Wo die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau keine eigenen Regelungen trifft, gelten die entsprechenden kantonalen Bestimmungen zum Stimm- und Wahlrecht, insbesondere das kantonale Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht vom 12. Februar 2014[2], die Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht vom 24. Juni 2014[3] und das Gesetz über die Gemeinden vom 5. Mai 1999[4] sinngemäss. *
Diese Verordnung regelt alle Abstimmungen und Behördewahlen in den Kirchgemeinden sowie die Wahl der Pfarrer und Pfarrerinnen und der Diakone und Diakoninnen.