Lexipedia

187.141

Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau

vom 12.03.2008 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates

Gestützt auf § 71 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vom 27. November 2000[1] gibt sich der Evangelische Kirchenrat des Kantons Thurgau folgendes Geschäftsreglement:

Anhänge

1. Kirchenrat

I. Allgemeines

Art. 1 Präsidium

Das Kirchenratspräsidium führt den Vorsitz an den Sitzungen, regelt den schriftlichen Verkehr des Kollegiums und beaufsichtigt die Kirchenratskanzlei.

Ist es verhindert, tritt das Vizepräsidium und nachfolgend das amtsälteste Mitglied des Kirchenrates an seine Stelle.

Art. 2 Kollegialbehörde

Der Kirchenrat vertritt seine Beschlüsse als Kollegialbehörde. Die Ratsmitglieder sind grundsätzlich dem Mehrheitsbeschluss verpflichtet. Der Kirchenrat kann auf Antrag mit Mehrheitsbeschluss für einzelne Geschäfte die Aufhebung der Kollegialitätspflicht beschliessen und damit die Vertretung einer abweichenden Meinung der Minderheit nach aussen zulassen. *

Art. 3 Unfall- und Haftpflichtversicherung

Die Mitglieder des Kirchenrates werden durch die Landeskirche gegen Unfall und gegen Haftpflichtansprüche versichert. Die Prämien gehen mit Ausnahme allfälliger Beiträge für die Nichtbetriebsunfallversicherung zulasten der Landeskirche. Für die NBU-Prämien gelten die gleichen Bestimmungen wie für das übrige landeskirchliche Personal[2].

Art. 4 Pensionskasse

Die Mitglieder des Kirchenrates sind nach den Bestimmungen des Reglements der PERKOS bei dieser versichert.

II. Geschäfte

Art. 5 Vorbereitung

Die zu beratenden Geschäfte sind vom ressortverantwortlichen Mitglied im Voraus kurz zu erläutern.

Der Kirchenrat kann eine Kommission einsetzen um ein Geschäft vorzuberaten. Die Kompetenz und Aufgabe dieser Kommission ist im konkreten Fall durch den Kirchenrat näher zu definieren.

Für die Wahl von landeskirchlichen Angestellten kann der Kirchenrat fallweise eine Nominationskommission bestehend aus zwei Kirchenratsmitgliedern und gegebenenfalls zwei bis drei Mitgliedern der für die zu besetzende Stelle zuständigen Begleitkommission einsetzen. Diese Nominationskommission macht zu Handen des Kirchenrates einen oder mehrere Vorschläge. Der Kirchenrat ist daran nicht gebunden.

Art. 6 Beschlussfassung

Der Kirchenrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Anträge aus einem Ressort werden in der Regel nur in Anwesenheit des Ressortzuständigen behandelt. In dringenden Fällen oder nach Absprache kann auch das Kirchenratspräsidium ein Geschäft vertreten. *

Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für den das Präsidium gestimmt hat. Es wird offen abgestimmt.

Art. 7 Zirkulationsbeschlüsse

In dringenden Fällen erfolgt die Beschlussfassung auf dem Weg der Zirkulation. Der Beschluss kommt zustande, wenn die Mehrheit der Mitglieder dem Antrag schriftlich zugestimmt hat. *

Art. 8 Präsidialbeschluss

Kann der Kirchenrat in Angelegenheiten, die keinen Aufschub zulassen, nicht rechtzeitig entscheiden, verfügt das Kirchenratspräsidium an seiner Stelle. Es informiert den Kirchenrat umgehend.

Es entscheidet zudem in den vom Kirchenrat delegierten Fällen.

Art. 9 Rechtsprechung

Im Rekursverfahren vor dem Kirchenrat leitet das Kirchenratspräsidium das Verfahren. Es führt allfällige Abklärungen durch und holt die notwendigen Stellungnahmen ein.

Es kann diese Aufgabe auch dem verantwortlichen Kirchenratsmitglied für das Ressort Recht übertragen.

Art. 10 Ausstand

Es gilt die Ausstandsregel gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)[3].

Hat ein Mitglied aus persönlichen Gründen den Ausstand zu wahren, verlässt es die Sitzung. In den übrigen Fällen bleibt es anwesend, nimmt jedoch an der Beratung oder Abstimmung nicht teil.

Die Beachtung des Ausstandes ist im Beschluss festzuhalten.

Art. 11 Amtsgeheimnis

Die Mitglieder des Kirchenrates und der von ihm eingesetzten Kommissionen haben Verschwiegenheit zu bewahren über alle Vorkommnisse, an deren Geheimhaltung die Kirche oder beteiligte Personen ein Interesse haben.

III. Sitzungen

Art. 12 Termine und Teilnahme

Es finden in der Regel monatlich zwei bis vier Sitzungen statt. Eine ausserordentliche Sitzung findet statt auf Einladung des Kirchenratspräsidiums aufgrund anstehender Geschäfte oder auf Begehren der Mehrheit der Mitglieder. *

Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Im Verhinderungsfall ist das Präsidium rechtzeitig zu informieren.

Zur Beratung einzelner Traktanden können Kommissionsmitglieder oder andere Sachverständige beigezogen werden. Über die Teilnahme entscheidet das Präsidium allenfalls in Absprache mit den Ressortverantwortlichen. Die Teilnahme ist auf der Traktandenliste aufzuführen.

Art. 13 Einladung und Unterlagen

Einladung und Sitzungsunterlagen sind rechtzeitig zuzustellen, so dass sie in der Regel zwei Tage vor der Sitzung im Besitz der Ratsmitglieder sind.

Zu den Sitzungsunterlagen gehören Traktandenliste, Beschlussanträge für alle wesentlichen zum Beschluss traktandierten Geschäfte, zur Meinungsbildung wesentliche ergänzende Unterlagen sowie das Protokoll der letzten Sitzung.

Art. 14 Traktanden

Auf der Traktandenliste aufzuführen sind sämtliche zum Beschluss anstehenden Geschäfte sowie wichtige Orientierungen und Vorberatungen. In dringenden Fällen kann die Traktandenliste an der Sitzung mit Mehrheitsbeschluss ergänzt werden.

Die Reihenfolge richtet sich nach der Dringlichkeit. Die für das Geschäft zuständige Person ist in der Traktandenliste namentlich aufzuführen.

Am Schluss der Sitzung erhalten alle Ratsmitglieder sowie das Kirchenratsaktuariat oder dessen Stellvertretung die Möglichkeit, zu nicht traktandierten Geschäften aus ihrem Ressort zu informieren oder sich zu weiteren Punkten zu äussern.

Art. 15 Anträge

Anträge oder Traktandenwünsche von Kirchenratsmitgliedern, welche spätestens sieben Tage vor einer ordentlichen Sitzung beim Kirchenratspräsidium eingehen, werden auf die Traktandenliste genommen. Sie sind wenn möglich als Beschlussanträge einzureichen.

Art. 16 Pendenzenliste

Das Kirchenratsaktuariat führt eine Pendenzenliste. Diese ist periodisch zu überprüfen und zu aktualisieren.

Art. 17 Protokoll

Die Protokollführung im Kirchenrat obliegt dem Kirchenratsaktuariat oder dessen Stellvertretung. Das Protokoll wird grundsätzlich an der folgenden Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.

Es umfasst die Beschlüsse und Zwischenentscheide inklusive deren Begründung. Ferner enthält es Absprachen über das weitere Vorgehen sowie wesentliche Erwägungen und den wesentlichen Inhalt von Orientierungen. Nicht einstimmig gefasste Beschlüsse sind mit den Stimmenzahlen zu protokollieren.

Art. 18 Mitteilung der Beschlüsse

Beschlüsse – allenfalls als Vorinformation in Kurzform – und Erwägungen des Kirchenrates sind den Betroffenen durch Protokollauszug oder in Briefform mitzuteilen.

Art. 19 Publikation

Verhandlungen und Beschlüsse von allgemeinem Interesse sind, sofern nicht Zweckmässigkeits- oder andere Gründe die Geheimhaltung erfordern, in angemessener Weise zu publizieren. Die Publikation erfolgt auf der Website der evangelischen Landeskirche.

In besonderen Fällen kann die Information vorgezogen oder in anderer Form (z.B. Medienkonferenz, Infoveranstaltung) erfolgen. Diese Fälle sind im Kirchenrat abzusprechen.

Entscheide mit rechtssetzendem Charakter werden im Amtsblatt des Kantons Thurgau veröffentlicht.

IV. Ressorts

Art. 20 Aufteilung und Stellvertretung

Die Aufgaben des Kirchenrates werden Ressorts zugeordnet, für die mindestens je ein Mitglied des Kirchenrates zuständig ist. Es besteht eine Stellvertretungsregelung. *

Die aktuelle Gliederung und Abgrenzung der Ressorts wird jeweils im Jahresbericht festgehalten.

Art. 21 Aufgaben

Die Zuständigkeit für ein Ressort umfasst hauptsächlich folgende Aufgaben:

1. Formulierung der kurz- und mittelfristigen Zielsetzungen und Aufzeigen der künftigen Aufgaben
2. Erarbeitung eines Budgetentwurfs zuhanden des Kirchenrates in Zusammenarbeit mit dem Amt oder den Ämtern
3. Vorbereitung von Anträgen aus dem Ressort an den Kirchenrat allenfalls in Zusammenarbeit mit den Kommissionen oder den landeskirchlichen Angestellten
4. Vertretung des Budgets und der Anträge im Kirchenrat und gegebenenfalls gegenüber der Synode
5. Begleitung von Projekten, die zu Kirchenratsbeschlüssen führen oder solche vollziehen
6. Führung oder Vertretung in den zugeordneten Kommissionen
7. Wahrnehmung von Delegationen
8. Operative Führung des Ressorts: Überwachung der Aufgabenerfüllung und Verantwortung für den Vollzug der Beschlüsse und die Einhaltung des Budgets

Art. 22 Finanzkompetenz

Die Ressortverantwortlichen treffen Finanzentscheide in ihrem Sachgebiet bis zum Betrage von Fr. 1'000. Ausgenommen sind vertraglich vereinbarte Ausgaben. Sie visieren die Rechnungen, können aber diese Aufgabe ganz oder teilweise auch an Mitarbeitende übertragen.

Vorbehalten bleiben anders lautende Vereinbarungen zwischen landeskirchlichen Mitarbeitenden und dem Kirchenrat.

Art. 23 Präsidium

Das Präsidium umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

1. Kirchenratssitzungen vorbereiten und leiten
2. Die eingehenden Geschäfte prüfen und über deren Erledigungsart entscheiden
3. Entscheiden über Geschäfte, deren Behandlung durch Reglemente, Erlasse oder langjährige Übung gegeben sind und diese in Protokollen festhalten, die der Gesamtbehörde zur Kenntnisnahme unterbreitet werden
4. Den Geschäftsgang überwachen und die Zusammenarbeit zwischen den Ressorts und ressortunabhängigen Sachgebieten, den Ausschüssen, der Verwaltung und den Arbeitsstellen organisieren
5. Die Gesamtbehörde gegen aussen und gegenüber den Kirchgemeinden sowie der Verwaltung, den Dienststellen, den Inhabern gesamtkirchlicher Ämter und Kommissionen repräsentieren und vertreten, soweit diese Aufgabe nicht delegiert wird
6. Das landeskirchliche Personal gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Ressortverantwortlichen führen
7. Die Öffentlichkeit im Namen der Gesamtbehörde informieren

V. Kirchenrätliche Kommissionen

Art. 24 Wahlen

Der Kirchenrat wählt die Mitglieder der kirchenrätlichen Kommissionen für eine Amtszeit von vier Jahren, beginnend zwei Jahre nach Beginn der Amtsperiode des Kirchenrates.

Art. 25 Präsidium

Kommissionen werden in der Regel durch das für das betreffende Ressort zuständige Mitglied des Kirchenrates präsidiert. Im übrigen konstituieren sich die Kommissionen selbst.

Art. 26 Ständige Kommissionen

Die grundsätzliche Zusammensetzung der ständigen Kommissionen sowie die massgebenden Rechtsgrundlagen und Aufgaben sind in Anhang 1 festgehalten.

Art. 27 Kompetenzen der Kommissionen

Die Aufgaben und Kompetenzen der Kommissionen werden in einer gesetzlichen Grundlage oder in einem Beschluss des Kirchenrates festgelegt.

Art. 28 Berichterstattung

Die Kommissionen halten ihre Beschlüsse in einem Protokoll fest, das sie an das Präsidium des Kirchenrates weiterleiten. Sie erstatten dem Kirchenrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

Art. 29 Finanzkommission

Die Finanzkommission des Kirchenrates setzt sich zusammen aus dem Kirchenratspräsidium, einem weiteren Mitglied des Kirchenrates sowie dem Quästorat.

Die Finanzkommission entscheidet insbesondere über die Anlagepolitik der landeskirchlichen Gelder.

Sie prüft zudem die Stipendiengesuche nach dem Reglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Ausrichtung von kirchlichen Ausbildungsbeiträgen[4] und entscheidet darüber.

Diese Entscheide können mit Einsprache beim Kirchenrat innert 30 Tagen angefochten werden.

Über die Ausrichtung von Darlehen entscheidet der Kirchenrat.

Art. 30 Revisorat

Das Revisorat besteht aus dem Kirchenratspräsidium und dem Quästorat.

Es überprüft im Namen des Kirchenrates die Jahresrechnungen der Kirchgemeinden im Sinne der Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Verwaltung und das Rechnungswesen[5]. Dazu kann es Fachpersonen beiziehen oder nach Rücksprache mit dem Kirchenrat mit der Überprüfung beauftragen.

Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung der Jahresrechnung erfüllt, so spricht es diese aus, andernfalls leitet es die Sache an den Kirchenrat weiter.

VI. Delegation

Art. 31 Grundsätze und Berichterstattung

Vom Kirchenrat ernannte Delegierte in Organisationen und Institutionen üben ihr Mandat im Interesse der Landeskirche aus. Entscheide von grosser Bedeutung sind vorab im Kirchenrat zu diskutieren.

Über die Tätigkeit und das Geschehen in Organisationen und Institutionen ist periodisch sowie bei wesentlichen Ereignissen und Problemen oder vor wichtigen Entscheiden dem Kirchenrat Bericht zu erstatten.

2. Aktuariat

Art. 32 Aufgaben

Das Aktuariat

1. führt das Protokoll der Gesamtbehörde,
2. führt das Archiv der Kantonalkirche,
3. ist in Zusammenarbeit mit dem Kirchenratspräsidium verantwortlich für den Vollzug der Beschlüsse der Synode und des Kirchenrates,
4. führt eine Liste der pendenten Geschäfte des Kirchenrates und überwacht in Zusammenarbeit mit dem Kirchenratspräsidium den Geschäftsgang bis zu deren Erledigung,
5. prüft und bearbeitet in Zusammenarbeit mit dem ressortverantwortlichen Kirchenratsmitglied Rechtsfragen der Kantonalkirche,
6. organisiert in administrativer Hinsicht in Zusammenarbeit mit der Kanzlei den Ablauf der Synode
7. und übernimmt weitere durch den Kirchenrat zugewiesene Aufgaben.

3. Quästorat

Art. 33 Aufgaben

Das Quästorat

1. vollzieht die finanziellen Beschlüsse der Synode und des Kirchenrates und der Kommissionen gemäss entsprechendem Protokoll,
2. führt das Rechnungswesen der Kantonalkirche,
3. bereitet das Budget, den Finanzplan und die Jahresrechnung zuhanden des Kirchenrates vor,
4. unterbreitet dem Kirchenrat in Zusammenarbeit mit dem Kirchenratspräsidium einen Antrag bezüglich Finanzausgleichsbeiträge,
5. verwaltet das Vermögen der Kantonalkirche nach generellen und speziellen Weisungen des Kirchenrates, des Kirchenratspräsidiums oder der Finanzkommission,
6. kontrolliert das Rechnungswesen der Kirchgemeinde sowie der kantonalkirchlichen Ämter und Institutionen in Zusammenarbeit mit dem Kirchenratspräsidium und allfälligen weiteren Fachpersonen im Hinblick auf deren Genehmigung,
7. ist verantwortlich für die finanzielle Verwaltung der Liegenschaft Bernerhaus,
8. besorgt die finanzielle Personaladministration,
9. erledigt im Auftrag der Finanzkommission die Stipendiengesuche,
10. übernimmt weitere durch den Kirchenrat zugewiesene Aufgaben
11. und übernimmt die Stellvertretung des Aktuariats.

4. Zeichnungsberechtigung

Art. 34 Zeichnungsbefugnis

Es zeichnen zu zweien das Kirchenratspräsidium und das Aktuariat, bei Stellvertretung das Quästorat, für die Gesamtbehörde.

Es zeichnen zu zweien das Kirchenratspräsidium und das Quästorat für Kapitalanlagen und bei finanziellen Entscheidungen des Kirchenrates oder der Finanzkommission.

5. 5. … *

Egress

18/2008

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 12.03.2008 01.06.2008 Erstfassung 18/2008
§ 2 Abs. 1 29.06.2022 01.01.2023 geändert 51/2022
§ 6 Abs. 1 29.06.2022 01.01.2023 geändert 51/2022
§ 7 Abs. 1 29.06.2022 01.01.2023 geändert 51/2022
§ 12 Abs. 1 29.06.2022 01.01.2023 geändert 51/2022
§ 20 Abs. 1 29.06.2022 01.01.2023 geändert 51/2022
Titel 5. 29.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 51/2022
§ 35 29.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 51/2022