Die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau richtet Ausbildungsbeiträge an ihre Mitglieder aus, die sich auf eine kirchliche Berufstätigkeit vorbereiten und nicht in der Lage sind, für die Kosten ihrer diesbezüglichen Erst- oder Zweitausbildung oder des Besuchs von berufsbegleitenden Schulen und Kursen vollständig aufzukommen.
187.29
Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Ausrichtung von kirchlichen Ausbildungsbeiträgen
(Stipendienreglement)
Präambel
V der Evangelischen Synode - Stipendienreglement
1. Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge
Art. 1 Grundsatz
Art. 2 Beitragsberechtigte Ausbildungen
Ausbildungsbeiträge werden insbesondere für folgende Ausbildungswege nach der obligatorischen Schulpflicht gewährt:
| 1. | Theologie- und Kirchenmusikstudium; | ||
| 2. | Ausbildungen, die zur Wahl oder Anstellung im Diakonat, als sozialdiakonische(r) Mitarbeiter(in) oder in der kirchlichen Jugendarbeit führen; | ||
| 3. | Ausbildungen, die zur Anstellungsfähigkeit als Religionslehrer oder -lehrerin führen. | ||
Art. 3 Dauer der Beitragsberechtigung
Die Beitragsberechtigung besteht während der üblichen Dauer der Ausbildung.
Die Beiträge werden erstmals für jenes Semester oder jenen Kurs gewährt, in welchem das Gesuch eingereicht worden ist.
2. Beitragsarten
Art. 4 Beitragsarten
Es werden folgende Arten von Ausbildungsbeiträgen unterschieden:
| 1. | Unterstützungsbeiträge; | ||
| 2. | Stipendien; | ||
| 3. | Darlehen; | ||
| 4. | Härtefallbeiträge. | ||
Art. 5 Unterstützungsbeiträge
Unterstützungsbeiträge können an Personen ausgerichtet werden, die sich in Ausbildungen gemäss § 2 befinden und beim Quästorat des Kirchenrates ein begründetes Gesuch einreichen.
Unterstützungbeiträge können im Blick auf ordentliche Ausbildungskosten, aber auch auf ausserordentliche Ausbildungskosten, namentlich für Studiensemester im Ausland, ausgerichtet werden.
Unterstützungsbeiträge können an Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen ausgerichtet werden, die entweder selbst oder deren Eltern den gesetzlichen Wohnsitz im Kanton Thurgau haben.
Art. 6 Stipendien
Stipendien werden an Personen aus dem Thurgau ausgerichtet, die sich in Ausbildungen gemäss § 2 befinden, deren Ausbildung aber eine Zweitausbildung darstellt und die von kantonalen Stipendien ausgeschlossen sind. Massgeblich ist der zivilrechtliche Wohnsitz des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin bei Ausbildungsbeginn.
Personen, die um kirchliche Stipendien nachsuchen, reichen beim Quästorat des Kirchenrates die gleichen Unterlagen ein, die sie bei Gesuchstellung an das kantonale Stipendienamt einreichen müssten.
Art. 7 Darlehen
In begründeten Fällen können rückzahlbare Darlehen gewährt werden.
Art. 8 Härtefallbeiträge
Zusätzlich können Härtefallbeiträge gewährt werden, namentlich an Personen, die sich in Ausbildungen gemäss § 2 befinden, deren Eltern aber einen Beitrag an ihre kirchliche Ausbildung verweigern.
3. Höhe der Ausbildungsbeiträge
Art. 9 Unterstützungsbeiträge
Unterstützungsbeiträge können maximal in der Höhe von Fr. 1'500 pro Semester ausgerichtet werden.
Art. 10 Stipendien
Die Bemessung der Stipendien richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers oder der Bewerberin, hauptsächlich seinen beziehungsweise ihren zumutbaren Eigenleistungen, den finanziellen Möglichkeiten der Eltern oder des Ehepartners, den mutmasslichen Kosten der Ausbildung und den von anderer Seite zugesicherten oder erhaltenen Ausbildungsbeiträgen.
Die Bemessung der Stipendien erfolgt analog der Kostenberechnung des kantonalen Stipendienamts. Die Obergrenze liegt bei Fr. 5'000 pro Semester.
Art. 11 Darlehen
Darlehen können maximal in der Höhe von Fr. 30'000 für die gesamte Ausbildung gewährt werden.
Art. 12 Härtefallbeiträge
Härtefallbeiträge können maximal in der Höhe von Fr. 4'000 pro Semester ausgerichtet werden.
4. Verfahren
Art. 13 Gesuch
Erstmalige Gesuche sind mit den nötigen Unterlagen bis spätestens einen Monat nach Beginn des betreffenden Semesters an das Quästorat des Kirchenrates zu richten.
Gesuche um Fortsetzung von Ausbildungsbeiträgen sind im Lauf jedes Studiensemesters unter Beibringung eines Dokuments, in dem die Ausbildungsstätte die Fortführung der Ausbildung bestätigt, an das Quästorat des Kirchenrates zu richten.
Art. 14 Entscheid
Über Unterstützungsbeiträge entscheidet die kirchenrätliche Finanzkommission abschliessend.
Über die Ausrichtung von Stipendien oder Härtefallbeiträgen sowie die Gewährung von Darlehen entscheidet der Kirchenrat auf Antrag der Finanzkommission.
5. Finanzielles
Art. 15 Stipendienfonds
Die Finanzierung der Ausbildungsbeiträge und Darlehen erfolgt aus den Mitteln des Evangelischen Stipendienfonds.
Sinkt der Fondsbestand unter Fr. 100'000, ist er auf dem Budgetweg wieder zu äufnen.
Art. 16 Rückzahlung
Ausbildungsbeiträge sind mit Ausnahme der Darlehen grundsätzlich nicht zurückzuerstatten.
Über die Bedingungen der Rückzahlung von Darlehen entscheidet bei Abschluss des Darlehensvertrags der Kirchenrat.
Bei Unterstützung von Zweitausbildungen, die zum Pfarrberuf führen, kann der Kirchenrat mit den Begünstigten eine ganze oder teilweise Rückzahlungspflicht vereinbaren für den Fall, dass diese nach Abschluss der Ausbildung nicht mindestens für die Dauer von 5 Jahren ein Pfarramt in einer der Kirchen des Konkordats ausüben.
Rückzahlungen jeder Art fliessen in den Stipendienfonds.
Art. 17 Quästorat
Dem Quästorat der Landeskirche obliegt die Verwaltung des Stipendienfonds und die Korrespondenz mit den Gesuchstellenden.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 18 Übergangsbestimmungen
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle nach deren Inkrafttreten eingereichten Gesuche. Der Besitzstand ist gewahrt.
Diese Verordnung ersetzt das Reglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Ausrichtung von kirchliche Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement) vom 2. Dezember 1991.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf einen vom Kirchenrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft[1].
Egress
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 22.06.2015 | 01.09.2015 | Erstfassung | 33/2015 |