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187.27

Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau betreffend die berufliche Vorsorge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Evangelischen Kirchgemeinden und der Evangelischen Landeskirche

vom 26.06.1995 (Stand 01.01.2020)

Präambel

V der Evangelischen Synode - Berufliche Vorsorge

Art. 1 PERKOS

Zur Sicherung der beruflichen Vorsorge für die in den Kirchgemeinden und der Landeskirche tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beteiligt sich die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau an der Stiftung «Pensionskasse evangelisch-reformierter Kirchen der Ostschweiz» (PERKOS) in St. Gallen. Massgebend für das Verhältnis zu dieser Stiftung sind der Anschlussvertrag vom 1. Juli 1985 und das Pensionskassenreglement der Stiftung.

Art. 2 Synode

Für die Zustimmung der Landeskirche zu Änderungen der Stiftungsurkunde ist die Synode zuständig.

Art. 3 Vertretung der Landeskirche

Wo diese Verordnung oder das Pensionskassenreglement nichts anderes bestimmen, wird die Landeskirche gegenüber der Stiftung durch den Kirchenrat vertreten.

Art. 4 Vertretung im Stiftungsrat

Der Kirchenrat wählt ein Mitglied und ein Ersatzmitglied als Arbeitgebervertreter in den Stiftungsrat.

Die Versicherten wählen ein Mitglied und ein Ersatzmitglied als Vertreter der Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner in den Stiftungsrat. Der Kirchenrat ordnet diese Wahl an.

Art. 5 Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission der Stiftung

Die Geschäftsprüfungskommission der Synode wählt aus den Mitgliedern der Evangelischen Landeskirche eine Vertreterin oder einen Vertreter der Landeskirche in die Geschäftsprüfungskommission der PERKOS (Pensionskasse evangelisch-reformierter Kirchen in der Ostschweiz)[1]*

Art. 6 Versicherte Personen

Bei der PERKOS sind die folgenden dem Versicherungsobligatorium gemäss dem Bundesgesez über die berufliche Vorsorge (BVG)[2] unterstehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu versichern:

  1. Pfarrerinnen, Pfarrer und Diakone der Gemeinden;
  2. Inhaber und Inhaberinnen regionaler oder landeskirchlicher Pfarrämter;
  3. Beauftragte und Angestellte der Landeskirche und ihrer Institutionen;
  4. Angestellte der Kirchgemeinden.

Die Versicherungspflicht bei der PERKOS entfällt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäss Abs. 1 lit. c und lit. d, für die aufgrund vertraglicher Anstellungsbedingungen bereits eine ausreichende Versicherung nach Massgabe des BVG besteht oder deren Arbeitgeber bereits einer anerkannten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.

Über die Befreiung von Pfarrerinnen, Pfarrern oder Diakonen gemäss Abs. 1 lit. a und lit. b von der Versicherungspflicht bei der PERKOS entscheidet der Kirchenrat. Sie darf nur gewährt werden, wenn der Nachweis anderweitiger, ausreichender Versicherung erbracht ist.

Art. 6bis * Pensionierung

Das Vertragsverhältnis zwischen der Evangelischen Landeskirche oder den Kirchgemeinden einerseits und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern andrerseits endet spätestens auf Ende des Monates, in welchem die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer das ordentliche Rücktrittsalter gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos erreicht haben.

Art. 7 Teuerungszulagen

Die Landeskirche kann die an ihre Versicherten oder Begünstigten ausgerichteten Renten der Teuerung anpassen.

Die Anpassung erfolgt subsidiär zu allfälligen Teuerungsanpassungen durch die PERKOS. Sie wird auf Antrag des Kirchenrates durch die Synode mit dem Vorschlag beschlossen.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechtes

Die Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau betreffend die berufliche Vorsorge für die kirchlichen Mitarbeiter im Bereich der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vom 3. Dezember 1990 wird aufgehoben.

Der zweite Satz von § 47 des Geschäftsreglementes der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau wird aufgehoben.

Art. 9 Inkraftsetzung

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1995 in Kraft.

Egress

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Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 26.06.1995 01.01.1995 Erstfassung -
§ 5 Abs. 1 22.06.2015 01.09.2015 geändert 33/2015
§ 6bis 24.06.2019 01.01.2020 eingefügt 32/2019