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187.153

Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht

vom 20.08.2003 (Stand 15.09.2025)

Präambel

V des Evang. Kirchenrates - Kirchliches Stimm- und Wahlrecht

Erlassen vom Kirchenrat gestützt auf § 5 Abs. 2 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau[1].

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Wo die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau keine eigenen Regelungen trifft, gelten die entsprechenden kantonalen Bestimmungen zum Stimm- und Wahlrecht, insbesondere das kantonale Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht vom 12. Februar 2014[2], die Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht vom 24. Juni 2014[3] und das Gesetz über die Gemeinden vom 5. Mai 1999[4] sinngemäss. *

Diese Verordnung regelt alle Abstimmungen und Behördewahlen in den Kirchgemeinden sowie die Wahl der Pfarrer und Pfarrerinnen und der Diakone und Diakoninnen.

Art. 2 Stimm- und Wahlrecht

Das Stimm- und Wahlrecht in Angelegenheiten der Landeskirche und der Kirchgemeinde steht den Mitgliedern der Evangelischen Landeskirche zu, die das 16. Altersjahr vollendet haben und die nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden. *

Ausländische Mitglieder der Landeskirche mit melderechtlichem Wohnsitz im Kanton, die über eine ausländer- oder freizügigkeitsrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügen, erhalten das Stimm- und Wahlrecht mit ihrer Anmeldung auf dem Einwohneramt der zuständigen Politischen Gemeinde. *

… *

Art. 3 Wohnsitzpflicht

Von der Kirchgemeinde gewählte Personen können ein Amt nur ausüben, wenn sie in der Kirchgemeinde Wohnsitz haben.

In begründeten Fällen kann der Kirchenrat den Amtsantritt bewilligen, bevor der Wohnsitz ins Amtsgebiet verlegt wird. Er legt eine angemessene Übergangsfrist fest und regelt die Säumnisfolgen.

Für die Wahl in die Synode ist der Wohnsitz in der Kirchgemeinde bereits zum Zeitpunkt der Wahl erforderlich.

Pfleger und Pflegerinnen, die nicht Mitglied der Kirchenvorsteherschaft sind, sind von der Wohnsitzpflicht ausgenommen. Ihnen steht in der Kirchenvorsteherschaft Sitz und beratende Stimme zu.

Von der Wohnsitzpflicht ausgenommen sind auch die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission.

Art. 4 Folgen bei Wegzug

Zieht eine von der Kirchgemeinde gewählte Person mit Wohnsitzpflicht aus der Gemeinde weg, scheidet sie mit dem Wegzug aus dem Amt aus.

Der Kirchenrat kann bei erfolgtem Wegzug in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der Kirchenvorsteherschaft beziehungsweise der Aufsichtskommission eine weitere Amtstätigkeit bis zum Ablauf der ordentlichen vierjährigen Amtsdauer bewilligen.

… *

Art. 5 Volksabstimmungen

Die evangelisch-konfessionellen Volksabstimmungen finden an den vom Kirchenrat festgelegten Tagen durch die Urne statt.

Art. 6 Wahlmodus

Sämtliche Wahlen der Landeskirche und der Kirchgemeinden erfolgen nach dem Majorzprinzip.

Art. 7 Wahlen und Abstimmungen in der Kirchgemeinde

Wahlen und Abstimmungen der Kirchgemeinde können in der Gemeindeversammlung oder durch die Urne vorgenommen werden.

Die Abgeordneten in die Evangelische Synode, Behördemitglieder, Pfarrer oder Pfarrerinnen sowie weitere durch die Gemeinde zu wählende Beauftragte, für welche weder das Organisationsreglement der Gemeinde noch Gemeindebeschlüsse die Urnenwahl vorsehen, werden in der Gemeindeversammlung gewählt.

Ersatzwahlen während der Amtsdauer erfolgen nach demselben Wahlmodus und Verfahren wie für Gesamterneuerungswahlen.

2. Stimmregister und Stimmrechtsausweis

Art. 8 Stimmregister

Die Kirchenvorsteherschaft ist für die Führung des Stimmregisters verantwortlich. Gemäss § 7 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über das Stimm- und Wahlrecht vom 12. Februar 2014[5] kann die politische Gemeinde die Führung der Stimmregister übernehmen. *

Art. 9 Stimmrechts-Ausweis

Mit der Einladung zur Gemeindeversammlung sowie zu allen Urnengängen der Landeskirche oder der Kirchgemeinde ist den Stimmberechtigten als Teil des Stimm- oder Wahlmaterials ein Stimmrechtsausweis zuzustellen.

Gemäss § 6 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht vom 24. Juni 2014[6] können die Stimmrechtsausweise der politischen Gemeinde auch für Wahlen und Abstimmungen der Kirchgemeinde verwendet werden. *

3. Wahlen und Abstimmungen an der Urne

3.1. Vorbereitung

Art. 10 Stimm- oder Wahlmaterial

Das Stimmmaterial umfasst den Stimmrechtsausweis, die Stimmzettel, ein Stimmzettelcouvert und die Vorlagen mit Botschaften; zum Wahlmaterial gehören der Stimmrechtsausweis, die leeren Wahlzettel, ein Stimmzettelcouvert sowie bei ersten Wahlgängen eine Namenliste. *

Bei kantonalen Abstimmungen ist die Kirchenratskanzlei für die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettel, Vorlagen und Botschaften an die Kirchgemeinden sowie für die Veröffentlichungen im Amtsblatt des Kantons Thurgau besorgt.

Sie stellt den Kirchgemeinden die Unterlagen spätestens acht Wochen vor dem Abstimmungstag zu.

In Gemeindeangelegenheiten und bei den Synodalwahlen obliegt die Verantwortung für die Herstellung des Stimm- oder Wahlmaterials der Kirchenvorsteherschaft.

Art. 11 Zustellung

Die Kirchenvorsteherschaft ist für die rechtzeitige Zustellung des Stimm- und Wahlmaterials verantwortlich. Im Einverständnis mit der politischen Gemeinde kann dieser die Zustellung übertragen werden.

3.2. Stimmabgabe

Art. 12 Vorzeitige und briefliche Stimmabgabe

Die Kirchenvorsteherschaft bezeichnet die Amtsstellen, bei denen die briefliche und die vorzeitige Stimmabgabe unter Aufsicht möglich sind. Im Einverständnis mit den politischen Behörden kann für die briefliche und die vorzeitige Stimmabgabe eine Amtsstelle der politischen Gemeinde bezeichnet werden.

Art. 13 Stimmabgabe an der Urne

Die Kirchenvorsteherschaft legt im Rahmen der kantonalen Bestimmungen und bei gleichzeitigen Urnengängen nach Rücksprache mit den Behörden der politischen Gemeinde Standort und Öffnungszeit der Urnen fest.

Die Kirchenvorsteherschaft ist für die Aufstellung der Urnen verantwortlich. Im Einverständnis mit den politischen Behörden können für die Stimmabgabe die Urnen der politischen Gemeinde verwendet werden.

Art. 14 Urnenoffizianten

Als Urnenoffizianten und Urnenoffiziantinnen amten Mitglieder des kirchlichen Wahlbüros. Ihre Aufgabe kann im Einverständnis mit den Behörden den Urnenoffizianten der politischen Gemeinde übertragen werden.

3.3. Ermittlung der Ergebnisse

Art. 15 Wahlbüro

Die Kirchgemeinde wählt aus dem Kreis ihrer Stimmberechtigten ein Wahlbüro. Von Amtes wegen obliegen die Leitung dem Präsidenten oder der Präsidentin der Kirchenvorsteherschaft, das Sekretariat der Aktuarin oder dem Aktuar der Kirchenvorsteherschaft.

Das Wahlbüro muss mehrheitlich aus stimmberechtigten Mitgliedern bestehen, die nicht der Kirchenvorsteherschaft angehören.

Sieht das Organisationsreglement der Kirchgemeinde nichts Anderes vor, so besteht das Wahlbüro aus fünf Mitgliedern.

Die Wahl des Wahlbüros findet zusammen mit jener der Kirchenvorsteherschaft statt.

Das Wahlprotokoll ist der Kirchenratskanzlei zuzustellen.

Art. 16 Meldung

Die Ergebnisse von kantonalen Abstimmungen und Synodalwahlen sind unmittelbar nach der Ermittlung weisungsgemäss der Kirchenratskanzlei zuzustellen.

Die Ergebnisse der Pfarr- und Behördewahlen werden dem Kirchenrat mit den entsprechenden Protokollen mitgeteilt.

Art. 17 Veröffentlichung

Die Kirchenratskanzlei stellt die Ergebnisse der Synodalwahlen und von kantonalen Abstimmungen zusammen und sorgt für deren Veröffentlichung.

Die Ergebnisse von kommunalen Wahlen und Abstimmungen werden durch die Kirchenvorsteherschaft veröffentlicht.

Art. 18 Ablehnung der Wahl

Eine gewählte Person kann die Wahl innert fünf Tagen nach dem Abstimmungstag ablehnen. In diesem Fall ist nochmals ein Wahlgang durchzuführen, in dem die Person mit den meisten Stimmen gewählt ist.

4. Wahlen und Abstimmungen in der Gemeindeversammlung

Art. 19 Stimm- oder Wahlmaterial

Das Stimm- und Wahlmaterial umfasst die Einladung mit der Traktandenliste, den Stimmrechtsausweis, und in der Regel die Vorlagen mit Botschaften und die Anträge der Gemeindebehörde.

Art. 20 Zustellung

Die Kirchenvorsteherschaft ist für die rechtzeitige Einladung zur Gemeindeversammlung verantwortlich.

Der Versand erfolgt nach den Vorschriften des Organisationsreglementes der Kirchgemeinde, jedoch mindestens 14 Tage vor der Versammlung.

Art. 21 Abstimmungen

Abstimmungen sind offen durchzuführen, sofern nicht das Organisationsreglement der Kirchgemeinde die geheime Abstimmung vorsieht oder mindestens ein Viertel der Stimmenden einem Antrag auf geheime Abstimmung zustimmt. Über diesen Antrag darf nicht diskutiert werden.

Das Ergebnis einer offenen Abstimmung ist durch die Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen festzustellen.

Ergeben sich klare Mehrheiten, kann auf die Auszählung der Stimmen verzichtet werden.

Ergeben sich keine klaren Mehrheiten, ist die Abstimmung zu wiederholen. Dabei sind die Stimmen laut auszuzählen.

Art. 22 Wahlen

Die Wahlen der Kirchenvorsteherschaft und ihres Präsidenten oder ihrer Präsidentin, der Gemeindepfarrer oder Gemeindepfarrerinnen, der ordinierten Diakone oder Diakoninnen, des Pflegers oder der Pflegerin und der Abgeordneten in die Synode sind geheim durchzuführen. Die übrigen Wahlen erfolgen offen, wenn nicht das Organisationsreglement der Kirchgemeinde die geheime Wahl vorsieht oder mindestens ein Viertel der Stimmenden einem Antrag auf geheime Wahl zustimmt. Über diesen Antrag darf nicht diskutiert werden.

Art. 22a * Besondere Bestimmungen für die Wahlen der Gemeindepfarrer oder Gemeindepfarrerinnen und der ordinierten Diakone

Massgebend für die Wahlen der Gemeindepfarrer oder Gemeindepfarrerinnen und der ordinierten Diakone und Diakoninnen ist das absolute Mehr.

Zur Ermittlung des absoluten Mehrs werden die leeren Stimmen nicht ausgeschieden.

Ein zweiter Wahlgang findet nicht statt.

Art. 23 Annahme der Wahl

Ist eine gewählte Person an der Gemeindeversammlung anwesend, hat sie unmittelbar nach der Wahl zu erklären, ob sie die Wahl annimmt. *

Bei Ablehnung der Wahl wird der zweite beziehungsweise der weitere Wahlgang sofort durchgeführt, sofern die Versammlung nicht dessen Verschiebung beschliesst. In dieser Wahl ist die Person mit den meisten Stimmen gewählt. *

Ist eine gewählte Person an der Gemeindeversammlung nicht anwesend, so kann sie die Wahl innert fünf Tagen nach Kenntnisnahme ablehnen.

In diesem Fall ist der vakant gebliebene Sitz an der nächsten Gemeindeversammlung zu besetzen.

5. Volksbegehren

5.1. Landeskirchliche Volksbegehren

5.1.1. Volksinitiative

Art. 24 Formelle Vorprüfung

Für die formelle Vorprüfung einer Volksinitiative nach § 72 des kantonalen Gesetzes über das Stimm- und Wahlrecht vom 12. Februar 2014[7] ist die Kirchenratskanzlei zuständig. *

Art. 25 Stimmrechtsbescheinigung

Die Kirchgemeinden sorgen für die Stimmrechtsbescheinigung bei Volksinitiativen.

Art. 26 Einreichung

Die mit der Stimmrechtsbescheinigung versehenen Unterschriftenlisten sind vor Ablauf der Frist gesamthaft bei der Kirchenratskanzlei einzureichen.

Art. 27 Feststellung des Ergebnisses

Die Kirchenratskanzlei prüft, ob die eingereichten Unterschriften bescheinigt sind. Sie ermittelt das Gesamtergebnis der gültigen Unterschriften.

Art. 28 Feststellung des Zustandekommens

Der Kirchenrat stellt fest, ob die Initiative zustandegekommen ist.

Er veröffentlicht seinen Beschluss im Amtsblatt des Kantons Thurgau, überweist eine zustandegekommene Initiative ohne Verzug an die Synode und orientiert die Mitglieder des Initiativkomitees.

Art. 29 Einheit der Materie und der Form

Die Initiative muss die Einheit der Materie und der Form wahren.

Art. 30 Allgemeine Anregung

Mit einer Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung wird die Synode beauftragt, einen Erlass im Sinn der Urheber zu verabschieden.

Art. 31 Ausgearbeiteter Entwurf

Ein ausgearbeiteter Entwurf liegt vor, wenn die Initiative den formulierten Text des angestrebten Erlasses enthält.

Art. 32 Beschlussfassung in der Synode

Die Synode beschliesst innert eines Jahres nach der Einreichung der Unterschriften über die Initiative. Sie darf den Initiativtext nicht verändern. Vorbehalten bleiben notwendige Anpassungen, wenn die Synode die Initiative teilweise ungültig erklärt.

Art. 33 Fristen und Verfahren

Die im staatlichen Recht vorgesehenen Fristen für die Behandlung der Initiative gelten auch für das kirchliche Verfahren.

5.1.2. Fakultatives Referendum

Art. 34 Veröffentlichung Frist

Änderungen der Kirchenordnung, Vereinbarungen und Verträge mit anderen Kirchen, mit dem Staat oder mit Institutionen von öffentlichem Interesse, sowie Finanzbeschlüsse der Synode, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen, werden von der Kirchenratskanzlei im Amtsblatt des Kantons Thurgau veröffentlicht. Gleichzeitig wird die Frist bekanntgegeben, innert der eine Volksabstimmung verlangt werden kann.

Wird innert Frist keine Volksabstimmung verlangt, gibt die Kirchenratskanzlei dies im Amtsblatt des Kantons Thurgau bekannt.

Art. 35 Verfahren

Die Unterschriftenliste muss den Titel und das Datum des Gesetzes oder des Beschlusses aufführen.

Ein Rückzug des Begehrens ist ausgeschlossen.

Art. 36 Stimmrechtsbescheinigung

Die Kirchgemeinden sorgen für die Stimmrechtsbescheinigung beim fakultativen Referendum.

Art. 37 Einreichung

Die mit der Stimmrechtsbescheinigung versehenen Unterschriftenlisten sind vor Ablauf der Frist gesamthaft bei der Kirchenratskanzlei einzureichen.

Art. 38 Feststellung des Ergebnisses

Die Kirchenratskanzlei prüft, ob die eingereichten Unterschriften bescheinigt sind. Sie ermittelt das Gesamtergebnis der gültigen Unterschriften.

Art. 39 Feststellung des Zustandekommens

Der Kirchenrat stellt fest, ob das Referendum zustandegekommen ist.

Er veröffentlicht seinen Beschluss im Amtsblatt des Kantons Thurgau und ordnet die Durchführung einer evangelisch-konfessionellen Volksabstimmung an.

5.2. Volksbegehren in der Gemeinde

Art. 40 Initiative

Die Gemeindeordnung der Kirchgemeinde kann ein Initiativrecht vorsehen. *

Art. 41 Begehren um Einberufung einer Gemeindeversammlung

Ein Fünftel oder ein in der Gemeindeordnung der Kirchgemeinde bestimmter kleinerer Teil der Stimmberechtigten kann bei der Kirchenvorsteherschaft schriftlich und unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Gemeindeversammlung beantragen. *

Kommt ein solches Begehren zustande, ist die Gemeindeversammlung spätestens zwei Monate nach Einreichung der Unterschriftenlisten durchzuführen.

6. Rechtsschutz

Art. 42 Rechtsmittel

Stimmberechtigte können wegen Verletzung des Stimm- und Wahlrechtes einschliesslich Rechtsverletzungen bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen oder Wahlen beim Evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau Rekurs erheben.

Vorbehalten bleiben Entscheide der Kirchenratskanzlei oder des Kirchenrates; diese unterliegen dem Rekurs an die Rekurs- und Beschwerdekommission der Landeskirche.

Art. 43 Frist, Rügepflicht

Rechtsmittel gemäss § 42 sind eingeschrieben einzureichen, spätestens am zehnten Tag nach:

1. der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen an der Urne;
2. der Kirchgemeindeversammlung;
3. der Eröffnung von Entscheiden der Kirchenratskanzlei oder des Kirchenrates.

Unabhängig von dieser Frist sind vermutete Rechtsverletzungen unverzüglich nach deren Kenntnis, bei Kirchgemeindeversammlungen in der Versammlung selbst, zu rügen. Erfolgt eine Rüge verspätet, ist auf den Rekurs nicht einzutreten.

Art. 44 Sanktionen

Das Ergebnis einer Abstimmung oder Wahl ist aufzuheben, wenn die gerügten Rechtsverletzungen nach Art und Umfang geeignet waren, das Resultat entscheidend zu beeinflussen.

Rechtsverletzungen, die das Ergebnis nicht entscheidend beeinflusst haben, sind formell festzustellen. *

7. Schlussbestimmungen

Art. 45 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht vom 20. September 1995 wird aufgehoben.

Art. 46 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Datum in Kraft.

Egress

34/2003

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 20.08.2003 20.08.2003 Erstfassung 34/2003
§ 1 Abs. 1 09.09.2015 01.10.2015 geändert 38/2015
§ 2 Abs. 1 09.09.2015 01.10.2015 geändert 38/2015
§ 2 Abs. 2 16.08.2017 01.01.2018 geändert 37/2017
§ 2 Abs. 3 16.08.2017 01.01.2018 aufgehoben 37/2017
§ 4 Abs. 3 14.08.2025 15.09.2025 aufgehoben 37/2025
§ 8 Abs. 1 09.09.2015 01.10.2015 geändert 38/2015
§ 9 Abs. 2 09.09.2015 01.10.2015 geändert 38/2015
§ 10 Abs. 1 09.09.2015 01.10.2015 geändert 38/2015
§ 22a 16.08.2017 01.01.2018 eingefügt 37/2017
§ 23 Abs. 1 09.09.2015 01.10.2015 geändert 38/2015
§ 23 Abs. 2 09.09.2015 01.10.2015 geändert 38/2015
§ 24 Abs. 1 09.09.2015 01.10.2015 geändert 38/2015
§ 40 Abs. 1 09.09.2015 01.10.2015 geändert 38/2015
§ 41 Abs. 1 09.09.2015 01.10.2015 geändert 38/2015
§ 44 Abs. 2 09.09.2015 01.10.2015 geändert 38/2015