Dauert die Arbeitsaussetzung wegen Krankheit oder Unfall länger als ein Jahr, ist die Exekutive frei, die Stelle neu zu besetzen.
Dem Arbeitnehmer stehen die Ansprüche nach § 44 Abs. 2 zu. Die Exekutive vertritt den Arbeitnehmer gegenüber der Taggeldversicherung.
Die im 2. Jahr zu leistenden Pensionskassenbeiträge werden, wie schon diejenigen im 7. bis 12. Monat der Dienstaussetzung, von der Pensionskasse getragen.
Ist der Arbeitnehmer nicht mehr obligatorisch gegen Unfall versichert, so hat er die Prämien für seine Unfallversicherung (Krankenkasse) selbst zu tragen.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich mit der Leitung der Pensionskasse und der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Verbindung zu setzen, um dort seine Ansprüche anzumelden.
Nach Ablauf des 720. Tages der Dienstaussetzung, beziehungsweise bei über 65-Jährigen nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht gemäss § 44 Abs. 1, endet das Arbeitsverhältnis von selbst. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, rechtzeitig bei der Krankenkasse oder einer andern Versicherung das Unfallrisiko zu versichern.