Um das Benediktinerkloster Fischingen (Priorat) zusammen mit dem Bildungshaus (Verein St. Iddazell) als religiöses Zentrum für die katholischen Gläubigen und andere Menschen im Kanton Thurgau und darüber hinaus zu erhalten und zu fördern, unterstützt die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau die Benediktinergemeinschaft Fischingen und den Verein St. Iddazell mit jährlich wiederkehrenden und mit einmaligen Beiträgen.
188.212
Verordnung der Katholischen Synode betreffend Kloster Fischingen
Präambel
V der katholischen Synode - Kloster Fischingen
Die Katholische Synode des Kantons Thurgau, gestützt auf § 58 lit. c des Kirchenorganisationsgesetzes vom 1. Juli 1968/3. Juli 1972, beschliesst:
Art. 1 Zweck
Art. 2 Förderung der Bildungs- und Seelsorgetätigkeit
Die Landeskirche unterstützt spezifische Bildungs- und Seelsorgetätigkeiten, welche die Benediktinergemeinschaft in Absprache mit der Landeskirche im Kloster Fischingen anbietet.
Art. 3 Baubeiträge
Fallen grössere Investitionen oder Renovationsarbeiten an den Klostergebäulichkeiten Fischingen an, so kann die Landeskirche die Vorhaben mit Baubeiträgen unterstützen.
Art. 4 Nutzung
Die Landeskirche ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten bestrebt, Kurse, welche von ihren Fachstellen angeboten werden, im Bildungshaus Kloster Fischingen durchzuführen.
Art. 5 Umsetzung
Dem Kirchenrat obliegt die Durchführung dieser Verordnung. Er wird ermächtigt, mit dem Verein St. Iddazell und der Benediktinergemeinschaft Fischingen eine Vereinbarung abzuschliessen, in welcher die näheren Einzelheiten geregelt werden.
Art. 6
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 28.06.2010 | 01.01.2011 | Erstfassung | 32/2010 |