Die Kirchenverfassung[1] vom 27. November 2000 hält in § 72 Ziff. 18 fest: Der Kirchenrat kann auf Antrag einer Kirchenvorsteherschaft oder von sich aus einem geeigneten Mitglied der Landeskirche ausnahmsweise die Predigterlaubnis erteilen und die Leitung von Gottesdiensten übertragen.
Die Kirchenordnung[2] vom 17. Februar 2014 hält in § 26 fest: Der Kirchenrat kann geeigneten Personen aufgrund einer entsprechenden Ausbildung die Erlaubnis zur Gottesdienstleitung erteilen. Die Einzelheiten regelt eine Verordnung.