Die im Anhang aufgelisteten evangelisch-reformierten Kirchen der Deutschschweiz (im Folgenden: Mitgliedkirchen) schliessen sich für den nachfolgend umschriebenen Zweck zu einer einfachen Gesellschaft (eG) nach Art. 530 OR zusammen. Soweit keine der folgenden Bestimmungen davon abweicht, gilt das Recht für die eG.
187.525
Übereinkunft «Diakonie Schweiz»
Präambel
Übereinkunft «Diakonie Schweiz»
Die Deutschschweizerische Diakonatskonferenz (DDK) hat an ihrer Sitzung vom 24. November 2016 die Totalrevision der «Übereinkunft sozial-diakonische Dienste» gemäss folgender Fassung beschlossen:
I. Einfache Gesellschaft
Art. 1
II. Grundlagen: Diakonischer Auftrag und Diakonat
Art. 2
Der diakonische Auftrag der Kirche umfasst Tätigkeiten, durch welche die soziale Kraft der von Jesus Christus vorgelebten Liebe Gottes mittels konkreten Wirkens und verbindenden Handelns in die Gegenwart einfliesst. Der diakonische Dienst, der gleichwertig mit dem Dienst am Wort ist, geht an die Kirche als Ganzes.
III. Zweck
Art. 3
Die Mitgliedkirchen setzen sich ein für das Erkennen und die Umsetzung des diakonischen Auftrags der Kirche.
| 1. | die Schaffung von einheitlichen Standards für die Zulassung zum Diakonat; | ||
| 2. | die Förderung des Austauschs über diakonische Projekte und die Veranstaltung von Fachtagungen; | ||
| 3. | die Förderung von Grundlagendiskussionen zwischen Mitgliedkirchen, diakonischen Werken und der Wissenschaft und | ||
| 4. | die Unterstützung des Austauschs zwischen Mitgliedkirchen und diakonischen Werken. | ||
IV. Beitrag
Art. 4
Die Mitgliedkirchen finanzieren die Verfolgung des Zwecks nach Art. 3 insbesondere mit jährlichen Beiträgen im Sinne des Verteilschlüssels, der bezüglich der Finanzierung der Aufgaben der Deutschschweizer Kirchenkonferenz (KIKO) gilt, sowie mit den bisher eingebrachten Mitteln. Sie legen hierfür jährlich ein Budget fest.
V. Beschlüsse
Art. 5
Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedkirchen – in der Regel diejenigen Personen, die auch an der Plenarversammlung der Konferenz «Diakonie Schweiz» vertreten sind – treffen sich mindestens einmal jährlich auf Einladung der Geschäftsführung oder auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedkirchen. Jede Mitgliedkirche hat eine Stimme.
Art. 6
Beschlüsse, mit denen Bestimmungen dieser Übereinkunft geändert werden sollen, müssen von zwei Dritteln der Mitgliedkirchen gefasst werden.
VI. Geschäftsführung
Art. 7
Die Mitgliedkirchen können die Geschäftsführung delegieren an die Geschäftsführenden, die von der Konferenz «Diakonie Schweiz» gewählt werden.
VII. Austritt aus der Übereinkunft
Art. 8
Eine Mitgliedkirche kann die Übereinkunft unter Wahrung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende des Jahres kündigen. Sie hat die Kündigung allen Mitgliedkirchen schriftlich mitzuteilen. Der austretenden Mitgliedkirche steht keine Abfindung zu.
Art. 9
Die übrigen Mitgliedkirchen führen die Übereinkunft solange weiter, als darin mindestens drei Mitgliedkirchen verbleiben.
VIII. Auflösung der Gesellschaft
Art. 10
Verbleibt nach Abzug der gemeinschaftlichen Schulden, nach Ersatz der Auslagen und Verwendungen an einzelne Mitgliedkirchen und nach Rückerstattung der Vermögensbeiträge ein Überschuss, so ist er unter die Mitgliedkirchen gemäss dem angewendeten Verteilschlüssel als Gewinn zu verteilen.
Egress
Inkrafttreten
Die Totalrevision der Übereinkunft tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
Die zuständigen Organe der Mitgliedkirchen fassen die hierzu notwendigen Beschlüsse.
Mitgliedkirchen
Der vorliegenden Übereinkunft gehören als Mitglieder die evangelisch-reformierten Kirchen folgender Kantone an: Aargau, beide Appenzell, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Freiburg, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, St. Gallen, Thurgau, Zug, Zürich, sowie die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn für ihre deutschsprachigen Kirchengebiete.
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 24.11.2016 | 01.07.2017 | Erstfassung | 33/2017 |