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186.11

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge

vom 22.08.2005 (Stand 01.10.2005)

Präambel

RRV Kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge

Art. 1 Begriff

Zwischen evangelischen und katholischen Kirchgemeinden bestehen kirchliche Paritätsverhältnisse im Sinne des Gesetzes, wenn Sachen, die einem kirchlichen Zweck dienen, im gemeinsamen Eigentum stehen oder gemeinsam genutzt werden.

Art. 2 Pflegekommission

Eine paritätische Pflegekommission ist zu bilden, wenn gemeinsames Eigentum an einem Grundstück besteht.

Bei den übrigen Paritätsverhältnissen kann auf die Bildung einer Pflegekommission verzichtet werden.

Art. 3 Mitglieder, Wahl

Eine paritätische Pflegekommission besteht aus fünf bis acht Mitgliedern beider Konfessionen.

Die Wahl der Mitglieder erfolgt jeweils nach der Gesamterneuerung der Kirchenvorsteherschaft der entsprechenden Konfession.

Wahlgremium ist die Kirchenvorsteherschaft, sofern das Organisationsreglement der Kirchgemeinde nicht die Wahl durch die Kirchgemeindeversammlung vorschreibt.

Art. 4 Administrativkommission

Die Bildung der paritätischen Administrativkommission erfolgt bei Bedarf durch den Regierungsrat.

Die Kirchenräte können die Bildung beim Departement für Inneres und Volkswirtschaft beantragen und je zwei Mitglieder nennen.

Das Departement stellt Antrag an den Regierungsrat.

Art. 5 Entschädigung

Die von den Kirchenräten ernannten Mitglieder der Administrativkommission werden von den beiden Landeskirchen, Präsidium und Sekretariat vom Kanton entschädigt.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Oktober 2005 in Kraft.

Egress

ABl. 34/2005

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 22.08.2005 01.10.2005 Erstfassung ABl. 34/2005