sich das Honorar nach dem notwendigen Zeitaufwand.

Art. 9 Nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten

In nicht vermögensrechtlichen Verfahren bemisst sich das Honorar nach dem notwendigen Zeitaufwand.

3. Verfahren in Strafsachen

Art. 10 Verfahren in Strafsachen

In Strafsachen (einschliesslich Adhäsionsprozessen) bemisst sich das Honorar nach dem notwendigen Zeitaufwand.

Wird seitens der Strafverfolgungsbehörde auf Wunsch der beschuldigten Person eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt im Sinn von Art. 159 StPO aus der Pikettliste des Anwaltsverbands beigezogen, übernimmt der Staat die Kosten für einen Einsatz von höchstens fünf Stunden. Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.

4. Rechtsmittelverfahren

Art. 11 Vermögensrechtliche Zivilsachen mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert

Im Rechtsmittelverfahren bemisst sich das Grundhonorar gemäss § 5 nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt.

In vermögensrechtlichen Zivilsachen mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert beträgt das Grundhonorar im Rechtsmittelverfahren in der Regel:

1. im Berufungsverfahren mit einfachem Schriftenwechsel die Hälfte des Grundhonorars gemäss § 5 Abs. 1 und Abs. 2
2. im Berufungsverfahren mit doppeltem Schriftenwechsel oder einer Verhandlung zwei Drittel des Grundhonorars gemäss § 5 Abs. 1 und Abs. 2
3. im Beschwerdeverfahren ein Drittel bis die Hälfte des Grundhonorars gemäss § 5 Abs. 1 und Abs. 2

Wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt erst vor der zweiten Instanz zugezogen, entfällt die Reduktion nach Abs. 2.

Bei Rechtsmitteln gegen erstinstanzlich im summarischen Verfahren ergangene Entscheide gelten für das Verfahren vor der zweiten Instanz dieselben Honoraransätze wie vor der ersten Instanz.

Für allfällige Zuschläge oder Abzüge gilt § 7.

Art. 12 Übrige Verfahren

In allen anderen Rechtsmittelverfahren bemisst sich das Honorar nach dem notwendigen Zeitaufwand.

5. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 13 Rechnungsstellung und Anspruch der Vertretung auf Parteientschädigung

Wo die Entschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand erfolgt, ist eine Schlussrechnung einzureichen, die eine spezifizierte Aufstellung der mandatsbezogenen Tätigkeiten (Zeitaufwand) enthält. Allfällige Auslagen und eine allfällige Mehrwertsteuer sind in der Rechnung separat auszuweisen.

Das Gericht kann in Zivilsachen die Parteientschädigung direkt der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt zusprechen.

Art. 14 Reisezeit

Die Reisezeit wird in Verfahren, in denen sich das Honorar nach dem notwendigen Zeitaufwand berechnet, für notwendige Termine angemessen entschädigt. In den Fällen der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Verteidigung werden pro Termin maximal zwei Stunden Reisezeit entschädigt.

Art. 15 Auslagen

Notwendige Auslagen, wie namentlich Porto, Reisespesen, Kosten für Telekommunikation und Kopien werden pauschal mit 3 % des Honorars, maximal Fr. 800, entschädigt.

Ausserordentliche, notwendige Auslagen werden auf Antrag zusätzlich entschädigt, soweit sie im Einzelnen ausgewiesen sind.

6. Entschädigung für Beurkundungen und Beglaubigungen

Art. 16 Entschädigung für Beurkundungen und Beglaubigungen

Die Entschädigung für Beurkundungen und Beglaubigungen bemisst sich nach dem Aufwand. Diese umfasst die mit Beurkundungen und Beglaubigungen notwendigerweise verbundenen Tätigkeiten, namentlich für die Feststellung der Identität, das Ermitteln des Parteiwillens, die Ausfertigung der Urkunde, die Rechtsbelehrung und für den Beurkundungsakt. In der Entschädigung nicht enthalten ist das Honorar für Beratung, rechtliche und tatsächliche Abklärungen und andere Dienstleistungen.

Die Entschädigung beträgt für jedes Beurkundungsgeschäft je nach Zeitaufwand, Bedeutung und Schwierigkeit der Sache Fr. 100 bis Fr. 500.

Für Beglaubigungen können je nach Aufwand Fr. 50 bis Fr. 100 gefordert werden.

Diese Ansätze können bis auf höchstens das Doppelte erhöht werden, wenn die Beurkundung oder Beglaubigung in einer Fremdsprache vorzunehmen ist, oder wenn die Urkundsperson ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten beansprucht wird oder wenn mit dem Geschäft eine besondere Verantwortung verbunden ist, wenn Urkunden und Dokumente ausländischen Rechts betroffen sind oder wenn ausserordentlicher Zeitaufwand anfällt.

Auslagen werden nach § 15 entschädigt.

7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 17 Übergangsbestimmung

In hängigen Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.

Egress

1/2/2025

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 11.12.2024 01.01.2025 Erstfassung 1/2/2025