Die Kirche begleitet Kinder und Jugendliche von der Geburt bis ins junge Erwachsenenalter durch Stärkung im Glauben, Lebenshilfe und kirchliche Gemeinschaft.
Dieser Begleitauftrag heisst «Kirche, Kind und Jugend».
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Die Kirche begleitet Kinder und Jugendliche von der Geburt bis ins junge Erwachsenenalter durch Stärkung im Glauben, Lebenshilfe und kirchliche Gemeinschaft.
Dieser Begleitauftrag heisst «Kirche, Kind und Jugend».
Durch die kirchlichen Angebote können Kinder und Jugendliche:
| 1. | die Botschaft der Bibel und wichtige Gestalten und Ereignisse der Kirchengeschichte kennenlernen | ||
| 2. | sich mit Lebens- und Glaubensfragen auseinandersetzen | ||
| 3. | Gemeinschaft mit Gott untereinander, in kirchlichen Feiern und anderen Anlässen erleben | ||
| 4. | christliche Grundwerte erleben und kennenlernen | ||
| 5. | Freizeit sinnvoll gestalten und erleben | ||
| 6. | in der Gruppe soziale Erfahrungen und Fähigkeiten erwerben | ||
| 7. | Verantwortung übernehmen und im eigenen Einsatz Lebenssinn finden | ||
Kinder und Jugendliche erleben die Gemeinschaft der Kirchenglieder als Ort, wo Glaube gelebt wird, man ihre Anliegen ernst nimmt, zu offenen Auseinandersetzungen in Glaubens- und Lebensfragen bereit ist und wo sie Raum bekommen für altersgemässe Aktivitäten.
«Kirche, Kind und Jugend» umfasst folgende Bereiche:
| 1. | Religionsunterricht | ||
| 2. | Kirchliches Feiern | ||
| 3. | Kirchliche Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche | ||
Die Kirchgemeinden machen Angebote in allen drei Bereichen.
Nach Möglichkeit sind die drei Bereiche zu vernetzen.
Die Bereiche umfassen folgende Altersstufen:
| 1. | von der Geburt bis zur Primarschule | ||
| 2. | Primarschulzeit | ||
| 3. | Sekundarstufe, siebte und achte Klasse | ||
| 4. | Konfirmationsjahr | ||
Die Kirchgemeinden machen stufengemässe Angebote auf allen Altersstufen.
Die einzelnen Altersstufen können durch eine besondere Feier eingeführt oder abgeschlossen werden.
Gestützt auf die Bestimmungen dieser Verordnung erlässt der Kirchenrat zum Begleitauftrag «Kirche, Kind und Jugend» Grundsätze und Hilfestellungen in einem Konzept der Landeskirche.
Die Kirchgemeinde erarbeitet im Rahmen dieser Verordnung und des kantonalen Konzeptes eine gemeindeeigene Regelung «Kirche, Kind und Jugend». Diese wird dem Kirchenrat zur Kenntnisnahme unterbreitet.
Die Kirchenvorsteherschaft trägt die Verantwortung für «Kirche, Kind und Jugend» in der Gemeinde und führt die Aufsicht.
Die Eltern sind aufgrund ihres Taufversprechens aufgerufen, ihre Kinder zum geordneten Besuch der Angebote anzuhalten.
Die Kirchenvorsteherschaft pflegt und fördert die Zusammenarbeit und Kontakte mit den Eltern in allen Bereichen von «Kirche, Kind und Jugend».
Die Kirchgemeinde fördert Angebote, die von Kindern und Eltern und weiteren Bezugspersonen gemeinsam besucht werden können.
Die Kirchenvorsteherschaft informiert die Eltern insbesondere über die gemeindeeigenen Regelungen mit den Programmen der einzelnen Bereiche und Altersstufen.
Die Kirchenvorsteherschaft pflegt in ihrer Gemeinde insbesondere beim Religionsunterricht und den kirchlichen Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche die Zusammenarbeit mit den Behörden und der Lehrerschaft der Schulen sowie den Verantwortlichen der katholischen Kirchgemeinde und allenfalls anderer Kirchen am Ort.
Sie fördert die Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinden.
Die Landeskirche unterstützt und fördert die interkonfessionelle und ökumenische Zusammenarbeit in allen Bereichen von «Kirche, Kind und Jugend».
Landeskirche und Kirchgemeinden fördern und unterstützen die kirchlichen Jugendverbände in ihrer Tätigkeit für «Kirche, Kind und Jugend».
Die Kirchgemeinde kann vom 1. bis 8. Schuljahr in allen Klassen Religionsunterricht anbieten.
In der Primarstufe wird für die Kinder der 3. bis 6. oder 2. bis 5. Klasse jedes Jahr Religionsunterricht erteilt. Dies geschieht vorwiegend in wöchentlichen Einzellektionen.
In der Sekundarstufe I werden im 7. und 8. Schuljahr insgesamt zwei Jahreslektionen erteilt. Die Kirchenvorsteherschaft legt die Lektionenzahl pro Klasse fest.
Die Unterrichtsinhalte sind mit jenen von Kindergottesdienst (Sonntagschule) und andern Trägern von religiöser Unterweisung abzusprechen.
Neben den regulären Wochenstunden sind vorwiegend auf der Sekundarstufe I Unterrichtsformen wie Blöcke, Halb- oder Ganztage oder Lager möglich. Diese können in Absprache mit dem katholischen Konfessionsteil und den Schulen die regulären Unterrichtsstunden ersetzen.
Wenn Jugendliche nicht in der Lage sind, den Religionsunterricht zu besuchen, kann die Kirchenvorsteherschaft in Ausnahmefällen eine Sonderregelung treffen und ein Ersatzprogramm vereinbaren. Die Fachstellen unterstützen die Kirchgemeinden dabei.
Der Besuch des Religionsunterrichts ist für Kinder und Jugendliche, die der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau angehören, grundsätzlich obligatorisch. Die Katechetinnen oder Katecheten führen in den Klassen eine Präsenzkontrolle. Die Kirchenvorsteherschaft sucht das Gespräch mit den Säumigen und deren Eltern.
Evangelische Schülerinnen und Schüler, die den Religionsunterricht nicht oder nicht mehr besuchen wollen, sind durch ihre Eltern oder deren gesetzliche Vertretung schriftlich abzumelden.
Bei Schülerinnen und Schülern mit Lücken im Unterrichtsbesuch entscheidet die Kirchenvorsteherschaft wohlwollend über eine allfällige Wiederaufnahme in den Religionsunterricht.
In der Fachaufsicht unterstützt der Kirchenrat die örtlichen Behörden und bezeichnet dafür eine entsprechende Stelle.
Der Kirchenrat sorgt für eine geeignete Fachberatung.
Die Fachaufsicht und die Fachberatung umfasst den Religionsunterricht an den Volksschulen und an den Privat- wie auch Sonderschulen.
Die Grösse und Zusammensetzung der Klassen richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und der Klassenzusammensetzung. Eine Abteilung soll über längere Zeit mindestens acht und höchstens 15 Schülerinnen und Schüler umfassen.
Ein Teil des Unterrichtes kann auch interkonfessionell im Klassenverband erteilt werden.
Der Religionsunterricht ist auf allen Stufen von dazu ausgebildeten Lehrkräften zu erteilen.
Er richtet sich inhaltlich nach den vom Kirchenrat festgelegten Lehrplänen.
Die Gemeinde trägt die Kosten für die Lehrmittel. Der Kirchenrat kann Lehrmittel empfehlen.
Die Kirchgemeinden tragen die Unterrichtskosten für die Kinder und Jugendlichen, die in ihrer Gemeinde Wohnsitz haben.
Die Koordination der Verrechnung ist Sache der Kirchenpflege des Schulortes. Der Kirchenrat erlässt Empfehlungen über die Verrechnungssätze.
Jugendliche, die den Religionsunterricht sowie die Feiern und Anlässe gemäss § 25 ordnungsgemäss besucht haben, werden ins Konfirmationsjahr aufgenommen.
Bei allfälligen Versäumnissen entscheidet die Kirchenvorsteherschaft auf Antrag der beauftragten Person über eine Aufnahme ins Konfirmationsjahr und über Auflagen, die noch zu erfüllen sind. Dabei soll die individuelle Situation der einzelnen Jugendlichen berücksichtigt werden.
Der Konfirmationsunterricht umfasst mindestens 40 Lektionen. Sein regelmässiger Besuch ist Voraussetzung für die Zulassung zur Konfirmation.
Er beinhaltet Gemeinschaft fördernde Aktivitäten und Veranstaltungen. Zudem wird der Unterricht mit einem Lager oder Wochenende ergänzt.
Eine Klassengrösse von mindestens 8 Konfirmandinnen und Konfirmanden ist anzustreben.
Nach Möglichkeit sind die Konfirmandinnen und Konfirmanden aller Schultypen gemeinsam zu unterrichten.
Die Gestaltung des Konfirmationsunterrichtes und die Inhalte liegen in der Verantwortung der Pfarrperson oder der von der Kirchenvorsterherschaft beauftragten Person.
Der Konfirmationsunterricht wird nach Möglichkeit mit weiteren Mitwirkenden gestaltet. Insbesondere die Mitwirkung von jungen Erwachsenen soll angestrebt werden.
Der Kirchenrat kann zur Unterrichtsgestaltung Lehrpläne oder Unterrichtshilfen empfehlen.
Die Kirchgemeinde trägt die Kosten für die Lehrmittel und Unterrichtshilfen.
Die Kirchgemeinde bietet für Kinder im Vorschulalter geeignete Feiern an. Kindern bis zur 3. Klasse werden Kindergottesdienste oder ähnliche Feiern und Anlässe angeboten.
Wo für Schülerinnen und Schüler der vierten Klasse noch kein Jugendgottesdienst angeboten wird, werden diese zu Kindergottesdiensten eingeladen.
Die Inhalte des Religionsunterrichtes dieser Stufen und jene der Kindergottesdienste sind aufeinander abzustimmen.
Die Kirchgemeinde bietet den Schülerinnen und Schülern der Mittelstufe und der Sekundarstufe bis zum Konfirmationsjahr regelmässig Jugendgottesdienste an.
Nach Möglichkeit sollen für die Mittelstufe und Sekundarstufe getrennte Angebote gemacht werden.
Familiengottesdienste und Gemeindefeste geben den Kindern und Jugendlichen Gelegenheit des Feierns mit der Gemeinde der Erwachsenen.
Ein Teil dieser Feiern soll partizipativ-erlebnisorientiert gestaltet sein. Die Jugendlichen sollen sich mit ihren persönlichen Begabungen einbringen und aktiv beteiligt sein.
Die Kirchenvorsteherschaft regelt die zeitliche Ansetzung dieser Angebote. Sie ist dafür besorgt, dass über das ganze Jahr verteilt genügend verschiedenartige Angebote bestehen. Davon soll ein angemessener Teil auf den Sonntag gelegt werden.
Der Besuch von «Fiire mit de Chliine» und der Kindergottesdienste ist freiwillig.
Für die Primar- und Sekundarstufe und für das Konfirmationsjahr legt die Kirchenvorsteherschaft die Zahl der zu besuchenden kirchlichen Feiern und Anlässe im Rahmen der kantonalen Richtzahlen fest.
Für die 4. bis 6. Klasse beträgt die kantonale Richtzahl 20 Besuche, verteilt auf die 4. bis 6. oder 5. und 6. Klasse.
Für die Sekundarstufe beträgt die kantonale Richtzahl 20 Besuche, verteilt auf die ersten beiden Klassen.
Für das Konfirmationsjahr beträgt die kantonale Richtzahl 12 Besuche.
Es gilt darauf zu achten, dass das Angebot von anrechenbaren und jugendgerechten Anlässen grösser ist als die von der Kirchgemeinde vorgegebene Anzahl der zu besuchenden Anlässe.
Der Besuch von Erwachsenen- und Familiengottesdiensten sowie weiterer kirchlichen Feiern ist dem Jugendgottesdienst gleichgestellt.
Die Mitwirkung bei kirchlichen Anlässen kann ebenfalls angerechnet werden. Die Kirchenvorsteherschaft regelt verbindlich die Einzelheiten.
Die Kirchenvorsteherschaft beauftragt freiwillige Leiterinnen oder Leiter mit der Leitung des Kindergottesdienstes.
Die Leitung der Jugendgottesdienste obliegt Pfarrerinnen, Pfarrern, Diakoninnen und Diakonen oder dafür entsprechend ausgebildeten Leiterinnen oder Leitern.
Die Leitung des Konfirmationsunterrichts obliegt Pfarrerinnen, Pfarrern, Diakoninnen und Diakonen oder dafür entsprechend ausgebildeten Personen.
Die mit der Leitung Beauftragten können Kinder-, Jugendgottesdienste und den Konfirmationsunterricht auch im Team vorbereiten und gestalten.
Kirchliche Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche ermöglichen diesen, sich mit Fragen des Lebens und des Glaubens zu befassen. Sie fördern die soziale Auseinandersetzung und das Erlebnis der Gemeinschaft in der Gruppe.
Die Kirchgemeinde fördert und unterstützt stufengerechte kirchliche Freizeitangebote und -projekte für Kinder und Jugendliche auf allen Altersstufen.
Sie kann eigene Jugendgruppen führen und pflegt die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Jugendverbänden.
Die Kirchgemeinde kann die Angebote von offener Jugendarbeit der Schulgemeinde oder der Politischen Gemeinde mittragen und unterstützen.
Die Kirchenvorsteherschaft fördert die regionale Zusammenarbeit.
Mit Leitungsaufgaben bei kirchlichen Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche werden dafür ausgebildete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betraut.
Die Verantwortlichen der Kirchgemeinde machen die Jugendlichen und die Konfirmanden und Konfirmandinnen mit den Angeboten für junge Erwachsene ihrer Kirchgemeinde, der Region oder des Kantons vertraut.
Die Kirchgemeinde sorgt für einen guten Übergang in diese Angebote.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in «Kirche, Kind und Jugend» der Kirchgemeinden sind, im Rahmen ihres Aufgabenbereiches:
| 1. | Pfarrerinnen und Pfarrer | ||
| 2. | Diakoninnen und Diakone | ||
| 3. | Diakonische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | ||
| 4. | Jugendarbeiterinnen und Jugendarbeiter | ||
| 5. | Katechetinnen und Katecheten | ||
| 6. | Kindergottesdienstleiterinnen und Kindergottesdienstleiter | ||
Die Kirchgemeinde schafft die für die Umsetzung des Konzeptes notwendigen Stellen.
Die Kirchenvorsteherschaft wählt die Stelleninhaberinnen und -inhaber. Die Anstellungsbedingungen sind vertraglich zu regeln.
Die Landeskirche kann für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Besoldungsrichtlinien erlassen.
Angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weisen sich über eine ihrer Tätigkeit entsprechende Ausbildung aus.
Der Kirchenrat kann Ausbildungskurse anerkennen oder eigene Kurse anbieten.
Er entscheidet über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen.
Die Kirchenvorsteherschaft kann in allen Bereichen von «Kirche, Kind und Jugend» einzelne Aufgaben freiwilligen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern übertragen.
Sie fördert und unterstützt diese Mitarbeit, regelt die Aufgaben und Kompetenzen und sorgt für eine entsprechende Begleitung und Anerkennung.
Die Aufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen Arbeitsbereichen und Altersstufen von «Kirche, Kind und Jugend» obliegt der Kirchenvorsteherschaft.
Sie kann sich von den Fachstellen der Landeskirche beraten lassen.
Die Landeskirche bietet Weiterbildungskurse, Inter- und Supervisionsmöglichkeiten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an.
Diese sind verpflichtet, sich regelmässig weiterzubilden.
Die Landeskirche beteiligt sich zusammen mit den Kirchgemeinden an den Weiterbildungskosten gemäss separaten Bestimmungen.
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich «Kirche, Kind und Jugend» sind verpflichtet, die im Konzept «Schutz vor Grenzverletzungen und sexuellen Übergriffen» aufgeführten Bedingungen zu erfüllen und einzuhalten.
Die Landeskirche führt Fachstellen in den Bereichen:
| 1. | Aus- und Weiterbildung Religionsunterricht | ||
| 2. | Beratung/Fachaufsicht Religionsunterricht | ||
| 3. | Medienstelle | ||
| 4. | Jugendarbeit | ||
| 5. | Kirchliches Feiern | ||
| 6. | Integration von Kinder- und Jugendlichen mit einer Beeinträchtigung | ||
Der Kirchenrat wählt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, legt deren Aufgaben und Kompetenzen fest und führt die Aufsicht.
Der Kirchenrat bestellt bei Bedarf temporäre Beiräte für Fragestellungen im Bereich «Kirche, Kind und Jugend», die eine breite Sicht verlangen und grössere Auswirkungen für die Kirchgemeinden zur Folge haben.
Ergeben sich aus den örtlichen Verhältnissen triftige Gründe für eine von dieser Verordnung abweichende Regelung, kann diese vom Kirchenrat auf Antrag der Kirchenvorsteherschaft bewilligt werden.
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 24.06.2024 | 01.08.2025 | Erstfassung | 41/2024 |