In Angelegenheiten der Kirchgemeinden sind die ausländischen Mitglieder der Kirchgemeinden stimm- und wahlberechtigt, sobald sie das im Kanton für Schweizer Bürger geltende Stimmrechtsalter erreicht haben und über die Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) oder die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) in der Schweiz verfügen.
Ausländischen Mitgliedern mit einem anderen ausländerrechtlichen Status kann der Kirchgemeinderat das Stimm- und Wahlrecht auf Gesuch hin erteilen, wenn sie einen mindestens fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen und gut integriert sind.
Personen, die bei einer Kirchgemeinde mit einem Beschäftigungsgrad von über 15 Prozent angestellt sind, sind in den betreffenden Kirchgemeinderat nicht wählbar.