Mit der Motion wird dem Kirchenrat der Auftrag erteilt, für den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung einer Bestimmung in der Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau, eines Gesetzes oder eines anderen Erlasses der Synode einen formulierten Entwurf zu unterbreiten.
Eine Motion kann von mindestens fünf Mitgliedern der Synode oder von einer Kommission vorgelegt werden. Sie ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen und mit den Unterschriften der Mitglieder, die sie unterstützen, zuhanden des Präsidiums einzureichen.
Das Präsidium gibt der Synode und dem Kirchenrat vom Eingang einer Motion Kenntnis.
Der Kirchenrat nimmt zuhanden der Synode innerhalb von sechs Monaten schriftlich zur Motion Stellung.
Die Motion wird an der nächsten Synode traktandiert.
Bei der Behandlung des Geschäfts an der Sitzung der Synode erhält zuerst der Motionär oder die Motionärin das Wort zur Begründung und sodann der Vertreter oder die Vertreterin des Kirchenrates zur Beantwortung. Dann wird darüber die Diskussion eröffnet und danach abgestimmt, ob die Motion erheblich zu erklären sei. Die Beantwortung, die Diskussion oder die Abstimmung über die Erheblicherklärung kann auf eine spätere Sitzung verschoben werden.
Der oder die Erstunterzeichnende kann die Motion bis zum Abschluss der Beratung mit einer kurzen Begründung zurückziehen.
Erklärt die Synode eine Motion erheblich, hat der Kirchenrat über den Auftrag innert zwei Jahren Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Damit ist der Motionsauftrag erfüllt.
Wird der Motionsauftrag erfüllt, bevor der Kirchenrat Bericht erstattet, stellt der Kirchenrat Antrag auf Erledigung durch Abschreibung.
Erachtet der Kirchenrat einen Motionsauftrag als nicht erfüllbar, stellt er der Synode Antrag auf Entlastung.