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187.13

Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Rechtspflege der Thurgauischen Landeskirche *

(Rechtspflegeverordnung)

vom 23.06.2003 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Rechtspflegeverordnung

1. Geltungsbereich und Begriffe

1.1. Geltungsbereich

Art. 1 Grundsatz

Diese Verordnung regelt:

1. das Verfahren vor dem Kirchenrat
2. das Verfahren vor der Rekurs- und Beschwerdekommission
3. das Aufsichtsbeschwerdeverfahren vor der Kirchenvorsteherschaft oder der Aufsichtskommission der Kirchgemeinden

Art. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz

Für das Verfahren vor kirchlichen Behörden gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau (VRG)[1], soweit diese Verordnung nichts anderes regelt.

1.2. Begriffe

Art. 3 Behörde

Als Behörden gelten die Kirchenvorsteherschaften, die Aufsichtskommissionen der Kirchgemeinden, der Kirchenrat sowie die Rekurs- und Beschwerdekommission.

Art. 4 Entscheid

Entscheide sind Anordnungen von Behörden im Einzelfall, die sich auf das Recht der evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau oder das öffentliche Recht stützen und zum Gegenstand haben:

1. die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten
2. die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder des Umfanges von Rechten oder Pflichten
3. die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten sowie das Nichteintreten auf solche Begehren

Als Entscheide gelten auch Vollstreckungs- und Zwischenverfügungen.

2. Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Art. 5 Ausstand

Es gilt die Ausstandsregel gemäss VRG. Ein Mitglied der Rekurs- und Beschwerdekommission hat überdies in Angelegenheiten der eigenen Kirchgemeinde den Ausstand zu wahren.

Art. 6 Rechtliches Gehör

Die Betroffenen sind vor Erlass eines Entscheides anzuhören, ausgenommen im Vollstreckungsverfahren.

Art. 7 Akteneinsicht

Die Beteiligten haben Anspruch auf Akteneinsicht.

Die Einsichtnahme in ein Aktenstück kann verweigert werden, soweit es ausschliesslich verwaltungsinternem Gebrauch dient oder wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen. Solche Akten sind als vertraulich zu bezeichnen.

Wird die Akteneinsicht wegen schutzwürdiger privater Interessen verweigert, ist der wesentliche Inhalt des Aktenstückes mündlich oder schriftlich soweit bekannt zu geben, als die zu schützenden Interessen es erlauben.

Art. 8 Ermittlung des Sachverhaltes

Die Behörde ermittelt den Sachverhalt und erhebt, wo nötig, die Beweise von Amtes wegen.

Lässt sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, können der Kirchenrat oder die Rekurs- und Beschwerdekommission förmliche Zeugeneinvernahmen durch geeignete Personen durchführen lassen. Die übrigen Behörden haben die Bezirksämter mit den Zeugeneinvernahmen zu beauftragen.

Art. 9 Entscheidungsgrundlage

Die Behörde entscheidet aufgrund des Sachverhaltes in freier Würdigung der Beweise, ohne an die Begehren der Beteiligten gebunden zu sein. Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.

Art. 10 Inhalt des Entscheides

Ein Entscheid muss enthalten:

1. die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe, auf die er sich stützt
2. die Bezeichnung der entscheidenden Behörde und bei Organen der Verwaltungsrechtspflege deren Zusammensetzung
3. das Erkenntnis
4. die Kostenregelung
5. den Hinweis auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel mit Angabe von Frist und Instanz
6. die Adressaten
7. die Daten des Entscheides und des Versandes
8. die erforderlichen Unterschriften

Art. 11 Zustellung

Der Entscheid wird mit eingeschriebenem Brief zugestellt.

Art. 12 Beginn der Rechtsmittelfrist

Die Rechtsmittelfrist beginnt am Tag nach der Zustellung eines Entscheides.

Bei Beschlüssen der Kirchgemeinde beginnt sie am Tag nach dem Beschlussdatum.

Art. 13 Fristen

Die Bestimmungen des VRG über die Wahrung der Fristen, die Fristerstreckung, sowie die Wiederherstellung der Fristen gelten auch für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor dem Kirchenrat und der Rekurs- und Beschwerdekommission.

Fällt der Ablauf der Frist zur Einreichung eines Rekurses oder einer Beschwerde in die Gerichtsferien, gilt sie bis zum siebenten Tag nach deren Ende als verlängert.

Die Gerichtsferien gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz gelten für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren.

3. Organisation der Rekurs- und Beschwerdeinstanzen

3.1. Der Kirchenrat als Rekurs- und Aufsichtsbeschwerdeinstanz

Art. 14 Zusammensetzung

Der Kirchenrat entscheidet als Rekurs- und Aufsichtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich in Vollbesetzung.

Hat ein Mitglied aus persönlichen Gründen den Ausstand zu wahren, verlässt es die Sitzung. In den übrigen Fällen bleibt es anwesend, ohne jedoch an der Beratung oder Abstimmung teilzunehmen.

Die Beachtung des Ausstandes ist im Beschluss festzuhalten.

Art. 15 Präsidium, Aktuariat

Der Präsident oder die Präsidentin leitet das Verfahren.

Der Aktuar oder die Aktuarin nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil und hat das Recht, Anträge zu stellen.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Rekurs- und Beschwerdekommission.

3.2. Die Rekurs- und Beschwerdekommission

Art. 16 Zusammensetzung

Die Rekurs- und Beschwerdekommission gemäss § 74 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau[2] entscheidet sowohl im Rekurs- wie auch im Beschwerdeverfahren in Fünferbesetzung, welcher zwei Geistliche und mindestens eine juristische Fachperson angehören. Jedes Kommissionsmitglied ist dabei zur Stimmabgabe verpflichtet. *

In Siebenerbesetzung wählt sie den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin sowie den Aktuar oder die Aktuarin.

… *

Art. 17 Präsidium

Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Kommission nach aussen. Er oder sie bestimmt und beaufsichtigt das Kanzleipersonal.

Der Präsident oder die Präsidentin führt eine Geschäftskontrolle.

Art. 18 Aktuariat

Als Aktuar oder Aktuarin amtet ein Mitglied der Kommission. Er oder sie führt die Protokolle und redigiert die Entscheide.

Die Rekurs- und Beschwerdekommission kann in Fünfer-Besetzung für besondere Fälle einen ausserordentlichen Aktuar oder eine ausserordentliche Aktuarin beiziehen. *

Art. 19 Verhandlung

Mündliche Verhandlungen finden nur auf Ersuchen einer Partei oder auf Anordnung der Verfahrensleitung statt.

Im Übrigen wird das Verfahren schriftlich durchgeführt.

Art. 20 Beschluss-Fassung

Die Kommission fällt ihre Entscheide in der Regel aufgrund einer mündlichen Beratung in einer Sitzung. Die Beratung ist nicht öffentlich.

Bei offensichtlich klarer Rechtslage oder bei Dringlichkeit kann die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg erfolgen, sofern kein Mitglied Einspruch erhebt.

Wird ein Rekurs- oder Beschwerdeverfahren infolge Vergleichs, Rückzuges oder Anerkennung erledigt, schreibt das Präsidium das Verfahren vom Protokoll durch einen selbständigen Präsidialentscheid ab.

Art. 21 Berichterstattung

Die Rekurs- und Beschwerdekommission erstattet im Jahresbericht des Kirchenrates der Synode jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

3.3. Die Aufsichtskommission der Kirchgemeinde

Art. 22 Organisation

Die Synode erlässt eine Verordnung über die Organisation der Aufsichtskommission der Kirchgemeinde[3]*

… *

Art. 23 Adressen

Die Adressen des Präsidiums und des Aktuariates der Aufsichtskommission sind innert drei Monaten nach Beginn ihrer Amtsdauer dem Kirchenrat schriftlich mitzuteilen.

4. Rekurs-, Beschwerde- und Aufsichtsbeschwerdeverfahren

4.1. Das Rekursverfahren

Art. 24 Anfechtbare Entscheide

Mit Rekurs anfechtbar sind Entscheide der Kirchenvorsteherschaft oder der Aufsichtskommission oder Beschlüsse der Kirchgemeinde sowie erstinstanzliche Entscheide des Kirchenrates.

Art. 25 Rekursberechtigung

Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch einen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.

Art. 26 Rekursinstanz

Rekursinstanzen sind:

1. der Kirchenrat für Entscheide der Kirchenvorsteherschaften und für Beschlüsse der Kirchgemeinden
2. die Rekurs- und Beschwerdekommission für erstinstanzliche Entscheide des Kirchenrates und Entscheide der Aufsichtskommissionen

Art. 27 Frist und Form

Die Rekursschrift ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Entscheides unter Beilage oder genauer Bezeichnung desselben bei der Rekursinstanz unterzeichnet und im Doppel schriftlich einzureichen. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. *

Bei mangelhaften Rekurseingaben setzt das Präsidium der rekursführenden Person eine Frist zur Ergänzung und teilt ihr gleichzeitig mit, dass nach Ablauf der unbenützten Frist aufgrund der Akten entschieden oder, wenn Antrag, Begründung oder Unterschrift fehlt, auf den Rekurs nicht eingetreten werde.

Art. 28 Rekursgründe

Mit dem Rekurs können alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden.

In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Kirchgemeinde und der Kirchenvorsteherschaft kann sich die rekursführende Person nicht auf Unangemessenheit des Entscheides berufen.

Art. 29 Vernehmlassung

Erweist sich der Rekurs nicht zum vornherein als unzulässig oder unbegründet, ist er der Vorinstanz und allfälligen weiteren Beteiligten, die durch das Rekursbegehren in ihren schutzwürdigen Interessen berührt werden, zur schriftlichen Vernehmlassung zuzustellen.

Mit der Vernehmlassung überweist die Vorinstanz die Akten.

Die Rekursinstanz kann einen weiteren Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhandlung anordnen.

Die Rekursinstanz strebt in geeigneten Fällen eine gütliche Verständigung an.

Art. 30 Erledigung durch Entscheid oder Abschreibung

Die Rekursinstanz entscheidet, ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein. Sie kann zugunsten der rekursführenden Person über deren Antrag hinausgehen, den angefochtenen Entscheid zu ihrem Nachteil ändern oder die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen.

Wegen Unangemessenheit darf der angefochtene Entscheid zu Ungunsten der rekursführenden Person nur geändert werden, sofern die Änderung zugunsten eines anderen Beteiligten erfolgt. Die Betroffenen sind zuvor anzuhören.

Wird der Rekurs durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung erledigt oder gegenstandslos, wird er am Protokoll abgeschrieben.

4.2. Das Beschwerdeverfahren

Art. 31 Anfechtbare Entscheide

Beschwerde kann gegen Rekursentscheide des Kirchenrates oder der Rekurs- und Beschwerdekommission erhoben werden.

Art. 32 Beschwerdeinstanz

Beschwerdeinstanzen sind:

1. Die Rekurs- und Beschwerdekommission der Landeskirche bei Beschwerden gegen Rekursentscheide des Kirchenrates
2. das Verwaltungsgericht bei Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurs- und Beschwerdekommission der Landeskirche

Art. 33 Beschwerdegründe

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden.

Als Rechtsverletzungen gelten insbesondere:

1. die unrichtige Anwendung oder die Nichtanwendung eines Rechtssatzes oder eines allgemeinen anerkannten Rechtsgrundsatzes
2. die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache
3. die Ermessensüberschreitung und der Ermessensmissbrauch
4. die Missachtung wesentlicher Verfahrensvorschriften

Art. 34 Frist und Form

Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Entscheides unter Beilage oder genauer Bezeichnung desselben bei der Beschwerdeinstanz unterzeichnet und im Doppel einzureichen. Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. *

Art. 35 Neue Vorbringen

Neue Begehren sind vor der Beschwerdeinstanz nicht zulässig.

Neue Tatsachen können die Parteien geltend machen, soweit dies durch den angefochtenen Entscheid nötig wird.

Art. 36 Entscheidungsbereich

Die Rekurs- und Beschwerdekommission als Beschwerdeinstanz darf über die Begehren der beschwerdeführenden Person nicht hinausgehen und den angefochtenen Entscheid nicht zu deren Nachteil ändern.

4.3. Aufsichtsbeschwerde und Anzeige *

Art. 37 Berechtigung

Die Aufsichtsbeschwerde kann jedermann erheben, der von einer ungerechtfertigten Verweigerung, einer Vernachlässigung oder einer ungenügenden Ausübung einer vorgeschriebenen Amtstätigkeit, einem Missbrauch der Amtsgewalt oder von einer willkürlichen Ausübung von Befugnissen betroffen ist.

Art. 38 Aufsichtsbeschwerdeinstanz

Die Aufsichtskommission der Kirchgemeinde entscheidet in erster Instanz über Aufsichtsbeschwerden betreffend die Amtstätigkeit der Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone oder Diakoninnen in organisatorischer und administrativer Hinsicht.

Die Kirchenvorsteherschaft ist zuständig für Aufsichtsbeschwerden gegen ihre übrigen Mitglieder und gegen das von der Kirchgemeinde angestellte Personal.

Der Kirchenrat entscheidet in erster Instanz über Aufsichtsbeschwerden gegen die Amtstätigkeit von Kirchenvorsteherschaften und grundsätzlich über Aufsichtsbeschwerden gegen die Tätigkeit von landeskirchlichen Ämtern oder Beauftragten. Nimmt ein Mitglied des Kirchenrates gleichzeitig ein landeskirchliches Amt wahr, obliegt die Aufsicht über das entsprechende Amt den übrigen Kirchenratsmitgliedern, die dazu eine spezielle Aufsichtskommission bilden. Aufsichtbeschwerden gegen alle Mitarbeiter des betreffenden landeskirchlichen Amtes sind an diese kirchenrätliche Aufsichtskommission zu richten.

Über Aufsichtsbeschwerden gegen die Amtsführung von Pfarrern oder Pfarrerinnen, Diakonen oder Diakoninnen entscheidet der Kirchenrat nur in geistlich-theologischer Hinsicht.

Der Kirchenrat entscheidet über Aufsichtsbeschwerden gegen Aufsichtskommissionen. *

Art. 39 Frist und Form

Die Aufsichtsbeschwerde ist an keine Frist gebunden.

Sie ist schriftlich einzureichen.

Art. 40 Anzeige

Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, können Gegenstand einer Anzeige bilden. *

Eine Anzeige kann von jedermann jederzeit bei der Aufsichtsbehörde im Sinne von § 38 dieser Verordnung erhoben werden.

Wer eine Anzeige erstattet, ist damit nicht am Verfahren beteiligt.

Art. 41 Massnahmen

Die Aufsichtskommission kann unter anderem als Massnahmen eine Weiterbildung oder Supervision anordnen, eine Neuordnung des Pflichtenheftes veranlassen oder einen Verweis aussprechen.

Dem Kirchenrat stehen dieselben Massnahmen zur Verfügung. Überdies kann er im Aufsichtsbeschwerdeverfahren von sich aus oder auf Antrag der betreffenden Aufsichtskommission Besoldungskürzungen oder Sistierung von Besoldungserhöhungen oder die teilweise oder vollständige Amtsenthebung verfügen.

Bei arger Misswirtschaft einer Kirchenvorsteherschaft oder beharrlicher Nichtbefolgung von angeordneten Massnahmen kann der Kirchenrat Neuwahlen anordnen.

Die Kirchenvorsteherschaft kann in ihrer Funktion als Aufsichtsinstanz dieselben Massnahmen anordnen wie der Kirchenrat.

Die Aufsichtsinstanzen beachten bei der Festsetzung von Art und Umfang der Massnahmen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Massnahmen mit Auswirkungen auf die Besoldung oder von grosser Tragweite für die betroffenen Personen dürfen nur mit vorausgegangener Androhung ausgesprochen werden.

5. Die Kosten

Art. 42 Grundsatz

Das Rekurs- und Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig.

Das Aufsichtsbeschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Unter besonderen Umständen können von den Beteiligten amtliche Kosten erhoben werden.

Art. 43 Kosten

Die amtlichen Kosten des Verfahrens umfassen die Verfahrensgebühr und die Barauslagen.

Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren trägt in der Regel die unterliegende Partei die amtlichen Kosten sowie eine allfällige Parteientschädigung als ausseramtliche Kosten.

Art. 44 Sonderfälle

Sofern es die Umstände rechtfertigen, kann auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichtet werden.

Von den Kirchgemeinden und dem Kirchenrat werden in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben.

Art. 45 Verfahrensgebühr

Die Verfahrensgebühr ist innerhalb des vorgesehenen Rahmens nach dem Aufwand der Behörde zu bemessen. Zu berücksichtigen sind die Bedeutung des Falles, die Vermögensverhältnisse der kostenpflichtigen Partei und der Streitwert.

In besonders aufwändigen Verfahren kann die Gebühr bis auf höchstens das Doppelte erhöht werden.

Bei Abschreibung erheblich fortgeschrittener Prozesse kann höchstens die halbe Urteilsgebühr belastet werden.

Art. 46 Gebührenhöhe

Für das Rekursverfahren erhebt der Kirchenrat eine Verfahrensgebühr von Fr. 100 bis Fr. 500.

Die Rekurs- und Beschwerdekommission erhebt für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Verfahrensgebühr von Fr. 100 bis Fr. 5'000.

Art. 47 Barauslagen

Die Barauslagen umfassen die im Verfahren entstandenen Kosten für Zeugenentschädigungen, Gutachten, Übersetzungen und andere Ausgaben.

Geringe Barauslagen wie Porti, Telefongebühren und dergleichen werden nicht belastet.

Zeugen haben Anspruch auf Entschädigung. Diese richtet sich nach dem Verdienstausfall, der Zeitversäumnis und den Auslagen. Ausserordentlich hoher Verdienstausfall wird nicht berücksichtigt.

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 48 Hängige Verfahren

Die neuen Rechtsmittelfristen gemäss § 27 und § 34 sind ab Publikation im Amtsblatt für alle Verfahren gültig. *

Egress

keine Angabe

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 23.06.2003 01.06.2004 Erstfassung keine Angabe
Erlasstitel 27.06.2022 01.01.2023 geändert 51/2022
§ 16 Abs. 1 15.03.2004 01.06.2004 geändert -
§ 16 Abs. 3 15.03.2004 01.06.2004 -
§ 16 Abs. 3 27.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 51/2022
§ 18 Abs. 2 26.06.2017 01.10.2017 eingefügt 33/2017
§ 22 Abs. 1 15.03.2004 01.06.2004 geändert -
§ 22 Abs. 2 15.03.2004 01.06.2004 aufgehoben -
§ 27 Abs. 1 05.07.2021 01.01.2022 geändert 51/2021
§ 34 Abs. 1 05.07.2021 01.01.2022 geändert 51/2021
Titel 4.3. 15.03.2004 01.06.2004 geändert -
§ 38 Abs. 5 15.03.2004 01.06.2004 -
§ 40 Abs. 1 15.03.2004 01.06.2004 geändert -
§ 48 Abs. 1 05.07.2021 01.01.2022 geändert 51/2021
§ 49 05.07.2021 01.01.2022 aufgehoben 51/2021