Diese Verordnung stützt sich auf § 23 Abs. 2, § 30, § 34 Abs. 5, § 40 Abs. 2, § 64 Ziff. 4, § 72 Ziff. 11, Ziff. 12, Ziff. 14 und Ziff. 26 lit. b der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau[1].
187.23
Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen
Präambel
V der Evang. Synode - Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen
I. Geltungsbereich
Art. 1 Grundlagen
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt das Dienstverhältnis für
Sie findet keine Anwendung für die weiteren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kirchgemeinden sowie für Amtspersonen im kantonalkirchlichen Dienst, auch wenn sie ordiniert sind.
II. Begriffe
1. Ordination
Art. 3 Bedeutung
Die Ordination ist Verpflichtung, Ermächtigung und Segnung zum Dienst in der Landeskirche als Pfarrer und Pfarrerin oder als Diakon und Diakonin.
Der Kirchenrat entscheidet über die Zulassung zur Ordination.
Die Ordination erfolgt in einem öffentlichen Gottesdienst durch den Kirchenrat. Sie ist unabhängig von der Übernahme eines Amtes in einer Kirchgemeinde oder in einer kantonalkirchlichen Beauftragung.
2. Wahl
Art. 4 Voraussetzungen
Für eine Wahl durch die Kirchgemeinde gelten die folgenden Voraussetzungen:
- Pfarrer und Pfarrerinnen verfügen über die Wählbarkeit gemäss § 28 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau und sind zum Kirchendienst ordiniert.
- Diakone und Diakoninnen verfügen über die Wählbarkeit gemäss § 39 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau und sind zum Kirchendienst ordiniert.
Art. 5 Verfahren
Die Wahl erfolgt auf Anordnung des Kirchenrates und bedarf seiner Genehmigung.
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau, Verordnung über das kirchliche Stimm- und Wahlrecht[2] und Verordnung über die Bestätigungswahl für die ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen[3].
Auf Antrag der Gemeinde genehmigt der Kirchenrat stattdessen auch eine Anstellung, sofern die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Art. 5a * Sonderprivatauszug und Selbstverpflichtung
Für alle im Geltungsbereich dieser Verordnung aufgeführten zu wählenden oder anzustellenden Personen liegt ein Sonderprivatauszug und eine Selbstverpflichtung gemäss vom Kirchenrat vorgegebenem Text vor.
3. Amtseinsetzung
Art. 6 Bedeutung
Von der Kirchgemeinde gewählte Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone und Diakoninnen werden durch den Dekan oder die Dekanin im Auftrag des Kirchenrates in ihr Amt eingesetzt.
Art. 7 Zeitpunkt
Die Amtseinsetzung erfolgt aufgrund der vom Kirchenrat genehmigten Wahl durch die Kirchgemeinde.
Die Kirchenvorsteherschaft, der oder die Gewählte und der Dekan oder die Dekanin verständigen sich gemeinsam auf ein Einsetzungsdatum.
Die Amtseinsetzung findet in einem Gottesdienst in einer Kirchgemeinde statt, in der der Gewählte oder die Gewählte sein oder ihr Amt versehen wird.
III. Gewählte Pfarrer und Pfarrerinnen
Art. 8 Definition
Das Amt der von der Kirchgemeinde gewählten Pfarrer und Pfarrerinnen umfasst die in § 27 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vorgesehenen Tätigkeiten.
Art. 10 Stellung, Aufsicht
Im Sinne und mit Einschränkung von § 20 Abs. 2 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau sind von der Kirchgemeinde gewählte Pfarrer und Pfarrerinnen von Amtes wegen Mitglied der Kirchenvorsteherschaft in den Kirchgemeinden ihrer Tätigkeit.
Die Aufsicht über Amtstätigkeit und Amtsführung erfolgt gemäss Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau durch die Aufsichtskommission der Kirchgemeinde und den Kirchenrat.
Art. 11 Besoldung
Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der Besoldungsverordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau[4]. *
Art. 12 Wohnsitzpflicht
Von der Gemeinde gewählte Pfarrer und Pfarrerinnen haben in einer Gemeinde ihres Tätigkeitsgebietes zu wohnen. Die Kirchgemeinde stellt ihnen in der Regel eine Amtswohnung zur Verfügung.
Vorbehalten bleibt eine gleichwertige Wohnsitzpflicht des Ehepartners oder der Ehepartnerin. Der Kirchenrat entscheidet mit der Genehmigung der Wahl auch über die Wohnsitzpflicht.
Art. 13 Rücktritt vom Amt
Ein Rücktritt vom Pfarramt kann jederzeit auf das Ende eines Monats unter Beachtung einer Frist von mindestens sechs Monaten erfolgen.
Das Rücktrittsschreiben ist bei der Kirchenvorsteherschaft mit Kopie an den Kirchenrat einzureichen.
Der Kirchenrat kann auf Gesuch von Zurücktretenden und nach Anhören der Kirchenvorsteherschaft einer vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses zustimmen.
Art. 14 Pensionierung
Spätestens mit Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos scheidet ein von der Kirchgemeinde gewählter Pfarrer oder eine von der Kirchgemeinde gewählte Pfarrerin aus dem Amt aus. Die Amtsdauer endet auf Ende des Monates, in dem der gewählte Pfarrer oder die gewählte Pfarrerin das ordentliche Rücktrittsalter gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos erreicht. *
Eine Anstellung nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos ist mit Zustimmung der Kirchgemeinde für jeweils höchstens zwei Jahre möglich. *
IV. Gewählte Diakone und Diakoninnen
Art. 15 Definition
Gewählten Diakonen und Diakoninnen können die in § 38 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau erwähnten Tätigkeiten übertragen werden.
Art. 16 Stellung, Aufsicht
Im Sinne und mit Einschränkung von § 20 Abs. 2 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau sind von der Kirchgemeinde gewählte Diakone und Diakoninnen von Amtes wegen Mitglied der Kirchenvorsteherschaft in den Kirchgemeinden ihrer Tätigkeit.
Die Aufsicht über Amtstätigkeit und Amtsführung erfolgt gemäss Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau durch die Aufsichtskommission der Kirchgemeinde und den Kirchenrat.
Art. 17 Besoldung
Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der Besoldungsverordnung. *
Art. 18 Wohnsitzpflicht
Von der Gemeinde gewählte Diakone und Diakoninnen haben in einer Gemeinde ihres Tätigkeitsgebietes zu wohnen.
Vorbehalten bleibt eine gleichwertige Wohnsitzpflicht des Ehepartners oder der Ehepartnerin. Der Kirchenrat entscheidet mit der Genehmigung der Wahl auch über die Wohnsitzpflicht.
Art. 19 Rücktritt vom Amt
Ein Rücktritt vom Diakonat kann jederzeit auf das Ende eines Monats unter Beachtung einer Frist von mindestens sechs Monaten erfolgen.
Das Rücktrittsschreiben ist bei der Kirchenvorsteherschaft mit Kopie an den Kirchenrat einzureichen.
Der Kirchenrat kann auf Gesuch von Zurücktretenden und nach Anhören der Kirchenvorsteherschaft einer vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses zustimmen.
Art. 20 Pensionierung
Spätestens mit Erreichen des ordentlichen Rücktrittalters gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos scheidet ein von der Kirchgemeinde gewählter Diakon oder eine von der Kirchgemeinde gewählte Diakonin aus dem Amt aus. Die Amtsdauer endet auf Ende des Monates, in dem der gewählte Diakon oder die gewählte Diakonin das ordentliche Rücktrittsalter gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos erreicht. *
Eine Anstellung nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittalters gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos ist mit Zustimmung der Kirchgemeinde für jeweils höchstens zwei Jahre möglich. *
V. Angestellte Pfarrer und Pfarrerinnen
Art. 21 Definition
Einem angestellten Pfarrer oder einer angestellten Pfarrerin können die in § 27 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vorgesehenen Tätigkeiten übertragen werden.
Sie verfügen über die Wählbarkeit gemäss § 28 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau.
Art. 22 Besetzung einer Pfarrstelle im Anstellungsverhältnis *
Die Aufsichtskommission und die Kandidatin oder der Kandidat klären im Bewerbungsverfahren, ob eine Stelle statt durch eine Wahl im Anstellungsverhältnis besetzt werden soll. *
Besteht Einvernehmen darin, dass die Stelle im Anstellungsverhältnis besetzt werden soll, stellt die Aufsichtskommission einen Antrag an die Kirchgemeinde auf Kompetenzübertragung. *
Art. 23 Kompetenzübertragung
Die Kirchgemeinde kann ihre Kompetenz zur Besetzung einer Pfarrstelle an die Aufsichtskommission übertragen.
Die Kompetenzübertragung geschieht fallweise durch einen Beschluss der Kirchgemeinde.
Die Anstellung erfolgt durch die Aufsichtskommission. Sie bedarf der Genehmigung durch den Kirchenrat.
Art. 24 Stellung, Aufsicht
Angestellte Pfarrer und Pfarrerinnen nehmen mit Antragsrecht und beratender Stimme, aber ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Kirchenvorsteherschaft teil.
Die Aufsicht über Amtstätigkeit und Amtsführung erfolgt analog zu den gewählten Pfarrern und Pfarrerinnen durch die Aufsichtskommission und den Kirchenrat.
Art. 25 Besoldung
Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der Besoldungsverordnung. *
… *
Art. 26 Wohnsitzpflicht
Die Wohnsitzpflicht wird vertraglich geregelt.
Art. 27 Ferien, Freisonntage
Die Ferien- und Freisonntagsregelung entspricht jener für Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen gemäss Besoldungsverordnung. *
Art. 28 Weiterbildung und Studienurlaub
Der Anspruch auf Fort- und Weiterbildung sowie Studienurlaub richtet sich nach der Besoldungsverordnung und der Verordnung betreffend die Fortbildung und Studienurlaube[5]. *
Art. 29 Kündigung
Eine Kündigung ist gegenseitig jederzeit auf das Ende eines Monats unter Beachtung einer Frist von sechs Monaten möglich. *
Die Kündigung ist bei der Aufsichtskommission mit Kopie an den Kirchenrat einzureichen.
Der Kirchenrat kann auf Gesuch des Zurücktretenden oder der Zurücktretenden und nach Anhören der Aufsichtskommission einer vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses zustimmen.
Art. 30 Pensionierung
Das Vertragsverhältnis endet spätestens auf Ende des Monates, in welchem der angestellte Pfarrer oder die angestellte Pfarrerin das ordentliche Rücktrittsalter gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos erreicht. *
Eine Anstellung in der gleichen Gemeinde nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos ist mit Zustimmung der Aufsichtskommission für jeweils höchstens zwei Jahre möglich. *
VI. Angestellte ordinierte Diakone und Diakoninnen für Diakonatsstellen
Art. 31 Definition
Einem angestellten ordinierten Diakon oder einer angestellten ordinierten Diakonin können die in § 38 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau erwähnten Tätigkeiten übertragen werden.
Sie verfügen über die Wählbarkeit gemäss § 39 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau.
Im Blick auf die Erlangung der Ordination können nicht ordinierte Diakone und Diakoninnen während maximal drei Jahren für eine Diakonatsstelle angestellt werden.
Als Stellvertreter oder Stellvertreterinnen für eine Diakonatsstelle können befristet auf ein Jahr auch nicht ordinierte Diakone oder Diakoninnen angestellt werden.
Art. 32 Kompetenzübertragung
Die Kirchgemeinde kann ihre Kompetenz zur Besetzung einer Diakonatsstelle an die Aufsichtskommission übertragen.
Die Kompetenzübertragung geschieht fallweise durch einen Beschluss der Kirchgemeinde.
Die Anstellung erfolgt durch die Aufsichtskommission. Sie bedarf der Genehmigung durch den Kirchenrat.
Art. 33 Stellung, Aufsicht
Ordinierte Diakone und Diakoninnen können unabhängig von ihrem Beschäftigungsgrad als Diakone oder Diakoninnen angestellt werden.
Angestellte Diakone und Diakoninnen nehmen mit Antragsrecht und beratender Stimme an den Sitzungen der Kirchenvorsteherschaft teil.
Die Aufsicht über Amtstätigkeit und Amtsführung erfolgt gemäss Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau durch die Aufsichtskommission der Kirchgemeinde und den Kirchenrat.
Art. 34 Besoldung
Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der Besoldungsverordnung. *
… *
Art. 35 Wohnsitzpflicht
Die Wohnsitzpflicht wird vertraglich geregelt.
Art. 36 Weiterbildung und Studienurlaub
Der Anspruch auf Fort- und Weiterbildung sowie Studienurlaub richtet sich nach der Verordnung betreffend die Fortbildung und Studienurlaube.
Art. 37 Kündigung
Eine Kündigung ist gegenseitig jederzeit auf das Ende eines Monats unter Beachtung einer Frist von mindestens drei Monaten möglich, sofern keine längere Kündigungsfrist vereinbart wurde.
Die Kündigung ist bei der Aufsichtskommission mit Kopie an den Kirchenrat einzureichen.
Der Kirchenrat kann auf Gesuch von Zurücktretenden und nach Anhören der Aufsichtskommission einer vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses zustimmen.
Art. 38 Pensionierung
Das Vertragsverhältnis endet spätestens auf Ende des Monates, in welchem der angestellte Diakon oder die angestellte Diakonin das ordentliche Rücktrittsalter gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos erreicht. *
Eine Anstellung in der gleichen Gemeinde nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos ist mit Zustimmung der Aufsichtskommission für jeweils höchstens zwei Jahre möglich. *
VII. Verweser und Verweserinnen im Pfarramt
Art. 39 Definition
Verweser und Verweserinnen sind Pfarramtskandidaten und Pfarramtskandidatinnen, welche die Voraussetzungen für die Wählbarkeit ins Pfarramt nicht erfüllen, denen der Kirchenrat aber aufgrund von § 28 Abs. 2 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau nach Ablauf der Verweserzeit den ausserordentlichen Weg ins Pfarramt der Landeskirche öffnen kann.
Art. 40 Voraussetzungen
Ob ein Kandidat oder eine Kandidatin die Voraussetzungen für den Verweserstatus erfüllt, entscheidet der Kirchenrat.
Art. 41 Zeitliche Befristung
Der Verweserstatus ist auf höchstens drei Jahre befristet. Er kann vom Kirchenrat im Ausnahmefall um ein Jahr verlängert werden.
Art. 42 Erlangung der Wählbarkeit
Der Kirchenrat legt die Dauer der Verwesertätigkeit fest und entscheidet spätestens 12 Monate vor deren Ablauf über die Erteilung der Wählbarkeit in ein Pfarramt der Landeskirche. Er holt dazu eine Stellungnahme der Aufsichtskommission und des Kandidaten oder der Kandidatin ein und entscheidet über die Zulassung zum Prüfungskolloquium.
Bei positivem Entscheid veranlasst er ein Prüfungskolloquium und führt es durch.
Spätestens 9 Monate vor Ablauf der vereinbarten Verwesertätigkeit entscheidet die Aufsichtskommission, ob sie den Kandidaten oder die Kandidatin zur Wahl stellt.
Entscheidet sich die Aufsichtskommission für die Durchführung einer Wahl, so hat diese spätestens 6 Monate vor Ablauf der vereinbarten Verwesertätigkeit stattzufinden.
Wird der Kandidat oder die Kandidatin nicht zur Wahl vorgeschlagen oder wird er oder sie von der Kirchgemeinde nicht gewählt, endet die Verwesertätigkeit spätestens auf den vereinbarten Zeitpunkt.
Wird der Kandidat oder die Kandidatin rechtsgültig gewählt, erlangt er oder sie mit der Wahl den Status des gewählten Pfarrers oder der gewählten Pfarrerin.
Art. 43 Aufgaben
Zu den Aufgaben der Verweser und Verweserinnen gehören die in § 27 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vorgesehenen pfarramtlichen Tätigkeiten.
Art. 44 Stellung, Aufsicht
Die Anstellung eines Verwesers oder einer Verweserin erfolgt durch die Aufsichtskommission.
Verweser und Verweserinnen nehmen mit Antragsrecht und beratender Stimme an den Sitzungen der Kirchenvorsteherschaft teil.
Die Aufsicht über Amtstätigkeit und Amtsführung erfolgt analog zu den gewählten Pfarrern und Pfarrerinnen durch die Aufsichtskommission und den Kirchenrat.
Art. 45 Besoldung
Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der Besoldungsverordnung. *
… *
Art. 46 Wohnsitzpflicht
Die Wohnsitzpflicht wird vertraglich geregelt.
Art. 47 Ferien, Freisonntage
Die Ferien- und Freisonntagsregelung entspricht jener für Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen gemäss Besoldungsverordnung. *
Art. 48 Fort- und Weiterbildung
Der Anspruch auf Fort- und Weiterbildung richtet sich nach der Verordnung betreffend die Fortbildung und Studienurlaube.
Art. 49 Kündigung
Eine Kündigung ist gegenseitig jederzeit auf das Ende eines Monats unter Beachtung einer Frist von mindestens drei Monaten möglich.
Die Kündigung ist bei der Aufsichtskommission mit Kopie an den Kirchenrat einzureichen.
Der Kirchenrat kann auf Gesuch von Zurücktretenden und nach Anhören der Aufsichtskommission einer vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses zustimmen.
VIII. Stellvertreter und Stellvertreterinnen im Pfarramt
Art. 50 Definition
Stellvertreter oder Stellvertreterinnen überbrücken die Vakanzen, die beispielsweise durch personelle Wechsel, Urlaub, Krankheit oder Unfall in einem Gemeindepfarramt entstehen.
Ob ein Kandidat oder eine Kandidatin die Voraussetzungen für eine Stellvertretung im Pfarramt erfüllt, entscheidet der Kirchenrat.
Art. 51 Aufgaben
Zu den Aufgaben der Stellvertreter und Stellvertreterinnen gehören die in § 27 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vorgesehenen pfarramtlichen Tätigkeiten.
Aufgaben, welche die Ordination voraussetzen, bleiben den ordinierten Pfarrern und Pfarrerinnen vorbehalten.
Art. 52 Stellung, Aufsicht
Die Anstellung eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin erfolgt durch die Aufsichtskommission.
Stellvertreter und Stellvertreterinnen werden zu den Sitzungen der Kirchenvorsteherschaft eingeladen. Sie haben weder Stimm- noch Antragsrecht.
Die Aufsicht über Amtstätigkeit und Amtsführung erfolgt analog zu den gewählten Pfarrern und Pfarrerinnen durch die Aufsichtskommission und den Kirchenrat.
Art. 53 Zeitliche Befristung
Der Stellvertreterstatus ist auf maximal ein Jahr befristet. Er kann vom Kirchenrat im Ausnahmefall höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden.
Art. 54 Anstellung
Das Anstellungsverhältnis inkl. Besoldung ist vertraglich zu regeln.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Besoldungsverordnung. *
Art. 55 Genehmigung
Langfristige Stellvertretungen, die über die Dauer von zwei Monaten hinausgehen, sind vom Kirchenrat zu genehmigen.
IX. Schaffung, Änderung des Umfangs und Aufhebung von Pfarr- und Diakonatsstellen
Art. 56 Geltungsbereich
Die nachstehenden Bestimmungen über die Schaffung, Änderung des Umfangs oder Aufhebung von Pfarrämtern, Teilzeitpfarrämtern und Diakonaten gelten für sämtliche vom Kirchenrat in den Kirchgemeinden aufgrund von § 72 Ziff. 26 lit. b und § 15 Ziff. 13 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau bewilligten Pfarr- und Diakonatsstellen in den Kirchgemeinden.
Art. 57 Grundsätze
Über die Schaffung, Änderung des Umfangs oder Aufhebung von Pfarrämtern oder Teilzeitpfarrämtern und Diakonaten entscheidet der Kirchenrat nach Rücksprache mit den Beteiligten.
Über jede Neuverteilung der Pensen im Rahmen des bestehenden Umfangs oder über die Aufteilung einer Pfarrstelle entscheidet die Kirchgemeinde.
Die Kirchenvorsteherschaft beschliesst über den an die Kirchgemeinde zu stellenden Antrag im Zusammenhang mit der Veränderung des Gesamtstellenpensums der Pfarr- oder Diakonatsstellen. Über die an die Kirchgemeinde zu stellenden Anträge im Zusammenhang mit der Neuverteilung der Pensen innerhalb des Gesamtpensums entscheidet die Aufsichtskommission nach erfolgter Diskussion in der Kirchenvorsteherschaft.
Art. 59 Reduktion des Pfarrstellenumfangs: Grundsätzliches
Eine Reduktion des Gesamtumfangs der Pfarrstellen ist nur möglich, wenn
Im Fall einer Vakanz gilt das neue Pensum für die zu wählende oder anzustellende neue Amtsperson.
In begründeten Ausnahmefällen kann der Kirchenrat auf Antrag der Kirchgemeinde einer Reduktion des Gesamtumfangs der Pfarrstellen auch innerhalb der Amtsperiode zustimmen, insbesondere wenn das Gebiet der Kirchgemeinde verändert wird oder wenn die finanzielle Lage der Kirchgemeinde es erfordert.
Art. 60 Stellenreduktion bei mehreren Pfarrstellen mit gewählten Pfarrern und Pfarrerinnen auf Ende der Amtsperiode
Wünscht die Kirchgemeinde eine Reduktion des Gesamtumfangs aller Pfarrstellen, ohne dass eine Vakanz oder ein Reduktionsbegehren vorliegt, so hat sie mindestens zwei Jahre vor Ablauf der Amtsperiode einen entsprechenden Antrag an den Kirchenrat zu richten.
Der Kirchenrat entscheidet spätestens 18 Monate vor Ablauf der Amtsperiode über die Genehmigung der Stellenreduktion.
Die Amtspersonen erklären innert Monatsfrist, ob sie die reduzierte Pfarrstelle übernehmen wollen.
Wollen alle gewählten Amtspersonen auf ihren Stellen im bisherigen Umfang verbleiben, gilt folgendes Vorgehen:
| 1. | Alle von der Kirchgemeinde gewählten Amtspersonen haben sich einem Wiederwahlverfahren zu stellen. Die Wiederwahl ist spätestens 6 Monate vor Ablauf der Amtsperiode durchzuführen. | ||
| 2. | Bei der Wiederwahl haben die Kirchbürger und Kirchbürgerinnen zu entscheiden, welche bisherigen Amtspersonen die unveränderten Stellen besetzen sollen. | ||
| 3. | Für die Wahl werden Wahlzettel mit der notwendigen Anzahl Linien verwendet. | ||
| 4. | Die Amtsperson, die in der Wiederwahl am wenigsten Stimmen erzielt, erhält die reduzierte Pfarrstelle oder scheidet im Falle der Streichung der Pfarrstelle aus dem Pfarramt aus. Der oder die Ausscheidende übt das Amt bis zum Ablauf der Amtsdauer im Rahmen des bisherigen Pensums weiter aus. Anschliessend kann er oder sie die reduzierte Pfarrstelle übernehmen oder darauf verzichten. Verzichtet er oder sie auf die Weiterführung des Amtes mit reduziertem Pensum, hat er oder sie dies der Kirchenvorsteherschaft innert einem Monat nach der Wiederwahl mitzuteilen. | ||
Art. 62 Stellenreduktion bei mehreren Pfarrstellen mit einer oder mehreren Pfarrpersonen im Angestelltenstatus
Beschliesst der Kirchenrat auf Antrag der Kirchgemeinde eine Gesamtstellenreduktion, so sind bei der Stellenreduktion vorab diejenigen Stellen zu reduzieren, deren Stelleninhaber oder -inhaberinnen angestellt sind – es sei denn eine gewählte Amtsperson erklärt sich freiwillig bereit, ihr Pensum zu reduzieren.
Angestellte, deren Stelle reduziert wird, üben das Amt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auf Ende des Monats vom Entscheid des Kirchenrates über die Stellenreduktion im Rahmen des bisherigen Pensums weiter aus. Verzichten sie auf die Weiterführung des Amtes mit reduziertem Pensum, so haben sie dies der Aufsichtskommission innert einem Monat nach dem Entscheid des Kirchenrates mitzuteilen.
Art. 63 Stellenreduktion im Einzelpfarramt mit gewählter Pfarrperson
Eine Stellenreduktion gegen den Willen eines gewählten Pfarrers oder einer gewählten Pfarrerin in einem Einzelpfarramt muss auf Ende einer Amtsperiode erfolgen.
Die Kirchgemeinde legt dem Kirchenrat bis spätestens zwei Jahre vor Ende der Wahlperiode einen Antrag für eine Reduktion des Stellenumfangs vor. Dieser entscheidet bis spätestens 18 Monate vor Ablauf der Amtsperiode.
Der betroffene Stelleninhaber oder die betroffene Stelleninhaberin erklärt nach dem Entscheid des Kirchenrates innert Monatsfrist, ob er oder sie die reduzierte Pfarrstelle nach Ablauf der ordentlichen Amtsdauer übernehmen will. Ansonsten scheidet er oder sie auf diesen Zeitpunkt aus dem Amt aus.
… *
Art. 64 Stellenreduktion in einem Einzelpfarramt mit angestellter Pfarrperson
Die Reduktion eines Pfarramtes mit Anstellung ist jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist möglich. Diese beginnt mit dem Entscheid des Kirchenrates über die Stellenreduktion, gemäss § 58 dieser Verordnung.
Verzichtet die angestellte Pfarrperson auf die Weiterführung des Amtes mit reduziertem Pensum, so hat sie dies der Aufsichtskommission innert einem Monat nach dem Entscheid des Kirchenrates mitzuteilen.
Art. 65 Stellenreduktion innerhalb der Amtsperiode
Eine Stellenreduktion innerhalb der Amtsperiode erfolgt auf den vom Kirchenrat mit seinem Entscheid über die Reduktion festgesetzten Zeitpunkt, frühestens jedoch nach Ablauf von 18 Monaten. Mit Einverständnis der betroffenen Amtspersonen ist eine frühere Stellenreduktion möglich.
Die betroffenen Amtspersonen bzw. die betroffene Amtsperson erklären bzw. erklärt nach dem Entscheid des Kirchenrates innert Monatsfrist, ob sie die reduzierte Pfarrstelle nach Ablauf der angesetzten Frist übernehmen wollen bzw. will. Ansonsten scheiden sie bzw. scheidet sie aus dem Amt aus.
Wollen bei mehreren Amtspersonen alle auf ihrem Stellenumfang im bisherigen Umfang verbleiben, so ist die Wiederwahl spätestens 6 Monate vor Ablauf der vom Kirchenrat angesetzten Frist durchzuführen.
Verzichtet die in der Wiederwahl am wenigsten Stimmen erzielende Amtsperson auf die Weiterführung des Amtes mit reduziertem Pensum, hat sie dies der Kirchenvorsteherschaft innert einem Monat nach der Wiederwahl mitzuteilen.
… *
Art. 66 Umwandlung von Pfarr- in Diakonatsstellen
Über eine vollständige oder teilweise Umwandlung einer Pfarrstelle in eine Diakonatsstelle entscheidet der Kirchenrat auf Antrag der Kirchgemeinde.
Art. 67 Veränderung von Diakonatsstellen
Über Veränderungen von Diakonatsstellen entscheidet der Kirchenrat im Sinne von § 72 Ziff. 26 lit. b der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau nach Rücksprache mit den Beteiligten.
Das in § 56 bis § 65 dieser Verordnung festgelegte Verfahren für die Änderung des Umfangs und bei der Aufhebung von Pfarrstellen gilt sinngemäss auch für Diakonatsstellen.
Art. 68 Veränderung von übrigen Stellen
Stellen von Diakonen und Diakoninnen und weiteren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die im Zusammenhang mit einer Pfarrstellenreduktion geschaffen oder aufgestockt wurden, unterliegen bei einer Aufhebung oder bei Veränderungen im Umfang ebenfalls den Bestimmungen von § 34 Abs. 5 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau.
X. Gemeinsames Pfarramt oder Diakonat
Art. 69 Verfahren bei Wahl oder Bestätigungswahl
Sind Kirchgemeinden durch ein gemeinsames Pfarramt oder Diakonat verbunden, hat die Wahl oder Bestätigungswahl aufgrund der bestehenden Vereinbarung zwischen den Kirchgemeinden zu erfolgen. Sie wird geheim durchgeführt.
Ist das Wahlverfahren in der Vereinbarung nicht geregelt, hat die Wahl oder Bestätigungswahl in gleichzeitig stattfindenden Kirchgemeindeversammlungen oder Urnenwahlen zu erfolgen.
Betreffend Stellenbesetzung durch Wahl oder Anstellung ist das Gesamtpensum einer Stelle in allen beteiligten Kirchgemeinden als Kriterium massgebend.
Art. 70 Zustandekommen der Wahl oder Bestätigungswahl
Unter Vorbehalt einer anderslautenden Vereinbarungsregelung ist die Wahl zustande gekommen, wenn der Kandidat oder die Kandidatin in allen beteiligten Kirchgemeinden gewählt wird.
Führt eine Wahl oder Bestätigungswahl in Kirchgemeinden, die durch ein gemeinsames Pfarramt oder Diakonat verbunden sind, zu einem unterschiedlichen Ergebnis, so ist die Wahl in allen beteiligten Kirchgemeinden als nicht zustande gekommen zu betrachten.
Art. 71 Ansetzen einer Bestätigungswahl a) Durch die Aufsichtskommission
Die Aufsichtskommissionen haben ihren Entscheid über eine Bestätigungswahl in gegenseitigem Einvernehmen zu fällen. Kommt ein solcher nicht zustande, entscheidet der Kirchenrat über die Ansetzung einer Bestätigungswahl in allen betroffenen Gemeinden.
Art. 72 b) Durch ein Begehren aus der Gemeinde
Wird nur in einer Gemeinde durch Unterschriftensammlung ein Begehren für eine Bestätigungswahl gestellt, ordnet der Kirchenrat für alle Gemeinden des gemeinsamen Pfarramtes oder Diakonates eine Bestätigungswahl an.
Art. 73 Stimmrecht in der Kirchenvorsteherschaft
Wo mehrere Kirchgemeinden durch ein gemeinsames Pfarramt verbunden sind, gilt das Stimmrecht der von der Kirchgemeinde gewählten ordinierten Amtsperson in allen beteiligten Kirchenvorsteherschaften. Bei gemeinsamen Sitzungen der Kirchenvorsteherschaften haben die Ordinierten nur je eine Stimme.
XI. Gekoppelte Stellenbesetzung (Jobsharing)
Art. 74 Definition
Gekoppelte Stellenbesetzungen betreffen zwei Personen, die als Jobsharingpartner ein bestimmtes Gesamtpensum erfüllen, sowie gemeinsam und gleichzeitig gewählt oder angestellt werden.
… *
Jobsharingpartner haben denselben Status.
Art. 75 Stellung
Wird ein Amt, dem eine Stimme in der Kirchenvorsteherschaft zusteht, durch zwei Personen besetzt, kann das Stimmrecht nur durch eine der beiden wahrgenommen werden. Sind die Pensen ungleich verteilt, wird es durch jene Person wahrgenommen, die das grössere Pensum inne hat. Bei gleichen Pensen vereinbaren die Jobsharingpartner unter sich, wer das Stimmrecht jeweils für eine Amtsperiode wahrnimmt.
Art. 76 Änderung und Auflösung des Jobsharing
Die Arbeits- und Pensenaufteilung wird zwischen den Jobsharingpartnern und der Aufsichtskommission vertraglich geregelt, ebenso die Zuständigkeit für allfällige spätere Veränderungen dieser Aufteilung. Das Minimalpensum pro Partner oder Partnerin beträgt 20 Stellenprozente.
Spätere Veränderungen der Aufteilung des Pensums bedürfen der Zustimmung der Aufsichtskommission.
Jobsharingpartner können nur gemeinsam aus dem Amt ausscheiden.
Art. 77 Fortbildung, Studienurlaub
Der Anspruch auf Fortbildung ist für beide zusammen derselbe wie bei einer einfachen Stellenbesetzung. Bei verschieden grossen Pensen ist der jeweilige Pensenanteil für die Berechnung des Fortbildungsanspruchs massgebend.
Der Anspruch auf Studienurlaub wird grundsätzlich getrennt berechnet. Wollen die beiden Jobsharingpartner den Studienurlaub gemeinsam beziehen, haben aber zu unterschiedlichen Zeiten darauf Anspruch, ist der spätere Zeitpunkt massgebend, da auch der zweite Jobsharingpartner einen Anspruch geltend machen kann.
XII. Verschiedene Bestimmungen
Art. 78 Standortgespräch
Das Präsidium oder eine Delegation der Aufsichtskommission führen mit den durch diese Verordnung betroffenen Personen in der Regel einmal pro Jahr ein Standortgespräch.
Im geistlich-theologischen Bereich hat das Standortgespräch lediglich orientierenden Charakter.
Art. 79 Öffentliche Ämter
Die Übernahme öffentlicher Ämter und die Mitarbeit in ständigen kantonalkirchlichen Kommissionen sind grundsätzlich zulässig. Sie dürfen die Amtsausübung nicht beeinträchtigen.
Amtspersonen haben die Aufsichtskommission vorgängig darüber zu informieren.
Art. 80 Nebenerwerbstätigkeit
Amtspersonen, die bereits ein 100%-Pensum ausüben, dürfen grundsätzlich keine Nebenerwerbstätigkeit aufnehmen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Aufsichtskommission eine solche bewilligen.
Bei einem Teilzeitamt darf die Nebenerwerbstätigkeit zusammen mit den übrigen Erwerbstätigkeiten eine Gesamtanstellung von 100 Stellenprozent nicht übersteigen. Die Aufsichtskommission ist bei Übernahme eines Nebenerwerbs zu informieren.
Als Nebenerwerbstätigkeit sind Tätigkeiten zu betrachten, die mit einem Lohn oder einer Geld- oder Naturalleistung mit Lohncharakter entschädigt werden.
Eine Wahl zum Dekan oder zur Dekanin oder in den Kirchenrat bedarf keiner Bewilligung durch die Aufsichtskommission. Diese ist jedoch zu informieren.
Art. 81 Kündigung durch die Aufsichtskommission
Beabsichtigt die Aufsichtskommission einer angestellten Amtsperson, einem Verweser oder einer Verweserin zu kündigen, so hat sie dies der betroffenen Person innert Frist mittels anfechtbarem Entscheid mit Kopie an den Kirchenrat zu eröffnen.
Für die Voraussetzungen einer Kündigung durch die Aufsichtskommission gelten sinngemäss die Bestimmungen der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals[6]. Dies gilt auch für ausserordentliche Kündigungen.
XIII. Übergangsbestimmungen
Art. 82 Dotation der Pfarr- und Diakonatsstellen
Ausgangspunkt für Veränderungen bei den Pfarrstellen und ihres Umfangs im Sinn von § 34 Abs. 5 und von § 72 Ziff. 26 lit. b der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau sind die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Pfarrstellen, sowie die von ordinierten Diakonen und Diakoninnen besetzten Diakonatsstellen.
Gemeinden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung durch ordinierte und nicht von der Kirchgemeinde gewählte Diakone und Diakoninnen besetzte Stellen haben, diese aber nicht als Diakonatsstellen (Diakonaten) gemäss § 72 Ziff. 26 lit. b der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau definiert haben wollen, haben darüber innert Jahresfrist Beschluss zu fassen und den Entscheid dem Kirchenrat mitzuteilen.
Art. 83 Übergangsrecht
Für Dienstverhältnisse, die beim Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bereits gekündigt, aber noch nicht aufgelöst sind, gilt bisheriges Recht. Für alle bisherigen Dienstverhältnisse gilt nach Inkrafttreten dieser Verordnung neues Recht.
Egress
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 26.11.2007 | 01.06.2008 | Erstfassung | 19/2008 |
| § 5a | 01.12.2020 | 01.06.2021 | eingefügt | 18/2021 |
| § 9 | 17.11.2025 | 01.01.2026 | aufgehoben | 49/2025 |
| § 11 Abs. 1 | 17.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 49/2025 |
| § 14 Abs. 1 | 24.06.2019 | 01.01.2020 | geändert | 32/2019 |
| § 14 Abs. 2 | 24.06.2019 | 01.01.2020 | geändert | 32/2019 |
| § 17 Abs. 1 | 17.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 49/2025 |
| § 20 Abs. 1 | 24.06.2019 | 01.01.2020 | geändert | 32/2019 |
| § 20 Abs. 2 | 24.06.2019 | 01.01.2020 | geändert | 32/2019 |
| § 22 | 17.11.2025 | 01.01.2026 | Titel geändert | 49/2025 |
| § 22 Abs. 1 | 17.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 49/2025 |
| § 22 Abs. 2 | 17.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 49/2025 |
| § 25 Abs. 1 | 17.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 49/2025 |
| § 25 Abs. 2 | 17.11.2025 | 01.01.2026 | aufgehoben | 49/2025 |
| § 27 Abs. 1 | 17.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 49/2025 |
| § 28 Abs. 1 | 17.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 49/2025 |
| § 29 Abs. 1 | 17.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 49/2025 |
| § 30 Abs. 1 | 24.06.2019 | 01.01.2020 | geändert | 32/2019 |
| § 30 Abs. 2 | 24.06.2020 | 01.01.2020 | geändert | 32/2019 |
| § 34 Abs. 1 | 17.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 49/2025 |
| § 34 Abs. 2 | 17.11.2025 | 01.01.2026 | aufgehoben | 49/2025 |
| § 38 Abs. 1 | 24.06.2020 | 01.01.2020 | geändert | 32/2019 |
| § 38 Abs. 2 | 24.06.2019 | 01.01.2020 | geändert | 32/2019 |
| § 45 Abs. 1 | 17.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 49/2025 |
| § 45 Abs. 2 | 17.11.2025 | 01.01.2026 | aufgehoben | 49/2025 |
| § 47 Abs. 1 | 17.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | 49/2025 |
| § 54 Abs. 2 | 17.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | 49/2025 |
| § 58 | 17.11.2025 | 01.01.2026 | aufgehoben | 49/2025 |
| § 61 | 17.11.2025 | 01.01.2026 | aufgehoben | 49/2025 |
| § 63 Abs. 4 | 17.11.2025 | 01.01.2026 | aufgehoben | 49/2025 |
| § 65 Abs. 5 | 17.11.2025 | 01.01.2026 | aufgehoben | 49/2025 |
| § 74 Abs. 2 | 17.11.2025 | 01.01.2026 | aufgehoben | 49/2025 |
| § 84 | 17.11.2025 | 01.01.2026 | aufgehoben | 49/2025 |