Diese Richtlinien gelten für Personen, die in einer Kirchgemeinde der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau einen teilzeitlichen Auftrag für den kirchlichen Religionsunterricht in der Volksschule übernehmen.
Sie gelten ebenso für nichtordinierte und ordinierte Personen, die einen sozialdiakonischen Auftrag erfüllen, sofern letztere nicht auf einer als solche deklarierten Diakonatsstelle tätig sind. *
Der Auftrag kann auch weitere Tätigkeiten im Bereich Kirche, Kind und Jugend umfassen.