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187.171

Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Leistungen der Landeskirche zu Gunsten von finanzschwachen Kirchgemeinden

(Finanzausgleichsverordnung)

vom 29.06.2009 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Finanzausgleichsverordnung

1. Zweck und Gegenstand

Art. 1 Zweck

Der Finanzausgleich mildert die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Belastung der Evangelischen Kirchgemeinden des Kantons Thurgau. *

Art. 2 Ressourcen- und Lastenausgleich

Der Finanzausgleich der Kirchgemeinde umfasst:

1. Gewährleistung einer Mindestausstattung aller Kirchgemeinden
2. *
3. Beiträge bei Gemeindereorganisationen
4. Beiträge an unumgängliche ausserordentliche Aufwendungen

Der Finanzausgleich wird aus den landeskirchlichen Steuereinnahmen finanziert.

2. Beiträge

2.1. Mindestausstattung

Art. 3 * Anspruch

Die von der Landeskirche gewährleistete Mindestausstattung einer Kirchgemeinde beträgt bei Inkrafttreten dieser Verordnung 75 Prozent der durchschnittlichen kantonalen landeskirchlichen Steuerkraft pro Mitglied.

Die Synode hat jeweils bis Ende Juni über den Prozentsatz zu beschliessen, der für das Folgejahr zur Anwendung kommt. *

Art. 4 Berechnung

Für die Berechnung der Steuerkraft einer Kirchgemeinde pro Mitglied wird der durchschnittliche gesamte Steuerertrag einer Kirchgemeinde in den dem Berechnungsjahr vorangehenden drei Jahren durch ihren durchschnittlichen Kirchensteuerfuss und ihre durchschnittliche Mitgliederzahl in denselben drei Jahren geteilt.

Für die Berechnung der durchschnittlichen Steuerkraft der Landeskirche pro Mitglied wird der durchschnittliche gesamte Steuerertrag der Landeskirche in den dem Berechnungsjahr vorangehenden drei Jahren durch den durchschnittlichen Kirchensteuerfuss und die durchschnittliche Mitgliederzahl in denselben drei Jahren geteilt.

Für die Berechnung der Mindestausstattung ist die Differenz zwischen dem Steuerertrag einer Kirchgemeinde pro Mitglied und Steuerprozent und dem gemäss § 3 gewährleisteten Mindeststeuerertrag pro Mitglied und Steuerprozent massgebend. Diese Differenz wird mit der durchschnittlichen Anzahl Mitglieder und dem durchschnittlichen Kirchensteuerfuss der vorangegangenen drei Jahre der betreffenden Kirchgemeinde multipliziert.

2.2. 2.2. … *

2.3. Beiträge bei Gemeindereorganisationen

Art. 9 Anspruch

Bei Gemeindereorganisationen haben die betroffenen Kirchgemeinden Anspruch auf Beiträge, wenn die Reorganisation in kantonalkirchlichem Interesse liegt und wenn durch die Reorganisation der Finanzausgleichsbedarf nachhaltig vermindert wird.

Art. 10 Gemeindezusammenschlüsse

Nach dem Zusammenschluss von Kirchgemeinden werden während längstens acht weiteren Jahren Beiträge gewährt, wenn durch den Zusammenschluss der Finanzausgleich entlastet wird.

Die Höhe des jährlichen Beitrags entspricht der Summe von Beiträgen, die im Durchschnitt der dem Zusammenschluss vorangegangenen vier Jahre zur Mindestausstattung ausgerichtet worden waren. *

Liegt ein Gemeindezusammenschluss in kantonalkirchlichem Interesse, kann der Kirchenrat einmalig oder maximal für drei aufeinander folgende Jahre Beiträge an die Entschuldung von beteiligten Kirchgemeinden sprechen, auch wenn durch den Zusammenschluss der Finanzausgleich nicht entlastet wird.

Art. 11 Weitere Reorganisationen

Zur Förderung weiterer Reorganisationen, die Kosteneinsparungen zur Folge haben, namentlich der Einführung von gemeinsamen Pfarrämtern und weiteren gemeinsamen Diensten, kann der Kirchenrat einmalig oder maximal für drei aufeinander folgende Jahre Beiträge sprechen.

2.4. Unumgängliche ausserordentliche Aufwendungen

Art. 12 Härtefälle

An unumgängliche regelmässige oder ausserordentliche Aufwendungen einer Kirchgemeinde kann der Kirchenrat einmalige oder wiederkehrende Beiträge leisten, sofern die Kirchgemeinde nachweisen kann, dass sie durch diese Aufwendungen unzumutbar belastet wird. *

Wo Gemeinden in den zurückliegenden 5 Jahren Härtefallbeiträge erhalten haben, machen sie bei anstehenden personellen Wechseln, deren Lohnsumme finanziell relevant ist, vor der Wiederbesetzung dem Kirchenrat Mitteilung. *

3. Finanzierung

Art. 13 Gesamtbetrag

Die Synode beschliesst mit dem Voranschlag der Landeskirche den für den Finanzausgleich notwendigen Gesamtbetrag.

Art. 14 Sonderrechnung

Die Landeskirche unterhält eine Sonderrechnung für Finanzausgleichsbeiträge.

Die Synode genehmigt mit dem Voranschlag oder aus positiven Rechnungsabschlüssen allfällige Einlagen in die Sonderrechnung.

4. Verfahren

Art. 15 Entscheid

Der Kirchenrat entscheidet über die Beitragsleistungen und legt die Zahlungsverfahren fest. Die kirchenrätliche Verordnung regelt die Einzelheiten.

Art. 16 Kontrolle

Der Kirchenrat führt eine Statistik über die Mitgliederzahlen und die Finanzen der Kirchgemeinden. Die Kirchgemeinden liefern neben der vollständigen Jahresrechnung soweit nötig ergänzendes Zahlenmaterial.

Bei ungünstiger Entwicklung der Finanzlage einer Kirchgemeinde kann ihr der Kirchenrat nach vorheriger Anhörung und Beratung Auflagen erteilen. Werden diese nicht erfüllt, können Finanzausgleichsbeiträge gekürzt werden.

Art. 17 Rückforderung

Unrechtmässig erhaltene Beiträge können zurückgefordert werden.

Art. 18 Rechtsmittel

Gegen Entscheide des Kirchenrates über Gesuche um Finanzausgleichsbeiträge können die Kirchenvorsteherschaften der betroffenen Gemeinden innert 20 Tagen bei der Rekurs- und Beschwerdekommission Rekurs einlegen. Eine allfällige Auszahlung erfolgt in diesem Fall erst nach dem Entscheid der Rekursinstanz.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 19 Zusätzliche Beiträge bei der Umstellung

Wo durch die Umstellung vom alten zum neuen Recht Härtefälle entstehen, können Kirchgemeinden auf Gesuch hin während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zusätzliche Beiträge gewährt werden.

Art. 20 Entschuldung

In den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung beschliesst die Synode über die einmalige Ausrichtung von Beiträgen zur Reduktion der Schuldenlast von überdurchschnittlich verschuldeten Kirchgemeinden, die im Zeitpunkt der Aufhebung des bisherigen Rechts finanzausgleichsberechtigt waren. Der Kirchenrat unterbreitet der Synode eine diesbezügliche Vorlage.

Egress

09/2010

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 29.06.2009 29.06.2009 Erstfassung 09/2010
§ 1 Abs. 1 26.06.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 2 Abs. 1, 2. 26.06.2023 01.01.2024 aufgehoben 52/2023
§ 3 28.06.2010 01.01.2011 geändert 34/2010
§ 3 Abs. 2 27.11.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
Titel 2.2. 26.06.2023 01.01.2024 aufgehoben 52/2023
§ 5 26.06.2023 01.01.2024 aufgehoben 52/2023
§ 6 26.06.2023 01.01.2024 aufgehoben 52/2023
§ 6 Abs. 1 06.12.2021 01.01.2022 geändert 51/2021
§ 7 26.06.2023 01.01.2024 aufgehoben 52/2023
§ 8 26.06.2023 01.01.2024 aufgehoben 52/2023
§ 10 Abs. 2 26.06.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 12 Abs. 1 24.11.2014 01.01.2016 geändert 16/2015
§ 12 Abs. 2 24.11.2014 01.01.2016 eingefügt 16/2015
§ 21 26.06.2023 01.01.2024 aufgehoben 52/2023
§ 22 06.12.2021 01.01.2022 aufgehoben 51/2021
§ 23 06.12.2021 01.01.2022 aufgehoben 51/2021