Diese Verordnung regelt die Parteientschädigung gemäss § 80 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)[1] in allen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, den Schiedsgerichten gemäss § 69a Abs. 2 VRG, der Enteignungskommission sowie den Rekurskommissionen.
Für das Verhältnis zwischen Anwältinnen und Anwälten und der von ihnen vertretenen Partei bleibt § 23 des Anwaltsgesetzes[2] vorbehalten.