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187.231

Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Ökumene, Mission, Diakonie und Entwicklungszusammenarbeit

vom 29.06.2009 (Stand 01.08.2009)

Präambel

V der Evang. Synode - Ökumene, Mission, Diakonie

Gestützt auf § 64 Ziff. 5 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau erlässt die Synode der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau folgende Verordnung:

Art. 1 Grundsatz

Ökumene, Mission, Diakonie und Entwicklungszusammenarbeit gehören zum Wesen der Kirche Christi und sind für die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau vorrangige Aufgabe.

Art. 2 Begriffe

Mission ist Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat sowie Einladung zur Nachfolge Jesu Christi. Dies geschieht innerhalb der Kirche sowie darüber hinaus. Alle Mission erfolgt in Respekt gegenüber christlichen Partnern sowie andern Religionen und Kulturen.

Diakonie ist der Auftrag aus dem Evangelium an die christliche Gemeinde, sich für jene einzusetzen, die am Rand der Gesellschaft stehen, die dauernd oder vorübergehend Pflege, Hilfe, Begleitung oder Trost brauchen.

Entwicklungszusammenarbeit ist weltweites diakonisches Engagement. Sie umfasst insbesondere partnerschaftliche Hilfe zur Selbsthilfe.

Ökumene ist das Bestreben, die Einheit unter Christen und christlichen Kirchen weltweit zu fördern.

Art. 3 Kirchenvorsteherschaft

Die Verantwortung für den diakonischen und missionarischen Auftrag der Gemeinde liegt bei der Kirchenvorsteherschaft.

Sie kann einzelne ihrer Mitglieder als Beauftragte für Mission, Entwicklungszusammenarbeit, Diakonie und Ökumene bezeichnen.

Die Aufgaben der Beauftragten für Mission, Entwicklungszusammenarbeit, Diakonie und Ökumene sind in Absprache mit dem Pfarramt, dem Diakonat und der Kirchenvorsteherschaft wahrzunehmen.

Art. 4 Fachkommissionen

Der Kirchenrat schafft zur Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich Mission, Entwicklungszusammenarbeit, Diakonie und Ökumene auf landeskirchlicher Ebene ständige oder projektbezogene Fachkommissionen.

Zu den ständigen Fachkommissionen gehören bei Inkrafttreten dieser Verordnung:

1. Fachkommission Mission
2. Fachkommission Entwicklungszusammenarbeit
3. Fachkommission Diakonie

Der Kirchenrat kann weitere ständige oder projektbezogene Fachkommissionen namentlich zu folgenden Themen ins Leben rufen:

1. Missionarische Projekte im Inland
2. Fragen der Ökumene
3. Fragen des interreligiösen Zusammenlebens
4. Solidarität mit bedrängten Kirchen

Der Kirchenrat stellt die Koordination sicher.

Art. 5 Stellen, Projektkredite

Für die Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich Diakonie schafft die Synode die nötigen Stellen.

Für die andern Bereiche legt die Synode mit dem Budget jährlich einen Kreditrahmen fest für Projekte, die der Kirchenrat auf Antrag der Fachkommissionen oder in eigener Kompetenz beschliesst.

Art. 6 Finanzbeiträge der Landeskirche an Hilfswerke und Missionen

Die Synode legt über das Budget die jährlichen Beiträge der Landeskirche an Hilfswerke und Missionswerke fest.

Art. 7 Hilfskasse der Evangelischen Landeskirche Thurgau

Unter der Bezeichnung „Hilfskasse der Evangelischen Landeskirche Thurgau“ führt die Evangelische Landeskirche ein eigenes Konto, das mit Kollekten, Spenden und Zuwendungen der Landeskirche geäufnet wird. Der Kirchenrat kann daraus für aktuelle Nothilfe und langfristige Projektarbeit im Sinn dieser Verordnung im In- und Ausland Beiträge entrichten. Er erstattet der Synode Bericht über die Verwendung der Gelder.

Art. 9 Inkraftsetzung

Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2009 in Kraft.

Egress

31/2009

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 29.06.2009 01.08.2009 Erstfassung 31/2009