Den löblichen Mitständen Aargau und Thurgau wird der freie Beitritt zu der neuen Umschreibung des Bistums Basel sowie zum gegenwärtigen Vertrag vorbehalten und zugesichert.
Ebenso dem löblichen Stande Basel, entweder für seine sämtliche katholische Bevölkerung oder, wo er es gut finden sollte, bloss für diejenige in dem ihm durch den Wienerkongress vom 19. März 1815 zugefallenen Landesteil.
Falls die löblichen Stände Aargau und Thurgau dem Bistumsverband beitreten, wird ihnen der Anteil am Domstift wie folgt zugesichert, nämlich: Dem Stand Aargau ein residierender und zwei nicht residierende Domherren; dem Stand Thurgau ein nicht residierender Domherr.
Tritt einer oder mehrere der obgenannten Stände dem Bistumsverband bei, so wird der jährliche Gehalt des Bischofs bis auf das Maximum von Fr. 10'000 im Verhältnis der einverleibten katholischen Bevölkerung des betreffenden Standes vermehrt.
Sollte die Vereinigung der sämtlichen obgenannten Stände stattfinden, so kann, wenn es erforderlich sein sollte, der bischöfliche Sprengel wegen seiner grössern Ausdehnung mit einem Suffraganeus oder Weihbischof versehen werden, der, vom Bischof ernannt, einen jährlichen Gehalt von Fr. 2'000 beziehen wird, welcher auf die sämtlichen dem Bistumsverbande beigetretenen Stände zu verteilen ist.
Im übrigen treten obgenannte drei löblichen Stände in alle jene Rechte, Genüsse und Verbindlichkeiten ein, welche für die kontrahierenden Diözesanstände durch vorstehenden Vertrag bestimmt worden sind.