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188.11

Übereinkunft zwischen dem Heiligen Stuhl und den Regierungen der Kantone Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Wiederherstellung und neue Umschreibung des Bistums Basel[1]

vom 26.03.1828 (Stand 19.07.1978)

Präambel

Übereinkunft Hl. Stuhl und Kantone LU/BE/SO/ZG - Bistum Basel

Art. 1

Die katholische Bevölkerung der Kantone Luzern, Solothurn und desjenigen Gebietsteils des Kantons Bern, welcher demselben durch die Wienerkongressakte abgetreten worden, sowie diejenige des Kantons Zug wird künftighin das Bistum Basel bilden.

Art. 2

Die Residenz des Bischofs und des Domkapitels wird nach der Stadt Solothurn versetzt. Als Folge davon wird die dortige Stiftskirche von St. Urs und Viktor, mit Beibehaltung ihrer bisherigen Eigenschaft einer Pfarrkirche, zur Kathedralkirche, und das dasige Kollegiatstift zum Domstift des Bistums Basel erhoben werden.

Art. 3

Das Domkapitel wird aus 17 Domherren bestehen, wovon mindestens 12 zur Residenz verpflichtet sind, um den Gottesdienst zu besorgen und dem Bischofe bei seinen kirchlichen Verrichtungen Aushilfe zu leisten.

Aus der Zahl der 17 Domherren werden 10 auf sämtlichen Kantone verteilt, welche das Bistum bilden.

Unter jener Zahl von 17 Domherren sind die noch lebenden Domherren des alten Domkapitels von Basel begriffen, welchen das Recht der Residenz zusteht, und wofern unter ihnen sich ein Würdeträger befände, so soll demselben die Würde eines Dechanten verliehen werden.

Das Domstift wird zwei Würdeträger haben, einen Propst und einen Dechanten.

Art. 4

Die in dem vorstehenden Artikel benannten 10 Domherren bilden den geistlichen Rat des Bischofs.

Art. 5

Demselben steht, im Falle der Erledigung des bischöflichen Stuhls, das Recht zu, nach der Vorschrift des Art. 12 den Bischof zu wählen.

Art. 6

Von den Kaplänen am Kollegiatstifte von St. Urs und Viktor werden 10 dem Domkapitel zum Behuf des Gottesdienstes und anderer kirchlichen Verrichtungen beigegeben.

Art. 7

Durch die Fabrica des nämlichen Kollegiatstiftes, deren jährliches Einkommen beiläufig Fr. 2'000 betragen mag, werden der Kirchenschmuck, die Verzierungen und alle übrigen zum Gottesdienst nötigen Gerätschaften geliefert und unterhalten.

Damit für diese Gegenstände noch angemessene Fürsorge getroffen werden könne, sind die während der Erledigung des bischöflichen Stuhls fliessenden Einkünfte der bischöflichen Tafel der nämlichen Fabrica angewiesen.

Art. 8

Zu Solothurn, dem Sitze des Bischofs und des Domkapitels, wird ein Seminar errichtet, wofür die Regierungen die Stiftungsfonds und die Gebäulichkeiten liefern werden.

Sollten noch anderwärts Seminarien notwendig erachtet werden, so wird der Bischof solche im Einverständnis mit den betreffenden Regierungen errichten, welche dafür die Fonds und die Gebäulichkeiten hergeben werden.

Vereint mit vier Domherren aus den verschiedenen Kantonen, wovon zwei durch den Bischof und die zwei anderen durch dessen Senat ernannt werden, leitet und verwaltet der Bischof diese Seminarien.

Art. 9

Die Einkünfte des Bischofs sind auf Fr. 8'000 festgesetzt[2].

Dem Dompropst sind die Einkünfte des Propstes an dem Kollegiatstifte von St. Urs und Viktor angewiesen.

Der Domdechant erhält zu den Einkünften seiner Chorpfründe eine jährliche Zulage von Fr. 800.

Die jährlichen Einkünfte für jeden zur Residenz verpflichteten Domherren der Kantone Luzern und Bern sind auf Fr. 2'000 festgesetzt.

Die Domherren sowie die Kapläne von Solothurn und ihre Nachfolger verbleiben im vollen Genusse ihrer dem Kollegiatstifte von St. Urs und Viktor angehörenden Pfründen.

Hinsichtlich der nicht residierenden Domherren verpflichten sich die Regierungen, einem jeden von ihnen eine jährliche Summe von Fr. 300 verabfolgen zu lassen.

Art. 10

Ausser den oben bestimmten Einkünften werden dem Bischof und den zur Residenz verpflichteten Domherren ihrer Würde angemessene Wohnungen angewiesen.

Art. 11

Die Regierungen werden sich über die Fondierung der bischöflichen Tafel, der Dompfründen und der Seminarien mit dem Heiligen Stuhle durch eine spätere Unterhandlung ins Einverständnis setzen. Indessen werfen sie dafür gesicherte und bestimmte Einkünfte aus und gewährleisten ihren freien, regelmässigen Bezug und ihre Unveräusserlichkeit, sowie die Regierungen auch für den Unterhalt der Wohnungen der Domherren Sorge tragen werden.

Für den Unterhalt der Domkirche, der bischöflichen Wohnung und der Gebäulichkeiten des in Solothurn zu errichtenden Seminars wird durch die Dazwischenkunft der Regierung von Solothurn Fürsorge getan. Die Gebäude von Seminarien, welche anderswo errichtet werden sollten, sind von den Kantonen zu unterhalten, die es betrifft.

Art. 12

Die den Senat des Bischofs bildenden Domherren haben das Recht, aus der Diözesangeistlichkeit den Bischof zu wählen.

Der zum Bischof Erwählte wird vom heiligen Vater die Einsetzung erhalten, sobald dessen kanonische Eigenschaften nach den für die schweizerischen Kirchen üblichen Formen dargetan sein werden.

Die Regierung von Solothurn ernennt den Propst auf die bisher übliche Weise.

Die Ernennung des Dechanten ist dem Heiligen Vater vorbehalten.

Die Regierung von Luzern hat das Ernennungsrecht zu den diesem Kanton angehörigen Pfründen.

Für die von Kanton Bern zu gebenden Domherren wird der Senat des Bischofs der Regierung dieses Standes zu jeder Wahl ein Verzeichnis von sechs Kandidaten vorlegen, von welchen sie drei ausstreichen kann, worauf der Bischof den Domherrn ernennt.

Die aus dem Stift von St. Urs und Viktor hervorgehenden zehn Dompfründen werden auf die bisher übliche Weise bestellt. Die Regierung von Solothurn wird unter den Inhabern dieser Pfründen die diesem Stande zustehende Anzahl von Mitgliedern in dem Senat des Bischofs bezeichnen, worunter der von ihr gewählte Propst begriffen sein soll.

Der nicht zur Residenz verpflichtete Domherr des Kantons Zug wird von der Regierung dieses Standes ernannt.

Der zum Domherr Gewählte muss entweder ein Angehöriger des Kantons sein, dem die Pfründe angehört, oder in demselben geistliche Verrichtungen versehen und in diesen beiden Fällen die nachstehenden Eigenschaften besitzen: Er muss Weltpriester sein, eine mit Seelsorge verbundene Pfründe mindestens während vier Jahren mit Eifer und Klugheit versehen haben, oder dem Bischof in der Verwaltung der Diözese oder der Seminarien behilflich gewesen sein, oder endlich sich als Lehrer der Gottesgelehrtheit oder des Kirchenrechts ausgezeichnet haben.

Die erste Ernennung der Domherren ist dem Heiligen Vater vorbehalten.

Art. 13

Dem nämlichen Domherrn kann nicht mehr als eine Würde übertragen werden.

Die eines Propstes und die eines Dechanten dürfen niemals vom Domherren des nämlichen Kantons bekleidet werden.

Art. 14 *

Der Bischof wird in die Hände der Abgeordneten der Kantone, welche das Bistum Basel bilden, folgenden Eid leisten:

Art. 15

Es wird hier die feierliche Versicherung gegeben, dass, wenn früher oder später, und unter welchen Verumständungen es geschehe, der Sitz des Bischofs und des Domkapitels ausser die Stadt Solothurn verlegt werden sollte, alsdann das Stift St. Urs und Viktor wieder gänzlich auf den gleichen Fuss werde hergestellt werden, auf dem es sich zur Zeit seiner Erhebung zum Domkapitel befunden hatte.

Art. 16

Der Beitritt zur neuen Umschreibung des Bistums Basel ist den Kantonen Basel und Aargau für den Teil ihrer katholischen Bevölkerung, die in demselben nicht schon inbegriffen ist, sowie dem Kanton Thurgau nach den durch obigen Vertrag festgesetzten Grundlagen vorbehalten und zugesichert.

Im Falle, dass einer oder der andere der benannten Kantone beitreten würde, so wird die bischöfliche Tafel bis auf das Maximum von Fr. 10'000, und zwar nach dem Massstabe der einverleibten katholischen Bevölkerung des beitretenden Kantons vermehrt.

Wenn die Vereinigung aller oben erwähnten Kantone stattfinden sollte, so soll die Diöszese mit einem Weihbischof versehen werden, welchen der Bischof wählen wird und dem die Diözesankantone ein jährliches Einkommen von Fr. 2'000 zusichern werden.

Jede weitere Anordnung in bezug auf den Beitritt der mehrbenannten Kantone ist einer spätern Übereinkunft vorbehalten.

Die Ratifikationen der gegenwärtigen Übereinkunft, welche in Doppel ausgefertigt und besiegelt worden ist, sollen sobald immer möglich ausgewechselt werden.

Egress

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Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 26.03.1828 26.03.1828 Erstfassung -
Art. 14 02.05.1978 19.07.1978 geändert 33/1978