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187.183

Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Unterstützung von Institutionen

vom 28.11.2005 (Stand 01.01.2006)

Präambel

V der Evang. Synode - Unterstützung von Institutionen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die Unterstützungsgrundsätze der Evangelischen Landeskirche, das damit verbundene Verfahren und die Entscheidungskompetenzen von Synode und Kirchenrat.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Ausrichtung von Beiträgen der Evangelischen Landeskirche durch die Synode und den Kirchenrat im In- und Ausland. Sie findet keine Anwendung für die Empfehlung von Kollekten und Spenden, die Ausrichtung von Beiträgen durch die Kirchgemeinden, landeskirchliche Fonds mit gesondert geregelten Zweckbestimmungen und für Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Landeskirche als Trägerin oder Mitglied beteiligt ist.

Art. 3 Grundsatz

Die Evangelische Landeskirche richtet Beiträge sowohl an kirchliche wie auch an nichtkirchliche Institutionen und Projekte im In- und Ausland aus. Sie achtet auf eine ausgewogene Verteilung zwischen kantonalen, inländischen und ausländischen Unterstützungen.

Art. 4 Arten der Unterstützung

Die Unterstützung kann erfolgen durch:

1. einen einmaligen Beitrag,
2. wiederkehrende jährliche Beiträge,
3. Übernahme einer Defizitgarantie,
4. Zurverfügungstellung von Personal oder Infrastruktur der Evangelischen Landeskirche.

Art. 5 Begriff «Institution»

Unter dem Begriff «Institution» werden juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie im Handelsregister eingetragene Personengesellschaften verstanden.

Art. 6 Allgemeine Unterstützungskriterien

Unterstützt werden können insbesondere Institutionen, die

1. sich diakonisch, seelsorgerlich oder missionarisch engagieren,
2. zwischenkirchliche Hilfe leisten,
3. christliche Jugendarbeit pflegen oder fördern,
4. im Bereich der Aus- und Weiterbildung tätig sind,
5. kirchliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern,
6. christlich geprägte Kultur fördern.

Nicht unterstützt werden Institutionen, die

1. rein politische Ziele verfolgen oder
2. rein kommerziellen Zwecken dienen.

Art. 7 Formelle Voraussetzungen

Institutionen, die einmalige Projektbeiträge oder wiederkehrende allgemeine Unterstützungsbeiträge erhalten, haben einmalig bzw. jährlich einen aussagekräftigen Jahresbericht und ihre Jahresrechnung – umfassend Erfolgsrechnung, Bilanz, allfälliger Anhang und Revisorenbericht – sowie ihre Statuten und ihr Leitbild einzureichen.

Der Beitrag der Evangelischen Landeskirche ist in der Regel in den öffentlich zugänglichen Unterlagen auszuweisen.

Die Tätigkeit der unterstützten Institutionen muss ihren statutarischen Bestimmungen entsprechen.

Art. 8 Einmalige Beiträge, Defizitgarantie

Für bestimmte Projekte können einmalige Beiträge ausgerichtet oder eine Defizitgarantie übernommen werden. Die Trägerinstitution hat einen Projektbeschrieb und Angaben über die Finanzierung des Projektes sowie ein detailliertes Budget und Daten über ihre finanzielle Situation einzureichen.

Art. 9 Wiederkehrende Beiträge

Bei wiederkehrenden Beiträgen erstattet die begünstigte Institution jährlich Bericht über die Verwendung der Beiträge. Der Kirchenrat überprüft periodisch die Weiterführung der Beitragszahlung zu Handen der Synode. Ein Anspruch auf Weiterführung besteht nicht.

Art. 10 Gesuchstellung

Erst- oder einmalige Gesuche um finanzielle Unterstützung oder eine Erhöhung für das Folgejahr sind bis 31. August bei der Kirchenratskanzlei einzureichen.

Art. 11 Verfahren

Die Gesuche sind zu begründen und mit Beilagen über die finanzielle Situation und die Aktivitäten der gesuchstellenden Institution zu dokumentieren. Der Kirchenrat kann weitere Unterlagen einverlangen.

Art. 12 Entscheid und Finanzierung

Über die Ausrichtung von einmaligen und wiederkehrenden Beiträgen entscheidet die Synode mit der Genehmigung des Budgets des Evangelischen Zentralfonds.

Art. 13 Kompetenzsumme

Dem Kirchenrat steht für einmalige, nicht budgetierte Beiträge eine Rückstellung für ausserordentliche Beiträge als Kompetenzsumme zur Verfügung.

Einlagen in die Kompetenzsumme können über das ordentliche Budget oder mit dem Entscheid über die Verwendung des Rechnungsvorschlags erfolgen.

Mit der Jahresrechnung legt der Kirchenrat Rechenschaft über die Verwendung der Kompetenzsumme ab.

Art. 14 Keine Begründungspflicht

Bei negativem Entscheid besteht kein Anspruch auf eine Begründung.

Art. 15 Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt per 1. Januar 2006 in Kraft.

Egress

49/2005

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 28.11.2005 01.01.2006 Erstfassung 49/2005