Lexipedia

177.42

Pensionskassenreglement *

(PKR)

vom 12.06.2019 (Stand 01.01.2026)

Präambel

PKR

Erlassen von der Pensionskassenkommission der Pensionskasse Thurgau.

Anhänge

1. Einleitung

Art. 1 Name und Zweck

Unter dem Namen Pensionskasse Thurgau (pktg) besteht eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Thurgau mit Sitz in Weinfelden im Sinne von Art. 331 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)[1] und Art. 48 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)[2]*

Die pktg bezweckt die berufliche Vorsorge gemäss BVG und seinen Ausführungsbestimmungen für die bei der pktg versicherten Personen gemäss den Bestimmungen dieses Reglements und seiner Anhänge. *

Sie ist im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen. Sie erfüllt die obligatorischen Mindestleistungen nach dem BVG und kann darüber hinaus überobligatorische Leistungen gewähren. *

Dieses Reglement geht ausserhalb des Obligatoriums gemäss Art. 7 ff. BVG den Bestimmungen des Gesetzes vor.

Die Pensionskassenkommission kann weitere Institutionen, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen oder in einem Bezug zum Kanton oder den Gemeinden stehen, als angeschlossene Arbeitgeber aufnehmen.

2. Versicherungspflicht

2.1. Versicherte

Art. 2 Versicherte Personen

In der pktg sind unter Vorbehalt von Abs. 2 nachfolgende Personen versichert, sofern sie unter das Versicherungsobligatorium des BVG fallen: *

1. die vom Kanton besoldeten Personen
2. die Lehrpersonen an den thurgauischen Volksschulen
3. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von weiteren angeschlossenen Arbeitgebern (§ 1 Abs. 5)

Nicht in den Versichertenkreis aufgenommen werden Personen, die von der obligatorischen Versicherung gemäss Art. 1j der Verordnung über die berufliche Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)[3] ausgenommen sind und Personen, die das Referenzalter der pktg (PK-Referenzalter) gemäss § 11 Abs. 1 überschritten haben, und unmittelbar zuvor nicht in der pktg versichert waren. *

Freiwillig können sich in der pktg versichern lassen: *

1. Personen mit einem Jahreslohn bei einem angeschlossenen Arbeitgeber ab der Höhe der minimalen AHV-Altersrente
2. * Personen mit einem Gesamtlohn bei weiteren Arbeitgebern, der den Mindestlohn gemäss BVG übersteigt, wobei erzielte Lohnteile von nicht bei der pktg angeschlossenen Arbeitgebern nicht berücksichtigt werden
3. * Personen, deren Jahreslohn die Eintrittsschwelle nach Abs. 1 unterschreitet, nachdem sie in die pktg eingetreten sind
4. * Personen, die das PK-Referenzalter überschritten haben und unmittelbar zuvor in der pktg versichert waren

2.2. Versicherungsdauer

Art. 3 Beginn der Versicherung

Der Beitritt zur pktg erfolgt mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses beim angeschlossenen Arbeitgeber beziehungsweise mit dem Eintritt in die pktg. *

Die versicherte Person wird ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität und ab dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres auch für die Altersleistungen versichert. Angehörige des Polizeikorps werden nach Vollendung des 19. Altersjahres für Altersleistungen versichert.

Art. 4 Ende der Versicherung

Der Versicherungsschutz endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer versicherten Person beim Arbeitgeber, ausser es werden Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen fällig. Die Ansprüche der austretenden Person werden in § 45 bis § 47 geregelt.

Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Versicherungsschutz bis zur Begründung eines neuen Vorsorgeverhältnisses bestehen, längstens aber während eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Art. 5 Unbezahlter Urlaub

Soweit bei einem unbezahlten Urlaub während maximal zwei Jahren die reglementarischen Beiträge entrichtet werden, läuft das Versicherungsverhältnis (Altersvorsorge und Risikoversicherung) unverändert weiter. *

Die versicherte Person hat die Möglichkeit nur die Risikoversicherung während maximal zwei Jahren weiter zu führen. Um nur die Risikoversicherung weiter zu führen, müssen die reglementarischen Beiträge ohne Sparbeiträge geleistet werden.

Im Falle eines unbezahlten Urlaubes obliegt die Finanzierung der Beiträge beziehungsweise deren Aufteilung dem Arbeitgeber und der versicherten Person. Es sind der pktg die reglementarischen Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zu überweisen. *

Art. 5a * Vorübergehende Aufgabe der Erwerbstätigkeit

Eine versicherte Person, die wegen vorübergehender Aufgabe der Erwerbstätigkeit bei einem oder mehreren angeschlossenen Arbeitgebern während maximal zwei Jahren aus der pktg ausscheiden müsste, kann auf Gesuch hin weiter versichert werden.

Die versicherte Person hat die Möglichkeit nur die Risikoversicherung während maximal zwei Jahren weiter zu führen. Um nur die Risikoversicherung weiter zu führen, müssen die reglementarischen Beiträge ohne Sparbeiträge geleistet werden.

Im Falle einer vorübergehenden Aufgabe der Erwerbstätigkeit obliegt die Finanzierung der Beiträge der versicherten Person. Es sind der pktg die reglementarischen Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zu überweisen. Die Pensionskassenverwaltung legt die Periodizität der Fälligkeit der Beiträge fest und stellt die Rechnung direkt der versicherten Person zu. Die Versicherung kann durch die versicherte Person jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auf Ende eines Monats gekündigt werden. Die Pensionskassenverwaltung kann die Weiterversicherung kündigen, wenn Beitragsausstände der Risikoversicherung nach einmaliger Mahnung nicht innerhalb von 30 Tagen beglichen werden.

Art. 6 Weiterversicherung des bisher versicherten Jahreslohns *

Wird der Jahreslohn einer versicherten Person nach dem Erreichen der Altersgrenze gemäss § 11 Abs. 2 um maximal die Hälfte des letzten Jahreslohnes reduziert, so kann sie verlangen, dass die berufliche Vorsorge auf dem bisherigen versicherten Jahreslohn weitergeführt wird, sofern die versicherte Person keine Teilpensionierung gemäss § 22 beantragt.

Die Weiterversicherung ist höchstens bis zum PK-Referenzalter möglich. Die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge auf der Differenz zwischen dem reduzierten versicherten Jahreslohn und dem weiterversicherten Lohn gemäss Abs. 1 sind von der versicherten Person zu erbringen. Die Beiträge gemäss § 14 auf dem reduzierten versicherten Jahreslohn sind weiterhin durch den Arbeitgeber und die versicherte Person zu tragen. *

Bei einer Veränderung des Anstellungsverhältnisses kann diese Weiterversicherung mit einer Anmeldefrist von 25 Tagen auf den 1. eines Monats angepasst werden. Der höchste versicherte Jahreslohn nach Vollendung des 58. Altersjahres kann nicht überschritten werden. *

Die Weiterversicherung kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auf Endes eines Monats beendet werden.

Art. 6a * Weiterversicherung bei Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 55. Altersjahres *

Versicherte Personen, die nach Vollendung des 55. Altersjahres aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, können schriftlich verlangen, dass die Versicherung weitergeführt wird. Einer Auflösung durch den Arbeitgeber gleichgesetzt ist eine Auflösungsvereinbarung. Bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person muss sie die absehbare Kündigung durch den Arbeitgeber glaubhaft machen. *

Der Antrag für eine Weiterversicherung ist mit dem entsprechenden Formular der Pensionskassenverwaltung bis spätestens 30 Tage nach dem Austrittsdatum zukommen zu lassen.

Die Austrittsleistung bleibt in der Pensionskasse. Tritt die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so wird die Austrittsleistung in dem Umfang überwiesen, wie sie für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen verwendet werden kann. Der Jahreslohn wird entsprechend der überwiesenen Austrittsleistung reduziert.

Die versicherte Person hat die Möglichkeit, während dieser Weiterversicherung die gesamte Vorsorge weiterzuführen oder aber auf den weiteren Aufbau der Altersvorsorge zu verzichten. Für die Weiterversicherung wird der letzte Jahreslohn vor dem Wegfall der Versicherungspflicht unverändert weitergeführt. Abweichend davon kann die versicherte Person den Risikolohn für die Risiken Tod und Invalidität und den Sparlohn für die Altersvorsorge getrennt festlegen, wobei der Risikolohn in jedem Fall mindestens gleich hoch wie der Sparlohn sein muss. Die gewählten Löhne dürfen den Jahreslohn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht überschreiten und der Risikolohn darf die Höhe der minimalen AHV-Altersrente nicht unterschreiten.

Die versicherte Person bezahlt die Risiko- und Verwaltungsbeiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemäss Anhang 3. Falls sie die Altersvorsorge weiter aufbaut, bezahlt sie zusätzlich die entsprechenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Sparbeiträge. Zur Beitragspflicht gehören auch allfällige Sanierungsbeiträge, wobei keine Beitragspflicht für die Arbeitgeberbeiträge besteht. Die Pensionskassenverwaltung legt die Periodizität der Fälligkeit der Beiträge fest und stellt die Rechnung direkt der versicherten Person zu.

Eine Anpassung von Risiko- und Sparlohn ist jeweils auf den 1. Januar möglich. Der Antrag ist bis am 30. November des Vorjahres schriftlich der Pensionskassenverwaltung einzureichen.

Die Weiterversicherung endet bei Eintritt der Vorsorgefälle Alter, Tod oder Invalidität, spätestens aber bei Erreichen des PK-Referenzalters. Bei Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung endet sie, wenn in der neuen Einrichtung mehr als zwei Drittel der Austrittsleistung für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen benötigt werden. Die Versicherung kann durch die versicherte Person jederzeit gekündigt werden. Die Pensionskassenverwaltung kann die Weiterversicherung kündigen, wenn Beitragsausstände der Risikoversicherung nach einmaliger Mahnung nicht innerhalb von 30 Tagen beglichen werden. *

Hat die Weiterführung der Versicherung mehr als zwei Jahre gedauert, so müssen die Versicherungsleistungen in Rentenform bezogen und die Austrittsleistung kann nicht mehr für einen Vorbezug für Wohneigentumsförderung vorbezogen oder verpfändet werden.

3. Begriffe

Art. 7 Jahreslohn

Der Jahreslohn entspricht dem vereinbarten AHV-pflichtigen Jahreslohn. Lohnbestandteile, die gelegentlich oder vorübergehend anfallen, wie zum Beispiel Geburtszulagen, Treueprämien, Auszahlungen von Überstunden, Abgangsentschädigungen und Sozialzulagen, werden nicht berücksichtigt. *

Bei anderen nicht angeschlossenen Arbeitgebern erzielte Lohnteile werden nicht berücksichtigt.

Für voll arbeitsunfähige versicherte Personen sind keine Anpassungen des Jahreslohns möglich. Tritt ein Versicherungsfall ein, so wird allenfalls eine zu Unrecht durchgeführte Anpassung des Jahreslohns rückgängig gemacht.

Art. 8 Koordinationsabzug

Der Koordinationsabzug beträgt 25 % des Jahreslohns, maximal jedoch drei Viertel der maximalen jährlichen AHV-Altersrente. *

Bezieht die versicherte Person von verschiedenen angeschlossenen Arbeitgebern einen Lohn, kann der maximale Koordinationsabzug gemäss Abs. 1 in der Summe überschritten werden.

Für eine teilinvalide versicherte Person wird der Koordinationsabzug entsprechend dem Invalidenrentenanspruch (in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente) herabgesetzt. *

Art. 9 Versicherter Jahreslohn

Der versicherte Jahreslohn entspricht dem Jahreslohn abzüglich dem Koordinationsabzug und bildet die Basis für die Bemessung der Beiträge und Leistungen.

Für den versicherten Jahreslohn wird ein Höchstbetrag gemäss Anhang 2 festgelegt. *

Für eine teilinvalide versicherte Person wird das Maximum des versicherten Jahreslohns entsprechend dem Invalidenrentenanspruch (in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente) herabgesetzt und sie wird maximal für den Teil versichert, der dem Grad der Erwerbsfähigkeit entspricht. *

Sinkt der Jahreslohn einer versicherten Person vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder ähnlichen Gründen, bleibt der bisherige versicherte Jahreslohn gültig, solange eine arbeitsvertragliche Lohnfortzahlung beziehungsweise ein Bezug von Lohnersatzleistungen (Taggeldleistungen aus Kranken- oder Unfallversicherung) besteht oder der Mutterschaftsurlaub dauert.

Eine Änderung des versicherten Lohns, die nach Eintritt des Todes oder der Arbeitsunfähigkeit infolge Invalidität erfolgt wäre, wird bei der Berechnung der geschuldeten Leistungen für diesen Versicherungsfall nicht berücksichtigt.

Bei besonderen Lohnverhältnissen legt die Pensionskassenverwaltung den versicherten Jahreslohn fest.

Art. 10 Berechnung des massgebenden Alters

Das für den Eintritt sowie die Höhe der Beiträge massgebende Alter entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.

Art. 11 Pensionierungsalter

Das PK-Referenzalter entspricht dem 65. Altersjahr für Männer und Frauen. Für Angehörige des Polizeikorps ist es das 62. Altersjahr. Erfolgt eine Pensionierung mit Erreichen des PK-Referenzalters, handelt es sich um eine ordentliche Pensionierung. *

Eine Pensionierung ist frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr möglich. Erfolgt eine Pensionierung vor Erreichen des PK-Referenzalters, handelt es sich um eine vorzeitige Pensionierung. *

Sofern der Jahreslohn mehr als die minimale jährliche AHV-Altersrente beträgt, kann die Altersvorsorge bis zum 70. Altersjahr weitergeführt werden. Erfolgt eine Pensionierung nach Erreichen des PK-Referenzalters, handelt es sich um einen Rentenaufschub. *

4. Finanzierung

Art. 12 Beiträge und Gebühren *

Die pktg kann folgende Beiträge und Gebühren erheben: *

1. Sparbeitrag
2. Risikobeitrag
3. Verwaltungskostenbeitrag
4. Sanierungsbeitrag
5. * Gebühren

Der Sanierungsbeitrag wird ausschliesslich zur Beseitigung einer Unterdeckung gemäss § 64 erhoben.

Art. 13 Beitragspflicht

Die Beitragspflicht für den Arbeitgeber und die versicherte Person beginnt mit dem Eintritt in die pktg. *

Die Beitragspflicht endet mit:

1. * dem Austritt aus der pktg
2. dem Beginn des Rentenaufschubes
3. dem Tod der versicherten Person
4. dem Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 70. Altersjahr vollendet hat
5. * dem Bezug einer ganzen Invalidenrente (ab IV-Grad von 70 %)

Ab dem PK-Referenzalter kann die versicherte Person auf die Beitragspflicht verzichten. Der Verzicht ist endgültig. *

Die Beiträge der versicherten Person werden durch den Arbeitgeber vom Lohn oder von Lohnersatzleistungen abgezogen und zusammen mit den Beiträgen des Arbeitgebers der pktg überwiesen. *

Bei Teilinvalidität oder Teilpensionierung beschränkt sich die Beitragspflicht auf den Teil des versicherten Jahreslohns, der infolge Erwerbstätigkeit weiter zu versichern ist.

Während der arbeitsvertraglichen Lohnfortzahlung beziehungsweise des Bezugs von Lohnersatzleistungen (Taggeldleistungen aus Kranken- oder Unfallversicherung) sind die Beiträge auf dem letzten versicherten Jahreslohn weiterhin zu entrichten.

Art. 14 Höhe der Beiträge und Gebühren *

Die Höhe der Gesamtbeiträge ist abhängig von der Wahl des Sparplans gemäss Anhang 3. Der Arbeitgeber kann einen höheren Beitragsanteil zu seinen Lasten übernehmen. *

Die Höhe der Gebühren sind in Anhang 10 festgehalten. *

Art. 15 Spargutschriften und Sparguthaben

Für jede versicherte Person wird ein individuelles Sparkonto geführt, aus dem das Sparguthaben ersichtlich ist.

Das Sparguthaben berechnet sich aus:

1. den Spargutschriften
2. den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen
3. Einkäufen der versicherten Person
4. * Einlagen des Arbeitgebers oder der pktg
5. den Bezügen oder Rückzahlungen von Vorbezügen im Rahmen der Wohneigentumsförderung
6. den zu leistenden oder erhaltenen Ausgleichszahlungen infolge Ehescheidung
7. der Reduktion infolge Teilpensionierung, Überbrückungsrente oder Kapitalabfindung
8. den Zinsen

Die Höhe der Spargutschriften hängt von der Wahl des Sparplanes gemäss Anhang 3 durch die versicherte Person ab. *

Eine neu eintretende Person kann der pktg mitteilen, in welchem Sparplan (Standard oder Plus gemäss Anhang 3) sie versichert sein möchte. Wird die pktg bis zum Versicherungsbeginn von der versicherten Person nicht über die Planwahl in Kenntnis gesetzt, ist sie im Eintrittsjahr im Sparplan Standard versichert. Eine Änderung des Sparplans ist jeweils auf den 1. Januar möglich und bis am 30. November des Vorjahres schriftlich der pktg mitzuteilen. *

Während der Dauer einer Invalidität werden die Spargutschriften gemäss Sparplan Standard aufgrund des für die Festsetzung der Invalidenrente massgebenden versicherten Jahreslohnes berechnet. Bei einer teilinvaliden versicherten Person bemisst sich der Anspruch nach dem Invalidenrentenanspruch (in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente) gemäss § 32 Abs. 1. *

Den Zinssatz für die Verzinsung des Sparguthabens legt die Pensionskassenkommission fest. Die Bestimmung des Zinssatzes erfolgt unter Berücksichtigung des Sanierungs- und Beteiligungskonzeptes.

Art. 16 Einkauf von Vorsorgeleistungen

Beim Eintritt muss eine versicherte Person gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG)[4] sämtliche Austrittsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen (inkl. Freizügigkeitskonten und/oder -policen) in die pktg einbringen. *

Eine versicherte Person kann bis zum vollendeten 70. Altersjahr ihre Altersleistungen erhöhen, indem sie zusätzliche Mittel auf ihr Sparguthabenkonto einzahlt. *

Die maximale Einkaufssumme ergibt sich aus der Differenz zwischen dem effektiv vorhandenen und dem maximal möglichen Sparguthaben gemäss Anhang 4, berechnet auf der Basis des aktuell versicherten Jahreslohns für die Altersvorsorge. *

Die maximale Einkaufssumme der versicherten Person wird in folgenden Konstellationen reduziert: *

1. * das Sparguthaben, das von dieser oder einer früheren Pensionskasse infolge Pensionierung oder Teilpensionierung verrentet oder ausbezahlt wurde, sofern die versicherte Person seither die Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen oder ihren Beschäftigungsgrad wieder erhöht hat
2. * ein allfälliges Guthaben der Säule 3a aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, soweit es die Grenze von Art. 60a Abs. 2 BVV 2 übersteigt
3. * allfällige noch nicht eingebrachte Austrittsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen
4. * Zuzug aus dem Ausland innerhalb der letzten 5 Jahren

Nicht als Einkauf gemäss Abs. 2 gelten:

1. Rückzahlungen allfälliger Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung
2. Rückzahlungen allfällig übertragener Austrittsleistungen infolge einer Scheidung
3. eingebrachte Guthaben infolge einer Scheidung

Ein Einkauf ist nur möglich, sofern allfällige Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung bereits zurückbezahlt sind. *

Sofern sich die versicherte Person in die vollen reglementarischen Leistungen eingekauft hat, kann sie ab Alter 50 (Differenz zwischen Kalenderjahr und Geburtsjahr) die Kürzung der Altersleistung infolge eines geplanten vorzeitigen Rücktritts mittels zusätzlicher Einzahlungen teilweise oder ganz ausgleichen. Die maximale zusätzliche Einkaufssumme wird aufgrund der technischen Parameter der pktg (insbesondere Zinssatz für die Einkaufsberechnung sowie Umwandlungssatz bei vorzeitiger Pensionierung und im PK-Referenzalter) festgelegt. Übersteigt die Altersleistung nach einer zusätzlichen Einzahlung das maximale Leistungsziel im PK-Referenzalter um mehr als 5 %, verfällt das überschiessende Guthaben zugunsten der Pensionskasse. *

… *

Mit einem Einkauf finanzierte Leistungen dürfen während drei Jahren nach dem Einkauf nicht in Kapitalform ausbezahlt werden.

Die versicherte Person kann nach einer Scheidung die übertragene Austrittsleistung wieder einbringen.

Art. 17 Sonderleistungen des Arbeitgebers

Allfällige Sonderleistungen des Arbeitgebers werden zwingend als Rente ausgerichtet.

Angehörige des Polizeikorps erhalten ab dem vollendeten 62. Altersjahres bis zum Erreichen des AHV-Referenzalters eine Arbeitgeberrente, die durch den Arbeitgeber finanziert wird. Die Arbeitgeberrente wird entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad zwischen dem 54. und 57. Altersjahr berechnet. Bei einem Eintritt nach dem 54. Altersjahr erfolgt die Berechnung aufgrund der 3 Jahre nach dem Eintritt. Die Kürzungsbedingungen gemäss § 30 Abs. 3 bis Abs. 5 gelten sinngemäss, vorbehalten bleibt § 79. *

5. Leistungen

Art. 18 Übersicht über die Leistungen

Die pktg erbringt die folgenden Leistungen: *

1. Leistungen im Alter  
  1.1. Altersrente und Kapitalauszahlung (§ 19 bis § 23)
  1.2. Überbrückungsrente (§ 24 bis § 26)
  1.3. *
  1.4. Zusatzrente (§ 29 und § 30)
2. Leistungen bei Invalidität  
  2.1. Invalidenrente (§ 31 und § 32)
  2.2. Invaliden-Kinderrente (§ 33 und § 34)
3. Leistungen im Todesfall  
  3.1. Ehegattenrente / Rente für eingetragene Partnerschaft (§ 35 und § 36)
  3.2. Lebenspartnerrente (§ 37)
  3.3. Rente an den geschiedenen Ehegatten (§ 38)
  3.4. Waisenrente (§ 39 und § 40)
  3.5. Todesfallkapital (§ 41 und § 42)
4. * Leistungen bei Austritt (§ 45 bis § 47)
5. * Ehescheidung: Vorsorgeausgleich; Scheidungsrente (§ 48 bis § 49)
6. * Finanzierung von Wohneigentum: Vorbezug oder Verpfändung zur Finanzierung von Wohneigentum (§ 50)

Die pktg wird unter den in diesem Reglement vorgesehenen Voraussetzungen leistungspflichtig, wenn der Vorsorgefall während der Dauer des Versicherungsschutzes eintritt beziehungsweise die Voraussetzungen für die Berentung der entsprechenden Rentenarten vorliegen. *

5.1. Altersrente und Kapitalauszahlung

Art. 19 Anspruch auf Altersrente

Die versicherte Person hat die Möglichkeit, sich zwischen dem 58. und dem 70. Altersjahr pensionieren zu lassen. Vor Erreichen des AHV-Referenzalters ist eine Pensionierung nur möglich, wenn kein Arbeitsverhältnis beim angeschlossenen Arbeitgeber mehr besteht oder der Jahreslohn den Mindestlohn gemäss § 2 Abs. 1 unterschreitet. *

Der Anspruch auf die Altersrente beginnt am Monatsersten nach Erreichen des Pensionierungsalters. Der Anspruch auf die Altersrente erlischt am Ende des Sterbemonats.

Beendet eine versicherte Person das Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber nach Erreichen des AHV-Referenzalters ohne eine neue Stelle anzutreten, erfolgt die Pensionierung. Vorbehalten bleiben § 21 und § 45 bis § 47. *

Art. 20 Höhe der Altersrente

Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus der Multiplikation des im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Sparguthabens mit dem reglementarisch festgelegten Umwandlungssatz gemäss Anhang 5 zum Zeitpunkt des Rentenbezuges und ist abhängig vom gewählten Renten-Modell nach § 20a. *

Die maximale Höhe der jährlichen Altersrente gemäss Abs. 1 ist auf die 10fache maximale jährliche AHV-Rente gemäss Anhang 2 begrenzt. Wird für die Finanzierung der Altersrente nicht das gesamte Sparguthaben benötigt, ist der überschiessende Teil des Sparguthabens zwingend in Kapitalform gemäss § 23 zu beziehen. *

Bezieht eine versicherte Person beim Erreichen des PK-Referenzalters eine Invalidenrente, wird diese durch eine Altersrente gemäss Abs. 1 ersetzt. *

Art. 20a * Renten-Modelle

Im Renten-Modell Alpha sind im Todesfall standardmässig Hinterbliebenenleistungen an Ehegatten, eingetragene Partner und Lebenspartner (anwartschaftliche Leistungen) im Umfang von 60 % der versicherten beziehungsweise laufenden Altersrente mitversichert. Die versicherte Person kann mittels schriftlicher Erklärung bis mindestens einen Monat vor der Pensionierung oder dem ersten Teilpensionierungsschritt das Renten-Modell Beta wählen, in welchem die anwartschaftlichen Leistungen 30 % der versicherten beziehungsweise laufenden Altersrente betragen. Die Erklärung ist nach Ablauf der genannten Frist unwiderruflich. Sie gilt bei einer Teilpensionierung auch für sämtliche weitere Teilpensionierungsschritte.

Das Renten-Modell Beta kann von der versicherten Person nur gewählt werden, wenn die gesetzlichen Mindestleistungen nach BVG eingehalten sind.

Erfolgt die vorzeitige Pensionierung aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber und ist keine schriftliche Erklärung vorhanden, so wird das Renten-Modell Beta trotzdem gewährt, wenn innerhalb der Kündigungsfrist eine solche Erklärung abgegeben wird.

Bei verheirateten, in eingetragener Partnerschaft oder bei der pktg angemeldeter Lebensgemeinschaft lebenden versicherten Personen ist das Renten-Modell Beta nur zulässig, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte beziehungsweise die Partnerin oder der Partner schriftlich zustimmt. Die Unterschriften sind auf Kosten der versicherten Person amtlich beglaubigen zu lassen.

Wird unmittelbar vor der ordentlichen Pensionierung eine Invalidenrente ausgerichtet, ist die Wahl des Renten-Modells Beta nur möglich, falls die Bezügerin oder der Bezüger der Invalidenrente die Erklärung bis mindestens einen Monate vor dem PK-Referenzalter abgegeben hat.

Art. 21 Rentenaufschub

Falls keine Austrittsleistung gemäss § 45 Abs. 1 an eine neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen wird, kann die versicherte Person die Ausrichtung der Altersrente aufschieben, sofern eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt und ein Jahreslohn von mindestens drei Viertel der maximalen jährlichen AHV-Altersrente erzielt wird. Der Aufschub kann längstens bis zum vollendeten 70. Altersjahr erfolgen. Das Sparguthaben wird bis zum Bezug verzinst. Die versicherte Person kann verlangen, dass die Altersvorsorge ab dem AHV-Referenzalter beitragsfrei weitergeführt wird. *

Bei einem Aufschub kann kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehen. Für die Bemessung der Hinterlassenenleistungen gilt die versicherte Person als Altersrentenbezüger. Die Hinterlassenenleistungen werden auf Basis des im Todeszeitpunkt in eine Altersrente umgewandelten Sparguthabens ermittelt. *

Art. 22 Teilpensionierung

Eine Teilpensionierung kann frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr und höchstens in drei Schritten erfolgen. Jeder Teilpensionierungsschritt setzt eine Reduktion des Jahreslohnes voraus. Beim ersten Teilpensionierungsschritt muss mindestens ein Anteil von 20 % der Altersleistung auf Basis des höchsten Jahreslohnes seit Alter 58 bezogen werden. Bei einer Teilpensionierung darf der Anteil der bezogenen Altersleistung nicht höher sein als der Anteil der Lohnreduktion. *

Führt ein Teilpensionierungsschritt vor Erreichen des PK-Referenzalters dazu, dass der verbleibende Jahreslohn unter die Eintrittsschwelle gemäss § 2 fällt, entsteht der Anspruch auf die verbleibende Austrittsleistung gemäss § 45 bis § 47 oder die versicherte Person wählt den Bezug der ganzen Altersleistung. Hat die versicherte Person das PK-Referenzalter erreicht und fällt der verbleibende Jahreslohn aufgrund der Teilpensionierung unter die Eintrittsschwelle, wird die gesamte Altersleistung fällig *

Massgebend für die Bestimmung der Leistungen ist der Teilpensionierungsgrad. Der Teilpensionierungsgrad bestimmt sich aus dem Verhältnis zwischen dem Sparguthaben, das der bezogenen Altersleistung entspricht, und dem Sparguthaben vor der Teilpensionierung. Die versicherte Person gilt im Umfang des Teilpensionierungsgrades als Altersrentner oder als Altersrentnerin. Für den verbleibenden Teil gilt die versicherte Person weiterhin als aktive versicherte Person. *

Verlangt die versicherte Person die Teilpensionierung, kann sie nicht von der Weiterversicherung gemäss § 6 Gebrauch machen.

Bei jedem Teilpensionierungsschritt können die Altersleistungen im Umfang des Teilpensionierungsgrads ganz oder teilweise als Altersrente gemäss § 19 oder in Kapitalform gemäss § 23 bezogen werden; für jeden Teilpensionierungsschritt ist ein neuer Antrag zu stellen. *

… *

Art. 23 Kapitalauszahlung

Die versicherte Person kann bei der Pensionierung an Stelle der Altersrente das Sparguthaben in Kapitalform beziehen. Die Beschränkungen von § 16 Abs. 8 und § 26 gelten dabei sinngemäss. *

Eine entsprechende schriftliche Erklärung muss bis mindestens einen Monat vor der Pensionierung abgegeben werden. Wenn die Kapitalauszahlung das Doppelte der maximalen jährlichen AHV-Rente gemäss Anhang 2 nicht überschreitet, muss die Erklärung spätestens vor Rentenbeginn abgegeben werden. *

Erfolgt die vorzeitige Pensionierung aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber und ist keine schriftliche Erklärung vorhanden, so wird die Kapitalabfindung trotzdem gewährt, wenn innerhalb der Kündigungsfrist eine solche Erklärung abgegeben wird.

Bei verheirateten, in eingetragener Partnerschaft oder bei der pktg angemeldeter Lebensgemeinschaft lebenden versicherten Personen ist die Kapitalauszahlung nur zulässig, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte beziehungsweise die Partnerin oder der Partner schriftlich zustimmt. Die Unterschriften sind auf Kosten der versicherten Person amtlich beglaubigen zu lassen. *

Wird unmittelbar vor der ordentlichen Pensionierung eine Invalidenrente ausgerichtet, ist der Kapitalbezug nur möglich, falls die Bezügerin oder der Bezüger der Invalidenrente die Erklärung für den Kapitalbezug bis mindestens einen Monat vor dem PK-Referenzalter abgegeben hat. *

Die versicherten anwartschaftlichen Leistungen bemessen sich an der gekürzten Altersrente.

5.2. Überbrückungsrente

Art. 24 Anspruch auf Überbrückungsrente

Bei einer vorzeitigen Pensionierung kann die versicherte Person eine Überbrückungsrente beziehen, die ihr längstens bis zum AHV-Referenzalter ausbezahlt wird. *

… *

Beim Tod der Altersrentenbezügerin oder des Altersrentenbezügers vor dem AHV-Referenzalter wird die Überbrückungsrente bis zum Ende des Monats, in dem die verstorbene versicherte Person die Auszahlung verlangt hat, an die Hinterlassenen ausgerichtet. Anspruch haben die Hinterlassenen gemäss der Rangfolge in § 41 Abs. 1 Ziff. 1 bis Ziff. 6. *

Bei einer vorzeitigen Pensionierung können Angehörige des Polizeikorps eine Überbrückungsrente beziehen, die ihnen längstens bis zum vollendeten 62. Altersjahr ausbezahlt wird.

Art. 25 Höhe der Überbrückungsrente

Die versicherte Person kann die Höhe der Überbrückungsrente frei bestimmen. Die Überbrückungsrente pro Monat darf jedoch den Betrag der maximalen monatlichen AHV-Altersrente nicht übersteigen.

Art. 26 Finanzierung der Überbrückungsrente

Wird eine Überbrückungsrente bezogen, so reduziert sich das bei der vorzeitigen Pensionierung vorhandene Sparguthaben um den Kapitalwert der Überbrückungsrente gemäss Anhang 6. *

… *

5.3. 5.3. … *

5.4. Zusatzrente

Art. 29 Anspruch auf Zusatzrente

Versicherte, die am 31. Dezember 2019 Mitglied der pktg sind, haben bis Ende des Jahres 2029 Anspruch auf die Zusatzrente. *

Eine Zusatzrente wird ab dem Monatsersten nach Vollendung des 63. Altersjahres ausgerichtet, die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und Antrag auf Bezug einer Zusatzrente gestellt wurde. Die Zusatzrente wird bis zum Erreichen des AHV-Referenzalters ausbezahlt, sofern keine Renten der IV ausgerichtet werden. *

Zusatzrenten, auf welche bis Ende des Jahres 2029 Anspruch besteht, werden über das Jahr 2029 hinaus bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters ausbezahlt. *

Art. 30 Höhe der Zusatzrente

Die Höhe der ungekürzten Zusatzrente richtet sich nach den entsprechenden Berechnungstabellen gemäss Anhang 7. *

Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Zusatzrente entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad zwischen dem 57. und 60. Altersjahr berechnet. Bei einer Pensionierung vor dem 60. Altersjahr erfolgt die Berechnung aufgrund der letzten drei Jahre vor der Pensionierung. Bei einem Eintritt nach dem 57. Altersjahr erfolgt die Berechnung aufgrund der drei Jahre nach dem Eintritt.

Hat das ununterbrochene Versicherungsverhältnis weniger als zehn Jahre gedauert, wird die Zusatzrente für jeden vollen fehlenden Monat um 1/120 gekürzt. *

Bei Teilpensionierten entspricht die Zusatzrente anteilsmässig dem Teilpensionierungsgrad. *

Die Zusatzrente wird gekürzt, soweit die Altersleistungen zusammen mit dem weiterhin erzielten Jahreslohn und dem Renteneinkommen grösser ist als 90 % des Vergleichslohns. Der Vergleichslohn entspricht dem letzten Jahreslohn bei einem Vollpensum.

5.5. Invalidenrente

Art. 31 Anspruch auf Invalidenrente

Die versicherte Person, die von der IV als invalid im Erwerbsbereich anerkannt wird, gilt auch bei der pktg ab demselben Datum als invalid. Über den Grad der Invalidität entscheidet die Pensionskassenverwaltung aufgrund der Entscheide der IV oder vertrauensärztlicher Abklärungen. *

Die Invalidenrente wird nach Ablauf der Zahlungen oder der Ansprüche auf Lohn und Kranken- oder Unfalltaggeld ab Beginn des Folgemonats ausgerichtet. *

Der Anspruch auf die Invalidenrente erlischt, wenn der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich unter 40 % fällt, die versicherte Person stirbt oder das PK-Referenzalter erreicht wird. Nach Erreichen des PK-Referenzalters wird die Invalidenrente durch die Altersrente gemäss § 20 Abs. 3 abgelöst. *

Art. 32 Höhe der Invalidenrente

Ein Invaliditätsgrad unter 40 % ergibt in keinem Fall Anspruch auf Leistungen. Bei einem Invaliditätsgrad von 40 % wird eine Invalidenrente von 25 % ausgerichtet und ab einem Invaliditätsgrad von 70 % wird eine Invalidenrente von 100 % ausgerichet. Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 41 % und 69 % wird die Höhe der Invalidenrente gemäss Tabelle im Anhang 9 ausgerichtet. *

Bei voller Invalidität beträgt die Invalidenrente 60 % des bei ihrer Fälligkeit massgebenden versicherten Jahreslohns.

Bei Teilzeitbeschäftigten mit schwankendem Jahreslohn wird auf den durchschnittlichen Jahreslohn der drei dem Versicherungsereignis vorausgehenden Jahre abgestellt.

5.6. Invaliden-Kinderrente

Art. 33 Anspruch auf Invaliden-Kinderrente

Hat eine Invalidenrentnerin oder ein Invalidenrentner Kinder, die bei ihrem Tod Anspruch auf eine Waisenrente gemäss § 39 Abs. 1 hätten, so besteht ein Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente. Der Anspruch erlischt, wenn die Invalidenrente wegfällt.

Die Invaliden-Kinderrente ist zahlbar bis zum Ende des Monats, in dessen Verlauf das Kind den 18. Geburtstag erreicht. Bei einer Ausbildung dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs, sofern die IV eine Kinderrente ausrichtet. *

Art. 34 Höhe der Invaliden-Kinderrente

Die Höhe der Invaliden-Kinderrente beträgt pro Kind 25 % der jährlichen Invalidenrente.

5.7. Ehegattenrente / Rente bei eingetragener Partnerschaft

Art. 35 Anspruch auf Ehegattenrente

Stirbt eine versicherte Person oder eine Person mit einer Alters- oder Invalidenrente, so hat ihr überlebender Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern er im Zeitpunkt des Todes

1. für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss oder
2. älter als 45 Jahre ist und mindestens 5 Jahre mit der verstorbenen Person verheiratet war, wobei Jahre in der Lebensgemeinschaft gemäss § 37 anzurechnen sind. Frühere Ehejahre bei Wiederverheiratung mit dem gleichen Partner werden angerechnet.

Erfüllt der überlebende Ehegatte einer versicherten Person keine dieser Bedingungen, hat er unter der Voraussetzung von § 41 Anspruch auf das Todesfallkapital, mindestens aber auf eine einmalige Abfindung in Höhe der dreifachen jährlichen Ehegattenrente. Damit erlöschen alle Ansprüche gegenüber der pktg. *

Erfüllt der überlebende Ehegatte einer Altersrentenbezügerin oder eines Altersrentenbezügers keine dieser Bedingungen, hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe der dreifachen jährlichen Ehegattenrente. Damit erlöschen alle Ansprüche gegenüber der pktg. *

Der Anspruch auf eine Ehegattenrente beginnt am ersten Tag desjenigen Monats, für den die arbeitsvertragliche Lohnfortzahlung oder Lohnersatzleistung des Arbeitgebers beziehungsweise die Alters- oder Invalidenrente der pktg entfällt. Der Anspruch auf Ehegattenrente erlischt spätestens am Ende des Monats, in dessen Verlauf der überlebende Ehegatte stirbt. *

Heiratet der überlebende Ehegatte wieder, erlischt der Anspruch auf eine Ehegattenrente. Er erhält eine einmalige Abfindung in Höhe der dreifachen jährlichen Ehegattenrente gemäss BVG.

Meldet der überlebende Ehegatte eine Lebenspartnerschaft an, so reduziert sich die Höhe der Ehegattenrente auf die Mindestleistungen nach BVG. Es besteht der Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe der dreifachen wegfallenden Jahresrente. *

Art. 36 Höhe der Ehegattenrente

Die jährliche Ehegattenrente beträgt 42 % des versicherten Jahreslohnes, mindestens aber 60 % der voraussichtlichen Altersrente, auf welche die versicherte Person gemäss dem zuletzt gültigen Leistungsausweis bei Erreichen des PK-Referenzalters Anspruch gehabt hätte. *

Bei Teilzeitbeschäftigten mit schwankendem Jahreslohn wird auf den durchschnittlichen Jahreslohn der drei dem Versicherungsereignis vorausgehenden Jahre abgestellt.

… *

Bei Bezügern einer Altersrente beträgt die Höhe der Ehegattenrente gemäss Renten-Modell Alpha 60 % der laufenden Altersrente und beim Renten-Modell Beta 30 % der laufenden Altersrente. *

… *

Anstelle der Ehegattenrente kann der überlebende Ehegatte die fällige Ehegattenrente in Kapitalform beziehen, sofern unter Berücksichtigung der Ehegattenrente keine Überentschädigung gemäss § 51 entstehen würde. Die Anmeldung für einen Kapitalbezug hat vor der erstmaligen Auszahlung der Hinterlassenenleistungen zu erfolgen. *

5.8. Lebenspartnerrente

Art. 37 Anspruch auf Lebenspartnerrente

Der Lebenspartner ist dem Ehegatten gleichgestellt, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

1. * Beide Lebenspartner sind unverheiratet.
2. * Beide Lebenspartner sind nicht im Sinne von Art. 95 des Schweizerischen Zivilgestzbuches (ZGB)[5] miteinander verwandt.
3. * die Anmeldung hat zu Lebzeiten der beiden Lebenspartner und vor dem letzten Pensionierungsschritt zu erfolgen. Die Lebenspartnerschaft kann auch rückwirkend von verheirateten Personen angemeldet werden, damit die Jahre in Lebenspartnerschaft angerechnet werden. Es kann nur ein Lebenspartner angemeldet werden. Die Anmeldung hat mit dem von beiden Lebenspartnern unterschriebenen Formular der pktg zu erfolgen. Die Pensionskassenverwaltung bestätigt den Eingang der Unterlagen. Sie überprüft im Leistungsfall, ob die Anspruchsvoraussetzungen gemäss den eingereichten Unterlagen gegeben sind. Der Versicherte, Alters- oder Invalidenrentner/-in hat eine allfällige Auflösung der Lebenspartnerschaft der Pensionskassenverwaltung mit dem entsprechenden Formular umgehend schriftlich zu melden.

Stirbt eine unverheiratete versicherte Person oder eine Person mit Alters- oder Invalidenrente, so hat der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, sofern im Zeitpunkt des Todes, zusätzlich zu den unter Abs. 1 genannten Voraussetzungen, mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

1. Der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin muss älter als 45 Jahre sein und im Zeitpunkt des Todes seit mindestens 5 Jahren denselben amtlichen Wohnsitz wie die verstorbene Person haben
2. * der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin kommt für den Unterhalt mindestens eines gemeinsamen Kindes auf

5.9. Rente für geschiedene Ehegatten / aufgelöste eingetragene Partnerschaft

Art. 38 Anspruch auf Rente für geschiedenen Ehegatten

Stirbt eine versicherte Person oder eine Person mit Alters- oder Invalidenrente, hat der geschiedene Ehegatte unter den gleichen Voraussetzungen wie der Ehegatte Anspruch auf eine Rente, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre dauerte und dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente nach Art. 124e Abs. 1 ZGB oder Art. 126 Abs. 1 ZGB beziehungsweise Art. 34 Abs. 2 und Abs. 3 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz; PartG)[6] zugesprochen wurde. Ebenso gelten die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Juni 2016 der BVV 2.

Die Rente des geschiedenen Ehegatten wird jedoch um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV.

Die Rente für den geschiedenen Ehegatten erlischt, wenn er eine neue Ehe eingeht oder stirbt. Der Anspruch besteht längstens, solange die im Scheidungsurteil zugesprochene Rente geschuldet gewesen wäre.

5.10. Waisenrente

Art. 39 Anspruch auf Waisenrente

Stirbt eine versicherte Person oder eine Person mit Alters- oder Invalidenrente, so hat jedes ihrer Kinder ab dem Monatsersten nach dem Todestag beziehungsweise der arbeitsvertraglichen Lohnfortzahlung Anspruch auf eine Waisenrente, sofern das 18. Altersjahr noch nicht erreicht ist. Bei einer Ausbildung dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs, sofern die AHV eine Waisenrente ausrichtet. Für Pflege- und Stiefkinder besteht der Anspruch nur, wenn die verstorbene versicherte Person für ihren Unterhalt aufzukommen hatte und für sie Anspruch auf Leistungen der AHV/IV besteht. *

Die Waisenrente ist zahlbar bis zum Ende des Monats, in dessen Verlauf das Kind den 18. Geburtstag erreicht. Bei einer Ausbildung dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs, sofern die AHV eine Waisenrente ausrichtet. *

Art. 40 Höhe der Waisenrente

Die jährliche Waisenrente beim Tod einer versicherten Person oder einer Person mit Alters- oder Invalidenrente beträgt 25 % der versicherten Invalidenrente. Bezog die versicherte Person vor ihrem Tod eine Invaliden- oder Altersrente, entspricht die Waisenrente der Invaliden-Kinderrente beziehungsweise 15 % der ausgerichteten Altersrente. *

5.11. Todesfallkapital

Art. 41 Anspruch auf Todesfallkapital

Stirbt eine versicherte Person oder eine invalide Person vor der Pensionierung oder ein Altersrentner oder eine Altersrentnerin, wird den Anspruchsberechtigten ein Todesfallkapital ausbezahlt. Anspruch auf ein Todesfallkapital haben die Hinterlassenen unabhängig vom Erbrecht nach folgender Rangordnung: *

1. der überlebende Ehegatte
2. die Person, die gemäss § 37 als Lebenspartnerin oder Lebenspartner angemeldet wurde und mit der verstorbenen Person vor seinem Tod seit mindestens 5 Jahren denselben amtlichen Wohnsitz hatte
3. die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt wurden
4. * die Kinder der verstorbenen Person
5. die Eltern der verstorbenen Person
6. die Geschwister der verstorbenen Person

Bei zwei oder mehr Anspruchsberechtigten in einer Anspruchsgruppe erfolgt die Aufteilung zu gleichen Teilen. *

Die versicherte Person kann innerhalb einer Anspruchsgruppe eine andere Aufteilung vorsehen. Dazu hat sie zu Lebzeiten einen Antrag mit dem entsprechenden Formular der Pensionskassenverwaltung zukommen zu lassen. *

Anspruchsberechtigte haben ihren Anspruch innert drei Monaten nach dem Tod der versicherten Person geltend zu machen und den Nachweis zu erbringen. Danach ist die Pensionskassenverwaltung befugt, das Todesfallkapital an die mit Nachweis berechtigten Personen auszuzahlen. *

Art. 42 Höhe des Todesfallkapitals

Das Todesfallkapital entspricht beim Todesfall einer versicherten Person oder einer invaliden Person 100 % des per Ende des Sterbemonats vorhandenen Sparguthabens, vermindert um den Barwert allfälliger ungekürzter Hinterlassenenleistungen. Es entspricht jedoch mindestens den Einkäufen gemäss § 16. Einkäufe der letzten drei Jahre aus früheren Vorsorgeverhältnissen werden berücksichtigt, sofern sie im Rahmen der Austrittsleistung in die pktg eingebracht wurden. *

Im Todesfall eines Altersrentners oder einer Altersrentnerin entspricht das Todesfallkapital dem fünffachen Betrag der laufenden jährlichen Altersrente abzüglich der bereits ausbezahlten Altersrenten, sofern keine Hinterlassenenrente fällig wird. *

5.12. 5.12. … *

6. Austritt

Art. 45 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Endet das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person, ohne dass Rentenleistungen fällig werden, hat dies den Austritt aus der pktg zur Folge. Vorbehalten bleibt § 21. Die austretende versicherte Person hat Anspruch auf eine Austrittsleistung. *

Ist die austretende versicherte Person teilweise invalid, hat sie Anspruch auf den aktiven Teil ihrer Austrittsleistung. Wird sie wieder erwerbsfähig, ohne dass sie in ein Arbeitsverhältnis mit einem angeschlossenen Arbeitgeber tritt, so hat sie auch für den nach der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses weitergeführten Teil ihres Vorsorgeschutzes einen Anspruch auf Austrittsleistung.

Art. 46 Höhe der Austrittsleistung

Die Austrittsleistung wird gemäss Art. 15 FZG berechnet. Sie entspricht dem am Austrittstag vorhandenen Sparguthaben. Nach dem Austritt bis zur Überweisung der Austrittsleistung wird diese mit dem Mindestzins gemäss BVG verzinst. Hat die pktg die notwendigen Angaben für die Überweisung der Austrittsleistung, schuldet sie ab dem 30. Tag nach Erhalt der notwendigen Angaben Verzugszins (Art. 2 Abs. 4 FZG). *

Für die Zeit während der Weiterversicherung gemäss § 6a entsteht kein Anspruch auf einen Zuschlag gemäss Art. 17 Abs. 1 FZG. *

Muss die pktg Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung überwiesen hat, so ist ihr die Austrittsleistung zurückzuerstatten. Unterbleibt die Rückerstattung, so kann die pktg ihre Leistungen nach ihren versicherungstechnischen Grundlagen kürzen. *

Art. 47 Verwendung der Austrittsleistung

Die Austrittsleistung wird zu Gunsten der ausgetretenen versicherten Person ihrer neuen Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz oder Liechtenstein überwiesen. Tritt die versicherte Person nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz oder Liechtenstein ein, ist die Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen oder zur Bestellung einer Freizügigkeitspolice bei einer Freizügigkeitseinrichtung in der Schweiz zu verwenden.

Auf schriftliches Verlangen der austretenden versicherten Person wird die Austrittsleistung bar ausbezahlt, wenn

1. sie die Schweiz endgültig verlässt und dabei nicht in Liechtenstein Wohnsitz nimmt,
2. sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstellt ist oder
3. die Austrittsleistung weniger als dem Sparbeitrag pro Jahr der versicherten Person entspricht.

Unterliegt eine versicherte Person, die die Schweiz oder Liechtenstein endgültig verlässt, weiterhin der obligatorischen Versicherungspflicht für die Risiken Alter, Tod und Invalidität in einem Mitgliedstaat der EU, in Island oder Norwegen, ist eine Barauszahlung der Austrittsleistung nur soweit möglich, als sie die gesetzliche Austrittsleistung gemäss BVG übersteigt. Die gesetzliche Austrittsleistung gemäss BVG wird nach Abs. 1 an eine Freizügigkeitseinrichtung nach Wahl der versicherten Person überwiesen.

Die versicherte Person hat die Unterlagen beizubringen, welche den von ihr geltend gemachten Barauszahlungsgrund belegen. Die Pensionskassenverwaltung prüft die Anspruchsberechtigung und kann von der versicherten Person gegebenenfalls weitere Beweise verlangen.

Bei einer verheirateten Person, in eingetragener Partnerschaft oder bei der pktg angemeldeter Lebensgemeinschaft lebende versicherte Person ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte oder die Ehegattin beziehungsweise der Partner oder die Partnerin schriftlich ihre Zustimmung zur Barauszahlung gegeben hat. Die Unterschriften sind auf Kosten der versicherten Person amtlich beglaubigen zu lassen. *

Die unverheiratet versicherte Person hat den Zivilstand auf ihre Kosten amtlich beglaubigen zu lassen.

7. Ehescheidung und Finanzierung von Wohneigentum

Art. 48 Ehescheidung

Wird bei einem Scheidungsurteil eines Schweizer Gerichts, ein Teil der Austrittsleistung einer versicherten Person oder einer Invalidenrentnerin oder eines Invalidenrentners auf die Vorsorge- beziehungsweise Freizügigkeitseinrichtung des geschiedenen Ehegatten oder direkt an den geschiedenen Ehegatten übertragen, wird das Sparguthaben des verpflichteten Ehegatten entsprechend reduziert.

Bezieht der verpflichtete Ehegatte eine Altersrente oder eine lebenslange Invalidenrente nach dem PK-Referenzalter, reduziert sich die laufende Rente um den dem berechtigten Ehegatten gemäss dem Gericht zugesprochenen Rententeil. *

Allfällige Pensionierten-Kinderrenten werden in unveränderter Höhe ausgerichtet.

Tritt bei der versicherten Person während des Scheidungsverfahrens der Vorsorgefall Alter ein oder erreicht die Invalidenrentnerin oder der Invalidenrentner während des Scheidungsverfahrens das PK-Referenzalter, so werden der zu übertragende Teil der Austrittsleistung und die Rente gemäss Art. 19g FZV[7] gekürzt. *

Wird bei einer Scheidung eine Altersrente geteilt, die gemäss § 52 Abs. 1 gekürzt werden kann, so wird der Rentenanteil, der dem berechtigten Ehegatten zugesprochen wurde, bei der Berechnung einer allfälligen Kürzung der Altersrente des verpflichteten Ehegatten weiterhin angerechnet.

Art. 49 Scheidungsrente

Die Rente aus Vorsorgeausgleich wird nach Massgabe des Scheidungsurteils berechnet.

Der berechtigte Ehegatte kann anstelle der Rentenübertragung eine Überweisung in eine Vorsorge oder Freizügigkeitseinrichtung in Kapitalform beantragen. Der Antrag ist der Pensionskassenverwaltung spätestens 20 Tage nach Rechtskraft des Scheidungsurteils schriftlich anzumelden. Für die Umrechnung sind die gültigen versicherungstechnischen Grundlagen der pktg massgebend. Mit der Überweisung des Kapitals sind sämtliche Ansprüche des berechtigten Ehegatten gegenüber der pktg abgegolten. *

Art. 50 Vorbezug oder Verpfändung zur Finanzierung von Wohneigentum

Eine versicherte Person kann bis zum vollendeten 62. Altersjahr alle fünf Jahre einen Betrag zur Finanzierung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf (Erwerb und Erstellung von Wohneigentum, Beteiligungen an Wohneigentum oder Rückzahlung von Hypothekardarlehen) zur Auszahlung geltend machen oder verpfänden. *

Im Einzelnen richten sich der Vorbezug und die Verpfändung nach den Bestimmungen von Art. 30a ff. BVG und von Art. 1 ff. der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV)[8].

Bei einem Vorbezug werden die vorhandenen Sparguthaben reduziert, wobei das Altersguthaben gemäss BVG proportional reduziert wird. Bei einer Rückzahlung werden die vorhandenen Sparguthaben erhöht, wobei die einbezahlten Beträge im gleichen Verhältnis wie bei der Belastung dem Altersguthaben gemäss BVG zugeordnet werden. *

Die Rückzahlung eines Vorbezugs für Wohneigentumsförderung ist bis zum Eintritt eines Vorsorgefalles, längstens jedoch bis zum Erreichen des PK-Referenzalters zulässig. *

Alle Gebühren und Spesen gehen zu Lasten des Vorbezügers. Insbesondere ist mit der Gesuchstellung eine Bearbeitungspauschale gemäss Anhang 10 zu entrichten. *

Bei einer verheirateten Person, in eingetragener Partnerschaft oder bei der pktg angemeldeter Lebensgemeinschaft lebende versicherte Person ist ein Vorbezug nur zulässig, wenn der Ehegatte oder die Ehegattin beziehungsweise der Partner oder die Partnerin schriftlich ihre Zustimmung zur Barauszahlung gegeben hat. Die Unterschriften sind auf Kosten der versicherten Person amtlich beglaubigen zu lassen. *

8. Gemeinsame Bestimmungen

8.1. Koordination der Leistungen, Vorleistungen

Art. 51 Koordination der Leistungen

Invaliden- und Hinterlassenenleistungen werden gekürzt, sofern sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften gemäss Abs. 2 90 % des letzten der Versicherung zugrunde liegenden Jahreslohns unter Berücksichtigung der generellen Lohnentwicklung der vom Kanton besoldeten Personen übersteigen. Vorbehalten bleibt § 81. *

Als anrechenbare Einkünfte im Sinne von Abs. 1 gelten:

1. Renten der AHV/IV (und/oder in- und ausländischer Sozialversicherungen), mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen
2. Renten der obligatorischen Unfallversicherung
3. Renten der Militärversicherung
4. * Leistungen einer Versicherung, an die der Arbeitgeber oder an seiner Stelle die pktg mindestens 50 % der Prämien bezahlt hat
5. Leistungen anderer Vorsorgeeinrichtungen und Freizügigkeitseinrichtungen
6. Leistungen eines haftpflichtigen Dritten
7. allfällig tatsächlich erzieltes oder erzielbares Bruttoerwerbseinkommen
8. allfällige Leistungen der Arbeitslosenversicherung einer Invalidenrentnerin oder eines Invalidenrentners

Beträgt der IV-Grad der Eidgenössischen Invalidenversicherung zwischen 70 % und 100 % und besteht eine Überversicherung aufgrund des rechnerisch erzielbaren Bruttoerwerbseinkommens, kann die Pensionskassenverwaltung eine vertrauensärztliche Untersuchung zur Festlegung der Resterwerbsfähigkeit veranlassen, sofern die IV kein Invalideneinkommen definiert hat. Aufgrund dieses Berichtes legt sie das zumutbare Bruttoerwerbseinkommen für die Rentenberechnung fest. *

Art. 52 Rentenkürzungen

Leistet die Unfall- oder Militärversicherung eine lebenslängliche Invalidenrente, so werden die Altersleistungen der pktg zwecks Vermeidung einer Überentschädigung wie eine Invalidenrente behandelt und entsprechend gekürzt. *

Die Einkünfte des überlebenden Ehegatten und der Waisen werden zusammengerechnet. Falls die pktg die Leistungen kürzt, werden alle Leistungen im selben Verhältnis gekürzt. *

Allfällige anrechenbare Kapitalleistungen werden basierend auf den versicherungstechnischen Grundlagen der pktg in gleichwertige Renten umgerechnet. *

Ändert sich der gesamte Jahresbezug, z. B. wegen einer Neueinstufung durch die IV, wird die Kürzung überprüft, allenfalls neu festgelegt oder aufgehoben.

Die pktg kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn sich die Verhältnisse ändern. *

Sie kann ihre Leistungen kürzen, wenn die versicherte Person beziehungsweise die Anspruchsberechtigten den Tod oder die Invalidität der versicherten Person verschuldet haben, die versicherte Person sich Eingliederungsmassnahmen der IV widersetzt oder ihre Mitwirkungspflichten sonst wie nicht nachkommt. Die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG können verweigert oder gekürzt werden, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert. *

Leistungskürzungen der Unfall- oder Militärversicherung gleicht die pktg nicht aus. *

Die pktg kann Rechtsmittel gegen Verfügungen der IV und anderer Sozialversicherungsträger, die ihre Leistungspflicht berühren, erheben. *

Art. 53 Subrogation

Gegenüber einem Dritten, der für den Vorsorgefall haftet, tritt die pktg im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person beziehungsweise des Anspruchsberechtigten ein. Die pktg kann von der versicherten Person beziehungsweise den Anspruchsberechtigten verlangen, dass sie ihre Forderungen gegen haftpflichtige Dritte bis zur Höhe ihrer Leistungspflicht abtreten. Erfolgt die verlangte Abtretung nicht, ist die pktg berechtigt, ihre Leistungen aufzuschieben oder zu kürzen. *

Art. 54 Sicherung der Leistungen, Vorleistung

Der Leistungsanspruch kann vor Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden. Vorbehalten bleiben § 48 und § 49.

Der Leistungsanspruch darf mit Forderungen des Arbeitgebers, den dieser der pktg abgetreten hat, nur verrechnet werden, wenn sie sich auf Beiträge beziehen, die der versicherten Person nicht vom Lohn abgezogen worden sind. Andere Forderungen der pktg dürfen mit dem fälligen Leistungsanspruch verrechnet werden. *

Untersteht die pktg einer gesetzlichen Vorleistungspflicht, beschränkt sich ihre Vorleistung auf die Mindestleistungen nach BVG. Die Antragstellerin oder der Antragssteller hat nachzuweisen, dass er sich bei allen infrage kommenden Versicherungsträgern angemeldet hat. Wird der Fall von einem anderen Versicherungsträger übernommen, hat dieser der pktg die bereits erbrachten Vorleistungen zurückzuerstatten. Hat ein anderer Versicherungsträger eine Vorleistung im Sinne des Gesetzes übernommen und steht fest, dass die pktg leistungspflichtig ist, erstattet sie die Vorleistung im Rahmen ihrer Leistungspflicht, jedoch maximal im Umfang der Mindestleistungen gemäss BVG, zurück. *

8.2. Auszahlungsbestimmungen

Art. 55 Auszahlungsbestimmungen

Die Renten werden in der Regel am Ende des Monats auf ein von der versicherten Person bezeichnetes Bank- oder Postkonto in der Schweiz oder im Ausland (EU- und EFTA-Staaten) überwiesen. Die Überweisung erfolgt in Schweizer Franken.

Der Rentenbetrag des Monats, in dem die Rentenberechtigung erlischt, wird voll ausbezahlt.

Die pktg richtet bei Geringfügigkeit anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung aus, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 %, die Witwen- oder Witwerrente weniger als 6 % oder die Waisen- beziehungsweise Kinderrente weniger als 2 % der minimalen jährlichen AHV-Rente gemäss Anhang 2 beträgt. Damit sind alle reglementarischen Ansprüche abgegolten. *

Kapitalauszahlungen werden bis Ende des Folgemonats nach ihrer Fälligkeit ausbezahlt, Kapitalleistungen im Todesfall innert 30 Tagen nach Ablauf der Frist nach § 41 Abs. 5. Die erforderlichen Unterlagen sind bis zur Fälligkeit der Leistungen zu erbringen. *

Die Leistungen werden ohne Zinsen ab Fälligkeit erbracht. *

Schuldet die pktg einen Verzugszins, entspricht dieser dem Mindestzins gemäss BVG. *

8.3. Anpassung der laufenden Renten

Art. 56 Anpassung der laufenden Renten

Hinterlassenen- und Invalidenrenten gemäss BVG werden nach Massgabe von Art. 36 Abs. 1 BVG angepasst. Über freiwillige Anpassungen der laufenden reglementarischen Renten befindet die Pensionskassenkommission jährlich im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der pktg. *

9. Finanzielles Gleichgewicht

Art. 57 Finanzielles Gleichgewicht

Die finanzielle Lage der pktg ist periodisch nach versicherungstechnischen Grundsätzen zu überprüfen. *

Während der Dauer der Unterdeckung gemäss Art. 44 BVV 2 kann die pktg die Auszahlung des Vorbezugs im Rahmen der Wohneigentumsförderung zeitlich und betragsmässig einschränken oder ganz verweigern, wenn der Vorbezug der Rückzahlung von Hypothekardarlehen dient. *

Art. 58 Rückstellungen

Die Pensionskassenkommission bestimmt mit der Unterstützung des Experten für berufliche Vorsorge, unter Berücksichtigung der spezifischen Struktur der Pensionskasse, Art und Umfang der Rückstellungen. Vorgabe bildet die Gewährleistung der Sicherheit der Pensionskasse, um die übernommenen Verpflichtungen gegenüber den Versicherten und den Rentenbezügern erfüllen zu können. Die Rückstellungspolitik wird in einem separaten Reglement festgelegt.

Die pktg strebt eine angemessene Wertschwankungsreserve an. *

Art. 59 Arbeitgeberbeitragsreserven

Der Arbeitgeber kann Einlagen in ein gesondertes Konto «Arbeitgeberbeitragsreserve ohne Verwendungsverzicht» vornehmen. Die Einlagen werden nicht verzinst.

Der Arbeitgeber kann im Fall einer Unterdeckung Einlagen in ein gesondertes Konto «Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht» vornehmen und auch Mittel der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve auf dieses Konto übertragen. Der Arbeitgeber und die pktg treffen eine entsprechende schriftliche Vereinbarung. Die Einlagen werden nicht verzinst. Die Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht bleibt mindestens solange bestehen, wie die Unterdeckung vorliegt. *

10. Teilliquidation

Art. 60 Teilliquidation

Bei einer Teilliquidation der pktg besteht neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder kollektiver Anspruch auf freie Mittel. *

Die Bedingungen für eine Teilliquidation, das Verfahren und die Zuteilung sind in einem separaten Reglement zur Teilliquidation geregelt.

11. Sanierungsmassnahmen

Art. 61 Allgemeines

Bei einer Unterdeckung nach Art. 44 BVV 2 hat die Pensionskassenkommission Massnahmen zur Behebung zu treffen.

Die Sanierungsmassnahmen werden so festgelegt, dass eine Unterdeckung erwartungsgemäss innert maximal 10 Jahren behoben werden kann.

Art. 62 Informationspflicht der Pensionskassenkommission

Die Pensionskassenkommission informiert die Aufsichtsbehörde, die Arbeitgeber, die versicherten Personen und die Rentnerinnen und Rentner über das Ausmass und die Ursachen der Unterdeckung sowie die ergriffenen Massnahmen.

Art. 63 Grundsätze

Die Massahmen zur Behebung der Unterdeckung müssen verhältnismässig und dem Grad der Unterdeckung angemessen sein.

Die Sanierungslast wird zu 56 % von den Arbeitgebern getragen. Als Sanierungslast gelten:

1. die Sanierungsbeiträge der Arbeitgeber
2. die Sanierungsbeiträge und die Minderverzinsung der Sparguthaben unter dem realen Zinsziel von 2 % der versicherten Personen

Für weiterversicherte Personen nach § 6a hat der Arbeitgeber keine Sanierungsbeiträge zu entrichten. *

Art. 64 Massnahmen

Führen Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung nicht zum Ziel, kann die Pensionskassenkommission folgende weitere Massnahmen beschliessen:

1. Minder- oder Nullverzinsung gegenüber dem realen Zinsziel von 2 % im Anrechnungsprinzip
2. Sanierungsbeiträge
3. Einmaleinlagen der Arbeitgeber
4. Aufhebung freiwilliger Rentenerhöhungen
5. Einschränkungen von Vorbezügen für Wohneigentum zur Amortisation bestehender Hypotheken

Die Arbeitgeber können auf Arbeitgeberbeitragsreserven einen Verwendungsverzicht erklären.

Art. 65 Sanierungs- und Beteiligungsmechanismus

Die Pensionskassenkommission entscheidet über die Verzinsung der Sparguthaben und die Sanierungsbeiträge. Der Sanierungs- und Beteiligungsplan nach Anhang 8 wird regelmässig überprüft. *

Der für die Festlegung der Sanierungsbeiträge massgebende Deckungsgrad nach Anhang 8 entspricht grundsätzlich dem Deckungsgrad per Ende des Kalenderjahres gemäss der von der Pensionskassenkommission testierten Jahresrechnung. Falls der aufgrund der Vermögensveränderungen fortgeschriebene Deckungsgrad per 30. November des Folgejahrs höher ist, werden allfällige Sanierungsbeiträge auf Basis dieses Deckungsgrads berechnet. Allfällige Sanierungsbeiträge werden ab dem 1. Januar des übernächsten Kalenderjahres erhoben. *

Die Pensionskassenkommission kann bei einer Überdeckung vom Beteiligungskonzept gemäss Anhang 8 abweichen, wenn regulatorische oder ökonomische Gründe dies erfordern. *

Art. 66 Verteilung nach verschiedenen Gruppen

Abhängig vom Alter und dem Pensionierungszeitpunkt sind Versicherte unterschiedlich von den getroffenen Massnahmen betroffen oder haben unterschiedlich stark von vergangenen Leistungsparametern profitiert. Dementsprechend werden Gruppen gebildet, die bei einer Beteiligung unterschiedlich berücksichtigt werden können.

Kriterien für eine unterschiedliche Berücksichtigung sind:

1. der Beginn des Rentenbezugs
2. die Verzinsung der Sparguthaben
3. * der Umwandlungssatz und das damit verbundene Zinsversprechen (implizierter Zins)
4. erhaltene Leistungen aus Übergangsbestimmungen
5. allfällige Arbeitnehmer-Sanierungsbeiträge

12. Organisation und Verwaltung

Art. 67 Delegiertenversammlung

Es gibt 50 Delegierte. 25 vertreten die Arbeitnehmer, 25 vertreten die Arbeitgeber.

Bestimmung der Arbeitnehmervertreter:

1. 13 durch personalthurgau aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Kantons oder der angeschlossenen Arbeitgeber (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 3), wobei die einzelnen Gruppierungen angemessen zu berücksichtigen sind
2. 1 durch personalthurgau aus den Personen mit Alters- oder Invalidenrente
3. 1 durch den Verband der Kantonspolizei Thurgau aus den Mitarbeitenden der Kantonspolizei
4. 9 durch die Berufsorganisation Bildung Thurgau aus den Lehrpersonen an den thurgauischen Volksschulen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3), wobei die Stufen und Fachschaften angemessen zu berücksichtigen sind
5. 1 durch die Berufsorganisation Bildung Thurgau aus den Personen mit Alters- oder Invalidenrente

Die Verbände und Organisationen nach Abs. 2 sind berechtigt, die in Ziff. 1 bis Ziff. 5 festgelegten Kontingente für die Bestimmung der Arbeitnehmervertreter flexibel untereinander zu tauschen. Dabei ist die jeweilige Vertretung der Gruppierungen sowie die angemessene Berücksichtigung der erwähnten Personengruppen sicherzustellen. Die entsprechende Verantwortung obliegt den Verbänden und Organisationen. *

Bestimmung der Arbeitgebervertreter:

1. 9 durch den Regierungsrat
2. 5 durch die Spital Thurgau AG
3. 1 durch die Stiftung Mansio oder die PHTG
4. 10 durch den Verband Thurgauer Schulgemeinden (VTGS)

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

Aufgaben der Delegierten:

1. Stellungnahme zu strategischen Vorhaben der Pensionskasse
2. Kenntnisnahme des Geschäftsberichts, des Berichts des versicherungstechnischen Experten und des Berichts der Kontrollstelle

Die Delegiertenversammlung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Pensionskassenkommission jeweils im zweiten Quartal durch schriftliche Einladung einberufen. Die Delegiertenversammlung wird mindestens 45 Tage im Voraus angekündigt. Jedem Delegierten steht das Recht zu, Anliegen einzubringen. Diese sind mindestens 30 Tage vor der Delegiertenversammlung schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten zu richten. Die Einladungen müssen mindestens 10 Tage vor der Versammlung versandt werden. Die Präsidentin oder der Präsident der Pensionskassenkommission führt den Vorsitz.

Art. 68 Pensionskassenkommission

Die Pensionskassenkommission ist das oberste Organ der pktg. Sie nimmt insbesondere die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben gemäss Art. 51a Abs. 2 BVG wahr. Sie ist befugt, in wichtigen Kassenangelegenheiten Experten und Expertinnen zur Beratung beizuziehen. *

Die Pensionskassenkommission setzt sich aus mindestens acht Mitgliedern zusammen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind zu gleichen Teilen vertreten. Die Gruppierungen gemäss § 2 sind, soweit möglich, zu berücksichtigen. Die Zugehörigkeit zum Kreis der Versicherten gemäss § 2 ist nicht erforderlich. *

Die Arbeitgebervertreter werden durch die Arbeitgeber bestimmt.

Die Nomination und Wahl der Arbeitnehmervertreter der Pensionskassenkommission erfolgt wie folgt:

1. Die Nomination erfolgt durch die Verbände personalthurgau und Bildung Thurgau
2. Die Wahl bedarf einer Mehrheit der an der Delegiertenversammlung anwesenden Arbeitnehmer-Delegierten

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, maximal bis zum PK-Referenzalter gemäss § 11. Die Wiederwahl ist möglich. *

Die Pensionskassenkommission konstituiert sich selbst. Sie bestimmt eine Präsidentin oder einen Präsidenten, eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten und weitere zeichnungsberechtigte Mitglieder. Die Wiederwahl ist möglich. *

Art. 69 Beschlussfassung und Delegation

Die Pensionskassenkommission fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Änderungen dieses Reglements erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. *

In dringenden Fällen kann die Pensionskassenkommission auf dem Zirkularweg Beschluss fassen. In diesem Fall gilt der Antrag als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel an der Abstimmung teilnehmen und die Mehrheit der Mitglieder dem Antrag zustimmt. *

Die Pensionskassenkommission kann übertragbare Aufgaben auf spezielle Ausschüsse übertragen.

Die Pensionskassenkommission kann übertragbare und laufende Geschäfte an die Pensionskassenverwaltung delegieren.

Art. 70 Pensionskassenverwaltung

Die Leitung der Pensionskassenverwaltung obliegt dem CEO. Er oder sie *

1. * führt die Verwaltung der pktg gemäss den Weisungen der Pensionskassenkommission,
2. * nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil und
3. * ist im Zusammenhang mit der Pensionskassenkommission für die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Organe der pktg sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pensionskassenverwaltung besorgt.

Art. 71 Unterschriftenregelung

Kollektivunterschrift zu zweien unter sich oder mit dem CEO oder mit dem stellvertretenden CEO haben die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die zeichnungsberechtigten Mitglieder der Pensionskassenkommission. *

Die Pensionskassenkommission regelt die Zeichnungsberechtigung der einzelnen Personen der Pensionskassenverwaltung.

Art. 72 Revisionsstelle und Experte

Die Pensionskassenkommission bestimmt jährlich die Revisionsstelle (Art. 52a Abs. 1 BVG). Diese prüft die pktg jährlich im Umfang der gesetzlichen Vorschriften gemäss Art. 52c BVG. Die Revisionsstelle berichtet schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung. *

Die Pensionskassenkommission bestimmt den Experten für berufliche Vorsorge (Art. 52a Abs. 1 BVG). Dieser prüft die pktg periodisch im Umfang der gesetzlichen Vorschriften gemäss Art. 52e BVG. *

13. Informations- und Meldepflichten

Art. 73 Informationspflicht der pktg gegenüber den Versicherten *

Die pktg stellt den versicherten Personen einmal jährlich einen Leistungsausweis zu, der die wesentlichen Angaben zur Versicherung enthält. *

Art. 74 Auskunfts- und Meldepflicht

Die versicherte Person hat der Pensionskassenverwaltung bei ihrem Eintritt Einsicht in die Abrechnungen über die Austrittsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen zu gewähren. Die Pensionskassenverwaltung kann die Austrittsleistungen auf Rechnung der versicherten Person einfordern.

Versicherte, Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger oder ihre Hinterlassenen sowie die Arbeitgeber sind verpflichtet, der pktg über alle für die Beurteilung des Vorsorgeverhältnisses wesentlichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben (Mitwirkungspflicht). Änderungen dieser Tatsachen sowie der Leistungen anderer Versicherungsträger sind spätestens innerhalb vier Wochen der Pensionskassenverwaltung schriftlich und unaufgefordert mitzuteilen. *

Die pktg lehnt jede Haftung für allfällige nachteilige Folgen ab, die sich aus einer Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten ergeben. Erwächst der pktg aus einer solchen Pflichtverletzung ein Schaden, macht die Pensionskassenkommission die fehlbare Person hierfür haftbar. Es obliegt dem Ermessen der Pensionskassenkommission darauf zu verzichten. *

Nach dem 18. Geburtstag haben Bezügerinnen und Bezüger von Pensionierten-Kinderrenten jährlich zur Bestätigung ihres Anspruchs auf die Rente unaufgefordert eine Bestätigung der AHV über die Ausrichtung einer AHV-Kinderrente einzureichen.

Die pktg fordert zu hohe oder zu Unrecht bezogene Leistungen zurück, insbesondere bei Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht. Sie kann ihre Forderungen auch mit ihren Leistungen verrechnen. *

14. Rechtsmittel

Art. 75 Streitigkeiten

Gegen Entscheide der Pensionskassenverwaltung kann innert 20 Tagen bei der Pensionskassenkommission schriftlich Einsprache erhoben werden.

Gegen Entscheide der Pensionskassenkommission kann Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau erhoben werden.

Art. 75a * Einhaltung der Fristen

Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Pensionskasse eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Die elektronische Zustellung von Dokumenten muss spätestens am letzten Tag der Frist an die Pensionskasse erfolgen.

15. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 79 Arbeitgeberrente für Angehörige des Polizeikorps

Bei einer Pensionierung vor dem 62. Altersjahr erhalten Angehörige des Polizeikorps mit Jahrgang 1969 und älter eine Arbeitgeberrente gemäss § 17 Abs. 2. Die Zusatzrente gemäss § 29 wird angerechnet. Die Summe der Arbeitgeberrenten kann die monatliche Arbeitgeberrente gemäss § 17, hochgerechnet auf drei Jahre, nicht übersteigen. *

Art. 80 * Invalidenrenten mit Leistungsbeginn vor dem 1. Januar 2022

Für Bezüger von Invalidenleistungen, deren Anspruch auf Invalidenleistungen vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, gelten in Bezug auf die Invalidenrente gemäss § 31, § 32 und gemäss § 15 Abs. 5 die Übergangsbestimmungen im BVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV).

Art. 81 * Massgebender Jahreslohn für Koordination der Leistungen

Für Invaliden- und Hinterlassenenrenten gilt für die Koordination der Leistungen nach § 51 bis 31. Dezember 2024 der letzte der Versicherung zugrunde liegende Jahreslohn zuzüglich zwischenzeitlicher Rentenanpassung.

Art. 82 * Pensionierungen per 31. Dezember 2025

Endet das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2025 und werden Altersleistungen fällig, so richten sich die massgebenden Bestimmungen nach dem Reglement in der Fassung vom 4. Dezember 2024 (in Kraft seit 1. Januar 2025).

Die Ausrichtung von Altersleistungen vor dem PK-Referenzalter ist nicht möglich, wenn auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne wesentlichen Unterbruch ein neues Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber folgt. Als wesentlicher Unterbruch gilt eine Dauer von mindestens drei Monaten. Stellt die Pensionskasse fest, dass kein wesentlicher Unterbruch vorliegt, kann sie die vorzeitige Pensionierung rückabwickeln.

Egress

41/2019

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 12.06.2019 01.01.2020 Erstfassung 41/2019
Erlasstitel 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 1 Abs. 1 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 1 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 1 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 1 Abs. 3 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 2 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 2 Abs. 2 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 2 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 2 Abs. 3 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 2 Abs. 3, 2. 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 2 Abs. 3, 3. 04.12.2025 01.01.2026 eingefügt 50/2025
§ 2 Abs. 3, 4. 04.12.2025 01.01.2026 eingefügt 50/2025
§ 3 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 5 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 5 Abs. 3 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 5a 04.12.2025 01.01.2026 eingefügt 50/2025
§ 6 09.12.2020 01.01.2021 Titel geändert 53/2020
§ 6 Abs. 2 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 6 Abs. 3 09.12.2020 01.01.2021 geändert 53/2020
§ 6a 09.12.2020 01.01.2021 eingefügt 53/2020
§ 6a 04.12.2025 01.01.2026 Titel geändert 50/2025
§ 6a Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 6a Abs. 7 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 7 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 8 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 8 Abs. 3 09.06.2021 01.01.2022 geändert 50/2021
§ 9 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 9 Abs. 3 09.06.2021 01.01.2022 geändert 50/2021
§ 11 Abs. 1 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 11 Abs. 2 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 11 Abs. 3 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 12 04.12.2025 01.01.2026 Titel geändert 50/2025
§ 12 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 12 Abs. 1, 5. 04.12.2025 01.01.2026 eingefügt 50/2025
§ 13 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 13 Abs. 2, 1. 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 13 Abs. 2, 5. 04.12.2025 01.01.2026 eingefügt 50/2025
§ 13 Abs. 3 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 13 Abs. 4 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 14 04.12.2025 01.01.2026 Titel geändert 50/2025
§ 14 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 14 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 eingefügt 50/2025
§ 15 Abs. 2, 4. 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 15 Abs. 3 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 15 Abs. 4 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 15 Abs. 5 09.06.2021 01.01.2022 geändert 50/2021
§ 16 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 16 Abs. 2 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 16 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 16 Abs. 3 09.12.2020 01.01.2021 geändert 53/2020
§ 16 Abs. 3 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 16 Abs. 4 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 16 Abs. 4, 1. 09.12.2020 01.01.2021 geändert 53/2020
§ 16 Abs. 4, 1. 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 16 Abs. 4, 2. 09.12.2020 01.01.2021 geändert 53/2020
§ 16 Abs. 4, 2. 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 16 Abs. 4, 3. 09.12.2020 01.01.2021 eingefügt 53/2020
§ 16 Abs. 4, 4. 04.12.2025 01.01.2026 eingefügt 50/2025
§ 16 Abs. 6 09.12.2020 01.01.2021 geändert 53/2020
§ 16 Abs. 6bis 04.12.2025 01.01.2026 eingefügt 50/2025
§ 16 Abs. 7 09.12.2020 01.01.2021 aufgehoben 53/2020
§ 17 Abs. 2 07.11.2022 01.01.2023 geändert 45/2022
§ 17 Abs. 2 18.09.2024 01.07.2024 geändert 48/2024
§ 18 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 18 Abs. 1, 1., 1.3. 04.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 50/2025
§ 18 Abs. 1, 4. 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 18 Abs. 1, 4., 4.1. 04.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 50/2025
§ 18 Abs. 1, 5. 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 18 Abs. 1, 5., 5.1 04.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 50/2025
§ 18 Abs. 1, 6. 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 18 Abs. 1, 6., 6.1. 04.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 50/2025
§ 18 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 19 Abs. 1 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 19 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 19 Abs. 3 07.11.2022 01.01.2023 geändert 45/2022
§ 19 Abs. 3 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 20 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 20 Abs. 1bis 07.11.2022 01.01.2023 eingefügt 45/2022
§ 20 Abs. 1bis 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 20 Abs. 2 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 20a 04.12.2025 01.01.2026 eingefügt 50/2025
§ 21 Abs. 1 09.06.2021 01.01.2022 geändert 50/2021
§ 21 Abs. 1 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 21 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 21 Abs. 2 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 22 Abs. 1 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 22 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 22 Abs. 1bis 06.12.2023 01.01.2024 eingefügt 52/2023
§ 22 Abs. 2 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 22 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 22 Abs. 4 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 22 Abs. 5 06.12.2023 01.01.2024 aufgehoben 52/2023
§ 23 Abs. 1 08.06.2022 01.07.2022 geändert 25/2022
§ 23 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 23 Abs. 2 08.06.2022 01.07.2022 geändert 25/2022
§ 23 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 23 Abs. 4 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 23 Abs. 5 07.11.2022 01.01.2023 geändert 45/2022
§ 23 Abs. 5 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 23 Abs. 5 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 24 Abs. 1 07.11.2022 01.01.2023 geändert 45/2022
§ 24 Abs. 1 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 24 Abs. 2 07.11.2022 01.01.2023 geändert 45/2022
§ 24 Abs. 2 06.12.2023 01.01.2024 aufgehoben 52/2023
§ 24 Abs. 3 07.11.2022 01.01.2023 geändert 45/2022
§ 24 Abs. 3 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 26 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 26 Abs. 2 08.06.2022 01.07.2022 aufgehoben 25/2022
Titel 5.3. 04.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 50/2025
§ 27 04.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 50/2025
§ 28 04.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 50/2025
§ 29 Abs. 1 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 29 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 29 Abs. 2 08.06.2022 01.07.2022 geändert 25/2022
§ 29 Abs. 2 07.11.2022 01.01.2023 geändert 45/2022
§ 29 Abs. 2 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 29 Abs. 3 06.12.2023 01.01.2024 eingefügt 52/2023
§ 30 Abs. 1 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 30 Abs. 3 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 30 Abs. 4 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 31 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 31 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 31 Abs. 3 09.06.2021 01.01.2022 geändert 50/2021
§ 31 Abs. 3 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 31 Abs. 3 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 32 Abs. 1 09.06.2021 01.01.2022 geändert 50/2021
§ 33 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 35 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 35 Abs. 3 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 35 Abs. 4 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 35 Abs. 6 31.05.2023 01.01.2023 eingefügt 25/2023
§ 36 Abs. 1 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 36 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 36 Abs. 3 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 36 Abs. 3 04.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 50/2025
§ 36 Abs. 4 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 36 Abs. 5 04.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 50/2025
§ 36 Abs. 6 04.12.2025 01.01.2026 eingefügt 50/2025
§ 37 Abs. 1, 1. 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 37 Abs. 1, 2. 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 37 Abs. 1, 3. 08.06.2022 01.07.2022 geändert 25/2022
§ 37 Abs. 1, 3. 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 37 Abs. 1, 3. 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 37 Abs. 2, 2. 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 39 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 39 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 40 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 41 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 41 Abs. 1, 4. 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 41 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 eingefügt 50/2025
§ 41 Abs. 3 04.12.2025 01.01.2026 eingefügt 50/2025
§ 41 Abs. 4 04.12.2025 01.01.2026 eingefügt 50/2025
§ 42 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 42 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 eingefügt 50/2025
Titel 5.12. 04.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 50/2025
§ 43 04.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 50/2025
§ 44 04.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 50/2025
§ 44 Abs. 1 09.12.2020 01.01.2021 geändert 53/2020
§ 45 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 46 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 46 Abs. 1bis 09.12.2020 01.01.2021 eingefügt 53/2020
§ 46 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 47 Abs. 5 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 48 Abs. 2 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 48 Abs. 4 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 49 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 50 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 50 Abs. 3 09.12.2020 01.01.2021 geändert 53/2020
§ 50 Abs. 3bis 09.12.2020 01.01.2021 eingefügt 53/2020
§ 50 Abs. 3bis 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 50 Abs. 4 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 50 Abs. 5 04.12.2025 01.01.2026 eingefügt 50/2025
§ 51 Abs. 1 04.12.2024 01.01.2025 geändert 3/2025
§ 51 Abs. 2, 4. 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 51 Abs. 3 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 52 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 52 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 52 Abs. 3 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 52 Abs. 5 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 52 Abs. 6 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 52 Abs. 7 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 52 Abs. 8 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 53 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 54 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 54 Abs. 3 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 55 Abs. 3 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 55 Abs. 4 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 55 Abs. 4bis 04.12.2025 01.01.2026 eingefügt 50/2025
§ 55 Abs. 5 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 56 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 57 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 57 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 58 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 59 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 60 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 63 Abs. 3 09.12.2020 01.01.2021 eingefügt 53/2020
§ 65 Abs. 1 18.09.2024 01.07.2024 geändert 48/2024
§ 65 Abs. 1bis 18.09.2024 01.07.2024 eingefügt 48/2024
§ 65 Abs. 2 31.05.2023 01.01.2023 eingefügt 25/2023
§ 66 Abs. 2, 3. 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 67 Abs. 2bis 04.12.2025 01.01.2026 eingefügt 50/2025
§ 68 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 68 Abs. 2 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 68 Abs. 5 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 68 Abs. 6 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 69 Abs. 1 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 69 Abs. 2 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 70 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 70 Abs. 1, 1. 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 70 Abs. 1, 2. 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 70 Abs. 1, 3. 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 71 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 72 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 72 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 73 04.12.2025 01.01.2026 Titel geändert 50/2025
§ 73 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 74 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 74 Abs. 3 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 74 Abs. 5 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 75a 04.12.2025 01.01.2026 eingefügt 50/2025
§ 76 04.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 50/2025
§ 77 04.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 50/2025
§ 78 04.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 50/2025
§ 79 Abs. 1 18.09.2024 01.07.2024 geändert 48/2024
§ 80 09.06.2021 01.01.2022 eingefügt 50/2021
§ 81 04.12.2024 01.01.2025 eingefügt 3/2025
§ 82 04.12.2025 01.01.2026 eingefügt 50/2025
Anhang 01 12.06.2019 01.01.2020 eingefügt 41/2019
Anhang 01 07.11.2022 01.01.2023 Inhalt geändert 45/2022
Anhang 01 06.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert 52/2023
Anhang 01 04.12.2025 01.01.2026 Inhalt geändert 50/2025
Anhang 02 12.06.2019 01.01.2020 eingefügt 41/2019
Anhang 02 09.12.2020 01.01.2021 Inhalt geändert 53/2020
Anhang 02 07.11.2022 01.01.2023 Name und Inhalt geändert 45/2022
Anhang 02 06.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert 52/2023
Anhang 02 04.12.2024 01.01.2025 Inhalt geändert 3/2025
Anhang 02 04.12.2025 01.01.2026 Inhalt geändert 50/2025
Anhang 03 12.06.2019 01.01.2020 eingefügt 41/2019
Anhang 03 12.06.2019 01.01.2020 Inhalt geändert 51/2019
Anhang 03 04.12.2025 01.01.2026 Inhalt geändert 50/2025
Anhang 04 12.06.2019 01.01.2020 eingefügt 41/2019
Anhang 04 04.12.2025 01.01.2026 Inhalt geändert 50/2025
Anhang 05 12.06.2019 01.01.2020 eingefügt 41/2019
Anhang 05 06.12.2023 01.01.2024 Name und Inhalt geändert 52/2023
Anhang 05 04.12.2025 01.01.2026 Inhalt geändert 50/2025
Anhang 06 12.06.2019 01.01.2020 eingefügt 41/2019
Anhang 06 06.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert 52/2023
Anhang 07 12.06.2019 01.01.2020 eingefügt 41/2019
Anhang 07 06.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert 52/2023
Anhang 08 12.06.2019 01.01.2020 eingefügt 41/2019
Anhang 09 09.06.2021 01.01.2022 eingefügt 50/2021
Anhang 09 06.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert 52/2023
Anhang 10 04.12.2025 01.01.2026 eingefügt 50/2025