Die Visitationen sind ein Mittel des Kirchenrates, seine Leitungs- und Aufsichtsaufgabe im Sinn von § 65 der Kirchenverfassung [1].wahrzunehmen.
187.124
Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Visitationen
Präambel
V der Evang. Synode - Visitationen Kirchgemeinden
1. Grundsatz und Ziele
Art. 1 Grundsatz
Art. 2 Ziele
Der Kirchenrat verfolgt mit seiner Visitationstätigkeit insbesondere folgende Ziele:
| 1. | Er macht sich ein Bild vom kirchlichen Leben in den Gemeinden und von der Arbeit der gewählten, angestellten, ehrenamtlichen und freiwilligen Mitarbeitenden. | ||
| 2. | Er pflegt Kontakte zu den Personen, die in den Gemeinden Verantwortung tragen. Die Kontakte beinhalten namentlich die Möglichkeit, Anerkennung auszusprechen, zu ermutigen, Rückmeldung zu geben sowie auf Hilfsmöglichkeiten und Fachstellen hinzuweisen. | ||
| 3. | Er nimmt Anregungen und Rückmeldungen von Seiten der Gemeinden im Blick auf die Tätigkeit der kantonalkirchlichen Behörden, Kommissionen und Dienststellen entgegen. | ||
| 4. | Er leistet Hilfestellung bei anstehenden Problemen. | ||
| 5. | Er verhindert Entwicklungen, die die Einheit der Kirche nach innen und aussen gefährden. | ||
2. Visitationsarten
Art. 3 Visitationsarten
Es werden folgende Visitationsarten unterschieden:
| 1. | Kleine Visitation; | ||
| 2. | Fachbezogene Visitation; | ||
| 3. | Grosse Visitation. | ||
Art. 4 Kleine Visitation
Die Kleine Visitation besteht aus 1 – 3 Besuchen einer Delegation des Kirchenrates bei der Kirchenvorsteherschaft. Sie dient insbesondere den Zielen gemäss Ziff. 1 bis Ziff. 3 von § 2 dieser Verordnung.
Die Delegation des Kirchenrates führt mit der Aufsichtskommission und den Ordinierten je getrennte Gespräche.
Der Kirchenrat kann die Kleinen Visitationen innerhalb eines Turnus unter ein Schwerpunktthema setzen.
Ein kurzer schriftlicher Bericht wird anschliessend an eine Kleine Visitation dem Präsidium von Kirchenvorsteherschaft und Aufsichtskommission sowie den Ordinierten zugestellt.
Art. 5 Fachbezogene Visitation
Die Fachbezogene Visitation besteht aus einer Anzahl Besuchen von dazu beauftragten Fachleuten oder dem ressortverantwortlichen Mitglied des Kirchenrates. Ein schriftlicher Bericht wird anschliessend dem Kirchenvorsteherschaftspräsidium und den für das betreffende Ressort verantwortlichen Mitarbeitenden zugestellt.
Art. 6 Grosse Visitation
Die Grosse Visitation wird von einer Delegation des Kirchenrates, gegebenenfalls unter Zuzug von Fachleuten oder des Dekans, vorgenommen. Sie dient insbesondere den Zielen gemäss § 2 Ziff. 4 und Ziff. 5 dieser Verordnung.
Im Rahmen einer Grossen Visitation können namentlich folgende Besuche durchgeführt beziehungsweise Dokumente eingefordert werden:
| 1. | von den Gemeindeverantwortlichen im voraus auszufüllender ausführlicher Fragebogen; | ||
| 2. | Besuche einer Delegation des Kirchenrates in Gottesdiensten, kirchlichen Veranstaltungen und Kirchenvorsteherschaftssitzungen; | ||
| 3. | von der Delegation des Kirchenrates geleiteter öffentlicher Ausspracheanlass im Rahmen einer Veranstaltung der Kirchgemeinde; | ||
| 4. | Besuch einer Delegation des Kirchenrates in der Kirchgemeindeversammlung; | ||
| 5. | Je getrennte Gespräche einer Delegation des Kirchenrates mit den Ordinierten und mit der Aufsichtskommission; | ||
| 6. | Besuche von katechetischem Fachpersonal in Unterrichtsveranstaltungen; | ||
| 7. | Besuch im Archiv. | ||
Anschliessend an eine Grosse Visitation wird ein ausführlicher Bericht dem Präsidium von Kirchenvorsteherschaft und Aufsichtskommission sowie den Ordinierten zugestellt.
3. Zuständige Stellen
Art. 7 Grundsatz
Die Synode stellt durch Schaffung der nötigen Stellendotationen die für die Visitationstätigkeit erforderlichen personellen Ressourcen sicher.
Art. 8 Kirchenratsmitglieder, Dekan, Fachbeauftragte
Der Kirchenrat entscheidet mit der Anordnung einer Visitation, welche seiner Mitglieder für die jeweilige Visitation verantwortlich sind.
Der Kirchenrat entscheidet mit der Anordnung einer Visitation oder im Lauf der Visitation, ob der Dekan oder Fachbeauftragte in die Visitation einbezogen werden.
Art. 9 Ombudsstelle
Unabhängig von Visitationen können Mitarbeitende in den Kirchgemeinden oder der Landeskirche sowie Behördemitglieder und Kirchbürger oder Kirchbürgerinnen bei Meinungsverschiedenheiten und grundsätzlichen Fragen die Dienste einer vom Kirchenrat bezeichneten Ombudsstelle in Anspruch nehmen.
Die Inhaber oder Inhaberinnen der Ombudsstelle werden von der Synode gewählt.
Die Synode erlässt für die Arbeit der Ombudsstelle eine Verordnung.
4. Verfahren
Art. 10 Veranlassung
Der Kirchenrat setzt die Kleine Visitation aufgrund eines Turnus an, der innerhalb von längstens 6 Jahren alle Kirchgemeinden erfasst.
Der Kirchenrat setzt eine Fachvisitation oder Grosse Visitation aus eigener Veranlassung oder aufgrund eines Begehrens einer Kirchenvorsteherschaft, einer Aufsichtskommission oder ordinierter Mitarbeitender einer Kirchgemeinde an, sofern diese zuvor die Ombudsstelle oder das Dekanat aufgesucht haben.
Art. 11 Ablauf, Bericht
Der Kirchenrat kündigt vor der Aufnahme der Visitationstätigkeit in einer Gemeinde dem Kirchenvorsteherschaftspräsidium das Vorhaben an unter Angabe der Art der bevorstehenden Visitation und der von Seiten des Kirchenrates involvierten Personen.
Bei Grossen Visitationen informiert die betreffende Kirchenvorsteherschaft in ihrem offiziellen Publikationsorgan die Kirchgemeinde über die anstehende Visitation und die Möglichkeit für die Gemeindeglieder, mit Anliegen an die Delegation des Kirchenrates zu gelangen.
Im Rahmen der Visitation wird eine Traktandenliste erstellt, die durch die Kirchenvorsteherschaft ergänzt werden kann.
Die Visitation ist mit dem Vorliegen des kirchenrätlichen Berichts und gegebenenfalls der Durchführung der angeordneten Massnahmen abgeschlossen.
Art. 12 Information der Kirchgemeinde
Die Kirchenvorsteherschaft informiert die Kirchgemeinde in geeigneter Form und unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes über die Ergebnisse der Visitation.
Art. 13 Summarischer Bericht
Einen summarisch verfassten Bericht über die im Rahmen seiner Visitationstätigkeit gemachten Erkenntnisse legt der Kirchenrat jeweils im Jahresbericht vor.
5. Vollzug
Art. 14 Massnahmen
Zeigt sich anlässlich von Visitationen, dass grössere Probleme oder Konflikte bestehen, die im Rahmen der Visitation nicht gelöst werden können, kann der Kirchenrat namentlich folgende Massnahmen anordnen:
| 1. | Empfehlung oder Anordnung von Supervision oder Mediation; | ||
| 2. | Beauftragung von Fachleuten mit einer längerfristigen Begleitung in dem Fachbereich, in dem sich die Probleme gezeigt haben; | ||
| 3. | Beauftragung des Dekans oder einer andern geeigneten Person zur Vermittlung in Konfliktfällen; | ||
| 4. | Verpflichtung zu periodischer Berichterstattung über die weitere Entwicklung im betreffenden Problembereich. | ||
Art. 15 Verfahren bei der Anordnung von Massnahmen
Beabsichtigt der Kirchenrat aufgrund von Erkenntnissen, die er im Rahmen der Visitation gewonnen hat, aufsichtsrechtliche Massnahmen anzuordnen, unterbreitet er diese vor dem Entscheid den Betroffenen zur Stellungnahme und eröffnet den Entscheid in rekursfähiger Form.
Art. 16 Kosten
Die Kosten für die im Rahmen der Visitation erfolgende Tätigkeit der Mitglieder des Kirchenrates und der vom Kirchenrat zugezogenen Fachleute trägt die Landeskirche.
Die Kosten für die im Rahmen von Visitationen empfohlene oder angeordnete weitere Begleitung durch Fachleute über die Zeit der Visitation hinaus trägt die betreffende Kirchgemeinde.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Verordnung ersetzt die Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Visitationen in den Evangelischen Kirchgemeinden vom 6. Dezember 1972.
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf einen vom Kirchenrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft[2].
Egress
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 26.11.2012 | 01.08.2014 | Erstfassung | 12/2014 |