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187.28

Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Bestätigungswahl der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen

vom 20.08.2003 (Stand 01.06.2004)

Präambel

Verordnung über Bestätigungswahl

Gestützt auf § 29 Abs. 4 und § 40 Abs. 5 und § 72 Ziff. 11 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vom 27. November 2000 erlässt der Evangelische Kirchenrat die folgende Verordnung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt das Bestätigungswahlverfahren für die von den Kirchgemeinden gewählten Pfarrer und Pfarrerinnen und für die von den Kirchgemeinden gewählten ordinierten Diakone und Diakoninnen.

Ist im Nachfolgenden von Amtsträgern und Amtsträgerinnen die Rede, so sind damit die von den Kirchgemeinden gewählten Pfarrer und Pfarrerinnen und die von den Kirchgemeinden gewählten ordinierten Diakone und Diakoninnen gemeint.

Art. 2 Wahlverfahren

Eine allfällige Bestätigungswahl ist analog den Neuwahlen für die entsprechenden ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen entweder geheim an einer Kirchgemeindeversammlung oder an der Urne durchzuführen.

II. Bestätigungswahl bei Ablauf der Amtszeit

Art. 3 Amtsdauer

Die Amtsdauer der ordinierten und von den Kirchgemeinden gewählten Amtsträger und Amtsträgerinnen deckt sich mit derjenigen der Kirchenvorsteherschaften der Evangelischen Kirchgemeinden.

Art. 4 Entscheid der Aufsichtskommission

Beabsichtigt die Aufsichtskommission der Kirchgemeinde, für einen ordinierten Amtsträger oder eine ordinierte Amtsträgerin eine Bestätigungswahl für eine weitere Amtsdauer durchzuführen, nimmt sie mit dem Kirchenrat Rücksprache. Sie entscheidet bis zum 30. September des dem Ablauf der Amtsdauer vorangehenden Jahres über die Anordnung einer solchen Wahl und teilt den Entscheid dem Kirchenrat mit.

... *

Art. 5 Vorgesehene Bestätigungswahlen und Stille Wahl

Der Kirchenrat veröffentlicht bis spätestens am 15. November im Amtsblatt des Kantons Thurgau die Namen der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen, für welche die Aufsichtskommission der jeweiligen Kirchgemeinde die Bestätigungswahl verlangt hat.

Die übrigen ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen gelten als in ihrem Amte für eine weitere Amtsdauer bestätigt, sofern nicht ein Fünftel der Stimmberechtigten der Kirchgemeinde eine Bestätigungswahl verlangt.

Art. 6 Unterschriftensammlung

Die Frist für eine allfällige Unterschriftensammlung für das Begehren einer Bestätigungswahl beginnt am 16. November und dauert 90 Tage.

Auf Verlangen ist für die Unterschriftensammlung die Einsichtnahme in das Stimmregister der Kirchgemeinde zu ermöglichen. Die Adresslisten dürfen vom Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin nicht für andere Zwecke verwendet werden.

Art. 7 Zustandekommen der Bestätigungswahl

Das Wahlbüro der Kirchgemeinde ermittelt unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin der Kirchenvorsteherschaft das Zustandekommen des Begehrens für eine Bestätigungswahl und teilt das Ergebnis bis spätestens am 1. März des Wahljahres der Kirchenratskanzlei mit.

Die Unterschriftenbogen dürfen nur von Mitgliedern des Wahlbüros eingesehen werden.

Art. 8 Anordnung der Wahl

Beschliesst die Aufsichtskommission eine Bestätigungswahl oder wird eine solche von einem Fünftel der Stimmberechtigten der Kirchgemeinde verlangt, ordnet der Kirchenrat ihre Durchführung an.

Die Bestätigungswahl ist bis spätestens am 31. Mai vorzunehmen.

Art. 9 Durchführung der Wahl

In der geheimen Bestätigungswahl ist die Frage: «Wollen Sie NN für eine weitere Amtsdauer in seinem Amt bestätigen?» auf dem Stimmzettel mit Ja oder Nein zu beantworten.

Die Beschaffung der notwendigen Stimmzettel ist Sache der Kirchgemeinde.

Art. 10 Wahlprotokoll

Über den Wahlausgang ist der Kirchenratskanzlei unverzüglich ein Protokoll zuzustellen.

Art. 11 Veröffentlichung

Die Kirchenvorsteherschaft sorgt für die Veröffentlichung des Ergebnisses der erfolgten Bestätigungswahl.

Art. 12 Rekurs

Ein Rekurs gegen die Gültigkeit des Entscheides ist schriftlich und begründet, innert 10 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung oder der Gemeindeversammlung gerechnet, beim Kirchenrat eingeschrieben einzureichen.

Art. 13 Wahlverfügung

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist teilt der Kirchenrat dem oder der Betroffenen den Entscheid der Kirchgemeinde in einer Verfügung mit.

III. Bestätigungswahl während der Amtszeit

Art. 14 Bestätigungswahl während der Amtsdauer

Eine Bestätigungswahl eines ordinierten Amtsträgers oder einer Amtsträgerin ist auch während der Amtszeit anzuordnen, wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten der Kirchgemeinde eine solche verlangen.

Art. 15 Unterschriftensammlung

Die Frist für die Unterschriftensammlung für das Begehren einer Bestätigungswahl während der Amtszeit dauert 90 Tage. Sie beginnt mit dem Sammeln der ersten Unterschriften.

Auf Verlangen ist für die Unterschriftensammlung die Einsichtnahme in das Stimmregister der Kirchgemeinde zu ermöglichen. Die Adresslisten dürfen vom Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin nicht für andere Zwecke verwendet werden.

Art. 16 Zustandekommen der Bestätigungswahl

Das Wahlbüro der Kirchgemeinde ermittelt unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin der Kirchenvorsteherschaft das Zustandekommen des Begehrens für eine Bestätigungswahl und teilt das Ergebnis spätestens einen Monat nach Ablauf der Sammelfrist der Kirchenratskanzlei mit.

Die Unterschriftenbogen dürfen nur von Mitgliedern des Wahlbüros eingesehen werden.

Art. 17 Anordnung der Wahl

Der Kirchenrat ordnet darauf die Durchführung einer Bestätigungswahl während der Amtszeit an.

Eine Bestätigungswahl während der Amtszeit ist spätestens vier Monate nach dem Zustandekommen eines Begehrens vorzunehmen.

Art. 18 Verfahren

Im Übrigen richtet sich das Verfahren für eine Bestätigungswahl während der Amtszeit nach demjenigen einer Bestätigungswahl bei Ablauf der Amtszeit, wie es in § 9, § 10, § 11, § 12 und § 13 dieser Verordnung geregelt ist.

IIIa. Gemeinsame Pfarrämter und Diakonate *

Art. 18a * Begehren durch Aufsichtskommission

Wo zwei Kirchgemeinden durch ein gemeinsames Pfarramt oder Diakonat verbunden sind, haben die beiden Aufsichtskommissionen ihren Entscheid über eine Bestätigungswahl für einen ordinierten Amtsträger oder eine ordinierte Amtsträgerin in gegenseitigem Einvernehmen zu fällen. Kommt ein solches nicht zustande, entscheidet der Kirchenrat über die Ansetzung einer Bestätigungswahl in beiden Gemeinden.

Art. 18b * Begehren durch Unterschriftensammlung nur in einer Kirchgemeinde

Wird in einem gemeinsamen Pfarramt oder Diakonat zweier Kirchgemeinden nur in einer Gemeinde durch Unterschriftensammlung ein Begehren für eine Bestätigungswahl für einen ordinierten Amtsträger oder eine ordinierte Amtsträgerin gestellt, ordnet der Kirchenrat für beide Gemeinden eine Bestätigungswahl an.

Art. 18c * Verfahren für gemeinsame Bestätigungswahl

Die Durchführung der Bestätigungswahl richtet sich nach der bestehenden Vereinbarung zwischen den Kirchgemeinden. Die Wahl wird in jedem Fall geheim durchgeführt.

Wird die Pfarrwahl und die Bestätigungswahl in der Vereinbarung über das gemeinsame Pfarramt oder Diakonat nicht geregelt, so hat sie in zwei getrennten, gleichzeitig stattfindenden Versammlungen oder Urnenwahlen zu erfolgen.

Art. 18d * Verfahren bei unterschiedlichem Ergebnis

Führt eine Bestätigungswahl für einen ordinierten Amtsträger oder eine ordinierte Amtsträgerin in zwei Kirchgemeinden, die durch ein gemeinsames Pfarramt oder Diakonat verbunden sind, zu einem unterschiedlichen Ergebnis, so ist die Bestätigung im Amt der zustimmenden Kirchgemeinde nur gültig, wenn diese in Ergänzung zur getroffenen Bestätigungswahl innert sechs Monaten nach der Wahl auch einem Antrag auf Auflösung des gemeinsamen Pfarramtes oder Diakonates zustimmt und der Kirchenrat die Auflösung beschliesst

Art. 19 Inkraftsetzung

Diese Verordnung tritt auf den 1. Juni 2004 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Bestätigungswahl der Pfarrer vom 21. August 1991.

Egress

keine Angabe

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 20.08.2003 01.06.2004 Erstfassung keine Angabe
§ 4 Abs. 2 03.01.2005 08.01.2005 aufgehoben 1/2005
Titel IIIa. 03.01.2005 08.01.2005 eingefügt 1/2005
§ 18a 03.01.2005 08.01.2005 eingefügt 1/2005
§ 18b 03.01.2005 08.01.2005 eingefügt 1/2005
§ 18c 03.01.2005 08.01.2005 eingefügt 1/2005
§ 18d 03.01.2005 08.01.2005 eingefügt 1/2005