Geheim werden gewählt:
Es kann höchstens so vielen Personen die Stimme gegeben werden, wie zu wählen und auf dem Wahlzettel Linien vorhanden sind. Jeder Name kann nur einmal aufgeführt werden.
Die Wahlzettel werden durch die Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen eingesammelt. Das Wahlbüro ermittelt das Ergebnis des Wahlgangs. Stimmen für nicht wählbare Personen sowie Stimmen, welche eine kandidierende Person nicht unmissverständlich bezeichnen, sind ungültig. Enthält ein abgegebener Wahlzettel mehr Namen als Personen zu wählen sind, werden die überzähligen untersten Namen gestrichen. Ein mehrfach genannter Name wird nur einmal gezählt. Jede weitere Nennung wird als ungültige Stimme betrachtet. Ein Wahlzettel, der ehrverletzende Äusserungen enthält, ist ungültig. Leere und ungültige Wahlzettel werden nicht mitgerechnet.
Der Präsident oder die Präsidentin gibt die Ergebnisse des Wahlgangs bekannt und stellt die Gewählten mit Nennung ihres Namens fest. Erreichen mehr Kandidierende, als zu wählen sind, das absolute Mehr, sind jene gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit für den Restsitz oder die Restsitze erfolgt für die stimmengleichen Kandidatinnen oder Kandidaten ein weiterer Wahlgang. Ist ein weiterer Wahlgang erforderlich, ordnet der Präsident oder die Präsidentin einen solchen an.
In den ersten beiden Wahlgängen kann jede wählbare Person Stimmen erhalten.
Ab dem dritten Wahlgang sind keine weiteren Kandidaturen mehr zugelassen. Es können nur noch Personen gewählt werden, die in den ersten beiden Wahlgängen Stimmen erhalten haben. Wenn niemand das absolute Mehr (d. h. mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen) erreicht, scheidet die Person mit der geringsten Stimmenzahl vor dem nächsten Wahlgang aus.
Dies wird so lange wiederholt, bis eine Person das absolute Mehr erreicht hat und damit gewählt ist.
Wahlzettel eines abgeschlossenen Wahlgangs werden sofort nach der Sitzung durch das Aktuariat in Anwesenheit der Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen vernichtet.