Bis zum Einsetzen der Altersrente der Pensionskasse Thurgau haben die Mitglieder des Regierungsrates Anspruch auf ein Ruhegehalt, sofern sie beim Ausscheiden aus dem Amt das 50. Altersjahr vollendet haben und nicht die Freizügigkeitsleistung in Anspruch nehmen.
Auf Wunsch kann einem aus dem Amt geschiedenen Mitglied des Regierungsrates bis zum vollendeten 60. Altersjahr die Freizügigkeitsleistung ausgerichtet werden. Mit Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung entfällt das Ruhegehalt.
Das Ruhegehalt beträgt 50 % der beim Ausscheiden aus dem Amt massgebenden beitragspflichtigen Besoldung. Bei weniger als zwölf Amtsjahren wird das Ruhegehalt für jedes fehlende volle Amtsjahr um 4 %, im Maximum um 20 % der beitragspflichtigen Besoldung gekürzt.
Das Ruhegehalt unterliegt der Anpassung gemäss § 8.
Wird eine Invalidenrente ausgerichtet, beschränkt sich das Ruhegehalt auf den Teil der beitragspflichtigen Besoldung, der nicht durch die Invalidenrente ersetzt wird.
Soweit das Ruhegehalt zusammen mit anderen Einkünften 90 % des seinerzeitigen Einkommens übersteigt, wird es gekürzt.
Nach Vollendung des 63. Altersjahres wird das Ruhegehalt durch die Altersrente der Pensionskasse Thurgau abgelöst. Die Altersrente wird auf dem seit dem Amtsaustritt weiter verzinsten Sparguthaben berechnet.
Das Ruhegehalt samt allfälligen Anpassungszulagen wird durch die Pensionskasse Thurgau ausgerichtet, geht aber zu Lasten der Staatsrechnung.