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188.217

Reglement des Katholischen Kirchenrates betreffend Bau- und Strukturhilfefonds

vom 27.03.1991 (Stand 27.04.1991)

Präambel

R des Kath. Kirchenrates - Bau- und Strukturhilfefonds

Der Katholische Kirchenrat des Kantons Thurgau, gestützt auf Ziff. 4 des Beschlusses der Katholischen Synode vom 25. Juni 1990 betreffend Errichtung eines Bau- und Strukturhilfefonds für Osteuropa und die Dritte Welt,

 

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Der Bau- und Strukturhilfefonds (BSHF) bezweckt als Gemeinschaftswerk im Sinne von § 58 Abs. 1 lit. c KOG[1] die Leistung von Beiträgen für kirchliche Bauten und Einrichtungen an finanzschwache Pfarreien und Kirchgemeinden in Osteuropa und der 3. Welt. Es ist dabei im Sinne einer wohlverstandenen Ökumene vorzugehen.

Art. 2 Äufnung

Der Fonds wird geäufnet aus Mitteln der Zentralsteuer und Beiträgen der Kirchgemeinden sowie Spenden.

Art. 3 Verwendung der Mittel

Die Mittel dienen in erster Linie der Förderung einmaliger oder zeitlich beschränkter Projekte, die fest umschrieben sind wie

1. Bauten (Kirchen, Kirchgemeindehäuser usw.)
2. Kirchliche Infrastrukturen wie Büroeinrichtungen
3. Kleindruckereien usw.
4. Unterrichtsmittel für Katechese, Liturgie u.ä.

Art. 4 Subsidiarität

Die Beiträge sollen, wenn möglich, in Ergänzung zu allfälligen staatlichen Beiträgen im Empfängerland oder in Ergänzung der Eigenleistungen der Empfänger gesprochen werden.

Art. 5 Kirchgemeindemittel

Die Kirchgemeinden sind berechtigt, Beiträge an eigene Projekte im Sinne des Fondszwecks zu beschliessen.

Art. 6 Kirchenrätliche Genehmigung von Beiträgen

Die Beschlüsse der Kirchgemeinden im Sinne von § 5 unterliegen der Genehmigung des Kirchenrates.

Kirchgemeinden, die im Rahmen des Budgets einen Rahmenkredit für verschiedene Projekte beschliessen, können das Genehmigungsgesuch als Sammelgesuch stellen.

Art. 7 Gesuche an den Kirchenrat

Gesuche um Beiträge aus den Mitteln des landeskirchlichen Fonds sind beim Kirchenrat einzureichen.

Art. 8 Gesuchsprüfung

Der Kirchenrat lässt die Gesuche gemäss § 6 und § 7, soweit nötig, durch Fachgremien prüfen. Es sind dies insbesondere das Fastenopfer, Caritas, Glaube in der zweiten Welt, Ostpriesterhilfe, Missionswerke sowie weitere anerkannte Hilfswerke und Institute.

Der Kirchenrat ist befugt, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die zu Handen des Kirchenrates die Gesuche prüft und Antrag stellt.

Werden Projekte des Projektservice des Fastenopfers übernommen, entfällt eine weitere Prüfung.

Art. 9 Auszahlung der Beiträge

Nach Genehmigung des Projektes sind die Kirchgemeinden ermächtigt, die Auszahlung direkt vorzunehmen.

Die Auszahlung der Beiträge erfolgt im Rahmen des Projektfortschrittes.

Die Empfänger sind gehalten, über den Projektfortschritt periodisch Mitteilung zu machen.

Art. 10 Berichterstattung an die Synode

Der Kirchenrat erstattet der Synode jährlich schriftlichen Bericht über die gesprochenen Beiträge der Landeskirche sowie die Beiträge der Kirchgemeinden.

Art. 11 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft[2].

Egress

17/1991

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 27.03.1991 27.04.1991 Erstfassung 17/1991