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187.520

Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Thurgau betreffend definitive Regulierung der kirchlichen Verhältnisse der Höfe Renggerschwil, Scheurli und Emmerwies[1]

vom 28.02.1846 (Stand 18.04.1846)

Präambel

Art. 1

Die drei früherhin zur thurgauischen Filiale Bichelsee kirchgenössig gewesenen, hierauf von zürcherischer Seite mit der Filiale Sitzberg vereinigten Höfe Renggerschwil, Scheurli und Emmerwies werden auch von thurgauischer Seite in der letzteren Verbindung mit Sitzberg und als losgetrennt von Bichelsee anerkannt.

Art. 2

Von zürcherischer Seite, respektive den drei benannten Höfen, wird demnach auf alle aus dem bisherigen kirchlichen Verbande mit Bichelsee entspringenden Rechte, als Anteil an dem Kirchenvermögen usw., verzichtet. Im fernern verpflichtet sich die Regierung des Standes Zürich für Loskauf dieser drei Höfe respektive Schadloshaltung der Gemeinde Bichelsee die Summe von fl. 400 R.V. zu zahlen.

Art. 3

Die Schulverhältnisse hingegen werden durch die Bestimmungen der § 1 und § 2 in keiner Weise berührt.

Egress

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Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 28.02.1846 18.04.1846 Erstfassung -