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187.191

Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Verwaltung und das Rechnungswesen

vom 04.10.2017 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Verordnung Kirchenrat – Verwaltung und Rechnungswesen

Anhänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt den Finanzhaushalt, das Kreditrecht, die Rechnungslegung sowie die Haushaltkontrolle.

Diese Verordnung unterstützt die Verwaltungsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und kirchlichen Bedürfnissen. Der weitsichtige und wirksame Einsatz der Mittel soll gefördert und das Haushaltsgleichgewicht gewahrt werden.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Verwaltung und das Rechnungswesen der Kirchgemeinden und der Evangelischen Landeskirche.

Art. 3 Finanz- und Verwaltungsvermögen

Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.

Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

Art. 4 Einnahmen, Ausgaben

Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Vermögen vermehren.

Eine Ausgabe ist die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie bedarf einer Rechtsgrundlage oder eines Kredits.

Art. 5 Neue und gebundene Ausgaben

Eine Ausgabe gilt als neu, wenn hinsichtlich der Notwendigkeit des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer Umstände ein grosser Handlungsspielraum besteht.

Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie nicht als neu im Sinne von Abs. 1 gilt.

Art. 6 Aufwand und Ertrag

Als Aufwand gilt der Wertverzehr, als Ertrag der Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.

Art. 7 Erfolgsrechnung

Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Erträge und Aufwände der Kirchgemeinde beziehungsweise der Evangelischen Landeskirche aus.

Art. 8 Investitionsrechnung

Die Investitionsrechnung enthält Posten mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die aktiviert werden, sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen.

Es gelten folgende Aktivierungsgrenzen:

1. Investitionsausgaben bis Fr. 25'000 werden der Erfolgsrechnung belastet
2. Beträge ab Fr. 100'000 sind der Investitionsrechnung zuzuweisen
3. Für Beträge zwischen Fr. 25'000 und Fr. 100'000 ist der Ertrag von einem Steuerprozent der Kirchgemeinde massgebend

Die Investitionsrechnung wird Ende Jahr durch Aktivierung beziehungsweise Passivierung über die Bilanz abgeschlossen.

Art. 9 Kontenplan

Der vom Kirchenrat für die Kirchgemeinden vorgeschriebene Kontenplan ist für den Aufbau des Budgets und der Jahresrechnung verbindlich.

2. Haushaltsteuerung

Art. 10 Grundsätze der Haushaltsführung

Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit, Wahrheit, der Dringlichkeit, der Vollständigkeit, der Klarheit, der Genauigkeit und der Wirtschaftlichkeit und ist der christlichen Ethik verpflichtet.

Feste Anteile der Kirchensteuer der natürlichen und juristischen Personen sowie der Anteil der Grundstückgewinnsteuern dürfen nicht zur Deckung einzelner Ausgaben über Spezialfinanzierungen oder unmittelbar zur Abschreibung bestimmter Ausgaben verwendet werden.

Art. 11 Finanzplan

Der Finanzplan ist von der zuständigen Behörde alle zwei Jahre mindestens für die auf das Budget folgenden drei Jahre zu erstellen.

Für kleinere und mittlere Gemeinden (unter 3'000 Gemeindeglieder) ohne geplante Investitionen kann auf einen Finanzplan verzichtet werden.

Der Finanzplan der Kirchgemeinde ist der Kirchgemeindeversammlung, jener der Landeskirche der Synode zur Kenntnis zu bringen.

Art. 12 Inhalt Finanzplan

Der Finanzplan enthält mindestens:

1. die Rahmenbedingungen
2. einen Überblick über Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung
3. eine Übersicht über die Investitionen
4. den voraussichtlichen Finanzbedarf
5. eine Übersicht über die Entwicklung des Vermögens und der Schulden

Art. 13 Budget

Die zuständige Behörde erstellt jährlich den Budgetentwurf und legt ihn der Kirchgemeindeversammlung beziehungsweise der Synode zur Genehmigung vor.

Liegt bis zu der in § 62 festgelegten Frist noch kein Budget vor, ist die Kirchenvorsteherschaft beziehungsweise der Kirchenrat ermächtigt, die für die ordentliche Aufgabenerfüllung notwendigen Ausgaben zu tätigen.

Art. 14 Budgetgliederung

Das Budget wird nach der funktionalen Gliederung strukturiert. Der Kontenrahmen richtet sich nach den Vorgaben des Kirchenrates (siehe auch § 9).

Art. 15 Budgetinhalt

Das Budget enthält:

1. zu bewilligende Aufwände und erwartete Erträge in der Erfolgsrechnung
2. zu bewilligende Ausgaben und erwartete Einnahmen in der Investitionsrechnung

Mit dem Budget ist die Kirchgemeindeversammlung beziehungsweise die Synode über die Finanzierung und die wesentlichen Veränderungen gegenüber dem letzten Budget und der Rechnung des Vorjahres zu informieren.

Art. 16 Verfügung über Kredite

Über die von der Kirchgemeindeversammlung beziehungsweise der Synode erteilten Kredite verfügt die zuständige Behörde.

Art. 17 Erneuerungsfonds

Die Schaffung oder Aufhebung eines Erneuerungsfonds bedarf der Zustimmung der Kirchgemeindeversammlung beziehungsweise der Synode.

Der Erneuerungsfonds gilt als zweckgebundenes Eigenkapital und dient zur langfristigen Vorfinanzierung von Erneuerungs- und Sanierungskosten von Bauten und Anlagen.

Einlagen und Entnahmen sind mit dem Budgetbeschluss oder mit dem Beschluss über die Verwendung des Rechnungsergebnisses zu genehmigen.

Erneuerungsfonds werden nicht verzinst.

Art. 17a * Spendkasse Pfarramt

Die Spendkasse des Pfarramtes gilt als zweckgebundenes Eigenkapital und dient dem Pfarramt zur Hilfe für bedürftige Menschen in und ausserhalb der Kirchgemeinde.

Sie wird durch Spenden, Zuwendungen, Einlagen und Kollekten gespiesen und ist in der Bilanz als Fonds zu führen und in der Rechnung der Kirchgemeinde auszuweisen.

Einlagen aus allgemeinen Mitteln sind mit dem Budgetbeschluss oder mit dem Beschluss über die Verwendung des Rechnungsergebnisses zu genehmigen.

Pfarrspendekassen-Fonds werden nicht ordentlich budgetiert, nicht intern verzinst und benötigen kein Reglement.

Innerhalb der Zweckbestimmung ist der Pfarrer oder die Pfarrerin für die Vergabe von Geldern zuständig.

Die Kirchenvorsteherschaft regelt die Führung der Kasse bzw. des Fonds, die Verantwortung, die Kontrolle der Kassenführung und die Revision. Dabei soll die Vertraulichkeit der gewährten Unterstützungsleistungen gewahrt bleiben.

Art. 18 Vorfinanzierungen

Die Bildung von Reserven für noch nicht beschlossene Vorhaben (Vorfinanzierungen) kann budgetiert oder mit dem Rechnungsabschluss vorgenommen werden. Sie benötigen einen Beschluss der Kirchgemeindeversammlung beziehungsweise der Synode. Sie werden als ausserordentlicher Aufwand ausgewiesen.

Vorfinanzierungen können nur gebildet werden, wenn die vorgeschriebenen Mindestabschreibungen gedeckt sind und kein Bilanzfehlbetrag vorhanden ist oder dadurch entsteht.

Die Bildung von Vorfinanzierungen zu Lasten des bestehenden Eigenkapitals ist nicht zulässig.

Unter Vorbehalt anderer rechtlicher Regelung ist die Vorfinanzierung aufzulösen, sobald feststeht, dass das Investitionsvorhaben nicht ausgeführt wird, spätestens jedoch fünf Jahre nach ihrer erstmaligen Bildung.

Die aus allgemeinen Steuermitteln geäufneten Vorfinanzierungen sind nicht zu verzinsen.

Durch Beschluss der Kirchgemeindeversammlung beziehungsweise der Synode kann diese Frist verlängert oder der Zweck geändert werden.

Art. 19 Spezialfinanzierungen

Spezialfinanzierungen sind durch einen Kirchgemeindebeschluss oder einen Erlass der Synode zweckgebundene Mittel für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Sie sind wie Ausgaben zu beschliessen.

Die Einlagen in die Spezialfinanzierungen dürfen die zweckgebundenen Erträge oder die veranschlagten Beträge nicht übersteigen.

Vorschüsse an Spezialfinanzierungen sind nur bei zweckgebundenen Erträgen, die den Aufwand vorübergehend nicht decken, zulässig. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert.

Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierung sind in der Regel marktüblich zu verzinsen. Die zuständige Behörde legt den Zinssatz fest.

Eine Spezialfinanzierung ist aufzulösen, wenn ihr Verwendungszweck entfällt oder seit fünf Jahren nicht mehr verfolgt worden ist.

Art. 20 Legate, Schenkungen, Fonds

Für zum Vermögen der Kirchgemeinde oder der Landeskirche gehörende zweckbestimmte Legate, Schenkungen und Fonds sind Konten in der Bilanz und gegebenenfalls in der Erfolgsrechnung zu führen.

Legate, Schenkungen und Fonds sind zu verzinsen, es sei denn, dass sie aus eigenen Mitteln geäufnet worden sind. Vorbehalten bleiben allfällige Bestimmungen des Fondsreglements.

Für Legate, Schenkungen und Fonds der Kirchgemeinde oder der Landeskirche haben diese die entsprechenden Reglemente zu erstellen, die mindestens Auskunft über den Verwendungszweck, die Verfügungsberechtigung und die Verzinsung geben müssen.

Art. 21 Veräusserungen von Vermögen

Die Veräusserung von unbeweglichem Vermögen sowie von Kult- und Kunstgegenständen unterliegt der Genehmigung durch den Kirchenrat und hat grundsätzlich zum Verkehrswert zu erfolgen.

Der Kirchenrat kann die Genehmigung der Veräusserung von unbeweglichem Vermögen im Zusammenhang mit der Verwendung des Verkaufserlöses mit Auflagen und Bedingungen verbinden.

Art. 22 Haushaltsgleichgewicht

Das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung muss innert acht Jahren ausgeglichen sein.

Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindestens 20 Prozent des Restbuchwertes abzutragen; die entsprechenden Beträge sind im Budget zu berücksichtigen.

Art. 23 Finanzkennzahlen

Die Kirchgemeinden berechnen die Finanzkennzahlen nach den Vorgaben des Kirchenrates.

Zu den Finanzkennzahlen gehören insbesondere:

1. Selbstfinanzierungsgrad
2. Zinsbelastungsanteil
3. Nettoschuld/Nettovermögen pro Mitglied
4. Nettoverschuldungsquotient

Die Kennzahlen können gesamtschweizerischen Entwicklungen und kirchlichen Empfehlungen angepasst werden.

3. Kreditrecht

Art. 24 Kreditbegriff

Ein Kredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.

Kredite sind vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen. Sie sind in Form von Verpflichtungskrediten, Zusatzkrediten, Budgetkrediten oder Nachtragskrediten zu beantragen.

Sie sind für jenen Zweck zu verwenden, für den sie bewilligt wurden.

Sie werden aufgrund sorgfältiger Schätzungen des voraussichtlichen Bedarfs festgelegt.

Art. 25 Verpflichtungskredit

Objektkredite sind in der Form des Verpflichtungskredits besonders zu beschliessen. Sie erstrecken sich in der Regel über mehr als ein Kalenderjahr.

Der Objektkredit gibt die Ermächtigung, für ein Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag Verpflichtungen einzugehen.

Art. 26 Budgetierung

Der Mittelbedarf aus Verpflichtungskrediten für das Kalenderjahr ist in das jeweilige Budget aufzunehmen.

Art. 27 Abrechnung

Im Rechnungsabschluss ist über die abgeschlossenen oder allenfalls hinfälligen Verpflichtungskredite Rechenschaft abzulegen.

Art. 28 Verpflichtungskreditkontrolle

Über die aktuellen Verpflichtungskredite ist laufend Kontrolle zu führen.

Art. 29 Zusatzkredit für Verpflichtungskredit

Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredits.

Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte, teuerungsbereinigte Verpflichtungskredit um über 10 %, jedoch um mindestens den Betrag für die Aktivierungsgrenze gemäss § 8, überschritten wird, muss die Kirchenvorsteherschaft beziehungsweise der Kirchenrat vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einen Zusatzkredit anfordern.

Mehrkosten aufgrund von gebundenen Ausgaben benötigen keinen Zusatzkredit.

Art. 30 Budgetkredit

Mit dem Budgetkredit ermächtigt die Kirchgemeindeversammlung beziehungsweise die Synode die zuständige Behörde, die Jahresrechnung für den angegebenen Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.

Nicht beanspruchte Kredite verfallen am Ende des Rechnungsjahres.

Art. 31 Sperrvermerk

Voraussehbare Aufwände oder Ausgaben aus Verpflichtungskrediten für die bei der Beschlussfassung über das Budget der Entscheid der Kirchgemeindeversammlung beziehungsweise der Synode noch aussteht, sind mit einem Sperrvermerk ins Budget aufzunehmen. Sie bleiben gesperrt bis die Rechtsgrundlage in Kraft ist.

Art. 32 Nachtragskredit für Budgetkredit

Der Nachtragskredit ist die Aufstockung eines nicht ausreichenden Budgetkredits.

Zeigt sich vor oder während der Beanspruchung des Budgetkredites, dass der bewilligte Betrag nicht ausreicht, muss die zuständige Behörde vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einen Nachtragskredit anfordern. Vorbehalten bleibt die Kreditüberschreitung für nicht beinflussbare Ausgaben nach § 33.

Würde eine ausserordentliche Versammlung der Kirchgemeinde beziehungsweise der Synode zu einem unverhältnismässigen Aufwand führen, ist die Kirchenvorsteherschaft beziehungsweise der Kirchenrat ermächtigt, sie schon vorher zu beschliessen. Sie beziehungsweise er hat beim zuständigen Organ bei dessen nächster Zusammenkunft um Entlastung zu ersuchen.

Über die Nachtragskredite entscheiden die Stimmberechtigten, soweit nicht die Kirchenvorsteherschaft beziehungsweise der Kirchenrat zuständig ist.

Art. 33 Kreditüberschreitung

Erträgt die Vornahme eines Aufwandes oder einer Ausgabe, für die im Budget kein ausreichender Kredit bewilligt ist, ohne nachteilige Folgen für die Kirchgemeinde beziehungsweise die Landeskirche keinen Aufschub oder handelt es sich um eine gebundene oder nicht beeinflussbare Ausgabe, kann die Kirchenvorsteherschaft beziehungsweise der Kirchenrat eine Kreditüberschreitung beschliessen.

Kreditüberschreitungen sind ferner zulässig für Aufwände und Ausgaben denen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Erträge und Einnahmen gegenüberstehen.

Die Kirchenvorsteherschaft beziehungsweise der Kirchenrat hat die Stimmberechtigten über die Kreditüberschreitungen mit dem Rechnungsabschluss unter Darlegung der Begründungen zu orientieren.

4. Rechnungslegung

Art. 34 Zweck

Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts zeigen, das der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.

Art. 35 Grundsätze

Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit.

Art. 36 Wertberichtigungen

Eine Wertberichtigung wird als ausserplanmässige Abschreibung verbucht. Diese ausserplanmässigen Abschreibungen sind aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen heraus vorzunehmen. Sie werden in jenen Fällen vorgenommen, wo das Anlagegut vor Ablauf der Nutzungsdauer nicht mehr zur Verfügung steht

Art. 37 Inhalt Jahresrechnung

Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente:

1. Bilanz
2. Erfolgsrechnung
3. Investitionsrechnung
4. Anhang

Im Anhang sind insbesondere der Eigenkapitalnachweis, der Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel, der Anlagespiegel, die Grundsätze der Rechnungslegung und zusätzliche Angaben, die für die finanzielle Beurteilung von Bedeutung sind, aufzuführen.

Art. 38 Bilanz

In der Bilanz werden einander die aktiven (Vermögen) und die passiven (Verpflichtungen und Eigenkapital) Bestände gegenübergestellt.

Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.

Die Passiven werden in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert.

Art. 39 Erfolgsrechnung

Die Erfolgsrechnung weist auf der ersten Stufe das operative und auf der zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand- beziehungsweise dem Ertragsüberschuss aus, ferner das Gesamtergebnis, welches das Eigenkapital verändert.

Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder sie nicht zum operativen Bereich gehören. Als ausserordentlicher Aufwand respektive ausserordentlicher Ertrag gelten auch zusätzliche Abschreibungen, die Abtragung des Bilanzfehlbetrags sowie Einlagen in und Entnahmen aus Eigenkapital.

Art. 40 Investitionsrechnung

Die Investitionsrechnung stellt einander die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen gegenüber.

Art. 41 Eigenkapitalnachweis

Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.

Art. 42 Anlagespiegel *

Der Anlagespiegel enthält die Summe der Anlagebuchwerte und die kumulierten Abschreibungen (aggregiert mit den kumulierten Wertverlusten) zu Beginn und am Ende der Periode. *

Art. 43 Beteiligungsspiegel *

Im Beteiligungsspiegel sind sowohl die kapitalmässigen Beteiligungen als auch die Organisationen aufzuführen, die durch die Kirchgemeinden massgeblich beeinflusst werden. *

Art. 44 Gewährleistungsspiegel *

Im Gewährleistungsspiegel sind Tatbestände aufzuführen, aus denen sich in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung der Kirchgemeinde beziehungsweise der Landeskirche ergeben könnte. *

Art. 45 Bilanzierung

Vermögenswerte im Finanzvermögen werden grundsätzlich zum Einstandswert bilanziert. Wertberichtigungen sind vorzunehmen, sofern der Verkehrswert wesentlich vom Buchwert abweicht.

Art. 46 Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens

Das Fremdkapital und das Finanzvermögen werden zum Nominalwert bewertet.

Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen Anlagen periodisch, stattfindet.

Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

Art. 47 Bewertung des Verwaltungsvermögens, Abschreibungen

Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten bilanziert.

Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer abgeschrieben; es sind nur lineare Abschreibungen zulässig. Das Handbuch regelt das Nähere. Die Anlagekategorien und die zugehörigen Abschreibungssätze werden im Anhang aufgeführt.

Zusätzliche Abschreibungen sind zulässig. Sie müssen als ausserordentlicher Aufwand gebucht werden. Bei negativem Rechnungsabschluss sind keine zusätzlichen Abschreibungen möglich.

Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

5. Finanzielle Führung

Art. 49 Aufgabe Pflegeramt

Der oder die Inhaber/in des Pflegeramtes ist für die Führung des Rechnungswesens der Kirchgemeinde verantwortlich.

Die Kirchenvorsteherschaft kann die operative Buchführung delegieren.

Art. 50 Buchführung

Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit.

Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.

Art. 51 Budget- und Rechnungsvorlage, Kurzfassung von Budget und Rechnung

Die der Kirchgemeinde zum Entscheid vorzulegende Rechnung und das Budget können detailliert oder in einer Kurzfassung zugestellt werden. In der Botschaft an die Stimmberechtigten ist darauf hinzuweisen, dass die ausführliche Rechnung und das ausführliche Budget bei der Kirchgemeinde unentgeltlich bezogen werden können. *

Die Kurzfassung von Budget und Rechnung muss mindestens enthalten: *

1. * Bilanz (nur in der Rechnung, vierstellige Kto-Nr., Anfangs- und Endbestand)
2. * Erfolgsrechnung
  2.1 * Gestufter Erfolgsausweis (Kostenarten zweistellig)
  2.2 * Funktionale Gliederung (Funktionen dreistellig)
3. * Investitionsrechnung (Funktionen/Kostenarten, vierstellig)
4. * Anhang zur Jahresrechnung:
  4.1 * Zusätzliche Informationen gemäss § 37 Abs. 2 und Abs. 3
  4.2 * Eigenkapitalnachweis gemäss § 41 (inkl. Vorfinanzierungen gemäss § 18)
  4.3 * Anlagenspiegel gemäss § 42
  4.4 * Finanzkennzahlen gemäss § 23 (Zur Veröffentlichung empfohlen)
  4.5 * Revisionsbericht gemäss § 60
  4.6 * Beteiligungsspiegel gemäss § 43
  4.7 * Gewährleistungsspiegel gemäss § 44
5. *

Art. 52 Aufbewahrung der Belege

Die Kirchgemeinden beziehungsweise die Landeskirche bewahren die Belege zusammen mit der Buchhaltung während zehn Jahren schadensicher auf. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften in der Spezialgesetzgebung.

Der Registratur- und Archivplan ist sinngemäss anzuwenden.

Art. 53 Zusammenarbeit mit der Landeskirche

Die Kirchgemeinden sorgen für die ordnungsgemässe Zustellung der vom Kirchenrat verlangten Daten.

6. Haushaltskontrolle

Art. 54 Instanzen

Die Haushaltkontrolle erfolgt:

1. für die Kirchgemeinderechnung durch:
  1.1 die Kirchenvorsteherschaft
  1.2 die Rechnungsprüfungskommission
  1.3 das Revisorat des Kirchenrates, bestehend aus dem Präsidium und dem Quästorat
2. für die Rechnung der Landeskirche durch
  2.1 den Kirchenrat
  2.2 die Geschäftsprüfungskommission der Synode

Art. 55 Aufgaben der Behörde

Die Kirchenvorsteherschaft prüft die Kirchgemeinderechnung, der Kirchenrat die Rechnung der Landeskirche formell und materiell im Hinblick auf die Einhaltung der Beschlüsse.

Art. 56 Internes Kontrollsystem

Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische oder technische Massnahmen.

Die Kirchenvorsteherschaft beziehungsweise der Kirchenrat trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.

Sie berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis sowie die Grösse der Kirchgemeinde.

Art. 57 Aufgaben der Rechnungsprüfungs- und der Geschäftsprüfungskommission

Die Rechnungsprüfungskommission der Kirchgemeinde prüft die Buchhaltung und die Jahresrechnung der Kirchgemeinde und von paritätischen Fonds, die Geschäftsprüfungskommission der Synode jene der Landeskirche in formeller und materieller Hinsicht.

Sie erstellen zuhanden der zuständigen Behörde und der für die Genehmigung zuständigen Organe einen schriftlichen Bericht.

Sie sind berechtigt, die Vorlage der Bücher und Belege wie Rechnungen, Quittungen, Beschlüsse, Verträge und alle weiteren Auskünfte zu verlangen, die sie für die Durchführung einer einwandfreien Prüfung als notwendig erachten.

Art. 58 Inhalt der Prüfung

Zur Prüfung gehören insbesondere:

1. die Einhaltung des Budgets und der Finanzkompetenzen
2. * die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen betreffend Aktivierungen
3. * die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen betreffend Abschreibungen
4. * die Einhaltung des Kontenplans
5. * die Belegordnung
6. * die rechnerische Richtigkeit der Belege und der Jahresrechnung
7. * der Bestand und die Vollständigkeit der Aktiven und Passiven
8. * die Ordnungsmässigkeit der Bewertung
9. * die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung
10. * die Einhaltung der Druckfassung von Budget und Rechnung
11. * die Einhaltung der im Revisionsprotokoll vermerkten Änderungen

Die Rechnungsprüfungskommission der Kirchgemeinde kann zur Prüfung der Jahresrechnung Experten beiziehen.

Die Geschäftsprüfungskommission der Synode kann eine Prüfungsgesellschaft mit der Prüfung der Rechnung der Landeskirche beauftragen.

Art. 59 Kontrollen

Die Rechnungsprüfungskommission beziehungsweise die Geschäftsprüfungskommission oder die beauftragte Prüfungsgesellschaft können während des Jahres angemeldete Zwischenrevisionen und unangemeldete Kontrollen des Kassenbestandes, der Geldkonten und des Wertschriftenbestandes vornehmen.

Art. 60 Berichte

Das Ergebnis der Prüfungen ist in einem von den Mitgliedern der Rechnungsprüfungs- beziehungsweise der Geschäftsprüfungskommission unterzeichneten Bericht festzuhalten. Dieser ist in der Botschaft an die Stimmberechtigten zu veröffentlichen und im Original der Jahresrechnung beizulegen. *

Details zur Prüfung werden im Revisionsprotokoll zuhanden der Kirchenvorsteherschaft beziehungsweise des Revisorates und des Kirchenrates festgehalten. *

Das Revisionsprotokoll ist zu unterzeichnen und dient der gegenseitigen Information der Rechnungsprüfung, der Feststellungen und der Nachverfolgung von allfälligen Änderungsvorschlägen. *

Art. 61 Revisorat des Kirchenrates

Das Revisorat des Kirchenrates prüft die Rechnungen der Kirchgemeinden nach der Genehmigung durch die Kirchgemeinde stichprobenweise. *

Die für die Stichproben ausgewählten Kirchgemeinden reichen dem Kirchenrat die Rechnungen zur Prüfung ein. *

Der Kirchenrat bezeichnet die Unterlagen, die zusammen mit der Rechnung zur Prüfung eingereicht werden müssen. *

… *

Art. 61a * Durchführung

Das Revisorat nimmt eine formelle Prüfung der Rechnungen vor. Nicht geprüft werden namentlich die rechnerische Richtigkeit der Belege und der Jahresrechnung, die Belegordnung und die Richtigkeit der Kontenverbuchungen. Ebenso findet keine Beurteilung bezüglich Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit und Richtigkeit von Finanzbewegungen statt.

Stellt das Revisorat Unkorrektheiten fest, übergibt es die Angelegenheit dem Kirchenrat, der Weisungen erteilen und nötigenfalls Berichtigungen veranlassen kann.

Art. 62 Termine

Es gelten in den Kirchgemeinden als letzte Termine:

1. Entscheid über Budget und die Festsetzung des Steuerfusses: bis spätestens Ende März
2. Bereitstellung der Jahresrechnung für die Rechnungsprüfung: Ende März
3. Genehmigung der Jahresrechnung durch die Kirchgemeinde: Ende Juni
4. Bereitstellung der genehmigten Rechnungen und der Belege zuhanden der Aufsichtsinstanzen: Ende Juli

Als Termine für den Haushalt der Landeskirche gelten:

1. Entscheid über das Budget und die Steueransätze in der ordentlichen Herbstsynode
2. Genehmigung der Jahresrechnung in der ordentlichen Sommersynode

7. Übergangs-und Schlussbestimmungen

Art. 63 Umstellungsbestimmung von degressiver auf lineare Abschreibung des Verwaltungsvermögens

Das bisherige Verwaltungsvermögen wird nicht neu bewertet. Es wird in der Regel über zehn Jahre linear abgeschrieben.

Entstehen zu hohe Belastungen aus grossen Investitionen der letzten Jahre, können diese aufgrund ihrer Restnutzungsdauer abgeschrieben werden.

Liegt der Restwert unter der Aktivierungsgrenze, so kann dieser direkt abgeschrieben werden.

Egress

42/2017

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 04.10.2017 01.01.2018 Erstfassung 42/2017
§ 17a 20.11.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019
§ 42 20.11.2019 01.01.2020 Titel geändert 49/2019
§ 42 Abs. 1 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 43 20.11.2019 01.01.2020 Titel geändert 49/2019
§ 43 Abs. 1 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 44 20.11.2019 01.01.2020 Titel geändert 49/2019
§ 44 Abs. 1 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 48 20.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 49/2019
§ 51 Abs. 1 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 51 Abs. 2 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 51 Abs. 2, 1. 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 51 Abs. 2, 2. 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 51 Abs. 2, 2., 2.1 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 51 Abs. 2, 2., 2.2 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 51 Abs. 2, 3. 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 51 Abs. 2, 4. 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 51 Abs. 2, 4., 4.1 20.11.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019
§ 51 Abs. 2, 4., 4.2 20.11.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019
§ 51 Abs. 2, 4., 4.3 20.11.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019
§ 51 Abs. 2, 4., 4.4 20.11.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019
§ 51 Abs. 2, 4., 4.5 20.11.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019
§ 51 Abs. 2, 4., 4.6 20.11.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019
§ 51 Abs. 2, 4., 4.7 20.11.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019
§ 51 Abs. 2, 5. 20.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 49/2019
§ 58 Abs. 1, 2. 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 58 Abs. 1, 3. 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 58 Abs. 1, 4. 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 58 Abs. 1, 5. 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 58 Abs. 1, 6. 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 58 Abs. 1, 7. 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 58 Abs. 1, 8. 20.11.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019
§ 58 Abs. 1, 9. 20.11.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019
§ 58 Abs. 1, 10. 20.11.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019
§ 58 Abs. 1, 11. 20.11.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019
§ 60 Abs. 1 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 60 Abs. 2 20.11.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 60 Abs. 3 20.11.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019
§ 61 Abs. 1 24.09.2024 01.01.2025 geändert 41/2024
§ 61 Abs. 2 24.09.2024 01.01.2025 geändert 41/2024
§ 61 Abs. 3 24.09.2024 01.01.2025 geändert 41/2024
§ 61 Abs. 4 24.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 41/2024
§ 61a 24.09.2024 01.01.2025 eingefügt 41/2024
§ 64 24.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 41/2024