Lexipedia

188.211

Verordnung der Katholischen Synode betreffend die Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen

(Besoldungsverordnung)

vom 13.12.2001 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Besoldungsverordnung

Anhänge

1. Grundlagen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die allgemeinen Bestimmungen für alle Arbeitsverhältnisse, Besoldungen und Entschädigungen in der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau, unter Einschluss der Kirchgemeinden. Alle Arbeitsverhältnisse unterstehen dem öffentlichen Recht.

Für die Entschädigung von Personen, die Katechese im Nebenamt erteilen, erlässt der Kirchenrat Richtlinien (Anhang 6).

Art. 2 Anhänge

In Anhängen zu dieser Verordnung werden geregelt:

1. Anhang 1: Die Lohntabelle mit Besoldungsklassen und Stufen
2. Anhang 2: Der Einreihungsplan
3. Anhang 3: Die Reisespesen
4. Anhang 4: Die Taggelder und Entschädigungen der Synode
5. Anhang 5: Die Besoldungen, Sitzungsgelder und Entschädigung des Katholischen Kirchenrates sowie der Kapitelsdekane

Art. 3 Regelungen auf kantonaler Ebene

Auf kantonaler Ebene werden geregelt:

1. Von der Synode
  1.1. die Anhänge 1, 3, 4 und 5 gemäss § 2
  1.2. der allgemeine Stufenanstieg, sofern eine Änderung gegenüber § 10 bis § 13 nötig wird
2. Vom Kirchenrat
  2.1. der Anhang 2 gemäss § 2
  2.2. die Besoldung des bischöflichen Kommissars und Regionaldekans
  2.3. Thurgauischer Domherr
  2.4. die Entschädigungen der vom Kirchenrat eingesetzten Kommissionen
  2.5. die Besoldung der landeskirchlichen Angestellten und Beauftragten
  2.6. die Besoldung der Seelsorgebeauftragten im Haupt- oder Nebenamt
  2.7. die Entschädigung der Pfarreiblatt- und der Redaktionskommission
  2.8. die Entschädigung der Mitglieder der Verwaltungskommission der Pensionskasse der Katholischen Landeskirche

Art. 4 Regelungen auf Gemeindeebene

Von der Kirchgemeindeversammlung sind zu regeln:

1. die Sitzungsgelder und Entschädigungen der Kirchenvorsteherschaft
2. der allgemeine Stufenanstieg, sofern eine Änderung gegenüber § 10 bis § 13 nötig wird

Von der Kirchenvorsteherschaft sind zu regeln:

1. die Besoldungen und Entschädigungen des Pflegers, der Revisoren und der Urnenoffizianten sowie des Personals der Kirchgemeinden
2. die allfälligen besonderen Regelungen im Sinne von § 48 der Besoldungsverordnung in den Arbeitsverträgen, soweit nicht zwingende Bestimmungen entgegenstehen

2. Besoldungen des Personals

2.1. Besoldung

Art. 5 Bestandteile der Besoldung

Die Besoldung des Personals besteht aus:

1. der Grundbesoldung
2. der Teuerungszulage
3. den Sozialzulagen
4. den Zulagen gemäss § 23 und § 24

Art. 6 Einreihungsplan

Der Einreihungsplan enthält die nach Funktionsbereichen und Besoldungsklassen geordneten Richtpositionen.

Jede Stelle wird, entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad, einer oder mehreren Besoldungsklassen zugeordnet.

Der Schwierigkeitsgrad wird bestimmt durch die verlangte Ausbildung und Erfahrung, die mit der Stelle verbundenen Anforderungen, die zu tragende Verantwortung sowie die psychische und körperliche Belastung.

Art. 7 Zuordnung

Für die Zuordnung der einzelnen Stellen gemäss Einreihungsplan ist auf landeskirchlicher Ebene der Kirchenrat zuständig.

Für die Zuordnung auf Kirchgemeindeebene liegt die Zuständigkeit bei der Kirchenvorsteherschaft.

Art. 8 Neuzuordnung bestehender Stellen

Hat sich der Schwierigkeitsgrad einer Stelle derart verändert, dass sich eine Neuzuordnung rechtfertigt, so nimmt die Exekutive (der Kirchenrat beziehungsweise die Kirchenvorsteherschaft) diese nach § 6 Abs. 2 und Abs. 3 vor.

Art. 9 Besoldungsklassen

Es bestehen 22 Besoldungsklassen.

Für jede Besoldungklasse sind ein Minimum, ein erstes und ein zweites Maximum festgesetzt. Das erste Maximum beträgt 118 %, das zweite 136 % des Minimums. § 3 Ziff. 1.2 und § 4 Ziff. 1.2 bleiben vorbehalten.

Die Besoldungsansätze für die einzelnen Besoldungsklassen werden in der Lohntabelle festgelegt, die einen Bestandteil der Besoldungsverordnung (Anhang 1) bildet.

Art. 10 Stufenanstieg allgemein: 1. Normalstufen

Das erste Maximum jeder Besoldungsklasse wird über 12 Normalstufen von je 1.5 % des Minimums erreicht, wobei in der Regel für jedes Dienstjahr eine Erhöhung um eine Stufe erfolgt.

Die Dienstjahre werden nach Kalenderjahren berechnet. Beginnt ein Dienstverhältnis vor dem 1. Oktober, so ist das betreffende Kalenderjahr zu berücksichtigen.

Art. 11 2. Erfahrungsstufen zweites Maximum

Das zweite Maximum wird nach dem ersten Maximum in 12 Erfahrungsstufen von je 1.5 % des Klassenminimums erreicht, wobei in der Regel für jedes Dienstjahr die Erhöhung um eine Stufe erfolgt.

Der Aufstieg vom ersten Maximum in die Erfahrungsstufen erfordert einen Qualifikationsbeschluss der Exekutive.

Art. 12 3. Anlaufstufen

Für die Zeit der Einarbeitung stehen pro Besoldungsklasse zwei Anlaufstufen zur Verfügung, die je 1 ½ % unter dem Minimum der betreffenden Besoldungsklasse liegen.

Art. 13 4. Qualifikationsstufen

Ergibt die Qualifikation eines Stelleninhabers, der das zweite Maximum erreicht hat, lang andauernde, sehr gute Leistungen, so kann die Exekutive einen weiteren Anstieg um höchstens zwei gleichgrosse Stufen bis auf 139 % des Minimums der Besoldungsklasse gewähren.

Der Aufstieg in die erste Qualifikationsstufe kann frühestens zwei Jahre nach dem Erreichen des zweiten Maximums erfolgen, derjenige in die zweite Qualifikationsstufe frühestens zwei Jahre nach dem Erreichen der ersten.

Art. 14 Einweisung durch die Exekutive

Die Exekutive entscheidet darüber, in welche Stufe jemand eingewiesen wird. Dabei stellt sie ab auf Fähigkeiten, Kenntnisse, bisherige Tätigkeit und Alter.

Art. 15 Beförderung: 1. Stufenanstieg

Der Aufstieg in der Anlauf-, Normal- und Erfahrungsstufe kann in Anerkennung sehr guter Leistungen beschleunigt werden.

Die Beschleunigung des Aufstieges erfordert einen Qualifikationsbeschluss der Exekutive.

Als Beförderung gilt auch der normale Aufstieg in die Erfahrungs- und Qualifikationsstufen (§ 11 und § 13).

Art. 16 2. Änderung der Funktion

Die Beförderung durch Wechsel in eine höhere Funktion wird durch die Exekutive beschlossen. Sie bestimmt unter Anwendung von § 14 auch die Stufe, in die der Beförderte eingewiesen wird.

Als Beförderung gilt auch die Höherzuordnung einer bestehenden und besetzten Stelle (§ 8).

Art. 17 3. Voraussetzung

Beförderungen im Sinne von § 15 und § 16 setzen in der Regel eine sehr gute Qualifikation voraus.

Art. 18 Ungenügende Leistungen

Bei ungenügenden Leistungen können Beförderungen sistiert oder es kann ein Leistungsabzug bis zu 8 % der Grundbesoldung (§ 19) vorgenommen werden.

Art. 19 Grundbesoldung

Als Grundbesoldung gilt die nach Besoldungsklasse und Stufe ausgerichtete Besoldung.

Art. 20 Sozialzulagen: 1. Familienzulage

Die Familienzulage richtet sich nach der jeweiligen Regelung für das Staatspersonal (Besoldungsverordnung[1]).

Art. 21 2. Kinderzulage

Die Kinderzulage respektive Ausbildungszulage richtet sich nach dem jeweiligen Gesetz über die Kinder- und Ausbildungszulagen[2].

Art. 22 Teuerungszulage

Der Teuerungsausgleich auf den Grundbesoldungen und den Zulagen nach den § 23 und § 24 wird von der Exekutive im Rahmen des genehmigten Budgets festgelegt.

Art. 23 Leistungsprämien

Für ausserordentliche Leistungen kann die Exekutive eine Leistungsprämie bis zu 8 % auf der Grundbesoldung gewähren.

Art. 24 Übrige Zulagen

Die Exekutive regelt die Ausrichtung von:

1. Zulagen für lang andauernde Stellvertretungen
2. Büro- und Bürogehilfenzulagen für Teilzeit- und auswärts Beschäftigte
3. Zulagen für Sachausgaben

Zulagen nach Abs. 1 werden nur unter der Voraussetzung gewährt, wenn die entsprechenden Gegebenheiten in der Grundbesoldung noch nicht berücksichtigt sind.

2.2. Bestimmungen zur Rechtsstellung

Art. 25 Beginn und Ende des Besoldungsanspruches

Der Anspruch auf die Besoldung beginnt mit dem vereinbarten Anfang des Dienstverhältnisses und endet mit dem Tage der Beendigung desselben.

Das Dienstverhältnis erlischt in jedem Fall mit Eintritt der AHV-Berechtigung. Wird es über diesen Zeitpunkt verlängert, ist eine Neuregelung auf Zeit vorzunehmen.

Art. 26 Auszahlung der Besoldung

Ein Dreizehntel der jährlichen Besoldung (ausgenommen Sozialzulagen) wird monatlich ausbezahlt, ein Dreizehntel als 13. Monatslohn.

Die Sozialzulagen werden monatlich mit einem Zwölftel des Jahresbetrages ausgerichtet.

Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres, so wird der 13. Monatslohn im Verhältnis zur Arbeitsdauer während des Kalenderjahres ausgerichtet.

Art. 27 Verrechnung

Die Arbeitnehmerbeiträge an Vorsorgeleistungen werden von den Besoldungen abgezogen.

Ansprüche des Arbeitgebers gegenüber dem Personal, die sich aus einem Arbeitsverhältnis ergeben, können mit der Besoldung verrechnet werden, wobei jedoch das Existenzminimum nicht unterschritten werden darf.

Art. 28 Dienstwohnung, Amtsräume

Wem eine Dienstwohnung überlassen wird, hat hiefür einen marktgerechten Mietzins zu entrichten. Beeinträchtigungen der Wohnqualität sind angemessen zu berücksichtigen.

Die Amtsräume sind vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Art. 29 Gebührenablieferung

Gebühren und Entschädigungen aus amtlicher Tätigkeit während der Arbeitszeit sowie Besoldungsbeiträge von Dritten fallen an den Arbeitgeber.

Art. 30 Treueprämien

Bei der Erfüllung des 10. und danach aller weiteren fünf Dienstjahre erhalten die Angestellten bis zur Erreichung des Rentenalters gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[3] eine Treueprämie. Diese entspricht der Abgeltung einer halben, für das 25. Dienstjahr einer vollen Monatsgrundbesoldung.

Zulagen gemäss § 24 werden dabei nicht berücksichtigt.

Auf schriftliches Gesuch hin kann die Exekutive Treueprämien ganz oder teilweise in Ferien umwandeln.

Art. 31 Besoldung bei Militärdienst

Die Angestellten haben Anspruch auf die volle Besoldung während des obligatorischen Militärdienstes. Die Exekutive kann Fälle besonders regeln, in denen die Dauer der Abwesenheit im Vergleich zur Dauer des Dienstverhältnisses unverhältnismässig wird.

Dem Militärdienst gleichgestellt ist der zivile Ersatzdienst und der Zivilschutzdienst.

Leistungen der Erwerbsersatzordnung fallen an den Arbeitgeber.

Die Besoldung bei freiwilligem Militärdienst etc. ist gesondert zu regeln.

Art. 32 Teilzeitbeschäftigte

Bei Teilzeitbeschäftigten richtet sich die Besoldung nach dem Beschäftigungsgrad.

Art. 33 Praktikanten, Aushilfen

Die Besoldungen und Anstellungsbedingungen für Praktikanten sowie aushilfsweise oder stundenweise angestelltes Personal legt die Exekutive fest.

Art. 34 Besoldungsnachgenuss

Beim Tode eines Angestellten bei bestehendem Dienstverhältnis wird an die Hinterbliebenen, deren Versorger der Verstorbene war, die Besoldung bis zum Ende des dritten Monats, der dem Sterbemonat folgt, weiter ausbezahlt, aber nicht länger als bis zum gesetzlichen Pensionsalter.

Art. 35 Probezeit, Kündigung

Die Probezeit dauert einen Monat. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Woche aufgelöst werden.

Nach Ablauf der Probezeit ist das Arbeitsverhältnis von jeder Seite im ersten Jahr jeweils auf Ende eines Monats unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündbar. Im zweiten Dienstjahr gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten und ab drittem Dienstjahr eine solche von drei Monaten.

Katecheten und Personen, die im Schuldienst eingesetzt werden, haben jeweils auf Ende des Schulsemesters zu kündigen, wenn nicht besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.

2.3. Arbeitszeit, Ferien, Urlaub

Art. 36 Arbeitszeit, Nebenbeschäftigungen

Die wöchentliche Arbeitszeit richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für die Staatsangestellten gelten. Einzelheiten regelt die Exekutive.

Nebenbeschäftigungen oder die Bekleidung öffentlicher Ämter, deren Ausübung teilweise in die ordentliche Arbeitszeit fällt, bedarf einer Bewilligung der Exekutive.

Art. 37 Überzeit

Dienstlich notwendige oder angeordnete Überzeit ist so bald wie möglich zu kompensieren.

Sonntagsarbeit und Arbeit ausserhalb der üblichen Arbeitszeit gibt grundsätzlich keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung.

Art. 38 Ruhetage

Die gesetzlichen Ruhetage sind diejenigen gemäss kantonaler Gesetzgebung. Fallen Ruhetage in die Ferien, erfolgt die Kompensation nach kantonalem Recht[4].

Art. 39 Freie Tage

Zuständig für die Bewilligung von Freitagen oder Urlaub sowie Kompensationstagen ist die Exekutive.

Art. 40 Ferien, unbezahlter Urlaub

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern steht pro Kalenderjahr folgender Ferienanspruch zu: *

1. 23 Arbeitstage bis zum Kalenderjahr, in welchem das 49. Altersjahr vollendet wird;
2. 27 Arbeitstage ab dem Kalenderjahr, in welchem das 50. Altersjahr vollendet wird.

Ferien, die bis Mitte des folgenden Jahres nicht bezogen werden, gelten als verfallen, es sei denn, die Exekutive bestimme auf Grund eines Gesuchs, unter Beachtung entsprechender Umstände, dass die Ferien noch später bezogen werden können.

Bei lange dauernder Dienstabwesenheit zufolge Krankheit oder Unfall kann die Exekutive den Ferienanspruch angemessen reduzieren.

Gesuche um unbezahlten Urlaub sind an die Exekutive zu richten, die darüber nach freiem Ermessen unter Wahrung der Rechtsgleichheit entscheidet.

Art. 41 Fortbildung

Die Arbeitnehmer haben sich regelmässig fortzubilden.

Die Kosten für obligatorische Fortbildungskurse trägt der Arbeitgeber.

Die Fortbildung dient der Erweiterung der Fachkenntnisse.

An Weiterbildungskosten, die keinen direkten Bezug zur Aufgabe oder zum Arbeitsbereich haben, kann sich der Arbeitgeber nach freiem Ermessen beteiligen.

2.4. Leistungen bei Unfall und Krankheit

Art. 42 Krankenversicherung

Die Versicherung der Risiken Krankheit, Arzt-, Arznei- und Spitalkosten ist Sache des Arbeitnehmers (Krankenkasse).

Art. 43 Unfallversicherung

Der Arbeitgeber versichert die Arbeitnehmer gegen Unfall gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung[5]. Die Prämien für die NBU-Versicherung werden zur Hälfte vom Arbeitgeber übernommen.

Art. 44 Besoldung bei Krankheit und Unfall im ersten Jahr

Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall wird dem Arbeitnehmer vor Erreichen des 65. Altersjahres die volle Besoldung während längstens 12 Monaten weiter ausgerichtet. Nach Erreichen des 65. Altersjahres bis zum Erreichen des 70. Altersjahres dauert die Lohnfortzahlung 180 Tage. Nach dem 70. Altersjahr reduziert sich der Anspruch auf 30 Tage.

Der Kirchenrat schliesst für die Landeskirche und die Kirchgemeinden eine Krankentaggeldversicherung ab, die Leistungen von Taggeldern ab dem 91. bis zum 720. Tage in der Höhe von 80 % der Bruttolohnsumme vorsieht. Solange der Arbeitgeber den Lohn gemäss Abs. 1 ausrichtet, gehen die Versicherungsleistungen an den Arbeitgeber, danach an den Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer haben sich an den Kosten der Prämien zu beteiligen.

Geldleistungen der Unfallversicherung und der Eidgenössischen Invalidenversicherung fallen bis zur Höhe des Besoldungsanspruches in die Kasse des Arbeitgebers, ebenso diejenigen von anderen Versicherungen, soweit der Arbeitgeber die Prämien bezahlt hat. Der Besoldungsanspruch wird ausserdem um allfällige Leistungen der Militärversicherung gekürzt.

Ist ein Dritter für die Krankheit oder den Unfall schadenersatzpflichtig, gehen die Schadenersatzansprüche der Geschädigten an den Arbeitgeber über, soweit dieser gestützt auf Abs. 1 Leistungen erbringt.

Die Exekutive kann den Besoldungsanspruch angemessen kürzen, sofern der Arbeitnehmer die Krankheit oder den Unfall vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat und der Arbeitgeber zu Schaden kommt.

Art. 45 Anspruch im 2. Jahr

Dauert die Arbeitsaussetzung wegen Krankheit oder Unfall länger als ein Jahr, ist die Exekutive frei, die Stelle neu zu besetzen.

Dem Arbeitnehmer stehen die Ansprüche nach § 44 Abs. 2 zu. Die Exekutive vertritt den Arbeitnehmer gegenüber der Taggeldversicherung.

Die im 2. Jahr zu leistenden Pensionskassenbeiträge werden, wie schon diejenigen im 7. bis 12. Monat der Dienstaussetzung, von der Pensionskasse getragen.

Ist der Arbeitnehmer nicht mehr obligatorisch gegen Unfall versichert, so hat er die Prämien für seine Unfallversicherung (Krankenkasse) selbst zu tragen.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich mit der Leitung der Pensionskasse und der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Verbindung zu setzen, um dort seine Ansprüche anzumelden.

Nach Ablauf des 720. Tages der Dienstaussetzung, beziehungsweise bei über 65-Jährigen nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht gemäss § 44 Abs. 1, endet das Arbeitsverhältnis von selbst. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, rechtzeitig bei der Krankenkasse oder einer andern Versicherung das Unfallrisiko zu versichern.

Art. 46 Arbeitsanpassung verlängerter Urlaub

Bei Schwangerschaft und Niederkunft besteht Anspruch auf die Besoldung während der Dauer von 16 Wochen Arbeitsunterbruch, sofern das Arbeitsverhältnis nach der Niederkunft noch während mindestens 6 Monaten weitergeführt wird.

Erfordern gesundheitliche Komplikationen bei Schwangerschaft oder Niederkunft einen längeren als in § 22 der Besoldungsverordnung vorgesehenen Urlaub, gelten die Bestimmungen über die Besoldung bei Krankheit.

Erlaubt der Zustand des Neugeborenen der Mutter nicht, nach Beendigung des ordentlichen Urlaubes zur Arbeit zurückzukehren, wird ihr unbezahlter Urlaub gewährt.

Es besteht ein Anspruch auf unbezahlten Urlaub bis maximal sechs Monate nach der Niederkunft.

Endet das Arbeitsverhältnis auf den Zeitpunkt der Niederkunft, so besteht Anspruch auf höchstens 8 Wochen bezahlten Schwangerschaftsurlaub.

Art. 47 Wiederherstellung, Härtefälle

Bewirkt ein Rückfall im Zusammenhang mit einer Krankheit oder einem Unfall erneut eine Arbeitsunfähigkeit, wird der Anspruch auf Lohnfortzahlung anteilsmässig wiederhergestellt, wenn die volle Arbeitsleistung während mindestens eines Monates erfolgt ist.

Bei einer teilweisen Wiederaufnahme der Arbeit findet eine anteilsmässige Wiederherstellung statt, wenn die Arbeitsleistung während mindestens sechs Monaten zusammenhängend und mit gleich bleibender oder steigender Arbeitsfähigkeit erfolgt.

3. Zwingende und nichtzwingende Bestimmungen

Art. 48 Zwingende Bestimmungen, Ausnahmen

In Arbeitsvereinbarungen können über die Regelungen gemäss § 35 (Abschnitt 2.3.) sowie für die Spesenentschädigungen abweichende Regelungen getroffen werden. Diese sollen schriftlich festgelegt werden.

4. Rechtsschutz

Art. 49 Kantonale Ebene

Die Angestellten der Landeskirche sind befugt, abgelehnte Wiedererwägungsentscheide des Kirchenrates mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anzufechten. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Art. 50 Kirchgemeinden

Angestellte von Kirchgemeinden sind befugt, Entscheide der Kirchenvorsteherschaft mit Beschwerde beim Kirchenrat anzufechten. Massgebend sind § 48 ff. KOG[6].

5. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 51 BVG

Die berufliche Vorsorge ist in der Verordnung der Synode über die Pensionskasse der Katholischen Landeskirche[7] sowie dem Pensionskassenreglement geregelt.

Art. 52 Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Die Verwaltungskommission der Pensionskasse der Katholischen Landeskirche überprüft jährlich im Rahmen der Besoldungsmeldungen, ob die Kirchgemeinden im Sinne von § 44 ff. für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle versichert sind und bei welcher Versicherung. Sie ist befugt, wenn nötig entsprechende Weisungen zu erlassen oder den Kirchenrat zu orientieren.

Art. 53 Neuzuordnung Besitzstandwahrung

Die Exekutiven nehmen die Neuzuordnung aller bestehenden Stellen vor sowie die Zuordnung allfälliger neuer Stellen. Dabei ist der Besitzstand zu wahren.

Art. 54 Aufhebung des alten Rechts

Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Besoldungsverordnung der Katholischen Landeskirche vom 2. Dezember 1991 aufgehoben.

Art. 55 Aufhebung bisherigen Gemeinderechts

Auf den gleichen Zeitpunkt werden sämtliche Besoldungsregulative der Kirchgemeinden ausser Kraft gesetzt. Die Kirchenvorsteherschaften und Vorstände von Zweckverbänden etc. sind gehalten, die Anstellungsverhältnisse längstens innert Jahresfrist neu zu ordnen, insbesondere die Zuordnungen der betreffenden Stellen vorzunehmen und die Einweisungen der Angestellten in die Besoldungspläne. Desgleichen sind besondere Regelungen im Sinne von § 48 vorzunehmen oder zu erneuern.

Egress

3/2002

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 13.12.2001 01.01.2002 Erstfassung 3/2002
§ 40 Abs. 1 30.06.2008 01.01.2009 geändert 29/2008
Anhang 4 28.10.2015 01.08.2016 Inhalt geändert --
Anhang 4 25.11.2021 01.01.2022 Inhalt geändert 50/2021
Anhang 4 05.12.2025 01.01.2026 Inhalt geändert 50/2025
Anhang 5 13.06.2022 15.08.2022 Name und Inhalt geändert 26/2022
Anhang 6 28.10.2015 01.08.2016 Inhalt geändert --