Die Katholische Landeskirche stellt gestützt auf § 16 Abs. 1 Ziff. 3 der Verfassung der Katholischen Landeskirche (LKV)[1] sowie § 59 Abs. 1 des Gesetzes der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG)[2]den Finanzausgleich an finanzschwache Kirchgemeinden sicher, ermöglicht dadurch den Kirchgemeinden die Erfüllung ihrer Grundaufgaben und reduziert die Unterschiede in den Steuerbelastungen.
188.25
Finanzausgleichsgesetz der Katholischen Landeskirche Thurgau
(FAGKL)
Präambel
FAGKL
1. Finanzausgleich
1.1. Allgemeines
Art. 1 Zweck
Art. 2 Anspruchsberechtigung
Kirchgemeinden, welche die Bedingungen sowohl von § 3 Abs. 2 als auch § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 erfüllen, sind grundsätzlich berechtigt, Finanzausgleichsbeiträge zu erhalten.
Art. 3 Massgebender Steuerfuss
Die Synode legt den für die Finanzausgleichsberechtigung und die Ertragsberechnung massgebenden Steuerfuss für das Folgejahr fest.
Kirchgemeinden, deren Steuerfuss im laufenden Jahr auf oder über dem massgebenden Steuerfuss liegt, sind vorbehaltlich von § 2 grundsätzlich berechtigt, Finanzausgleichsbeiträge zu erhalten.
Art. 4 Anlagendeckungsgrad
Der prozentuale Anlagendeckungsgrad 1 wird berechnet durch die Division des Eigenkapitals durch das Anlagevermögen, multipliziert mit 100.
Liegt der Anlagendeckungsgrad 1 einer Kirchgemeinde unter 200 %, so ist diese vorbehaltlich von § 2 grundsätzlich berechtigt, Finanzausgleichsbeiträge zu erhalten.
Art. 5 Veranlagung
Für die Veranlagung des Finanzausgleiches werden die Finanzdaten zur Veranlagung der Zentralsteuer zu Grunde gelegt (vgl. § 57 Abs. 1 LKG).
Gesuche für Beiträge der Landeskirche nach § 12 und § 13 sind von den Kirchgemeinderäten bis spätestens 1. Mai an den Kirchenrat einzureichen.
Für Entscheidungen gemäss Abs. 2 und § 13 Abs. 3 können Kirchgemeinden vor dem Gesuch eine Anfrage hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit an den Kirchenrat stellen.
1.2. Berechnung
Art. 6 Berechnung
Die Höhe des Finanzausgleichs errechnet sich aus der Differenz zwischen dem massgebenden Steuerertrag gemäss § 7 Abs. 1 und dem theoretischen Finanzbedarf gemäss § 8.
Wenn der theoretische Finanzbedarf höher ist als der massgebende Steuerertrag im vorangegangenen Jahr und die Kirchgemeinde zugleich im laufenden Jahr gemäss § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 zum Erhalt von Finanzausgleich berechtigt ist, wird der Finanzausgleich gemäss Abs. 1 per 31. August ausbezahlt.
Art. 7 Steuerertrag
Der massgebende Steuerertrag berechnet sich aus dem auf den massgebenden Steuerfuss (§ 3 Abs. 1) umgerechneten Bruttosteuerertrag (Abs. 2).
Der Bruttosteuerertrag ist der Steuerertrag des vergangenen Jahres abzüglich Abschreibungen, ohne Grundstückgewinnsteuer.
Art. 8 Finanzbedarf
Der Finanzbedarf einer Kirchgemeinde berechnet sich aus der Summe folgender Finanzbedarfskomponenten:
| 1. | Pro-Kopf-Kosten (§ 9) | ||
| 2. | Immobilienbeitrag (§ 10) | ||
| 3. | Investitionskosten (§ 12) | ||
Art. 9 Pro-Kopf-Kosten
Die Pro-Kopf-Kosten sind das Produkt aus der Zahl der Personen einer katholischen Kirchgemeinde und dem Pro-Kopf-Kosten-Parameter.
Für die Anzahl der katholischen Wohnbevölkerung wird auf die aktuellen Daten der kantonalen Dienststelle für Statistik abgestellt.
Art. 10 Immobilienbeitrag
Der Immobilienbeitrag anhand der einzelnen Sakralgebäude einer Kirchgemeinde wird als jährlicher Pauschalbetrag auf der Grundlage des Gebäudeversicherungswertes pro Sakralgebäude berechnet.
Die Pauschale nach Abs. 1 wird in drei Kategorien unterschieden:
| 1. * | Kategorie 1 | ||
| 2. * | Kategorie 2 | ||
| 3. * | Kategorie 3 | ||
Bei paritätisch genutzten Sakralgebäuden wird die Immobilienbeitragspauschale im Verhältnis zum Kostenanteil der katholischen Kirchgemeinde berechnet.
Art. 11 Überprüfung
Der Pro-Kopf-Kosten-Parameter wird in der Regel alle vier Jahre durch den Kirchenrat überprüft.
Die Höhe der Immobilienbeitragspauschale und die Festlegung der Staffelung der Kategorien nach § 10 Abs. 2 wird im Abstand von mindestens vier Jahren durch den Kirchenrat überprüft und von der Synode festgelegt. *
Art. 12 Investitionskosten
Die Investitionskosten sind die Summe aus den vorgeschriebenen Abschreibungen auf Liegenschaftsinvestitionen, basierend auf der Rechnung des vorangegangenen Jahres.
Bei paritätisch genutzten Kirchen werden die Investitionskosten im Verhältnis zum Kostenanteil der katholischen Kirchgemeinde berechnet.
Art. 13 Antragstellung
Der Kirchgemeinderat beantragt beim Kirchenrat eine Beteiligung an einem Verpflichtungskredit für eine geplante Investition in eine Liegenschaft der Kirchgemeinde.
Für Investitionen, bei denen ein innerer Zusammenhang besteht, wird nur einmal eine Beteiligung an einem Verpflichtungskredit gewährt.
Der Kirchenrat entscheidet über den Unterstützungsumfang der Landeskirche gemäss § 14.
Art. 14 Kriterien
Kriterien für eine landeskirchliche Unterstützung sind in absteigender Reihenfolge:
| 1. | Dringlichkeit der baulichen Massnahmen | ||
| 2. | pastorale Bedeutung des Gebäudes | ||
| 3. | kulturelle Bedeutung des Gebäudes oder des Ensembles unter Einbezug der Denkmalpflege | ||
Art. 15 Eigenbeitrag
Entscheidet der Kirchenrat gemäss § 13 Abs. 3, dass eine Investition unterstützt wird, legt er den Anteil der Landeskirche nach den Kriterien von § 14 unter Berücksichtigung der Finanzkraft der Kirchgemeinde (inklusive vorhandener Finanzreserven) fest. Die Kirchgemeinde hat einen Eigenanteil (Eigenbeitrag) selbst zu tragen.
Der Eigenbeitrag ist der Anteil an den Investitionen abzüglich der vom Kirchenrat geschätzten Beiträge der öffentlichen Hand sowie dem Beitrag der Landeskirche.
Der Eigenbeitrag der Kirchgemeinde kann durch Abbau von Eigenkapital, Einführung einer Bausteuer, durch Beiträge Dritter, durch Kollekten oder Einzelspenden beigebracht werden.
Art. 16 Abschreibungen
Die Beiträge der Landeskirche nach § 15 Abs. 2 bis und mit Fr. 250'000 werden in der Regel durch eine einmalige Zahlung abgegolten.
Die Beiträge der Landeskirche nach § 15 Abs. 2 von mehr als Fr. 250'000 werden gemäss einem festgelegten Zahlungsplan abgegolten, der einen Zeitraum von maximal zehn Jahren umfasst.
1.3. Zuständigkeiten
Art. 17 Synode
Die Synode legt im Rahmen des Budgetbeschlusses den massgebenden Steuerfuss (§ 3 Abs. 1) für den Finanzausgleich des nachfolgenden Jahres fest.
Die Synode legt im Rahmen des Budgetbeschlusses auf Antrag des Kirchenrats fest:
| 1. | die Beiträge der Landeskirche von mehr als Fr. 500'000 (§ 15 Abs. 2) | ||
| 2. | Härtefallbeiträge an eine Kirchgemeinde gemäss § 20 Abs. 2 | ||
| 3. | den Pro-Kopf-Kosten-Parameter (§ 9 Abs. 1) | ||
| 4. * | die Pauschalen und die Staffelung der Kategorien aus § 10 Abs. 2 auf Grundlage der Überprüfung nach § 11 | ||
In den Fällen von Abs. 1 berücksichtigt die Synode die allgemeine Steuerentwicklung und die Teuerung.
Art. 18 Kirchenrat
Dem Kirchenrat obliegen unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Synode (§ 17) alle Aufgaben zum Vollzug des Finanzausgleichs.
Der Kirchenrat entscheidet über die einzelnen Beiträge der Landeskirche bis und mit Fr. 500'000 (vgl. § 15 Abs. 2) und legt den jeweiligen Zahlungsplan für Beiträge gemäss § 16 Abs. 2 fest.
Der Kirchenrat kann Ausführungsverordnungen erlassen.
1.4. Besonderes
Art. 19 Reduktionen
Der Kirchenrat kann die Zahlung von Finanzausgleichsbeiträgen reduzieren und ganz einstellen, sofern
| 1. | der Kirchgemeinderat nicht fristgerecht die für die Berechnung des Finanzausgleichs notwendigen Angaben und Dokumente (vgl. § 5) zur Verfügung stellt oder | ||
| 2. | die Aufgaben, für welche die Finanzausgleichsbeiträge bestimmt sind (vgl. § 9, § 10, § 12), nach vorgängiger Ermahnung durch den Kirchenrat in ungenügendem Mass wahrgenommen werden. | ||
Art. 20 Härtefallregelung
Der Kirchenrat kann auf ein begründetes Gesuch eines Kirchgemeinderates, dessen Kirchgemeinde die Berechtigungsgrenze gemäss § 3 Abs. 2 erreicht, zur Vermeidung von ausserordentlichen Härtefällen zusätzliche Finanzausgleichszahlungen beschliessen.
In ausserordentlichen, besonders zu begründenden Fällen kann die Synode auf Antrag des Kirchenrates einen Finanzbeitrag an eine nach § 2 nicht finanzausgleichsberechtigte Kirchgemeinde beschliessen.
Art. 21 Übergangsbeiträge bei Fusionen
Wenn Zusammenschlüsse von Kirchgemeinden zu Minderleistungen bei den Finanzausgleichsbeiträgen führen, so werden während vier Jahren kleiner werdende Beträge dieser Minderleistung im Sinn von Übergangsbeiträgen an die neu gebildete Kirchgemeinde ausbezahlt, unabhängig davon, ob diese gemäss § 3 Abs. 2 beitragsberechtigt ist.
Die Minderleistungen berechnen sich als Differenz zwischen dem Durchschnitt der Finanzausgleichsbeiträge der betroffenen Kirchgemeinden in den drei Jahren vor dem Zusammenschluss und dem im ersten Jahr des Zusammenschlusses ermittelten Finanzausgleichsbeitrag der neu gebildeten Kirchgemeinde.
Im ersten Jahr nach dem Zusammenschluss erhält die neu gebildete Kirchgemeinde 100 % der Minderleistung, im zweiten Jahr 75 %, im dritten Jahr 50 % und im vierten Jahr 25 %.
Art. 22 Finanzausgleichsreserve
Zur Stabilisierung des Finanzausgleichs gegenüber Steuerertragsschwankungen führt die Landeskirche eine Finanzausgleichsreserve.
In die Finanzausgleichsreserve wird die Differenz zwischen dem budgetierten und dem ausbezahlten Finanzausgleich eingelegt beziehungsweise entnommen.
Die Obergrenze der Reserve aus Abs. 1 liegt bei 2 Mio. Franken. Darüber hinaus erfolgende Einlagen werden in das Eigenkapital der Landeskirche eingelegt.
2. Fusionsbeiträge
2.1. Fusionsbeiträge
Art. 23 Fusionsbeiträge
Die gemäss § 60 LKG gewährten Fusionsbeiträge werden einmalig gewährt, wenn die Reorganisation im Interesse der Landeskirche ist.
Die Beiträge bestehen aus:
| 1. | einem Anteil für den Ausgleich der vor der Fusion bestehenden Steuerfussdisparität der beteiligten Gemeinden | ||
| 2. | einem Anteil an den als verhältnismässig erachteten Kosten des Fusionsprojektes | ||
Die Beiträge werden aufgrund eines dokumentierten Gesuchs der neu gebildeten Kirchgemeinde vom Kirchenrat beschlossen. Gesuche können bis spätestens 24 Monate nach der Fusion eingereicht werden.
Art. 24 Einmalbeiträge
An die Aufwendungen eines Zusammenschlusses von Kirchgemeinden kann die Landeskirche einmalige Beiträge gewähren, wenn die Reorganisation im Interesse der Landeskirche ist.
Kirchgemeinden, die nicht im Finanzausgleich sind, können die Beiträge nach Abs. 1 ebenfalls erhalten.
Art. 25 Ausnahmeregelungen
Kirchgemeinden, deren Fusion einem kongruenten Einbezug des pastoralen mit dem staatskirchenrechtlichen Einzugsgebiet dient, können beim Kirchenrat eine Ausnahme von den Regelungen von § 21 beantragen.
2.2. Zuständigkeiten
Art. 26 Synode
Die Synode entscheidet im Rahmen des Budgetbeschlusses des nachfolgenden Jahres auf Antrag des Kirchenrates über Ausnahmen nach § 25 Abs. 1.
Art. 27 Kirchenrat
Der Kirchenrat entscheidet über einmalige Beiträge nach § 23 und § 24.
3. Rechtsmittel
Art. 28 Rechtsmittel
Entscheide des Kirchenrats können von den betroffenen Kirchgemeindebehörden gemäss § 44 sowie § 49 und § 50 LKG durch Beschwerde an die Schlichtungsstelle der Landeskirche angefochten werden.
4. Übergangsbestimmung
Art. 29 Übergangsbestimmungen
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vom Kirchenrat genehmigten und/oder noch nicht vollständig amortisierten Investitionskredite werden bei den sich im Finanzausgleich befindenden Kirchgemeinden innert zehn Jahren mittels jährlichen Zahlungen durch die Landeskirche beglichen.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Finanzausgleichsreserve wird innert zehn Jahren reduziert.
Einer Kirchgemeinde, die infolge einer Fusion mit einer oder mehreren nichtfinanzausgleich-berechtigten Kirchgemeinden nicht mehr ausgleichberechtigt ist, wird der noch nicht amortisierte Anteil der Investitionskosten weiter ausbezahlt oder mit einer Einmalzahlung beglichen.
Egress
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 12.06.2023 | 01.01.2024 | Erstfassung | 28/2023 |
| § 10 Abs. 2, 1. | 24.11.2023 | 01.01.2024 | geändert | 50/2023 |
| § 10 Abs. 2, 2. | 24.11.2023 | 01.01.2024 | geändert | 50/2023 |
| § 10 Abs. 2, 3. | 24.11.2023 | 01.01.2024 | geändert | 50/2023 |
| § 11 Abs. 2 | 24.11.2023 | 01.01.2024 | geändert | 50/2023 |
| § 17 Abs. 2, 4. | 24.11.2023 | 01.01.2024 | geändert | 50/2023 |