Im Zusammenhang mit dem Wechsel vom Teuerungsausgleich zur generellen Besoldungsanpassung gemäss § 10a dieser Verordnung werden die Grundbesoldung per 1. Januar 2004 zur anteiligen Ausgleichung des Rückstandes beim Teuerungsausgleich um 0.5 % und die Beträge der Lohnklassen um 1 % erhöht.
Die als Inspektorinnen und Inspektoren angestellten Personen werden per 1. Januar 2004 als Fachexpertinnen und Fachexperten des Funktionsbereiches Erziehung eingereiht. Die bisherige Grundbesoldung wird als Besitzstand per 1. Januar 2004 gewährleistet. Die künftige Anpassung der Besoldung richtet sich nach den Grundsätzen dieser Verordnung.
Für Mitarbeiterinnen, welche den Urlaub bei Schwangerschaft und Niederkunft vor dem 1. Juli 2005 antreten, richtet sich der Anspruch während der ganzen Dauer des Urlaubes nach bisherigem Recht.
Für die Präsidentinnen und Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte, des Zwangsmassnahmengerichtes und der Rekurskommissionen, die Ersatzmitglieder des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes sowie die Präsidentinnen und Präsidenten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Basis von 145 % des Minimums der massgebenden Besoldungsklasse entschädigt worden sind, wird die bisherige Besoldung als Besitzstand per 1. Januar 2013 gewährleistet. Bei einer Funktionsänderung innerhalb der gleichen Behörde verbunden mit einem Aufstieg in eine höhere Besoldungsklasse bildet die bisherige Besoldung die Basis für die weitere Besoldungsanpassung, sofern sie höher ist als die vom Regierungsrat für die neue Funktion festgelegte Anfangsbesoldung. Die Besoldungsanpassung erfolgt in der neuen Funktion erfahrungsbezogen. *