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Reglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über den Fonds zur Mitfinanzierung von Aufgaben der Diakonie, der kirchlichen Jugendarbeit und des Gemeindebaus

vom 26.11.2012 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Reglement Ev. Synode über Fonds zur Mitfinanzierung

1. Grundsatz und Ziel

Art. 1 Grundsatz

Die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau führt eine Sonderrechnung «Fonds zur Mitfinanzierung von Aufgaben der Diakonie, der Jugendarbeit und des Gemeindebaus».

Art. 2 Ziel

Die Mittel des Fonds werden zur Förderung von innovativen Projekten mit der Aussicht auf nachhaltige Wirkung in den Bereichen Diakonie, Jugendarbeit und Gemeindebau eingesetzt.

Art. 3 Trägerorganisation

Als Trägerorganisationen für zu unterstützende Projekte kommen in Frage: *

1. * Evangelische Thurgauer Kirchgemeinden
2. * kirchliche oder kirchennahe Vereine und Institutionen oder
3. * die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau

2. Verwendungszweck

Art. 4 Projekte

Beiträge können insbesondere ausgerichtet werden:

1. als Starthilfe für neue Projekte
2. * als Anschubfinanzierung von neuen Stellen in Kirchgemeinden mit Schwerpunkt Diakonie, Jugendarbeit oder Gemeindebau
3. als einmalige Beiträge an Projekte
4. * zur Mitfinanzierung von Projekten, die von der Landeskirche lanciert werden
5. * wenn dadurch übergemeindliche Projekte initiiert werden

Art. 5 Starthilfe und Anschubfinanzierung

Eine Anschubfinanzierung von neuen Stellen kann während maximal drei Jahren gewährt werden. *

Starthilfen für neue Projekte werden für maximal drei Jahre gesprochen. Wird um Verlängerung über die Zeit von drei Jahren hinaus nachgesucht, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass der Selbstfinanzierungsgrad gestiegen ist und voraussichtlich weiter steigt. *

Art. 6 Ausschlussgründe

Keine Beiträge werden namentlich ausgerichtet für:

1. Projekte ohne kirchlichen Hintergrund
2. Aufgaben, die gesetzlich vorgeschrieben sind
3. Hilfe an Einzelpersonen
4. *
5. * Publikationen und Forschungsprojekte
6. * Kleinprojekte, deren Gesamtbetrag unter Fr. 2'000 bzw. deren unterstützungsberechtigter jährlicher Anteil unter Fr. 500 liegt

3. Fondsäufnung und Beitragshöhe

Art. 7 Fondsäufnung

Der Fonds wird geäufnet durch:

1. * Das Kapital, das der Fonds zur Mitfinanzierung von Aufgaben der Diakonie, der kirchlichen Jugendarbeit und des Gemeindebaus bei Inkrafttreten dieses Reglements aufwies
2. das Fondskapital, das die «Sonderrechnung Familienentlastungsdienst» bei Inkrafttreten dieses Reglements aufwies
3. den jährlichen Zinsertrag des Fondskapitals
4. Zuwendung Dritter
5. Zuwendungen von Kirchgemeinden oder der Evangelischen Landeskirche

Art. 8 Beitragshöhe

Für Beitragsleistungen stehen insgesamt jährlich die Fondszinsen und maximal 6 % des jeweiligen Buchwertes des Fondsvermögens zur Verfügung.

Die Höchstgrenze für Unterstützungen pro Projekt liegt bei 50 % der zur Verfügung stehenden Mittel pro Jahr. *

Ein Projekt wird maximal zu 75 % finanziert. *

4. Verfahren

Art. 9 Gesuch

Die verantwortlichen Organe der Trägerschaft eines Projektes stellen beim Kirchenrat ein Gesuch. Das Gesuch muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Projektkonzept
2. Informationen über die Trägerschaft und die verantwortlichen Personen
3. Budget
4. bei Gesuchen um Anschubfinanzierung oder Starthilfe: Finanzierungsplan über die Startphase hinaus

… *

Bei Bedarf können zusätzliche Unterlagen eingefordert werden.

Art. 10 Vorbereitung des Entscheids *

Die für die Bearbeitung der Gesuche vom Kirchenrat bezeichnete Person stellt fest, ob die Unterlagen ausreichend sind, und holt gegebenenfalls weitere Unterlagen ein. *

… *

Art. 11 Entscheid

Der Kirchenrat entscheidet über die Beiträge.

Bei Gesuchen, die Beiträge über mehrere Jahre beinhalten, entscheidet der Kirchenrat von Anfang an über die gesamte Summe und die Termine der Auszahlung.

Zeigt sich vor Ablauf der vereinbarten Beitragsjahre, dass die Ziele der begünstigten Projekte nicht erreicht werden können, kann der Kirchenrat mit einer Ankündigungszeit von sechs Monaten die noch ausstehenden Beitragszahlungen einstellen.

Art. 12 Bericht

Die verantwortlichen Organe der Trägerschaften, die einen einmaligen Beitrag erhalten haben, sind verpflichtet, spätestens ein Jahr nach Ausrichtung des Beitrags unaufgefordert einen Bericht einzureichen.

Bei über mehrere Jahre hinweg erfolgenden Starthilfen oder Anschubfinanzierungen sind die verantwortlichen Organe verpflichtet, dem Kirchenrat unaufgefordert jährlich einen Kurzbericht und nach Ablauf der Mitfinanzierungsphase einen ausführlichen Bericht einzureichen.

Art. 13 Auflösung

Über eine Auflösung des Fonds entscheidet die Synode. Ein allfälliges Restvermögen fällt in das Vermögen der Evangelischen Landeskirche.

5. 5. … *

Egress

49/2012

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 26.11.2012 01.01.2013 Erstfassung 49/2012
§ 3 Abs. 1 27.06.2022 01.01.2023 geändert 51/2022
§ 3 Abs. 1, 1. 27.06.2022 01.01.2023 eingefügt 51/2022
§ 3 Abs. 1, 2. 27.06.2022 01.01.2023 eingefügt 51/2022
§ 3 Abs. 1, 3. 27.06.2022 01.01.2023 eingefügt 51/2022
§ 4 Abs. 1, 2. 27.06.2022 01.01.2023 geändert 51/2022
§ 4 Abs. 1, 4. 27.06.2022 01.01.2023 geändert 51/2022
§ 4 Abs. 1, 5. 27.06.2022 01.01.2023 eingefügt 51/2022
§ 5 Abs. 1 27.06.2022 01.01.2023 geändert 51/2022
§ 5 Abs. 2 27.06.2022 01.01.2023 geändert 51/2022
§ 6 Abs. 1, 4. 27.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 51/2022
§ 6 Abs. 1, 5. 27.06.2022 01.01.2023 geändert 51/2022
§ 6 Abs. 1, 6. 27.06.2022 01.01.2023 eingefügt 51/2022
§ 7 Abs. 1, 1. 27.06.2022 01.01.2023 geändert 51/2022
§ 8 Abs. 2 27.06.2022 01.01.2023 geändert 51/2022
§ 8 Abs. 3 27.06.2022 01.01.2023 eingefügt 51/2022
§ 9 Abs. 2 27.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 51/2022
§ 10 27.06.2022 01.01.2023 Titel geändert 51/2022
§ 10 Abs. 1 27.06.2022 01.01.2023 geändert 51/2022
§ 10 Abs. 2 27.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 51/2022
Titel 5. 27.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 51/2022
§ 14 27.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 51/2022
§ 15 27.06.2022 01.01.2023 Titel geändert 51/2022
§ 15 Abs. 1 27.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 51/2022