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187.14

Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau

vom 30.06.2025 (Stand 01.08.2025)

Präambel

Geschäftsreglement

Erlassen von der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau gestützt auf § 60 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau[1].

1. Konstituierung

Art. 1 Konstituierende Sitzung

Nach der Erneuerungswahl versammelt sich die Synode auf Einladung des Kirchenrates zur konstituierenden Sitzung.

Die Eröffnung erfolgt durch den bisherigen Präsidenten oder die bisherige Präsidentin der Synode oder, sofern dieser oder diese nicht mehr der Synode angehört, durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Kirchenrates.

Er oder sie bezeichnet vorläufig einen Aktuar oder eine Aktuarin und zwei Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen, veranlasst den Namensaufruf und die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin.

Der neu gewählte Präsident oder die neu gewählte Präsidentin übernimmt den Vorsitz nach Annahme der Wahl und lässt die weiteren Mitglieder des Büros wählen.

Art. 2 Wahlgenehmigung

Der Kirchenrat genehmigt die Wahlen für die Synode.

Er berichtet der Synode an der konstituierenden Sitzung über die Wahlergebnisse, allfällige Wahlrekurse und die Wahlgenehmigung.

Diese Bestimmungen gelten sinngemäss auch für Ersatzwahlen während einer Amtsdauer.

Art. 3 Rücktritt und Ersatzwahl

Muss ein Mitglied der Synode aus zwingenden Gründen vor Ablauf der Amtsdauer zurücktreten, so zeigt es dies dem Kirchenrat und dem Präsidenten oder der Präsidentin der Synode an.

Verlässt ein Mitglied der Synode während der Amtsdauer die Kirchgemeinde, ist es zum Rücktritt verpflichtet.

Der Kirchenrat gibt den Rücktritt der betreffenden Kirchgemeinde bekannt und lädt zur Vornahme einer Ersatzwahl ein.

Ist ein Mitglied der Synode gestorben, setzt die Kirchenvorsteherschaft der Gemeinde, in welcher dieses Wohnsitz hatte, den Kirchenrat und den Präsidenten oder die Präsidentin der Synode unverzüglich davon in Kenntnis, damit die Ersatzwahl angeordnet werden kann.

2. Das Büro

Art. 4 Zusammensetzung

Die Synode wählt das Büro. Dieses umfasst:

1. den Präsidenten oder die Präsidentin
2. den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin
3. das Aktuariat mit zwei Mitgliedern
4. vier Stimmenzähler und/oder Stimmenzählerinnen

Bei ihrer Wahl ist auf eine ausgewogene Vertretung von ordinierten und nicht ordinierten Mitgliedern zu achten.

Die Synode wählt zudem ein ständiges Ersatzmitglied. Es nimmt nicht an den Bürositzungen teil.

Personen, die das Präsidium oder Vizepräsidium innehatten, sind nach Ablauf ihrer Amtsdauer nicht sofort wieder für dasselbe Amt wählbar.

Art. 5 Aufgaben des Präsidenten oder der Präsidentin

Der Präsident oder die Präsidentin leitet die Versammlungen der Synode und die Sitzungen des Büros.

Er oder sie nimmt parlamentarische Vorstösse sowie weitere an die Synode gerichtete Eingaben entgegen.

Er oder sie vertritt die Synode nach aussen.

Art. 6 Aufgaben des Aktuariats

Die Mitglieder des Aktuariats sind verantwortlich für das Protokoll der Synode, und sie führen das Protokoll des Büros.

Ein Mitglied des Aktuariats unterzeichnet gemeinsam mit dem Präsidenten oder der Präsidentin die von der Synode ausgehenden Schriftstücke.

Die Mitglieder des Aktuariats übermitteln erledigte Synodalakten dem Kirchenrat zur Archivierung.

Das Büro kann weitere Personen mit der Führung des Protokolls der Synode beauftragen.

Art. 7 Aufgaben der Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen

Die Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen ermitteln die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen.

Wenn offene Abstimmungen Zweifel über die Mehrheit und Minderheit ergeben, kann der Präsident oder die Präsidentin oder ein Mitglied der Synode die Auszählung der Stimmen verlangen.

Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen bilden die Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen mit dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin das Wahlbüro.

Sie kontrollieren und zählen die ausgeteilten und eingegangenen Stimmzettel und protokollieren das Ergebnis.

Art. 8 Aufgaben des Büros

Das Büro versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder der Präsidentin oder wenn mindestens vier Mitglieder es verlangen.

Es prüft und genehmigt das Protokoll der Synode.

Es beschliesst nach Absprache mit dem Kirchenrat die Tages- und Geschäftsordnung.

Es sucht Kandidaten und Kandidatinnen für die der Synode obliegenden Wahlen und nimmt weitere Kandidaturen entgegen.

3. Sitzungen

Art. 9 Ordentliche und ausserordentliche Sitzungen

Die Synode versammelt sich ordentlicherweise zweimal im Jahr, in der Regel am letzten Montag im Juni zur Sommer- und am letzten Montag im November zur Herbstsession.

Ausserordentlicherweise wird sie einberufen:

1. auf eigenen Beschluss
2. auf ein von mindestens einem Viertel der Mitglieder beim Präsidenten oder der Präsidentin der Synode gestelltes Begehren
3. auf Verlangen des Büros der Synode
4. auf Verlangen des Kirchenrates

Art. 10 Einladung und Geschäftsordnung

Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt durch den Präsidenten oder die Präsidentin im Einvernehmen mit dem Kirchenrat. Datum, Sitzungsort sowie allfällige Gastreferate werden gemeinsam beschlossen.

Einladung und Protokoll sind spätestens 20 Tage vor der Sitzung wahlweise in gedruckter Form oder digital zuzustellen sowie im Internet zu veröffentlichen.

Die Tages- und Geschäftsordnung ist im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.

Art. 11 Sitzungsort, Organisation

In der Wahl des Sitzungsorts ist ein angemessener Wechsel zu beachten.

Das Aktuariat des Kirchenrates sorgt für die Bereitstellung des Sitzungssaales und für die Bedienung der Synode im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin.

Das Aktuariat des Kirchenrates erstellt die Sitzordnung, die einzuhalten ist.

Art. 12 Teilnahmepflicht, Entschuldigungen

Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.

Wer aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise verhindert ist, hat sich möglichst frühzeitig vor oder spätestens innerhalb von zwei Tagen nach jeder Sitzung beim Präsidenten oder der Präsidentin schriftlich zu entschuldigen.

Wer verspätet erscheint oder die Sitzung vorzeitig verlässt, hat sich persönlich beim Aktuariat zu melden.

Art. 13 Stellung des Kirchenrates

Die Mitglieder des Kirchenrates nehmen an den Sitzungen der Synode teil.

Sie haben das Recht der Mitberatung und Antragstellung.

Art. 14 Synodalgottesdienst

Die Sitzungen der Synode beginnen in der Regel mit einem Gottesdienst. Die dafür vom Büro beauftragte Person muss nicht Mitglied der Synode sein.

Art. 15 Glockengeläute

Der Sitzungsbeginn wird mit Glockengeläut angezeigt.

Art. 16 Öffentlichkeit

Die Sitzungen sind öffentlich.

Verlangen mindestens 20 Mitglieder der Synode oder der Kirchenrat den Ausschluss der Öffentlichkeit, wird darüber ohne Zuhörer, Zuhörerinnen und Medienschaffende verhandelt und entschieden.

Über geheime Beratungen besteht Schweigepflicht.

Beratungen über Gesetze sind stets öffentlich.

Art. 17 Berichterstattung

Medienschaffende haben sich beim Präsidenten oder der Präsidentin zu melden.

Es wird ihnen ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt.

Medienschaffende erhalten Einladungen und Vorlagen wie die Mitglieder der Synode.

Art. 18 Bild- und Tonaufnahmen

Für Bild- und Tonaufnahmen im Sitzungssaal bedarf es einer Bewilligung des Präsidenten oder der Präsidentin.

Art. 19 Berichtigungen

Medienschaffende übernehmen die Verpflichtung, auf Wunsch von Votierenden oder des Präsidenten oder der Präsidentin unzutreffende Angaben über die Verhandlungen kostenlos zu berichtigen.

Art. 20 Informationsmaterial

Wer an die Mitglieder der Synode vor, während oder nach der Sitzung im Sitzungsgebäude oder unmittelbar vor dessen Eingang Material, insbesondere Schriftstücke, verteilen oder verteilen lassen will, bedarf hierfür einer vorherigen Bewilligung des Präsidenten oder der Präsidentin.

4. Verhandlungsordnung

4.1. Allgemeines

Art. 21 Feststellung der Präsenz

Zu Beginn der ersten Sitzung jeder Amtsperiode verliest der Aktuar oder die Aktuarin die Namen der Synodalen, wobei sich die Aufgerufenen von ihren Sitzen erheben und antworten.

Zu Beginn jeder weiteren Sitzung erfolgt ein Namensaufruf.

Die Feststellung der Präsenz kann auf Anordnung des Präsidenten oder der Präsidentin bei Bedarf im Laufe des Tages wiederholt werden.

Abwesende Mitglieder werden im Protokoll aufgeführt.

Art. 22 Beschlussfähigkeit

Die Synode ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind.

Art. 23 Geschäftsordnung

Nach dem Namensaufruf steht die Geschäftsordnung zur Diskussion.

Über die Aufnahme nicht traktandierter Geschäfte entscheidet die Synode mit der Mehrheit der beim Namensaufruf Anwesenden.

Art. 24 Vorbereitung der Geschäfte

Entwürfe für Gesetze, Verordnungen oder Beschlüsse sowie Voranschlag, Rechnung, Rechenschaftsbericht und Kreditbegehren sind den Mitgliedern, in der Regel mit einer erläuternden Botschaft, spätestens 20 Tage vor der Sitzung wahlweise in gedruckter Form oder digital zuzustellen, sowie im Internet zu veröffentlichen.

Der Kirchenrat oder das Büro kann ein Geschäft einer ständigen oder speziellen weiteren Kommission zur Vorberatung übergeben.

Gewichtige Änderungsvorschläge der Kommission werden den Mitgliedern der Synode vor der Sitzung schriftlich bekanntgegeben.

Art. 25 Geheimhaltung von Unterlagen

In Ausnahmefällen entscheidet die Synode über die Geheimhaltung von Unterlagen insbesondere bei geschlossener Beratung.

In diesem Fall erfolgt ausnahmsweise keine öffentliche Publikation im Internet.

Art. 26 Wahlgeschäfte

Rücktritte aus dem Kirchenrat, dem Büro und aus Kommissionen, Delegationen und Vertretungen müssen bis spätestens 80 Tage vor der nächsten ordentlichen Synode dem Präsidenten oder der Präsidentin gemeldet werden, damit die Synodalen darüber informiert sind und Ersatzwahlen angesetzt werden können.

Der Präsident oder die Präsidentin informiert die Synodalen innert 20 Tagen nach Kenntnis eines Rücktritts über die Vakanz.

Für spätere Rücktritte wird die Ersatzwahl eine ordentliche Synode später durchgeführt.

Kandidaturen für die der Synode obliegenden Wahlen werden im Synodalamtsblatt veröffentlicht, sofern sie spätestens 50 Tage vor der Synode dem Präsidenten oder der Präsidentin der Synode bekannt gegeben worden sind.

Art. 27 Eintreten

Bei jedem Geschäft ist zuerst die Frage des Eintretens zu beraten und, sofern Eintreten nicht obligatorisch ist, zu beschliessen.

Eintreten auf die Geschäfte nach § 64 Ziff. 16 und Ziff. 17 der Kirchenverfassung[2] ist obligatorisch.

Wird das Wort in der Eintretensdebatte nicht verlangt, ist stillschweigend Eintreten beschlossen.

Ist Eintreten beschlossen oder nicht bestritten, folgt die materielle Beratung.

Art. 28 Nichteintreten, Rückweisung

Beschliesst die Synode Nichteintreten, gilt das Geschäft als erledigt.

Nach dem Eintretensbeschluss und in der materiellen Beratung kann die Synode ein Geschäft ganz oder teilweise zur Überarbeitung an den Kirchenrat oder die Kommission zurückweisen.

Art. 29 Diskussion

Nach dem Eintretensbeschluss eröffnet der Präsident oder die Präsidentin die Diskussion.

Der Präsident oder die Präsidentin erteilt das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen.

Bei Gleichzeitigkeit hat jenes Mitglied Vorrang, das zum Geschäft noch nicht gesprochen hat.

Referate und Voten werden unter Nennung des Namens und der Kirchgemeinde am Mikrofon vorgetragen.

Der Kirchenrat kann abschliessend zum Geschäft Stellung nehmen.

Art. 30 Materielle Beratung

Bei materiellen Beratungen kann jedes Mitglied Änderungen, Streichungen oder Zusätze beantragen.

Materielle Anträge sind dem Präsidenten oder der Präsidentin vor der Abstimmung schriftlich einzureichen.

Art. 31 Diskussionsbeiträge von Nichtsynodalen

Der Präsident oder die Präsidentin kann auch Nichtsynodale zu Wort kommen lassen.

Art. 32 Geschäft mit Kommissionsbericht

Liegt ein Kommissionsbericht vor, erhält zuerst ein Mitglied der Kommission das Wort.

Anschliessend eröffnet der Präsident oder die Präsidentin die Diskussion.

Art. 33 Beratung umfangreicherer Vorlagen

Besteht eine Vorlage aus mehreren Bestimmungen, werden diese einzeln beraten, falls die Synode nichts anderes beschliesst.

Art. 34 Voten des Präsidenten oder der Präsidentin

Will sich der Präsident oder die Präsidentin an der Diskussion beteiligen, ist dies anzukündigen.

Das Wort wird nach den bereits angemeldeten Rednern und Rednerinnen ergriffen.

Wird dabei ein Antrag gestellt oder ein Kommissionsbericht erstattet, übernimmt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin die Leitung der Verhandlung.

Art. 35 Ordnungsanträge

Anträge, die das Verfahren betreffen, sind Ordnungsanträge.

Ist ein Ordnungsantrag gestellt, wird die Diskussion auf diesen beschränkt und die materielle Beratung erst nach dem Entscheid über den Ordnungsantrag fortgesetzt.

Der Antrag auf Schluss der Diskussion ist ein Ordnungsantrag.

Bei seiner Annahme erhalten nur noch die bereits angemeldeten Votanten oder Votantinnen das Wort.

Die für den Kirchenrat und die Kommission Sprechenden haben Anrecht auf ein Schlusswort.

Art. 36 Schluss der Diskussion

Wird das Wort nicht mehr verlangt, erklärt der Präsident oder die Präsidentin die Diskussion als geschlossen.

Nach Schluss der Diskussion darf nicht mehr zum Verhandlungsgegenstand gesprochen werden.

Art. 37 Abstimmungsvorbereitung

Nach Schluss der Diskussion stellt der Präsident oder die Präsidentin die Anträge zusammen und legt dar, wie abgestimmt werden soll.

Wird ein anderes Verfahren beantragt und schliesst sich der Präsident oder die Präsidentin diesem Antrag nicht an, entscheidet die Synode.

Dem Begehren, über eine Frage getrennt abzustimmen, soll grundsätzlich entsprochen werden.

Art. 38 Eventual- und Hauptabstimmung

Der Präsident oder die Präsidentin wiederholt die eingereichten Anträge.

Er oder sie lässt grundsätzlich einzeln über sie abstimmen, indem er oder sie diese der Fassung der Vorlage gegenüberstellt.

In Eventualabstimmungen können je zwei Änderungsanträge gegeneinander und der am Schluss obsiegende der Vorlage gegenübergestellt werden.

Die Stellungnahme in einer Abstimmung über Änderungsanträge bindet das einzelne Mitglied für die Hauptabstimmung nicht.

Art. 39 Durchführung der Abstimmung

In der Regel wird die Abstimmung offen durchgeführt. Sie geschieht durch Aufstehen oder mittels einer elektronischen Abstimmungsanlage.

Auf Anordnung des Präsidenten oder der Präsidentin oder auf Begehren eines Mitgliedes sind die Stimmen zu zählen und es ist das Gegenmehr aufzunehmen.

Bei allen Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmenden.

Art. 40 Geheime Abstimmung

Wird geheime Abstimmung verlangt, ist zuerst und ohne Diskussion über diesen Ordnungsantrag abzustimmen.

Die geheime Abstimmung muss durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der Stimmenden dies verlangt.

Art. 41 Abstimmung durch Namensaufruf

Auf Verlangen von mindestens 20 Mitgliedern ist mit Namensaufruf abzustimmen.

Dabei gibt jedes Mitglied unmittelbar nach dem Aufruf seine Stimme ab.

Seine Stellungnahme wird im Protokoll festgehalten.

Art. 42 Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin

Bei Abstimmungen übt der Präsident oder die Präsidentin das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder aus.

Ergibt sich bei offenen Abstimmungen Stimmengleichheit, gilt jener Antrag als angenommen, für den der Präsident oder die Präsidentin gestimmt hat.

Bei vorheriger Stimmenthaltung fällt er oder sie den Stichentscheid.

Art. 43 Rückkommensanträge

Nach Schluss der materiellen Beratung können Rückkommensanträge gestellt werden.

Über solche Anträge wird ohne Diskussion abgestimmt. Beschliesst die Synode Rückkommen, wird die Diskussion zum betreffenden Punkt wieder freigegeben.

Art. 44 Schlussabstimmung, Bereinigung

Am Schluss der Beratungen findet eine Schlussabstimmung statt.

Das Aktuariat des Kirchenrates erstellt aufgrund des Protokolls die bereinigte Fassung des Erlasses.

Art. 45 Redaktionslesung

Die Synode kann einen Erlass einer Redaktionslesung unterstellen.

Die Redaktionskommission nimmt die redaktionellen Änderungen vor und leitet die bereinigte Fassung an das Büro weiter.

Das Büro unterbreitet den Erlass der Synode in der Redaktionslesung.

Die Schlussabstimmung findet in diesem Fall nach der Redaktionslesung statt.

Art. 46 Behördenreferendum

Wird ein Erlass gemäss § 10 der Kirchenverfassung angenommen, stellt der Präsident oder die Präsidentin die Frage, wer sich für eine Volksabstimmung ausspricht.

Art. 47 Protokoll

Das Protokoll gibt Aufschluss über Ort und Zeit der Sitzung, die Teilnehmenden und über den Gang der Verhandlungen. Anträge sind im Wortlaut aufzunehmen.

Abstimmungen werden mit ihrem Ergebnis, bei Auszählung mit den Stimmenzahlen protokolliert.

Dem Aktuariat ist die Verwendung von Aufnahmegeräten als Hilfsmittel erlaubt.

Massgeblich ist das schriftliche Protokoll. Die Aufzeichnungen sind nach Genehmigung des Protokolls zu löschen.

Art. 48 Genehmigung

Das Protokoll wird vom Büro genehmigt und den Mitgliedern der Synode zugestellt.

Art. 49 Berichtigung

Wer ein eigenes Votum für unzutreffend protokolliert hält, kann seine Berichtigung dem Präsidenten oder der Präsidentin schriftlich einreichen.

Das Büro entscheidet über die Aufnahme ins neue Protokoll.

Art. 50 Besondere Beratungsformen

Über andere Beratungsformen, die von den in diesem Reglement vorgesehenen Verfahren abweichen, wie Gesprächs- oder Aussprachesynoden, beschliesst die Synode von Fall zu Fall.

4.2. Gesetze und Verordnungen

Art. 51 Vorberatende Kommission

Vorlagen wie Änderung der Kirchenverfassung oder der Kirchenordnung[3] sind durch eine Kommission vorzuberaten.

Für die Beratung weiterer Erlasse kann die Synode oder das Büro eine vorberatende Kommission einsetzen.

Die vorberatende Kommission lässt das Ergebnis ihrer Beratungen den Mitgliedern der Synode spätestens zehn Tage vor der Sitzung zustellen.

Art. 52 Dringlichkeit für die Teilrevision der Kirchenordnung

Die Synode kann für Teilrevisionen der Kirchenordnung Dringlichkeit beschliessen und auf die Einsetzung einer Kommission verzichten.

Die Art der dringlichen Behandlung ist vor dem Eintreten zu beschliessen.

Art. 53 Erste Lesung

Änderungen der Kirchenverfassung und der Kirchenordnung werden zweimal beraten, weitere Erlasse auf Beschluss der Synode.

Ergeben sich in der ersten Lesung wesentliche Änderungen, ist die neue Fassung zuzustellen.

Art. 54 Zweite Lesung

Die vorberatende Kommission kann für die zweite Lesung neue Anträge stellen, die vorgängig ebenfalls zugestellt werden.

Die zweite Lesung findet, sofern nicht Dringlichkeit beschlossen wird, in einer späteren Sitzung statt.

Die Synode kann für Teilrevisionen der Kirchenordnung Dringlichkeit beschliessen und auf eine zweite Lesung verzichten.

Die Art der dringlichen Behandlung ist vor dem Eintreten zu beschliessen.

4.3. Persönliche Vorstösse

Art. 55 Motion: a. Begriff

Den Mitgliedern der Synode steht das Recht zu, durch eine Motion Änderung von Kirchenverfassung oder Kirchenordnung sowie Erlass, Aufhebung oder Änderung von Verordnungen und Beschlüssen vorzuschlagen.

Eine Motion ist dem Präsidenten oder der Präsidentin der Synode zusammen mit einer Begründung schriftlich einzureichen.

Von mehreren Mitgliedern unterzeichnete Motionen werden vom erstunterzeichnenden Mitglied vertreten.

Art. 56 Motion: b. Behandlung

Wird eine Motion mindestens 80 Tage vor der Sitzung der Synode eingereicht, muss sie auf die Geschäftsordnung gesetzt werden. Ihr Text wird den Mitgliedern der Synode mit der Einladung zugestellt.

Der Kirchenrat nimmt dazu zuhanden der Synodalen bis spätestens 20 Tage vor der Synode schriftlich Stellung. Während der Synodalverhandlung erhält der Motionär oder die Motionärin und anschliessend der Kirchenrat noch einmal die Gelegenheit für eine Stellungnahme. Dann wird über die Erheblicherklärung diskutiert und abgestimmt.

Wird die Motion erheblich erklärt, erhält der Kirchenrat den Auftrag, über den Gegenstand der Motion in der nächsten Sitzung Bericht oder allenfalls Zwischenbericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

Wird sie als dringlich erklärt, so tritt die Synode in der gleichen Sitzung auf die Beratung ein.

Das erstunterzeichnende Mitglied kann die Motion bis zum Abschluss der Beratung zurückziehen; wer mitunterzeichnet hat, kann an der Motion festhalten.

Art. 57 Interpellation: a. Begriff

Die Mitglieder der Synode haben das Recht, vom Kirchenrat Auskunft über jeden Gegenstand zu verlangen, der in seinen Aufgabenbereich fällt.

Solche Interpellationen werden dem Präsidenten oder der Präsidentin der Synode zusammen mit einer Begründung schriftlich und unterzeichnet eingereicht.

Wird eine Interpellation mindestens 60 Tage vor der Sitzung der Synode eingereicht, muss sie auf die Geschäftsordnung gesetzt werden. Ihr Text wird den Mitgliedern der Synode mit der Einladung zugestellt.

Der Kirchenrat nimmt dazu zuhanden der Synodalen bis spätestens 20 Tage vor der Synode schriftlich Stellung.

Art. 58 Interpellation: b. Behandlung

Bei der Behandlung des Geschäftes in der Synode erhält zuerst der Interpellant oder die Interpellantin das Wort und erklärt, ob er oder sie mit der Beantwortung zufrieden ist.

Eine Diskussion findet nur dann statt, wenn sie auf Antrag von der Synode beschlossen wird.

Art. 59 Einfache Anfrage

Eine Auskunft, wie sie durch eine Interpellation verlangt werden kann, ist vom Kirchenrat auch auf eine Einfache Anfrage hin zu erteilen.

Eine Einfache Anfrage kann nur durch ein Mitglied der Synode gestellt werden und ist dem Präsidenten oder der Präsidentin der Synode schriftlich und unterzeichnet einzureichen.

Der Kirchenrat beantwortet Einfache Anfragen schriftlich, in der Regel im nächstmöglichen Synodalamtsblatt.

Eine Diskussion findet nicht statt.

Art. 60 Vorschlagsrecht der Kirchgemeinden

Vorschläge von Kirchgemeinden an die Synode gemäss § 15 Ziff. 20 der Kirchenverfassung werden wie Motionen behandelt.

Die Kirchenvorsteherschaft bestimmt, wer den Vorschlag der Kirchgemeinde vertritt. Der Vertreter oder die Vertreterin muss nicht der Synode angehören.

4.4. Wahlen

Art. 61 Verfahrensarten Bekanntgabe

Wahlen werden offen oder geheim durchgeführt.

Entscheidend ist das absolute Mehr der massgebenden Stimmen.

Der Präsident oder die Präsidentin gibt den Wahlgang, die Wahlart und die Wahlvorschläge bekannt.

Der Präsident oder die Präsidentin gibt Gelegenheit, weitere Vorschläge aus der Mitte der Synode zu machen, sowie die Vorschläge zu begründen und zu diskutieren.

Art. 62 Geheime Wahl

Geheim werden gewählt:

1. das Präsidium und das Vizepräsidium der Synode
2. das Präsidium und die Mitglieder des Kirchenrates
3. das Präsidium und die Mitglieder der Rekurs- und Beschwerdekommission
4. der oder die Abgeordnete in die Theologische Konkordatsprüfungsbehörde und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin

Es kann höchstens so vielen Personen die Stimme gegeben werden, wie zu wählen und auf dem Wahlzettel Linien vorhanden sind. Jeder Name kann nur einmal aufgeführt werden.

Die Wahlzettel werden durch die Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen eingesammelt. Das Wahlbüro ermittelt das Ergebnis des Wahlgangs. Stimmen für nicht wählbare Personen sowie Stimmen, welche eine kandidierende Person nicht unmissverständlich bezeichnen, sind ungültig. Enthält ein abgegebener Wahlzettel mehr Namen als Personen zu wählen sind, werden die überzähligen untersten Namen gestrichen. Ein mehrfach genannter Name wird nur einmal gezählt. Jede weitere Nennung wird als ungültige Stimme betrachtet. Ein Wahlzettel, der ehrverletzende Äusserungen enthält, ist ungültig. Leere und ungültige Wahlzettel werden nicht mitgerechnet.

Der Präsident oder die Präsidentin gibt die Ergebnisse des Wahlgangs bekannt und stellt die Gewählten mit Nennung ihres Namens fest. Erreichen mehr Kandidierende, als zu wählen sind, das absolute Mehr, sind jene gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit für den Restsitz oder die Restsitze erfolgt für die stimmengleichen Kandidatinnen oder Kandidaten ein weiterer Wahlgang. Ist ein weiterer Wahlgang erforderlich, ordnet der Präsident oder die Präsidentin einen solchen an.

In den ersten beiden Wahlgängen kann jede wählbare Person Stimmen erhalten.

Ab dem dritten Wahlgang sind keine weiteren Kandidaturen mehr zugelassen. Es können nur noch Personen gewählt werden, die in den ersten beiden Wahlgängen Stimmen erhalten haben. Wenn niemand das absolute Mehr (d. h. mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen) erreicht, scheidet die Person mit der geringsten Stimmenzahl vor dem nächsten Wahlgang aus.

Dies wird so lange wiederholt, bis eine Person das absolute Mehr erreicht hat und damit gewählt ist.

Wahlzettel eines abgeschlossenen Wahlgangs werden sofort nach der Sitzung durch das Aktuariat in Anwesenheit der Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen vernichtet.

Art. 63 Offene Wahl

Offen können gewählt werden:

1. die zwei Mitglieder des Aktuariats
2. die Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen und das Ersatzmitglied des Büros
3. die Vertretung in die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz
4. die Delegierten in die Diakonatskonferenz
5. die Präsidien und Mitglieder der ständigen Kommissionen der Synode
6. die Mitglieder weiterer Kommissionen der Synode, sofern diese Wahl nicht dem Büro übertragen wird
7. das Tagespräsidium, das Tagesvizepräsidium, das Tagesaktuariat und die Tagesstimmenzähler und Tagesstimmenzählerinnen
8. der Inhaber oder die Inhaberin der Ombudsstelle und zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen

Die offene Wahl geschieht durch Aufstehen oder mittels einer elektronischen Abstimmungsanlage. Auf Anordnung des Präsidenten oder der Präsidentin oder auf Begehren eines Mitgliedes sind die Stimmen zu zählen.

Werden mehr Personen vorgeschlagen, als zu wählen sind, ist eine geheime Wahl vorzunehmen.

Die Wahl mehrerer Kommissionsmitglieder, der zwei Mitglieder des Aktuariats und der Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen kann gesamthaft erfolgen, wenn kein Mitglied der Synode etwas dagegen einwendet.

Die Resultate sind wie bei Abstimmungen zu protokollieren.

5. Kommissionen

Art. 64 Ständige Kommissionen

Die Synode wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Geschäftsprüfungskommission und eine Redaktionskommission.

Die Mitglieder sind für zwei weitere Amtsdauern wieder wählbar.

Für eine Wiederwahl werden Teile einer Amtsdauer nicht angerechnet.

Art. 65 Geschäftsprüfungskommission

Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus sieben Mitgliedern.

Die Geschäftsprüfungskommission nimmt zuhanden der Synode Stellung zum Rechenschaftsbericht des Kirchenrates, zu Voranschlag und Rechnungen sowie zu Sachgeschäften, für die keine vorberatende Kommission eingesetzt wird.

Art. 66 Rechnungsprüfung

Die Geschäftsprüfungskommission kann eine Kontrollstelle mit der Prüfung der Rechnungen beauftragen.

Art. 67 Redaktionskommission

Die Redaktionskommission besteht aus fünf Mitgliedern, wovon eines dem Aktuariat der Synode angehört.

Art. 68 Spezialkommissionen, Vorberatende Kommissionen

Die Synode kann Spezialkommissionen und für die Vorberatung von Verordnungen und Sachgeschäften vorberatende Kommissionen einsetzen, deren Mitgliederzahl sie selbst bestimmt.

Die Synode kann die Wahl der Mitglieder dieser Kommissionen dem Büro übertragen.

Art. 69 Konstituierung

Mit Ausnahme der von der Synode gewählten Präsidien konstituieren sich die Kommissionen selbst.

Art. 70 Sitzungen

Der Kommissionspräsident oder die Kommissionspräsidentin lädt zu den Sitzungen ein.

Eine Vertretung des Kirchenrates und allenfalls weitere Sachverständige können beigezogen werden. Sie nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

Art. 71 Arbeitsweise

Die Kommissionen beraten in der Regel den Entwurf des Kirchenrates.

Art. 72 Protokoll

Die Kommissionen genehmigen ihre Protokolle selbst.

Protokolle und Kommissionsberichte sind nach Erledigung durch den Protokollführer oder die Protokollführerin dem Kirchenrat zur Archivierung zuzustellen.

Protokolle von vorberatenden Kommissionen sind zudem dem Präsidenten oder der Präsidentin zur Kenntnisnahme zuzustellen. Synodale können Einsicht verlangen.

6. Entschädigungen

Art. 73 Entschädigungen

Die Mitglieder der Synode und ihrer Kommissionen beziehen Entschädigungen gemäss der Verordnung der Synode über Entschädigungen in der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau[4].

Die Entschädigung für das Erstellen von Protokollen der Synode, besondere Aufträge, wie Ausarbeitung von Berichten und Vorschlägen von Erlassen der Synode, wird von der Kommission im Einvernehmen mit dem Kirchenrat festgelegt.

7. Gesetzessammlung

Art. 74 Gesetzessammlung

Die Gesetzessammlung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau ist über die Website der Landeskirche zugänglich.

Egress

28/2025

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 30.06.2025 01.08.2025 Erstfassung 28/2025