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188.22

Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau

(LKG)

vom 26.11.2020 (Stand 01.01.2022)

Präambel

LKG

Anhänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Stimm- und Wahlrecht der ausländischen Mitglieder

In Angelegenheiten der Landeskirche sind ausländische Mitglieder der Landeskirche stimm- und wahlberechtigt, sobald ihnen das Stimm- und Wahlrecht in ihrer Wohnortskirchgemeinde zukommt.

2. Gesamtheit der Stimmberechtigten

Art. 2 Anordnung und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen

Abstimmungen und Wahlen der Landeskirche werden vom Kirchenrat angeordnet und von den Kirchgemeinden an der Urne durchgeführt.

Die Wahlbüros der Kirchgemeinden melden die Abstimmungs- und Wahlergebnisse dem Kirchenrat, der die Gesamtergebnisse ermittelt und veröffentlicht.

Art. 3 Verfahren bei Initiativen

Betrifft die Initiative einen Gegenstand, welcher dem obligatorischen Referendum untersteht, wird sie mit einem zustimmenden oder ablehnenden Antrag der Synode den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt.

Betrifft die Initiative einen Gegenstand, welcher dem fakultativen Referendum untersteht, wird sie bei einem ablehnenden Beschluss der Synode den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt.

Die Synode kann den Stimmberechtigten gleichzeitig mit dem Initiativbegehren einen Gegenvorschlag unterbreiten.

3. Synode

3.1 Wahl

Art. 4 Wahlkreise

Die Wahlkreise sind im Anhang umschrieben.

Der Kirchenrat nimmt die Zuteilung der Synodensitze auf die einzelnen Wahlkreise aufgrund einer amtlichen Erhebung vor.

Art. 5 Erneuerungswahl

Die Erneuerungswahl der Synode erfolgt jeweils vor Ablauf einer Amtsdauer, und zwar in allen Wahlkreisen und Kirchgemeinden gleichzeitig. Der Kirchenrat setzt den Zeitpunkt fest und trifft die nötigen Anordnungen.

Die Amtsdauer einer neugewählten Synode beginnt mit dem 1. Juni.

Art. 6 Wählbarkeit

Wählbar in die Synode ist jede stimmberechtigte Person, die einer Kirchgemeinde des betreffenden Wahlkreises angehört, auch wenn sie nicht auf der Wahlvorschlagsliste steht. Nachträglicher Wohnsitzwechsel in einen anderen Wahlkreis während der Amtsdauer bleibt ohne Einfluss.

Die Mitglieder des Kirchenrats und der Rekurskommission, ferner die Angestellten der Landeskirche mit einem Beschäftigungsgrad von mehr als 15 Prozent, dürfen der Synode nicht angehören.

Die Zahl der Synodenmitglieder, die in thurgauischen Kirchgemeinden oder Kirchgemeindeverbänden mit einem Beschäftigungsgrad von insgesamt mehr als 15 Prozent angestellt sind, ist pro Wahlkreis auf 40 Prozent der Sitze zu begrenzen; ergibt das Ergebnis einen Bruchteil eines Sitzes, wird es mathematisch gerundet. Werden mehr Angestellte gewählt als zulässig, scheiden jene mit der geringsten Stimmenzahl aus. Der Kirchenrat regelt den Vollzug.

Art. 7 Wahlvorschlagsliste

Der oder die Wahlkreisvorsitzende erstellt in Absprache mit den Kirchgemeinderäten des Wahlkreises die Wahlvorschlagsliste des Wahlkreises. Darauf sind alle Personen aufgeführt, die sich zur Wahl stellen.

Bei der Erstellung der Wahlvorschlagslisten wird darauf geachtet, dass die Listen auch je zwei bis vier Kandidierende enthalten, die mit einem bischöflichen Auftrag in der Seelsorge tätig sind. Kandidieren weniger als zwei in der Seelsorge tätige Personen, sind die minimal erforderlichen Listenplätze mit anderen Kandidaten und Kandidatinnen zu besetzen.

Die Beendigung der seelsorglichen Tätigkeit während der Amtsdauer bleibt ohne Einfluss auf das Synodenmandat.

Bei der Erstellung der Wahlvorschlagslisten wird darauf geachtet, dass nebst einer regionalen Verteilung innerhalb eines Wahlkreises auch die Migrationsgemeinden (Missionen) wie auch die Geschlechter angemessen mit Kandidaturen vertreten sind.

Art. 8 Wahlverfahren

Die Wahl wird mit Listen durchgeführt, die so viele leere Zeilen enthalten, wie ordentliche und Ersatzsitze im Wahlkreis zu besetzen sind.

Kandidieren nicht mehr Personen, als Sitze zu besetzen sind, kann ein vorgedruckter Wahlzettel mitversandt werden. Dieser darf verändert werden.

Ein Name darf nur einmal notiert werden (kein Kumulieren).

Gewählt sind jene Personen, die am meisten Stimmen im Wahlkreis erhalten haben (relatives Mehr).

Art. 9 Ersatz

Wird während der Amtsdauer ein Mandat frei, so werden die Ersatzdelegierten in der Reihenfolge der erzielten Stimmen angefragt.

Das Büro der Synode erklärt auf Antrag des Kirchenrats das entsprechende Ersatzmitglied zum Synodenmitglied.

Ist bei einer Vakanz kein Ersatz mehr verfügbar, ordnet der Kirchenrat Neuwahlen im betreffenden Wahlkreis an. Er kann in Ausnahmefällen unter Wahrung der Verhältnismässigkeit davon absehen.

3.2 Organisation

Art. 10 Wahlkreisvorsitzende

Innerhalb von 30 Tagen nach den Gesamterneuerungswahlen wählen die Synodenmitglieder eines Wahlkreises aus ihren Reihen einen Vorsitz und einen stellvertretenden Vorsitz für die neue Amtsperiode. Der oder die Wahlkreisvorsitzende der zu Ende gehenden Amtsperiode lädt zur ersten Wahlkreisversammlung ein.

Die Wahlkreisvorsitzenden und deren Stellvertretungen bilden nach der Synoden-Gesamterneuerungswahl den Ausschuss zur Vorbereitung der Wahlgeschäfte der Synode und der Einladung zur konstituierenden Synodensitzung. Der Ausschuss konstituiert sich selbst.

Wird eine Person, die den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz eines Wahlkreises innehat, ins Präsidium oder Vizepräsidium der Synode gewählt, so verliert sie ihre Funktion im Wahlkreis und muss ersetzt werden.

Art. 11 Synodenbüro

Das Synodenbüro besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin der Synode, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin, dem Aktuar oder der Aktuarin und den fünf Wahlkreisvorsitzenden.

Das Synodenbüro bereitet die Sitzungen der Synode vor.

Es prüft und genehmigt das Protokoll und beschliesst dessen Veröffentlichung.

Es weist die Vorlagen des Kirchenrats, die nicht in den ordentlichen Geschäftsbereich einer ständigen Kommission fallen, einer ständigen oder einer Spezialkommission zur Vorberatung zu. Bei Geschäften geringer Bedeutung kann es von einer Vorberatung absehen.

Es erarbeitet Vorschläge bei Ersatzwahlen, die in der Kompetenz der Synode liegen.

Es äussert sich zur Zulässigkeit von parlamentarischen Vorstössen.

Art. 12 Präsidium

Der Präsident oder die Präsidentin nimmt die Botschaften des Kirchenrats über die an der Sitzung der Synode zu behandelnden Geschäfte, ferner Kommissionsberichte, Motionen, Interpellationen und sonstige an die Synode gerichtete Eingaben entgegen.

Die anhängig gemachten Vorstösse und Eingaben gibt das Präsidium ohne Verzug dem Kirchenrat bekannt.

Das Präsidium leitet die Sitzungen der Synode, die Sitzungen des Büros und beaufsichtigt die Geschäftsführung der Kommissionen.

Das Präsidium vertritt die Synode nach aussen. Gemeinsam mit dem Aktuar oder der Aktuarin unterzeichnet es die Protokolle und sonstigen Akten der Synode.

Art. 13 Aktuariat

Der Aktuar oder die Aktuarin führt das Protokoll der Sitzungen der Synode und des Büros in der Weise, dass daraus alles Wesentliche der Verhandlungen, insbesondere der Wortlaut der Beschlüsse, ersichtlich ist. Das Protokoll ist innerhalb von zwei Monaten fertigzustellen.

Das Synodenbüro kann die Abfassung der Protokolle dem Generalsekretariat der Landeskirche überantworten.

Das Aktuariat übermittelt die Akten zur Archivierung dem Generalsekretariat.

Art. 14 Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler

Die Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen ermitteln in den Sitzungen die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen.

Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen bilden die Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen unter der Leitung des Vizepräsidiums das Wahlbüro. Sie sammeln nach Weisung des Präsidiums die Stimmzettel ein und zählen sie aus, wobei sie sich gegenseitig kontrollieren.

Art. 15 Kommissionen

Die Synode lässt ihre Geschäfte von ständigen Kommissionen oder von Spezialkommissionen vorberaten. Die Geschäftsordnung regelt die Aufgaben und Kompetenzen.

Ständige Kommissionen sind namentlich die Geschäftsprüfungskommission und die Finanzkommission. Die Synode wählt die Präsidien und die Mitglieder der ständigen Kommissionen auf vier Jahre. In diesen Kommissionen sind möglichst alle Wahlkreise vertreten.

Der Geschäftsprüfungskommission obliegt zuhanden der Synode die parlamentarische Aufsicht über den Kirchenrat und die landeskirchlichen Dienststellen, ferner die Prüfung des Jahresberichts.

Der Finanzkommission obliegt zuhanden der Synode die parlamentarische Aufsicht über den gesamten Finanzhaushalt der Landeskirche, insbesondere die Prüfung des Voranschlags, der Zusatz- und Nachtragskredite, der landeskirchlichen Rechnung, des Zentralsteuerfusses und des Finanzausgleichs.

Zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben stehen den Kommissionen Auskunfts-, Einsichts- und Untersuchungsrechte zu. Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten.

Art. 16 Amtsdauer

Das Synodenpräsidium ist nach Vollendung einer ganzen Amtsperiode von vier Jahren für die folgende Amtsperiode nicht wiederwählbar.

Die Präsidien der ständigen Kommissionen sind nach Vollendung von zwei ganzen Amtsperioden für die folgende Amtsperiode nicht wiederwählbar.

Die übrigen Ämter unterliegen keiner Amtszeitbeschränkung.

3.3 Sitzungen

Art. 17 Synodensitzungen

Die Synode versammelt sich zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen, in der Regel in Frauenfeld oder in Weinfelden.

Die Einberufung der Synode hat mindestens 20 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.

Das Präsidium lädt zu einer ausserordentlichen Sitzung ein:

1. auf Verlangen des Synodenbüros
2. auf Verlangen des Kirchenrats
3. auf schriftlich begründetes Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder der Synode

Art. 18 Vorsynodensitzungen

Zur Vorbesprechung der Synodengeschäfte findet jeweils innerhalb von 20 Tagen vor der Synode pro Wahlkreis eine Wahlkreisversammlung statt. Diese wird von den Wahlkreisvorsitzenden einberufen.

Die Vorsitzenden können bei Bedarf zu weiteren Sitzungen einladen.

Art. 19 Parlamentarische Instrumente

Den Mitgliedern der Synode stehen folgende parlamentarische Instrumente zur Verfügung:

1. Motion
2. Postulat
3. Parlamentarische Initiative
4. Interpellation
5. Schriftliche Anfrage
6. Fragestunde
7. Resolution

In der Fragestunde können neben Fragen an den Kirchenrat auch der Vertretung des Bischofs Fragen und Anregungen zum kirchlichen Leben unterbreitet werden.

Art. 20 Geschäftsordnung

Die Synode erlässt eine Verordnung, die ihren Geschäftsgang regelt.

4. Kirchenrat

4.1 Zusammensetzung, Amtsdauer und Konstituierung

Art. 21 Zusammensetzung

Dem Kirchenrat gehören in der Regel zwei Personen an, die in der Seelsorge tätig sind.

Art. 22 Beginn der Amtsdauer

Die Amtsdauer eines neugewählten Kirchenrats beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, das auf die Gesamterneuerungswahl der Synode folgt.

Art. 23 Konstituierung

Der Kirchenrat wählt aus seiner Mitte einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin und teilt die Aufgaben auf die Mitglieder auf.

Art. 24 Präsidium

Der Kirchenratspräsident oder die Kirchenratspräsidentin leitet die Sitzungen des Kirchenrats, bereitet diese vor und besorgt die laufenden Geschäfte.

Er oder sie kann in dringenden Fällen vorsorgliche Massnahmen treffen. Er oder sie orientiert den Kirchenrat spätestens an der nächsten Sitzung darüber.

Der Kirchenratspräsident oder die Kirchenratspräsidentin und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin zeichnen für die Landeskirche und für den Kirchenrat kollektiv zu zweien. Das Kirchenratsreglement kann ergänzende und abweichende Regelungen zur Zeichnungsberechtigung festlegen.

Ist der Kirchenratspräsident oder die Kirchenratspräsidentin verhindert, handelt oder zeichnet der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin des Kirchenrats stellvertretend. Ist der Generalsekretär oder die Generalsekretärin verhindert, handelt oder zeichnet ein Mitglied des Kirchenrats stellvertretend.

Art. 25 Zusammenarbeit mit dem Bischof

Der Kirchenrat ist bestrebt, einvernehmlich mit dem Bischof und dessen Vertretung für den Kanton Thurgau unter gegenseitiger Berücksichtigung der Zuständigkeiten zusammenzuarbeiten.

Der Kirchenrat und die Vertretung des Bischofs regeln miteinander die Form ihrer Zusammenarbeit.

4.2 Zuständigkeit

Art. 26 Rechtssetzung

Der Kirchenrat kann Verordnungen erlassen, soweit die landeskirchlichen Gesetze ihn dazu ermächtigen.

Der Kirchenrat kann Reglemente erlassen, die seinen Geschäftsgang und jenen der landeskirchlichen Dienststellen regeln.

Art. 27 Landeskirchliche Dienststellen

Der Kirchenrat leitet die Dienststellen der Landeskirche. Er bestimmt ihren Auftrag und legt ihre Organisation fest.

Der Kirchenrat arbeitet bei der strategischen Ausrichtung der Dienststellen und der Personalführung mit der Vertretung des Bischofs zusammen. Insbesondere beteiligt er sie an Auswahlverfahren zur Besetzung von Kaderstellen mit pastoraler Verantwortung, zieht sie bei der Erarbeitung der Stellenbeschriebe und der Arbeitszeugnisse für diese Personen bei und wirkt mit ihr für die Mitarbeitergespräche zusammen.

Art. 28 Landeskirchliche Dienstverhältnisse

Der Kirchenrat stellt die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Landeskirche an und regelt ihre Dienstverhältnisse.

Art. 29 Landeskirchliches Vermögen

Der Kirchenrat besorgt das Finanzwesen und verwaltet das Vermögen der Landeskirche.

Der Kirchenrat kann kirchliche Stiftungen oder Fonds verwalten, die der Erfüllung von Aufgaben der katholischen Kirche dienen.

Art. 30 Aufsicht über die Kirchgemeinden im Allgemeinen

Der Kirchenrat wacht darüber, dass die Kirchgemeinden gesetzmässig verwaltet werden. Er trifft widrigenfalls die gebotenen Anordnungen.

Art. 31 Änderungen im Bestand oder des Gebiets von Kirchgemeinden

Vereinbarungen über die Trennung oder die Fusion von Kirchgemeinden und Vereinbarungen über Veränderungen des Gebiets bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Kirchenrat. Dieser hört vor seiner Entscheidung den Bischof an.

Der Kirchenrat kann der Synode nach Anhören der betroffenen Kirchgemeinden und des Bischofs Antrag auf Trennung oder Fusion von Kirchgemeinden oder Veränderung ihres Gebiets stellen.

Der Kirchenrat meldet Veränderungen im Bestand oder des Gebiets von Kirchgemeinden den davon betroffenen staatlichen Stellen.

Art. 32 Kirchgemeindeordnungen

Der Kirchenrat prüft die von den Kirchgemeinden erlassenen Kirchgemeindeordnungen auf ihre Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht und genehmigt sie.

Art. 33 Stellvertretende Führung

Ist ein Kirchgemeinderat vorübergehend nicht mehr beschluss- oder handlungsfähig oder kann sich die Kirchgemeinde aus anderen Gründen vorübergehend nicht mehr selbst verwalten, so handelt der Kirchenrat für diese Kirchgemeinde.

Art. 34 Wahlen und Entlassung

Der Kirchenrat prüft die Wahlfähigkeit der Personen, die zur Wahl für die Leitung einer Pfarrei vorgeschlagen werden, insbesondere ob ein Wählbarkeitszeugnis des Bischofs vorliegt.

Er genehmigt die Wahl der Leitung der Pfarrei.

Er genehmigt die Wahlen der Kirchgemeindepräsidenten oder Kirchgemeindepräsidentinnen und der weiteren Mitglieder der Kirchgemeinderäte.

Er kann in ausserordentlichen Fällen im Sinne von § 31 Abs. 1 des Gesetzes der Katholischen Synode über die katholischen Kirchgemeinden des Kantons Thurgau (KGG)[1] die von einer Kirchgemeinde gewählten Amtspersonen entlassen. Im Fall der Entlassung einer gewählten Leitung der Pfarrei hört der Kirchenrat den Bischof an.

Art. 35 Amtsübergaben

Wenn ein Kirchgemeinderat gesamthaft durch einen anderen ersetzt wird, so nimmt eine Delegation des Kirchenrats die Amtsübergabe vor.

Art. 36 Vermögen der Kirchgemeinden

Der Kirchenrat beaufsichtigt die Verwaltung und prüft die Jahresrechnungen der Kirchgemeinden, ohne sie förmlich zu genehmigen.

Der gleichen Aufsicht unterliegen die Fonds der Kirchgemeinden.

Bei Gesetzwidrigkeiten, Ermessensüberschreitungen oder Widerhandlungen gegen die anerkannten Regeln des Rechnungswesens trifft der Kirchenrat die gebotenen Anordnungen.

Art. 37 übrige Geschäftsführung der Kirchgemeinden

Der Kirchenrat beaufsichtigt die Geschäftsführung der Kirchgemeinden. Dazu kann er insbesondere Folgendes prüfen:

1. Zustand der Grundstücke, der Gebäude und des Inventars
2. Bestehen der notwendigen Personen- und Sachversicherungen
3. Protokollführung der Kirchgemeinde und des Kirchgemeinderats
4. Zustand und Sicherheit des Archivs
5. Aufbewahrung und Pflege der Kult- und Kunstgegenstände

Der Kirchenrat kann Visitationen vornehmen.

Der Kirchenrat kann Dritte mit diesen Prüfungsaufgaben betrauen.

Art. 38 Grundstücke der Kirchgemeinden

Der Kirchenrat wacht darüber, dass die Grundstücke[2] der Kirchgemeinden und ihrer Stiftungen ihrem Zweck entsprechend verwendet und in Stand gehalten werden. Widrigenfalls trifft er die notwendigen Anordnungen.

Rechtsgeschäfte über Eigentumswechsel von Grundstücken oder über Eigentumsbeschränkungen bedürfen der Genehmigung des Kirchenrats.

Vor der Genehmigung zur Überführung von Grundstücken aus dem Verwaltungs- in das Finanzvermögen (Entwidmung) hört der Kirchenrat den Bischof an.

Art. 39 Bauaufwendungen der Kirchgemeinden

Kirchgemeinden, die in den drei vorausgegangenen Jahren mindestens einmal Finanzausgleichsbeiträge erhalten haben, holen für Bauvorhaben die Genehmigung des Kirchenrats ein.

Art. 40 Vollzug und Zwangsvollstreckung

Für den Vollzug und die zwangsweise Vollstreckung von Verfügungen und Entscheiden der Organe der Landeskirche und der Kirchgemeinden gelten die Regeln des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes sinngemäss.

Art. 41 Delegation von Zuständigkeiten

Der Kirchenrat kann bestimmte Geschäfte einzelnen Mitgliedern, dem Generalsekretär, der Generalsekretärin oder Leitern und Leiterinnen einzelner Dienststellen übertragen.

5. Richterliche Behörden

5.1 Schlichtungsstelle

Art. 42 Zusammensetzung

Die Schlichtungsstelle der Landeskirche besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin, zwei weiteren Mitgliedern und einem Ersatzmitglied.

Ein Mitglied muss über eine abgeschlossene juristische Ausbildung auf Masterstufe oder einen gleichwertigen juristischen Abschluss verfügen.

Die Schlichtungsstelle stellt ihren Sekretär oder ihre Sekretärin an.

Art. 43 Wahl

Der Kirchenrat wählt den Präsidenten oder die Präsidentin der Schlichtungsstelle, die zwei weiteren Mitglieder und das Ersatzmitglied aus dem Kreis der Mitglieder der Landeskirche.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar des auf die Wahl der Synode folgenden Jahres.

Art. 44 Aufgabe, Entscheid

Die Schlichtungsstelle vermittelt zwischen den Parteien und versucht, eine Einigung herbeizuführen. In einem Vergleich können auch ausserhalb des Verfahrens liegende Fragen zwischen den Parteien geregelt werden.

Kommt es zu einer Einigung, so hat ein Vergleich, eine Anerkennung oder ein vorbehaltloser Rückzug des Begehrens die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.

Kommt es zu keiner Einigung, so stellt die Schlichtungsstelle dies in ihrem Entscheid fest. Jede Partei hat das Recht, den Streit innerhalb von 20 Tagen mit Rekurs oder Klage bei der Rekurskommission der Landeskirche anhängig zu machen.

5.2 Rekurskommission

Art. 45 Zusammensetzung

Die Rekurskommission der Landeskirche besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin, zwei weiteren Mitgliedern und einem Ersatzmitglied. Sie entscheidet in Dreierbesetzung.

Ein Mitglied muss über eine abgeschlossene juristische Ausbildung auf Masterstufe oder einen gleichwertigen juristischen Abschluss verfügen.

Ein Mitglied muss der Landeskirche angehören.

Die Rekurskommission stellt ihren Sekretär oder ihre Sekretärin an.

Art. 46 Wahl

Die Synode wählt den Präsidenten oder die Präsidentin der Rekurskommission, die zwei weiteren Mitglieder und das Ersatzmitglied.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Amtsdauer beginnt am 1. Januar des auf die Wahl der Synode folgenden Jahres.

Art. 47 Aufsicht

Die Rekurskommission der Landeskirche beaufsichtigt die Geschäftsführung der Schlichtungsstelle der Landeskirche.

Die Synode hat die Oberaufsicht über die Rekurskommission der Landeskirche.

Art. 48 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

Entscheide der Rekurskommission sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau anfechtbar. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

5.3 Zuständigkeit und Verfahren

Art. 49 Zuständigkeit

Verfügungen von Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbänden oder ihrer Behörden, der Landeskirche oder ihrer Behörden können innerhalb von 20 Tagen angefochten werden, indem die betroffene Person die Schlichtungsstelle anruft.

Streitigkeiten aus öffentlichem Recht zwischen Landeskirche, Kirchgemeinden oder Kirchgemeindeverbänden sowie Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen können bei der Schlichtungsstelle anhängig gemacht werden.

Verletzungen des Stimm- und Wahlrechts einschliesslich Rechtsverletzungen bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen können innerhalb von drei Tagen bei der Rekurskommission angefochten werden.

Art. 50 Verfahren

Bevor eine Beschwerde oder eine Klage an die Rekurskommission eingereicht werden kann, ist ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle durchzuführen. Ausgenommen sind Fälle gemäss § 49 Abs. 3.

Das Schlichtungsgesuch ist schriftlich unter Angabe der Anträge bei der Schlichtungsstelle einzureichen. Schlichtungsgesuche gegen Verfügungen sind innerhalb von 20 Tagen nach Eröffnung und unter Beilage der Verfügung einzureichen.

Vor der Schlichtungsstelle sind die Verfahrensbestimmungen des Schlichtungsverfahrens der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)[3] sinngemäss anwendbar.

Die Rekursschrift oder die Klage ist innerhalb von 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Scheiterns der Schlichtungsbemühungen bei der Rekurskommission unterzeichnet einzureichen. Sie müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Beizulegen sind die angefochtene Verfügung und das Schreiben der Schlichtungsstelle.

Vor der Rekurskommission der Landeskirche sind die Verfahrensbestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)[4] bezüglich des Rekurses und der Klage anwendbar.

Für Wahl- und Abstimmungssachen gilt § 49 Abs. 3, dazu sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Stimm- und Wahlrecht (StWG)[5] anzuwenden.

Art. 51 Kosten

Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos, vorbehältlich rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme.

Die Synode erlässt ein Gebührenreglement.

6. Finanzordnung

6.1 Finanzverwaltung

Art. 52 Finanzhaushalt

Die Landeskirche hat ihren Haushalt wirtschaftlich und mittelfristig ausgeglichen zu führen.

Für Budget und Rechnung gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit.

Art. 53 Budget

Der Kirchenrat erstellt jährlich das Budget und legt es der Synode auf die Wintersitzung hin vor. Dieses enthält zu bewilligende Aufwände und erwartete Erträge in der Erfolgsrechnung sowie zu bewilligende Ausgaben und erwartete Einnahmen in der Investitionsrechnung.

Das Budget wird nach einem für das öffentliche Rechnungswesen anerkannten Standard strukturiert.

Mit dem Budget sind der Synode Informationen zur Finanzierung, zu den wesentlichen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr sowie über noch laufende Verpflichtungskredite zu unterbreiten.

Die Synode legt das Budget jeweils bis zum 31. Dezember des dem Rechnungsjahr vorausgehenden Jahres fest. Sie genehmigt die Summen der Aufwände der einzelnen Funktionen. Ausserdem genehmigt sie allfällige Verpflichtungskredite.

Liegt am 1. Januar noch kein Budget vor, ist der Kirchenrat ermächtigt, die für die ordentliche Tätigkeit der Landeskirche notwendigen Ausgaben zu tätigen.

Art. 54 Kredite und Nachtragskredite

Über die von der Synode erteilten Kredite verfügt der Kirchenrat. Er kann die Kompetenz in einem von ihm zu bestimmenden Ausmass übertragen.

Reichen Budgetkredite nicht aus, um die vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen, oder enthält das Budget keinen entsprechenden Kredit, um Aufgaben zu erfüllen, die wichtig und dringlich sind, so kann der Kirchenrat Nachtragskredite im Gesamtumfang von maximal Fr. 100'000 pro Jahr gewähren.

Reicht dieser Nachtragskreditrahmen nicht aus, so muss der Kirchenrat vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen bei der Synode einen Nachtragskredit anfordern.

Vorbehalten bleiben Kreditüberschreitungen gemäss § 31 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates (FHG)[6].

Art. 55 Rechnungslegung

Der Kirchenrat unterbreitet der Synode jährlich auf die Sommersitzung zusammen mit dem Jahresbericht die Jahresrechnung zur Genehmigung. Er erläutert wesentliche Abweichungen gegenüber dem Budget.

Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente:

1. Bilanz
2. Erfolgsrechnung
3. Investitionsrechnung
4. Anhang

6.2 Zentralsteuer

Art. 56 Berechnung

Die von den Kirchgemeinden geforderte Zentralsteuer wird wie folgt berechnet: Der Bruttosteuerertrag des vergangenen Jahres (ohne Grundstückgewinnsteuer) wird durch den Kirchgemeindesteuerfuss dividiert und mit 100 multipliziert. Diese Basis ist mit dem von der Synode beschlossenen Zentralsteuerfuss zu multiplizieren.

Der Kirchenrat teilt den Kirchgemeinden den von der Synode beschlossenen Zentralsteuerfuss mit.

Art. 57 Veranlagung

Zur Veranlagung der Zentralsteuer stellen die Kirchgemeinderäte dem Kirchenrat jährlich bis spätestens 1. Mai die erforderlichen Finanzdaten zur Verfügung. Einzureichen sind die Jahresrechnungen des Vorjahres (Bilanz, Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung und die Rechnungsanhänge), die Kopien der Steuerabrechnungen der politischen Gemeinden und die Kopien der Gebäudeversicherungsrechnungen.

Der Revisor bzw. die Revisorin für die Kirchgemeinderechnungen veranlagt die Zentralsteuer.

Erfolgt die Datenübergabe nicht fristgerecht, veranlagt der Kirchenrat die Zentralsteuer nach pflichtgemässem Ermessen.

Art. 58 Bezug

Die Zentralsteuer ist zu einem Drittel bis zum 30. Juni, der Rest bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres fällig.

Ab dem 30. Tag nach Fälligkeit ist die Kirchgemeinde im Verzug; sie schuldet 5 Prozent Verzugszins auf den Ausstand.

6.3 Beiträge an Kirchgemeinden

Art. 59 Finanzausgleich

Die Landeskirche finanziert den Finanzausgleich, der zu Gunsten der finanzschwachen Kirchgemeinden eingesetzt wird. Dieser ermöglicht den Kirchgemeinden, ihre Grundaufgaben zu erfüllen, und reduziert die Unterschiede in den Steuerbelastungen.

Art. 60 Fusionsbeiträge

An Fusionen von Kirchgemeinden kann die Landeskirche Beiträge gewähren.

7. Übergangsbestimmungen

Art. 61 Übergangsbestimmungen

Die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Verfassung gewählte Synode bleibt bis zum Ende der Amtsdauer am 31. Mai 2022 im Amt.

Der zu diesem Zeitpunkt gewählte Kirchenrat bleibt bis zum Ende der Amtsdauer am 31. Dezember 2022 im Amt.

Die Schlichtungsstelle und die Rekurskommission werden vor Inkrafttreten der Verfassung gewählt und übernehmen ab Inkrafttreten ihre Aufgabe. Sind zu diesem Zeitpunkt noch Beschwerden beim Kirchenrat hängig, so werden diese vom Kirchenrat nach altem Recht entschieden. Der Rechtszug an die Rekurskommission bleibt offen.

Egress

50/2021

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 26.11.2020 01.01.2022 Erstfassung 50/2021