Die Wahl erfolgt jeweils auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Amtszeit deckt sich mit jener der Kirchenvorsteherschaft.
Die Wahl bedarf der vorgängigen Feststellung der Wählbarkeit und der nachträglichen Genehmigung durch den Kirchenrat.
Nach Ablauf der Amtsdauer gilt der Diakon oder die Diakonin für weitere vier Jahre als wiedergewählt, sofern nicht die Aufsichtskommission nach Rücksprache mit dem Kirchenrat eine Bestätigungswahl beschliesst oder ein Fünftel der Stimmberechtigten der Kirchgemeinde eine solche verlangt.
Eine Bestätigungswahl eines Diakons oder einer Diakonin ist auch während der Amtszeit anzuordnen, wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten der Kirchgemeinde eine solche verlangt.
Das Verfahren richtet sich nach einer Verordnung des Kirchenrates.