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187.24

Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zur Gottesdienstleitung durch Laien

vom 02.03.2016 (Stand 01.06.2016)

Präambel

V des Evang. Kirchenrates - Gottesdienstleitung durch Laien

1. Grundsatz

Art. 1 Gesetzliche Grundlage

Die Kirchenverfassung[1] vom 27. November 2000 hält in § 72 Ziff. 18 fest: Der Kirchenrat kann auf Antrag einer Kirchenvorsteherschaft oder von sich aus einem geeigneten Mitglied der Landeskirche ausnahmsweise die Predigterlaubnis erteilen und die Leitung von Gottesdiensten übertragen.

Die Kirchenordnung[2] vom 17. Februar 2014 hält in § 26 fest: Der Kirchenrat kann geeigneten Personen aufgrund einer entsprechenden Ausbildung die Erlaubnis zur Gottesdienstleitung erteilen. Die Einzelheiten regelt eine Verordnung.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Personen, die im Besitz einer Erlaubnis zur Gottesdienstleitung durch Laien im Sinn von § 26 Abs. 4 oder zur Leitung von Abendmahlsfeiern im Sinn von § 55 Abs. 2 und Abs. 3 der Kirchenordnung sind oder diese erwerben wollen.

2. Berechtigung und Einsatz

Art. 3 Ordentliche Sonntagsgottesdienste

Die Erlaubnis zur Gottesdienstleitung berechtigt, im Gebiet der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau im Rahmen von Stellvertretungen die Verantwortung zur Leitung und Gestaltung von ordentlichen Sonntagsgottesdiensten zu übernehmen.

Die Erlaubnis zur Gottesdienstleitung berechtigt nicht zur Durchführung von Taufen, Trauungen und Abdankungen.

Art. 4 Abendmahlsfeiern

Die Erlaubnis zur Leitung von Abendmahlsfeiern berechtigt, im Gebiet der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau die Leitung und Gestaltung von Abendmahlsfeiern unter besonderen Umständen zu übernehmen.

Zu den Abendmahlsfeiern unter besonderen Umständen gehören namentlich:

1. Öffentliche oder nicht-öffentliche Feiern in Heimen und Institutionen;
2. Nicht-öffentliche Feiern in Lagern und Gemeindegruppen.

Art. 5 Einsatz

Für den gottesdienstlichen Einsatz von ausgebildeten Laien ist die Kirchenvorsteherschaft des Einsatzortes zuständig.

3. Ausbildung

3a. Erwerb der Erlaubnis zur Gottesdienstleitung

Art. 6 Ausbildung

Der Kirchenrat schreibt regelmässig oder nach Bedarf Ausbildungsgänge zum Erwerb der Erlaubnis zur Gottesdienstleitung aus.

Art. 7 Aufnahme

In den Ausbildungsgang zur Leitung von Gottesdiensten aufgenommen werden kann, wer

  1. ein Gesuch an die vom Kirchenrat bezeichnete Stelle einreicht, unter Beilage einer Empfehlung eines Pfarramtes oder einer Kirchenvorsteherschaft der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau;
  2. ausreichende biblische und theologische Grundkenntnisse mitbringt;
  3. ein Aufnahmegespräch mit der Leitung des Ausbildungsgangs bestanden hat.

Art. 8 Umfang und Inhalt

Umfang und Inhalt des Ausbildungsgangs legt der Kirchenrat auf Antrag der Fachkommission fest.

Der Ausbildungsgang schliesst mit einem Kolloquium ab.

Die Berechtigung zur Gottesdienstleitung wird nach bestandenem Kolloquium mit einer Urkunde dokumentiert.

Art. 9 ausserordentliche Zulassung

Aufgrund besonderer Kompetenzen oder anderswo durchlaufener Ausbildungen kann der Kirchenrat auch Personen die Erlaubnis zur Gottesdienstleitung zuerkennen, die nicht am kantonalkirchlichen Ausbildungsgang teilgenommen haben.

3b. Erwerb der Erlaubnis zur Leitung von Abendmahlsfeiern

Art. 10 Ausbildung

Der Kirchenrat schreibt regelmässig oder nach Bedarf Ausbildungen zur Leitung von Abendmahlsfeiern aus.

Die Erlaubnis zur Leitung von Abendmahlsfeiern wird nach bestandener Ausbildung mit einer Urkunde dokumentiert.

Art. 11 Teilnahme

An der Ausbildung teilnehmen können Inhaber oder Inhaberinnen der Erlaubnis zur Gottesdienstleitung sowie Leiter oder Leiterinnen von Lagern und Gemeindegruppen, in denen Abendmahl gefeiert wird.

4. Weiterbildung und Fachkommission

Art. 12 Fachkommission

Der Kirchenrat setzt eine Fachkommission von 3 – 5 Mitgliedern ein.

Art. 13 Weiterbildung

Die Fachkommission organisiert jährlich mindestens eine Weiterbildung für Inhaber oder Inhaberinnen der Erlaubnis zur Gottesdienstleitung oder zur Leitung von Abendmahlsfeiern.

Die Teilnahme an den Weiterbildungen ist obligatorisch.

Art. 14 Verzeichnis

Der Kirchenrat führt ein Verzeichnis mit den Namen der aktuell zur Leitung von Gottesdiensten und Abendmahlsfeiern Berechtigten.

Wer während drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Einsätze mehr wahrnimmt oder mindestens dreimal hintereinander der Einladung zur Weiterbildung unbegründet keine Folge leistet, wird von diesem Verzeichnis gestrichen.

Bis zu einer Wiederaufnahme in das Verzeichnis bleibt die Berechtigung sistiert.

Art. 15 Aberkennung

In begründeten Fällen kann der Kirchenrat einzelnen Inhabern oder Inhaberinnen der Erlaubnis zur Gottesdienstgestaltung oder zur Leitung von Abendmahlsfeiern diese aberkennen.

5. Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung ersetzt die Richtlinien des Evangelischen Kirchenrates für den Predigtdienst von Laien in Gottesdiensten vom 6. März 2002.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Juni 2016 in Kraft.

Egress

10/2016

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 02.03.2016 01.06.2016 Erstfassung 10/2016