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188.21

Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau

(LKV)

vom 26.11.2020 (Stand 01.01.2022)

Präambel

LKV

Präambel

 

Die katholischen Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Thurgau geben sich:

– im Vertrauen auf Gott,

– in Mitverantwortung für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöfpung,

– in der Absicht, im Kanton Voraussetzungen für eine lebendige Kirche zum Wohl der Menschen zu schaffen,

– im Willen, mit dem Bischof und den zuständigen Organen der katholischen Kirche zusammenzuarbeiten und in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung die Vielfalt der Kirche in der Einheit zu gestalten,

– gestützt auf die Verfassung des Kantons Thurgau,

folgende landeskirchliche Verfassung:

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Begriff, Rechtsstellung, Zweck

Art. 1 Begriff der Landeskirche

Die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau ist die nach den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaates organisierte Gemeinschaft der römisch-katholischen Kantonseinwohner und -einwohnerinnen.

Sie gliedert sich in Kirchgemeinden.

Die Kirchgemeinden können sich zu Kirchgemeindeverbänden zusammenschliessen.

Art. 2 Rechtsstellung

Die Landeskirche, die Kirchgemeinden und die Kirchgemeindeverbände sind Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts.

Sie ordnen ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen der Kantonsverfassung, der staatlichen Gesetze und dieser Verfassung.

Art. 3 Zweck

Die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau sowie die katholischen Kirchgemeinden fördern und unterstützen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und in Achtung des kirchlichen Rechts die pastorale Tätigkeit der katholischen Kirche im Kanton Thurgau, im Bistum Basel und in der Schweiz.

Art. 4 Selbstverwaltung

Die Selbstverwaltung der Körperschaften wird ausgeübt durch:

1. die Stimmberechtigten;
2. die Behörden der Landeskirche;
3. die Behörden der Kirchgemeinden und der Kirchgemeindeverbände.

Art. 5 Grundsatz der Subsidiarität

Aufgaben, die das Recht nicht der Landeskirche zuweist, obliegen den Kirchgemeinden.

Wo es aufgrund der Aufgabenstellung angezeigt ist, arbeiten die Landeskirche und die Kirchgemeinden zusammen. Sie pflegen dazu einen gegenseitigen Informationsaustausch.

1.2 Kirchenvolk

Art. 6 Mitgliedschaft

Die Kirchgemeinden umfassen alle auf ihrem Gebiet wohnhaften Glieder der katholischen Kirche. Besondere Verhältnisse an den Kantonsgrenzen werden vertraglich geregelt.

Der Austritt aus der Kirchgemeinde setzt die schriftliche Erklärung der austretenden Person voraus, nicht mehr der katholischen Kirche oder der katholischen Kirchgemeinde angehören zu wollen. Die Erklärung ist dem Kirchgemeinderat am Wohnsitz der betreffenden Person einzureichen.

Wer Mitglied einer thurgauischen katholischen Kirchgemeinde ist, ist zugleich Mitglied der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau.

Art. 7 Stimm- und Wahlrecht

Das Stimm- und Wahlrecht in der Landeskirche und den Kirchgemeinden steht jenen Mitgliedern zu, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.

Ausländische Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt, sobald sie die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Die Leitung der Pfarrei ist in Kirchgemeindeangelegenheiten unabhängig vom Wohnsitz in allen Kirchgemeinden stimmberechtigt, in denen sie gewählt worden ist. In landeskirchlichen Angelegenheiten ist der Wohnsitz massgebend.

Art. 8 Wählbarkeit

Wählbar für Behörden und Ämter der Landeskirche und der Kirchgemeinden sind alle Stimmberechtigten.

Für die Wahl der Leitung der Pfarrei kann das Gesetz besondere Voraussetzungen festlegen.

1.3 Behörden

Art. 9 Wohnsitzpflicht

Vom Volk gewählte Mitglieder von Behörden der landeskirchlichen Körperschaften können ihr Amt nur ausüben, wenn sie Wohnsitz im Amtsgebiet haben.

Vom Volk gewählte Leitungen der Pfarreien unterliegen der Wohnsitzpflicht im Amtsgebiet gemäss den Bestimmungen des Gesetzes.

In begründeten Fällen kann der Kirchenrat die vorübergehende Ausübung des Amtes ohne Wohnsitz im Amtsgebiet bewilligen. Er legt eine angemessene Frist fest und regelt die Säumnisfolgen.

Art. 10 Amtsdauer

Die Amtsdauer für die Organe der Landeskirche, der Kirchgemeinden und deren Verbände sowie für die Leitung der Pfarrei beträgt vier Jahre.

Art. 11 Beschlussfähigkeit

Die Synode, der Kirchenrat und die Kirchgemeinderäte sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

1.4 Allgemeine Grundsätze

Art. 12 Gleichstellung der Geschlechter

Die Körperschaften fördern die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter.

Art. 13 Verpflichtung zu nachhaltigem Handeln

Die Körperschaften fördern das Engagement zur Achtung und Bewahrung der Schöpfung insbesondere durch:

1. die sparsame und nachhaltige Nutzung von Ressourcen;
2. den sorgsamen Umgang mit Mitgeschöpfen;
3. die Bevorzugung fair, umweltfreundlich und regional hergestellter Produkte und erbrachter Leistungen;
4. geeignete Informations- und Fortbildungsangebote sowie Projekte.

Art. 14 Öffentlichkeitsgrundsatz

Die Behörden informieren über ihre Tätigkeit.

Die Körperschaften gewähren Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegend öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Das Gesetz regelt die Einzelheiten, insbesondere das anwendbare Verfahren.

Art. 15 Subsidiäre Geltung staatlichen Rechts

Für das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen und zur Durchführung von Versammlungen (Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht [StWG])[1], hinsichtlich der Unvereinbarkeit von Ämtern (§ 29 der Kantonsverfassung [KV])[2], des Verwandtenausschlusses (§ 30 KV) und des Ausstands (§ 31 KV und § 7 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG][3]) gelten sinngemäss die Bestimmungen des Kantons Thurgau.

Für die Personen, die mit öffentlichen Aufgaben der Landeskirche, der Kirchgemeinden oder der Kirchgemeindeverbände betraut sind, seien sie Behördenmitglieder oder Angestellte, seien sie vollamtlich, nebenamtlich, ständig oder vorübergehend tätig, ist das Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz)[4] anwendbar.

Soweit in dieser Verfassung oder in den nachgeordneten Erlassen Detailvorschriften fehlen, ist ergänzend das kantonale Recht hinsichtlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts sinngemäss anzuwenden.

2. Landeskirche

Art. 16 Aufgaben

Der Landeskirche obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1. Sie schafft die äusseren Voraussetzungen für die Entfaltung des kirchlichen Lebens durch die Übernahme überregionaler Aufgaben, welche einzelne oder mehrere Kirchgemeinden nicht selbst wahrnehmen können. Dazu besorgt und verwaltet die Landeskirche die erforderlichen Mittel und Einrichtungen.
2. Sie regelt in einem Erlass den Religionsunterricht.
3. Sie beaufsichtigt, unterstützt und koordiniert die Tätigkeit der Kirchgemeinden.
4. Sie stellt den Finanzausgleich für die finanzschwachen Kirchgemeinden sicher.
5. Sie unterstützt diözesane, überdiözesane und gesamtschweizerische kirchliche Tätigkeiten und finanziert sie mit.
6. Sie gewährt finanzielle Beiträge an kirchliche, kirchennahe und soziale Institutionen im In- und Ausland.
7. Sie vertritt die Anliegen der katholischen Bevölkerung des Kantons gegenüber kirchlichen und staatlichen Organen und Behörden sowie gegenüber der Öffentlichkeit.
8. Sie setzt sich für die Gleichstellung von Mann und Frau in allen Ämtern und Aufgaben der katholischen Kirche ein.
9. Sie fördert gemeinsam mit den kirchlichen Organen die Ökumene und den interreligiösen Dialog; sie setzt sich ein für den Austausch mit unterschiedlichen Gesellschaftsgruppen und für die Präsenz der Kirche in der Öffentlichkeit.
10. Sie beaufsichtigt die kirchlichen Stiftungen und die Verwaltung von weiteren kirchlichen Vermögenswerten, soweit keine andere Aufsicht besteht.

Art. 17 Organe

Unter dem Vorbehalt der Zuständigkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten erfüllen folgende Organe die Aufgaben der Landeskirche:

1. die Synode;
2. der Kirchenrat;
3. die Rekurskommission und die Schlichtungsstelle.

2.1 Gesamtheit der Stimmberechtigten

Art. 18 Wahl der Synode

Die Stimmberechtigten der Landeskirche wählen die Mitglieder der Synode.

Art. 19 Referendum

Dem obligatorischen Referendum unterliegen der Erlass und die Änderung der Verfassung der Landeskirche.

Dem fakultativen Referendum unterliegen Gesetze und Beschlüsse der Synode. Ausgenommen sind Beschlüsse über Ausgaben, die durch ein Gesetz in Zweck und Umfang notwendig vorbestimmt sind.

Das Referendum können ergreifen:

1. ein Drittel der Mitglieder der Synode;
2. ein Viertel der Kirchgemeinden durch Beschluss des Kirchgemeinderates;
3. 750 Stimmberechtigte.

Das Referendum ist innerhalb von dreissig Tagen nach der Veröffentlichung beim Kirchenrat anzumelden. Die Unterschriften sind in der Folge innerhalb von drei Monaten seit der Veröffentlichung einzureichen.

Art. 20 Initiative

Mit einer Initiative können der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangt werden.

Eine Initiative können einreichen:

1. ein Drittel der Mitglieder der Synode;
2. ein Drittel der Kirchgemeinden durch Beschluss der Kirchgemeindeversammlung;
3. 1000 Stimmberechtigte.

Das Begehren kann als einfache Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf gestellt werden.

Die Einreichung einer Synodaleninitiative erfolgt mit der erforderlichen Anzahl Unterschriften beim Ratspräsidium. Kirchgemeinden- und Volksinitiativen sind innerhalb von sechs Monaten seit der Veröffentlichung beim Kirchenrat einzureichen.

Über die Gültigkeit von Initiativen entscheidet die Synode.

2.2 Synode

Art. 21 Stellung

Die Synode ist das oberste Organ der Landeskirche.

Ihr obliegt die landeskirchliche Gesetzgebung. Ferner steht ihr die Oberaufsicht in landeskirchlichen Angelegenheiten zu.

Art. 22 Zusammensetzung und Wahlkreise

Die Mitglieder der Synode werden von der Gesamtheit der Stimmberechtigten der Landeskirche in Wahlkreisen gewählt.

Jeder Wahlkreis hat pro 1000 landeskirchliche Mitglieder einen Sitz in der Synode. Zusätzlich sind pro Wahlkreis drei Ersatzmitglieder zu wählen.

Die Synode legt die Wahlkreise fest. Dabei orientiert sie sich an der Bezirkseinteilung des Kantons und berücksichtigt die pastoralen Gliederungsstrukturen.

Art. 23 Zuständigkeit

Die Synode ist zuständig für folgende Rechtserlasse:

1. Erlass von landeskirchlichen Gesetzen;
2. Erlass der eigenen Geschäftsordnung.

Die Synode ist zuständig für folgende Wahlen:

1. Wahl ihres Präsidenten oder ihrer Präsidentin, des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin, des Aktuars oder der Aktuarin;
2. Wahl von vier Stimmenzählern und Stimmenzählerinnen;
3. Wahl der Kommissionen und deren Präsidien;
4. Wahl des Kirchenrats und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin;
5. Wahl der Rekurskommission und ihres Präsidenten oder ihrer Präsidentin;
6. Wahl der Revisionsstelle für die landeskirchlichen Rechnungen sowie für die vom Kirchenrat verwalteten Fonds und Stiftungen.

Die Synode ist zuständig für folgende Verwaltungshandlungen:

1. Genehmigung der Synodalwahlergebnisse;
2. Aufsicht über die Amtsführung des Kirchenrats;
3. Beschlussfassung über das Budget der Landeskirche, die Festsetzung der Zentralsteuer und allfälliger anderer landeskirchlicher Abgaben;
4. Genehmigung der Jahresrechnung;
5. Genehmigung des Jahresberichts des Kirchenrats;
6. Festlegung neuer und Beendigung bisheriger Dienste zur Erfüllung der Aufgaben der Landeskirche;
7. Änderungen der Wahlkreiseinteilung;
8. Änderungen im Bestand oder des Gebiets von Kirchgemeinden gemäss § 28 Abs. 2 Ziff. 1 lit. b;
9. Beitritt der Landeskirche zu Organisationen und Verbänden sowie Genehmigung von Vereinbarungen:
  a. die mit finanziellen Verpflichtungen verbunden sind, welche die Finanzkompetenz des Kirchenrates übersteigen;
  b. die zu einer Rechtsvereinheitlichung im Kompetenzbereich der Synode führen;
  c. die den Bestand oder das Gebiet der Landeskirche Thurgau berühren;
  d. die der Kirchenrat der synodalen Genehmigung unterstellt.
10. Bestimmung des offiziellen Publikationsorgans der Landeskirche.

Art. 24 Kommissionen

Die Synode kann ständige Kommissionen und Spezialkommissionen einsetzen.

Sie wählt die Mitglieder und Präsidien dieser Kommissionen oder delegiert diese Kompetenz an das Synodenbüro.

Darüber hinaus kann auch das Synodenbüro Spezialkommissionen einsetzen und deren Mitglieder und Präsidien wählen.

Die Synode kann Verwaltungshandlungen an Kommissionen übertragen.

Art. 25 Öffentlichkeit

Die Sitzungen der Synode sind öffentlich.

Die Synode sorgt für eine angemessene Bekanntmachung ihrer Verhandlungen und Beschlüsse.

2.3 Kirchenrat

Art. 26 Stellung

Der Kirchenrat ist das vollziehende Organ der Landeskirche. Er verantwortet seine Tätigkeit gegenüber der Synode und legt ihr jährlich in einem Bericht Rechenschaft ab.

Er vertritt die Landeskirche nach innen und nach aussen.

Art. 27 Zusammensetzung

Der Kirchenrat besteht aus fünf Mitgliedern.

Art. 28 Zuständigkeiten

Der Kirchenrat ist zuständig für die Führung der Landeskirche. Dies beinhaltet:

1. Leitung der landeskirchlichen Dienststellen;
2. Regelung der Dienstverhältnisse der Mitarbeitenden;
3. Verantwortung für die Finanzen und das Vermögen;
4. Erlass von Verordnungen im Rahmen der landeskirchlichen Gesetze.

Der Kirchenrat ist zuständig für die Aufsicht über die Kirchgemeinden in folgenden Belangen:

1. Änderungen im Bestand oder des Gebiets von Kirchgemeinden
  a. Genehmigung von Änderungen, die von den betroffenen Kirchgemeinden beschlossen wurden;
  b. Antragstellung an die Synode auf Änderungen, die der Kirchenrat als notwendig erachtet.
2. Organisation und Führung
  a. Genehmigung der Kirchgemeindeordnungen;
  b. Stellvertretende Führung von Kirchgemeinden, deren Kirchgemeinderat nicht mehr beschluss- oder handlungsfähig ist;
  c. Erlass einer Archivverordnung und eines Archivplans.
3. Wahlgeschäfte und Amtsenthebungen
  a. Prüfung der Wahlfähigkeit von Personen, die zur Wahl für die Leitung einer Pfarrei vorgeschlagen werden;
  b. Genehmigung der Wahl von Personen, die für die Leitung einer Pfarrei gewählt worden sind;
  c. Genehmigung der Wahl der Kirchgemeinderäte;
  d. Amtsenthebung von Personen, die von einer oder von mehreren Kirchgemeinden gewählt worden sind, während der laufenden Amtsperiode.
4. Finanz- und Vermögensverwaltung
  a. Prüfung der Jahresrechnungen;
  b. Genehmigung von Grundstückgeschäften;
  c. Genehmigung von Bauvorhaben der Finanzausgleichsgemeinden;
  d. Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen, soweit keine andere Aufsicht besteht.

Der Kirchenrat berät Kirchgemeinden und kann bei Konflikten um Vermittlung angerufen werden.

Art. 29 Weitere Zuständigkeit

Der Kirchenrat ist für alle Geschäfte der Landeskirche gemäss § 16 zuständig, für die kein anderes Organ zuständig ist.

Art. 30 Notverordnungsrecht

Bei Not oder schwerer Störung der öffentlichen oder der kirchlichen Ordnung trifft der Kirchenrat Massnahmen, um das Funktionieren von Landeskirche und Kirchgemeinden sicherzustellen.

Dazu kann er Verordnungen oder Verfügungen erlassen, deren Bestimmungen von Verfassung und Gesetz abweichen können. Solche Verordnungen sind zu befristen. Er hat der Synode unverzüglich Rechenschaft darüber abzulegen. Die Bestimmungen zur Einberufung von Synodensitzungen können nicht per Notverordnung geändert werden.

Stimmt die Synode nicht gegen die Verordnungen oder Verfügungen, so bleiben sie in Kraft.

2.4 Richterliche Behörden

Art. 31 Unabhängigkeit

Die richterlichen Behörden sind nur an das Recht gebunden und in ihrem Urteil unabhängig.

Art. 32 Organe

Die Rechtspflege in der Landeskirche wird ausgeübt durch die Schlichtungsstelle und die Rekurskommission der Landeskirche.

Das Gesetz über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau regelt die Wahl, die Organisation und das Verfahren.

Über Beschwerden gegen Entscheide der Rekurskommission entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.

2.5 Finanzordnung

Art. 33 Zentralsteuer

Die Landeskirche erhebt bei den Kirchgemeinden die Zentralsteuer zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

Die Zentralsteuer wird nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kirchgemeinden bemessen. Der Ansatz wird jährlich durch die Synode festgesetzt.

Art. 34 Weitere Angaben

Die Landeskirche kann Abgaben und Gebühren erheben. Diese sind ihrem Zweck entsprechend zu verwenden.

3. Kirchgemeinden

Art. 35 Aufgaben

Den Kirchgemeinden obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1. Sie schaffen die äusseren Voraussetzungen für die Entfaltung des kirchlichen Lebens, namentlich für die Verkündigung, die Liturgie, die Diakonie und die Pflege der Gemeinschaft.
2. Sie beschaffen die Finanzen, insbesondere durch Inanspruchnahme des staatlichen Steuerrechts, und verwalten diese im Rahmen des landeskirchlichen Rechts.
3. Sie stellen das Personal an und sie arbeiten mit der Leitung der Pfarrei für die Personalführung zusammen.
4. Sie unterhalten die ihnen gehörenden Grundstücke und Mobilien, pflegen Kunst- und Kulturgüter und führen ein Archiv.
5. Sie unterstützen die Ökumene und den interreligiösen Dialog.
6. Die Organe der Kirchgemeinden arbeiten mit den Behörden der politischen Gemeinden, der Schulgemeinden und der anderen Kirchgemeinden zusammen, um Schnittstellen zu klären und gemeinsame Anliegen zu fördern.
7. Die Organe der Kirchgemeinde können sich von pastoralen Stellen Aufgaben übertragen lassen.

Art. 36 Organe

Organe der Kirchgemeinde sind:

1. die Gesamtheit der Stimmberechtigten;
2. der Kirchgemeinderat;
3. die Rechnungsprüfungskommission;
4. das Wahlbüro.

Art. 37 Gemeindeautonomie

Die Kirchgemeinden bestimmen ihre Organisation im Rahmen von Verfassung und Gesetz frei.

Die Kirchgemeindeordnung wird von der Gesamtheit der Stimmberechtigten erlassen und bedarf der Genehmigung durch den Kirchenrat.

Die Kirchgemeinden wählen ihre Behörden und erfüllen die Aufgaben im eigenen Bereich selbständig.

Wo es zur Erfüllung der Aufgaben angezeigt ist, arbeiten die Kirchgemeinden in geeigneter Form zusammen.

3.1 Gesamtheit der Stimmberechtigten

Art. 38 Zuständigkeit

Die Gesamtheit der Stimmberechtigten handelt als Kirchgemeindeversammlung, an der Urne oder als Parlament.

Sie ist zuständig für:

1. die Wahl der Leitung der Pfarrei unter Wahrung der Rechte des Bischofs;
2. die Wahl des Kirchgemeindepräsidenten oder der Kirchgemeindepräsidentin sowie der weiteren Mitglieder des Kirchgemeinderates;
3. die Wahl der Rechnungsprüfungskommission und des Wahlbüros;
4. die Entscheidung über den Einsatz einer externen Revisionsstelle als Unterstützung der Rechnungsprüfungskommission und die Beauftragung der Revisionsstelle;
5. die Genehmigung der Jahresrechnungen der Kirchgemeinde und ihrer Stiftungen;
6. die Beschlussfassung über das Budget und den Steuerfuss sowie über weitere Finanzkompetenzen gemäss Gesetz;
7. die Beschlussfassung über den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken sowie über die Begründung, Änderung und Aufhebung von Eigentumsbeschränkungen an Grundstücken; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kirchgemeinderats gemäss § 41 Abs. 2 Ziff. 8 und Ziff. 9;
8. die Beschlussfassung über die Überführung von Grundstücken aus dem Finanz- in das Verwaltungsvermögen (Widmung) oder aus dem Verwaltungs- in das Finanzvermögen (Entwidmung);
9. den Erlass und die Änderung der Kirchgemeindeordnung;
10. den Erlass und die Änderung von Reglementen;
11. Vereinbarungen mit anderen Kirchgemeinden über die Änderungen des Bestandes oder des Territoriums von Kirchgemeinden;
12. die Genehmigung von Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Kirchgemeinden, die die Finanzkompetenz des Kirchgemeinderats übersteigen;
13. die Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in einem Kirchgemeindeverband und über dessen Statuten.

Die Wahlen und Beschlüsse gemäss Ziff. 1, Ziff. 2, Ziff. 7 bis Ziff.  9, Ziff. 11 und Ziff. 13 unterliegen der Genehmigung durch den Kirchenrat.

Art. 39 Kirchgemeindeordnung

Die Gesamtheit der Stimmberechtigten erlässt eine Kirchgemeindeordnung. Sie legt darin die Mitgliederzahl der Behörden fest, regelt die Ausgabenkompetenz des Kirchgemeinderates, bestimmt die Geschäfte, die an der Urne entschieden werden müssen und legt das amtliche Publikationsorgan fest.

Die Kirchgemeindeordnung darf weitere Bestimmungen enthalten, die dem übergeordneten Recht der Landeskirche und des Staates nicht widersprechen.

3.2 Kirchgemeinderat

Art. 40 Zusammensetzung

Der Kirchgemeinderat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Kirchgemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.

Das Gesetz bestimmt die Stellung der Leitung der Pfarrei im Kirchgemeinderat.

Art. 41 Zuständigkeit

Der Kirchgemeinderat ist für alle Aufgaben und Geschäfte der Kirchgemeinde zuständig, soweit diese nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

1. Anordnung von Kirchgemeindeversammlungen und Urnengängen, von Wahlen, Ersatzwahlen und Abstimmungen sowie Vorbereitung und Durchführung dieser Geschäfte;
2. die Durchführung der Wahl der Synodalen und der landeskirchlichen Abstimmungen;
3. Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen; Regelung von Funktion, Einstufung und Beschäftigungsgrad der Angestellten der Kirchgemeinde; Ausübung und Delegation des Kontroll- und Weisungsrechtes der Kirchgemeinde als Arbeitgeberin;
4. Verwaltung des Vermögens der Kirchgemeinde, Buchführung und jährliche Rechenschaftsablage; Regelung der Übertragung dieser Aufgaben an Dritte und Überwachung der Erfüllung dieser Aufgaben;
5. Führung des Stimmregisters der Kirchgemeinde; Regelung einer allfälligen Übertragung dieser Aufgabe an Dritte;
6. Anwendung und Vollzug des landeskirchlichen Rechtes in der Kirchgemeinde;
7. Abschluss von Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Kirchgemeinden unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Kirchgemeinde;
8. Annahme von Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnissen;
9. Erwerb und Veräusserung von Grundstücken im Rahmen von Grenzbereinigungen sowie Begründung, Änderung und Aufhebung von Eigentumsbeschränkungen an Grundstücken, sofern diese nicht einer ganzen oder teilweisen Veräusserung des Grundstückes gleichkommen und nicht wesentlich sind;
10. Sorge für einen verantwortungsvollen Umgang der Kirchgemeinde mit natürlichen Ressourcen.

Die Geschäfte gemäss Ziff. 7 bis Ziff. 9 unterliegen der Genehmigung durch den Kirchenrat.

3.3 Kirchgemeindeverband

Art. 42 Kirchgemeindeverband

Die Kirchgemeinden können zur Erfüllung eigener oder regionaler Aufgaben Kirchgemeindeverbände bilden.

Der Kirchgemeindeverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

Art. 43 Inkraftsetzung

Diese Verfassung wird nach Annahme in der Volksabstimmung der Katholischen Landeskirche und nach Genehmigung durch den Grossen Rat vom Kirchenrat in Kraft gesetzt[5].

Mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung wird das Gesetz über die Organisation der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau vom 1. Juli 1968 in der Fassung vom 22. Juni 1992 (KOG) aufgehoben.

Egress

40/2021

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 26.11.2020 01.01.2022 Erstfassung 40/2021