Lexipedia

187.22

Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau *

vom 06.12.2021 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Besoldungsverordnung Evangelische Synode

Anhänge

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck, Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Besoldung für:

1. von der Kirchgemeinde gewählte und in ein Pfarramt eingesetzte Pfarrer und Pfarrerinnen
2. von der Kirchgemeinde gewählte und in ein Diakonat eingesetzte Diakone und Diakoninnen
3. von der Aufsichtskommission für ein Pfarramt angestellte Pfarrer und Pfarrerinnen sowie Stellvertreter und Stellvertreterinnen
4. von der Aufsichtskommission für ein Diakonat angestellte Diakone und Diakoninnen
5. vom Kirchenrat ins Pfarramt einer Kirchgemeinde eingesetzte Verweser und Verweserinnen
6. von der Synode oder vom Kirchenrat gewählte oder angestellte Amtspersonen und Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen

Art. 2 Vereinbarungen mit Dritten

Die zuständigen Aufsichtskommissionen treffen Vereinbarungen über die Besoldung von Amtsträgern oder Amtsträgerinnen, die in zwei oder mehreren Kirchgemeinden tätig sind.

Der Kirchenrat trifft Vereinbarungen mit anderen Kirchen oder Institutionen über die Besoldung gemeinsamer Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.

Art. 3 Besoldung, Bestandteile

Die Besoldung besteht aus:

1. Grundbesoldung inklusive gewährtem Teuerungsausgleich
2. Sozialzulagen (Familien-, Kinder- und Ausbildungszulage)

Als Grundbesoldung gilt der Ansatz nach der Besoldungsklasse.

Art. 4 Besoldungsklassen

Es bestehen 12 Besoldungsklassen.

Die Besoldungsansätze für die einzelnen Klassen werden in der Lohntabelle festgelegt. Sie ist Bestandteil dieser Verordnung (Anhang 1).

Art. 5 Einreihungsplan

Der Einreihungsplan enthält nach Funktionsbereichen und Besoldungsklassen geordnete Richtpositionen. Er ist Bestandteil dieser Verordnung (Anhang 2).

Der Kirchenrat trifft im Rahmen des Einreihungsplanes die Zuordnung der Stellen für das Personal der Landeskirche, die Aufsichtskommission für den Kirchgemeindebereich.

Art. 6 Anstellung im Teilzeitamt

Bei Teilzeitpensen richten sich die Ansätze für Besoldung, Sozialzulagen und Dienstaltersgeschenke nach dem Beschäftigungsgrad.

Art. 7 Ersteinstufung

Die Aufsichtsinstanz nimmt die Ersteinstufung vor.

Absolventen oder Absolventinnen der für die entsprechende Funktion nötigen Ausbildung beginnen grundsätzlich bei Stufe 0. Haben sie vor dem Absolvieren der Ausbildung oder in der Zeit zwischen Ende der Ausbildung und dem Stellenantritt Tätigkeiten ausgeübt, die im Blick auf die auszuübende Tätigkeit relevant sind, werden die Jahre dieser Tätigkeit teilweise oder vollständig angerechnet.

Art. 8 Besoldungsanpassung

Für jede Lohnklasse werden ein Minimum und ein Maximum festgelegt. Das Maximum von 136% des Grundlohnes wird unabhängig von der Teuerung durch Stufenanstiege erreicht.

Der jährliche Stufenanstieg erfolgt bis zum Erreichen von 120% in folgenden Schritten:

1. bei einer Ausgangsstufe von unter 106%: 3%
2. bei einer Ausgangsstufe von 106% bis 115,5%: 2,5%
3. bei einer Ausgangsstufe von 116% bis 119,5%: 2%

Über die weiteren Anstiege bis zum Erreichen des Maximums von 136% entscheidet der Kirchenrat jährlich jeweils bis 31. August für das Folgejahr.

Art. 9 Sozial- und Teuerungszulagen

Die Ausrichtung und Höhe der Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen richten sich nach der Regelung für die Besoldung des thurgauischen Staatspersonals.

Der Teuerungsausgleich wird jährlich jeweils bis 31. August vom Kirchenrat für das Folgejahr festgelegt.

Art. 10 Ferien

Die Ferienregelung entspricht grundsätzlich jener für das Staatspersonal. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von § 19.

Art. 11 Dienstaltersgeschenk

Bei Erfüllung des zehnten und danach aller weiteren fünf Dienstjahre im Dienst der Thurgauer Kirche wird ein Dienstaltersgeschenk in der Höhe von 1/24, im 25. Dienstjahr in der Höhe von 1/12 der Jahresgrundbesoldung ausgerichtet.

Das Dienstaltersgeschenk kann ganz oder teilweise als bezahlter Urlaub bezogen werden. Der Zeitpunkt für den Bezug des bezahlten Urlaubs wird im Einvernehmen mit der Aufsichtsinstanz festgelegt.

Bei einer vorzeitigen Pensionierung ab dem 60. Altersjahr wird das Dienstaltersgeschenk anteilmässig ausbezahlt.

II. Besondere Besoldungsbestimmungen

1. Besoldung von gewählten und angestellten Pfarrern und Pfarrerinnen im Pfarramt *

Art. 12 Zuständigkeit

Die Aufsichtskommission legt die Zuordnung der Stelle in die Besoldungsklasse fest, bei Verwesern oder Verweserinnen im Einvernehmen mit dem Kirchenrat.

Art. 13 Besoldungsklassen, Einreihung

Die Zuordnung der Pfarrstellen erfolgt im Bereich der Besoldungsklassen 11 und 12 und ist personenunabhängig. *

Bei Teilzeitstellen ist die Aufgabenzuteilung im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad zu berücksichtigen.

Art. 14 Teilzeitämter

Pfarrämter können gemäss der Verfassung der Evangelischen Landeskirche im Teilamt geführt werden.

Über die Schaffung, Änderung des Umfangs oder Aufhebung von Pfarrämtern und Teilzeitpfarrämtern entscheidet der Kirchenrat nach Rücksprache mit den Beteiligten.

Pfarrer und Pfarrerinnen, die in einem Teilzeitamt tätig sind, haben pro 20% Stellenreduktion Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag im Vergleich zu einem 100%-Amt.

Art. 14a * Verweser und Verweserinnen

Die Besoldung der Verweser und Verweserinnen wird vertraglich festgelegt. Sie sind in den Lohnklassen 9 bis 11 zu besolden.

Art. 15 Pfarramtsstellvertretungen

Bei längeren Stellvertretungen im Pfarramt und bei Studienurlauben legt die Aufsichtskommission die Höhe der Grundbesoldung im Einvernehmen mit dem Kirchenrat fest.

Art. 16 Amtswohnung/Pfarrhaus

Bei Benützung einer Amtswohnung ist für die Privaträume eine Miete zu entrichten. Die Höhe der Miete wird von der Aufsichtskommission im Rahmen von 60-75% der von einer neutralen Stelle ermittelten ortsüblichen Miete festgelegt.

Besteht ein Interesse von Seiten der Gemeinde, dass der Pfarrer oder die Pfarrerin die Amtswohnung bezieht, obwohl diese für den aktuellen Bedarf deutlich zu gross ist, kann bei der ersten Festlegung des Mietpreises durch den Pfarrer oder die Pfarrerin Unternutzung geltend gemacht werden.

Art. 17 Religions- und Konfirmationsunterricht

Im Gemeindepfarramt ist die Erteilung des Konfirmationsunterrichts und von vier Wochenlektionen Religionsunterricht inbegriffen. *

Der Konfirmationsunterricht entspricht mit einem Lager/Wochenende 10-15 Stellenprozenten. Eine Wochenlektion Religionsunterricht entspricht 3.75 Stellenprozenten. *

Die Aufsichtskommission kann ohne Besoldungsfolgen durch die Festlegung anderer Arbeitsschwerpunkte von der Richtzahl abweichen. *

Die Aufsichtskommission kann bei einem tieferen Pensum eine Lohnkürzung vornehmen. *

Bei gewählten Pfarrpersonen ist eine Lohnkürzung nur auf den Beginn einer neuen Amtszeit mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf der Amtszeit möglich. Bei angestellten Pfarrpersonen ist eine Lohnkürzung jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten möglich. *

Art. 18 Studienurlaub

Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen haben, wenn die entsprechenden Dienstjahre erfüllt sind, Anspruch auf zwei bezahlte Studienurlaube, einen von höchstens sechs und einen weiteren von höchstens vier Monaten Dauer. Der erste Studienurlaub kann nach mindestens 10 Dienstjahren, der zweite nach mindestens weiteren 10 Dienstjahren bezogen werden, sofern die Tätigkeit in der gleichen Gemeinde oder im gleichen Amt mindestens drei Jahre umfasst hat.

Haben Gemeindepfarrer oder Gemeindepfarrerinnen vor ihrer Tätigkeit in der Thurgauer Landeskirche schon in einer andern Schweizer Landeskirche gewirkt, so wird diese Zeit, gegebenenfalls ab dem Zeitpunkt eines Studienurlaubs in jener Landeskirche, angerechnet. Der Mindestabstand zum allfälligen Studienurlaub in der betreffenden Landeskirche beträgt 10 Jahre; die Mindestdauer der Tätigkeit in der aktuellen Thurgauer Gemeinde drei Jahre. Die Dauer des Zweit-Urlaubs beträgt höchstens vier Monate.

Ein Studienurlaub kann spätestens sieben Jahre vor dem Erreichen des vorsorgerechtlichen Pensionsalters angetreten werden.

Die Landeskirche trägt 80% der während eines Studienurlaubes notwendigen Stellvertretungskosten.

Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

Art. 19 Ferien

Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen haben Anspruch auf jährlich fünf Wochen Ferien bis zum vollendeten 49., auf sechs Wochen bis zum vollendeten 59. und auf sieben Wochen vom 60. Lebensjahr an.

Pfarrer oder Pfarrerinnen, die sich im Care-Team Thurgau engagieren, haben bei einem Pensum von mindestens 80% Anspruch auf drei zusätzliche Ferientage pro Jahr beziehungsweise bei einem Pensum von unter 80% auf deren zwei.

Die Ferien sind nach Möglichkeit in die Zeit der Schulferien zu legen.

Art. 20 Freisonntage

Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen haben Anspruch auf zwölf Freisonntage im Jahr. Darin sind die Feriensonntage eingeschlossen.

2. Besoldung von ordinierten Diakonen und Diakoninnen gemäss § 1 Ziff. 2 und Ziff. 4

Art. 21 Besoldungsklassen, Einreihung

Für die Zuordnung der Stellen für Diakone oder Diakoninnen im Bereich der Besoldungsklassen 6 bis 8 sind die Aufgaben gemäss Pflichtenheft massgebend.

Die Aufsichtskommission trifft die Zuordnung der Stellen.

Art. 22 Stellen und Stellenumfang

Über die Schaffung, Änderung des Umfangs oder Aufhebung von Diakonaten entscheidet der Kirchenrat nach Rücksprache mit den Beteiligten.

Art. 23 Studienurlaub

Gewählte oder angestellte Diakone oder Diakoninnen haben, wenn die entsprechenden Dienstjahre erfüllt sind, Anspruch auf einen bezahlten Studienurlaub von höchstens sechs Monaten Dauer. Der Studienurlaub kann nach 10 Dienstjahren bezogen werden, sofern die Tätigkeit in der gleichen Ge-meinde oder im gleichen Amt mindestens drei Jahre umfasst hat.

Ein Studienurlaub kann spätestens sieben Jahre vor dem Erreichen des vorsorgerechtlichen Pensionsalters angetreten werden.

Die Landeskirche trägt 80% der während eines Studienurlaubes notwendigen Stellvertretungskosten.

Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

3. Besoldung des Kirchenrates und des Personals der Landeskirche

Art. 24 Besoldungsklassen, Einreihung

Der Kirchenrat trifft die Zuordnung der Stellen im Rahmen des Einreihungsplanes.

Er berücksichtigt dabei insbesondere die Ausbildung der Stelleninhabenden sowie die Anforderungen der Stelle.

Art. 25 Teilzeitanstellungen

Für den Kirchenrat und die Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Landeskirche legt die Synode die Pensen fest.

Sie kann für den Kirchenrat sowie für einzelne Dienste die Summen der Teilpensen festlegen. Der Kirchenrat legt in diesem Rahmen die einzelnen Beschäftigungsgrade fest.

Art. 26 Studienurlaub

Der Kirchenrat kann für leitende Angestellte der Landeskirche, die in der Landeskirche, ggf. zusammen mit einem Pensum bei einer Kirchgemeinde, ein Mindestpensum von 60% haben und mindestens zehn Jahre im Dienst der Landeskirche stehen, einen einmaligen bezahlten Studienurlaub von höchstens sechs Monaten gewähren. Massgebend dabei ist insbesondere die Notwendigkeit, für die Fachstelle während eines Studienurlaubs inhaltliche Impulse im Blick auf die Weiterarbeit bekommen zu können.

Der Studienurlaub kann spätestens sieben Jahre vor dem Erreichen des vorsorgerechtlichen Pensionsalters angetreten werden.

Keinen Anspruch auf Studienurlaub haben die Inhaber oder Inhaberinnen von Präsidium, Aktuariat und Quästorat.

Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

III. Besoldung unter besonderen Umständen

Art. 27 Krankheit oder Unfall

Bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall werden während eines Jahres Leistungen in der Höhe der vollen, während eines weiteren Jahres in der Höhe von 80% der bisherigen Besoldung ausgerichtet.

Auf Amtsdauer gewählte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die sich infolge von Krankheit oder Unfall nicht mehr zur Wiederwahl stellen können, haben unabhängig vom Ablauf der Amtsdauer Anspruch auf diese Leistungen.

Ausrichtung, Ausgestaltung, Kürzung und Schadenersatz richten sich nach den Regelungen für das Staatspersonal.

Art. 28 Mutter- und Vaterschaftsurlaub

Die Regelungen betreffend Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub entsprechen jenen des Staatspersonals.

Art. 29 Militär- und Zivildienst

Die Regelungen betreffend Militär- und Zivildienst entsprechen jenen des Staatspersonals.

Art. 30 Nichtwiederwahl

Bei Erneuerungswahlen nach Ablauf der Amtsdauer abgewählte ordinierte Amtsträger oder Amtsträgerinnen der Kirchgemeinden, Kirchenräte oder Kirchenrätinnen erhalten die bisherige Besoldung während drei Monaten nach Ablauf der ordentlichen Amtsdauer, sofern sie kein schweres Verschulden trifft oder das vorsorgerechtliche Pensionsalter noch nicht erreicht ist.

Erfolgt die Abwahl während der Amtszeit, wird die Besoldung unter den gleichen Bedingungen noch während sechs Monaten nach der Abwahl ausgerichtet.

Ersatzeinkünfte aus Erwerbstätigkeit oder Sozialversicherung werden an die Besoldung angerechnet.

IV. Besoldungsadministration

Art. 31 Auszahlung

Grundsätzlich wird ein Dreizehntel der jährlichen Besoldung (ausgenommen Sozialzulagen) monatlich, ein Dreizehntel Ende November als 13. Monatslohn ausbezahlt.

Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, wird der 13. Monatslohn im Verhältnis zur Dienstdauer während des Kalenderjahres ausgerichtet.

Art. 32 Verrechnung

Die Arbeitnehmerbeiträge an die gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorgeeinrichtungen sowie weitere Sozialabgaben werden von der Besoldung abgezogen.

Ansprüche der Landeskirche aus dem Dienstverhältnis können mit der Besoldung verrechnet werden.

V. Schlussbestimmungen

Art. 33 Analogie zum Staatspersonal

Wo diese Verordnung keine kircheneigene Regelung vorsieht, sind die Regelungen für das Staatspersonal analog anzuwenden.

Egress

51/2021

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 06.12.2021 01.01.2022 Erstfassung 51/2021
Erlasstitel 17.11.2025 01.01.2026 geändert 49/2025
Titel 1. 17.11.2025 01.01.2026 geändert 49/2025
§ 13 Abs. 1 17.11.2025 01.01.2026 geändert 49/2025
§ 14a 17.11.2025 01.01.2026 eingefügt 49/2025
§ 17 Abs. 1 24.06.2024 01.01.2025 geändert 41/2024​​​​
§ 17 Abs. 2 24.06.2024 01.01.2025 geändert 41/2024​​​​
§ 17 Abs. 3 24.06.2024 01.01.2025 eingefügt 41/2024​​​​
§ 17 Abs. 4 24.06.2024 01.01.2025 eingefügt 41/2024​​​​
§ 17 Abs. 5 24.06.2024 01.01.2025 eingefügt 41/2024​​​​
Anhang 2 17.11.2025 01.01.2026 Inhalt geändert 49/2025