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187.225

Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Pfarramtsstellvertretung

vom 31.03.2003 (Stand 01.07.2003)

Präambel

Pfarramtsstellvertretung - V der Evangelischen Synode

1. Allgemeines

Art. 1 Amt

Die Landeskirche führt ein Amt für Pfarramtsstellvertretungen.

Das Amt besteht aus den beiden Teilen Beauftragung für Pfarramtsstellvertretungen und Sekretariat für Pfarramtstellvertretungen.

Der Auftrag für Stellvertretungen kann auf höchstens drei Personen aufgeteilt werden, das Sekretariat ist durch eine Person zu führen.

Der Amtssitz für die Stellen liegt im Gebiet der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau.

Art. 2 Anstellung, Aufsicht

Der Kirchenrat stellt die Amtsträger an und legt die Arbeitsverträge und Pflichtenhefte fest.

Die Aufsicht über die Amtsträger obliegt grundsätzlich dem Kirchenrat.

2. Beauftragte für Pfarramtsstellvertretungen

Art. 3 Aufgabe

Beauftragte für Pfarramtsstellvertretungen stehen den Kirchgemeinden persönlich zur Aushilfe für pfarramtliche Aufgaben wie Gottesdienste, Kasualien, Jugendgottesdienste oder den Konfirmationsunterricht zur Verfügung.

Art. 4 Amtsträger

Es können nur Pfarrer oder Pfarrerinnen angestellt werden, welche die Voraussetzungen für die Wählbarkeit in ein Pfarramt der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau erfüllen.

Beauftragte für Pfarramtsstellvertretungen sind Mitglieder des Pfarrkapitels im Dekanatskreis ihres Wohnsitzes.

Art. 5 Arbeitsvertrag

Die Teilzeitstellen umfassen insgesamt höchstens 40 Stellenprozente.

Die Besoldung erfolgt im Rahmen der in der Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Besoldung der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen in den Kirchgemeinden und des Personals der Evangelischen Landeskirche für das Gemeindepfarramt vorgesehenen Besoldungsklassen.

Der Kirchenrat legt im Arbeitsvertrag insbesondere den Anstellungsgrad, die Besoldung, die Altersvorsorge sowie die Ferienregelung fest.

3. Sekretariat

Art. 6 Aufgabe

Das Sekretariat des Amtes für Pfarramtsstellvertretungen vermittelt die Aushilfen und kann die Abrechnungen mit den Gemeinden zu Handen der Laufenden Rechnung der Landeskirche führen.

Art. 7 Amtsträger

Für das Sekretariat können Männer oder Frauen mit kaufmännischen Kenntnissen angestellt werden.

Art. 8 Arbeitsvertrag

Die Teilzeitstelle umfasst höchstens 15 Stellenprozente.

Die Besoldung erfolgt im Rahmen der in der Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Besoldung der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen in den Kirchgemeinden und des Personals der Evangelischen Landeskirche für Sekretariatsaufgaben vorgesehenen Besoldungsklassen.

Der Kirchenrat legt im Arbeitsvertrag insbesondere den Anstellungsgrad und die Besoldung fest.

4. Stellvertretungen

Art. 9 Gesuche

Die Stellvertretung im Pfarramt ist nach Möglichkeit durch kollegiale Aushilfe direkt zu regeln. Ist diese nicht möglich, ist ein Gesuch um Stellvertretung durch das Pfarramt oder die Kirchenvorsteherschaft unter Angabe des Grundes, des Auftrages und der Vertretungszeit an das Sekretariat für Pfarramtsstellvertretungen zu richten.

Art. 10 Antwort

Das Sekretariat gibt Gesuchstellenden die Organisation der Vertretung bekannt.

Art. 11 Stellvertretende

Für die Stellvertretung können durch das Sekretariat Beauftragte für Pfarramtsstellvertretungen, im Amt oder im Ruhestand stehende Pfarrer oder Pfarrerinnen, Theologiestudierende nach dem Propaedeutikum oder Laien, denen die Predigterlaubnis erteilt wurde, eingesetzt werden.

Art. 12 Einsatz

Wer eine Stellvertretung übernimmt, nimmt vor dem Einsatz mit dem zu vertretenden Pfarramt Kontakt auf.

Der oder die Stellvertretende hält sich bei Erfüllung des Auftrages an die ortsüblichen Zeiten und Gepflogenheiten.

Art. 13 Kosten

Die Gemeinde trägt die Stellvertretungskosten und die Spesen der Vertretung.

Erfolgt eine Stellvertretung im Auftrag der Landeskirche, trägt diese die Kosten.

Die Ansätze werden in der Verordnung der Synode über Entschädigungen in der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau[1] geregelt.

Bei Stellvertretungen ohne Vermittlung durch das Amt für Pfarramtsstellvertretungen erfolgt keine Kostenverrechnung durch die Landeskirche. Allfällige Spesenabgeltungen erfolgen gegenseitig.

Art. 14 Rechnung

Die Abrechnung mit der Kirchgemeinde erfolgt durch das Quästorat der Landeskirche oder durch das Sekretariat des Amtes für Pfarramtsstellvertretungen.

Erfolgt die Buchführung durch das Sekretariat des Amtes, wird halbjährlich eine Verrechnung mit dem Zentralfonds der Landeskirche vorgenommen.

5. Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechtes

Diese Verordnung ersetzt die Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau betreffend die Pfarramtsstellvertretung in der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vom 27. Juni 1988.

Art. 16 Inkraftsetzung

Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2003 in Kraft.

Egress

33/2003

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 31.03.2003 01.07.2003 Erstfassung 33/2003