Versicherte Personen, die nach Vollendung des 55. Altersjahres aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, können schriftlich verlangen, dass die Versicherung weitergeführt wird. Einer Auflösung durch den Arbeitgeber gleichgesetzt ist eine Auflösungsvereinbarung. Bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person muss sie die absehbare Kündigung durch den Arbeitgeber glaubhaft machen. *
Der Antrag für eine Weiterversicherung ist mit dem entsprechenden Formular der Pensionskassenverwaltung bis spätestens 30 Tage nach dem Austrittsdatum zukommen zu lassen.
Die Austrittsleistung bleibt in der Pensionskasse. Tritt die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so wird die Austrittsleistung in dem Umfang überwiesen, wie sie für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen verwendet werden kann. Der Jahreslohn wird entsprechend der überwiesenen Austrittsleistung reduziert.
Die versicherte Person hat die Möglichkeit, während dieser Weiterversicherung die gesamte Vorsorge weiterzuführen oder aber auf den weiteren Aufbau der Altersvorsorge zu verzichten. Für die Weiterversicherung wird der letzte Jahreslohn vor dem Wegfall der Versicherungspflicht unverändert weitergeführt. Abweichend davon kann die versicherte Person den Risikolohn für die Risiken Tod und Invalidität und den Sparlohn für die Altersvorsorge getrennt festlegen, wobei der Risikolohn in jedem Fall mindestens gleich hoch wie der Sparlohn sein muss. Die gewählten Löhne dürfen den Jahreslohn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht überschreiten und der Risikolohn darf die Höhe der minimalen AHV-Altersrente nicht unterschreiten.
Die versicherte Person bezahlt die Risiko- und Verwaltungsbeiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemäss Anhang 3. Falls sie die Altersvorsorge weiter aufbaut, bezahlt sie zusätzlich die entsprechenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Sparbeiträge. Zur Beitragspflicht gehören auch allfällige Sanierungsbeiträge, wobei keine Beitragspflicht für die Arbeitgeberbeiträge besteht. Die Pensionskassenverwaltung legt die Periodizität der Fälligkeit der Beiträge fest und stellt die Rechnung direkt der versicherten Person zu.
Eine Anpassung von Risiko- und Sparlohn ist jeweils auf den 1. Januar möglich. Der Antrag ist bis am 30. November des Vorjahres schriftlich der Pensionskassenverwaltung einzureichen.
Die Weiterversicherung endet bei Eintritt der Vorsorgefälle Alter, Tod oder Invalidität, spätestens aber bei Erreichen des PK-Referenzalters. Bei Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung endet sie, wenn in der neuen Einrichtung mehr als zwei Drittel der Austrittsleistung für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen benötigt werden. Die Versicherung kann durch die versicherte Person jederzeit gekündigt werden. Die Pensionskassenverwaltung kann die Weiterversicherung kündigen, wenn Beitragsausstände der Risikoversicherung nach einmaliger Mahnung nicht innerhalb von 30 Tagen beglichen werden. *
Hat die Weiterführung der Versicherung mehr als zwei Jahre gedauert, so müssen die Versicherungsleistungen in Rentenform bezogen und die Austrittsleistung kann nicht mehr für einen Vorbezug für Wohneigentumsförderung vorbezogen oder verpfändet werden.