Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Dienstverhältnis durch den Kanton gekündigt oder auf Veranlassung des Kantons im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst wird, ohne dass sie dazu durch ihre Leistungen oder ihr Verhalten begründeten Anlass gegeben haben, kann unter folgenden Voraussetzungen eine Abgangsentschädigung ausgerichtet werden:
Keine Abgangsentschädigung wird ausgerichtet, wenn eine zumutbare Anschlussbeschäftigung vorliegt oder seitens des Kantons eine andere zumutbare Funktion oder Stelle angeboten wurde. Von der gesuchstellenden Person kann der Nachweis verlangt werden, dass sie sich intensiv um eine neue Stelle bemüht hat. *
Die Abgangsentschädigung beträgt im Regelfall bis höchstens sechs, in Ausnahmefällen bis höchstens 12 Monatslöhne. Sie wird von der Wahl- oder Anstellungsinstanz nach den Umständen des Einzelfalles mit Zustimmung des Personalamtes festgelegt. Dabei sind insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen, die Dienstjahre sowie die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung von mehr als sechs Monatslöhnen bedarf zusätzlich der Zustimmung des Regierungsrates. *
Als Bemessungsgrundlage gilt eine Monatsgrundbesoldung (1/12 des Jahreslohnes). Bei Personen mit wechselndem Pensum werden zur Feststellung des massgeblichen Beschäftigungsgrades die vorausgegangenen fünf Kalenderjahre berücksichtigt. *
Gesuche sind spätestens bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Wahl- oder Anstellungsinstanz einzureichen; eine spätere Gesuchstellung lässt den Anspruch verwirken. *
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Sofern eine Wiederanstellung beim Kanton innerhalb von 2 Jahren nach Auflösung des Anstellungsverhältnisses erfolgt, entscheidet der Regierungsrat über eine vollumfängliche oder teilweise Rückerstattung der Abgangsentschädigung.