Für das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen und zur Durchführung von Versammlungen (Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht [StWG]), hinsichtlich der Unvereinbarkeit von Ämtern (§ 29 der Kantonsverfassung [KV]), des Verwandtenausschlusses (§ 30 KV) und des Ausstands (§ 31 KV und § 7 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG]) gelten sinngemäss die Bestimmungen des Kantons Thurgau.
Für die Personen, die mit öffentlichen Aufgaben der Landeskirche, der Kirchgemeinden oder der Kirchgemeindeverbände betraut sind, seien sie Behördenmitglieder oder Angestellte, seien sie vollamtlich, nebenamtlich, ständig oder vorübergehend tätig, ist das Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz) anwendbar.
Soweit in dieser Verfassung oder in den nachgeordneten Erlassen Detailvorschriften fehlen, ist ergänzend das kantonale Recht hinsichtlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts sinngemäss anzuwenden.