Zwischen evangelischen und katholischen Kirchgemeinden bestehen kirchliche Paritätsverhältnisse im Sinne des Gesetzes, wenn Sachen, die einem kirchlichen Zweck dienen, im gemeinsamen Eigentum stehen oder gemeinsam genutzt werden.
186.11
Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge
Präambel
RRV Kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge
Art. 1 Begriff
Art. 2 Pflegekommission
Eine paritätische Pflegekommission ist zu bilden, wenn gemeinsames Eigentum an einem Grundstück besteht.
Bei den übrigen Paritätsverhältnissen kann auf die Bildung einer Pflegekommission verzichtet werden.
Art. 3 Mitglieder, Wahl
Eine paritätische Pflegekommission besteht aus fünf bis acht Mitgliedern beider Konfessionen.
Die Wahl der Mitglieder erfolgt jeweils nach der Gesamterneuerung der Kirchenvorsteherschaft der entsprechenden Konfession.
Wahlgremium ist die Kirchenvorsteherschaft, sofern das Organisationsreglement der Kirchgemeinde nicht die Wahl durch die Kirchgemeindeversammlung vorschreibt.
Art. 4 Administrativkommission
Die Bildung der paritätischen Administrativkommission erfolgt bei Bedarf durch den Regierungsrat.
Die Kirchenräte können die Bildung beim Departement für Inneres und Volkswirtschaft beantragen und je zwei Mitglieder nennen.
Das Departement stellt Antrag an den Regierungsrat.
Art. 5 Entschädigung
Die von den Kirchenräten ernannten Mitglieder der Administrativkommission werden von den beiden Landeskirchen, Präsidium und Sekretariat vom Kanton entschädigt.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Oktober 2005 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 22.08.2005 | 01.10.2005 | Erstfassung | ABl. 34/2005 |