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188.251

Verordnung des Katholischen Kirchenrats über das Rechnungswesen

(RWV)

vom 10.12.2025 (Stand 01.01.2026)

Präambel

RWV

Erlassen vom Kirchenrat der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau gestützt auf § 25 des Gesetzes der Katholischen Synode über die katholischen Kirchgemeinden des Kanton Thurgau (KGG)[1] und § 26 Abs. 1 des Gesetzes der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche (LKG)[2].

Anhänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Die Verordnung regelt in Ergänzung zum Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche (LKG) und dem Gesetz der Katholischen Synode über die katholischen Kirchgemeinden des Kantons Thurgau (KGG) den Finanzhaushalt, das Kreditrecht, die Rechnungslegung, die finanzielle Führung sowie die Haushaltskontrolle der katholischen Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände und der Katholischen Landeskirche Thurgau.

Weitere Details werden im Handbuch Rechnungswesen für Kirchgemeinden im Kanton Thurgau geregelt.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieser Verordnung unterstehen die katholischen Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände.

Für die Verwaltung der Landeskirche ergänzt diese Verordnung die Bestimmungen des LKG.

Art. 3 Rechnungsjahr

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 4 Kontenplan

Der im Handbuch vorgeschriebene Kontenplan ist für den Aufbau des Budgets und der Jahresrechnung verbindlich.

Art. 5 Finanz- und Verwaltungsvermögen

Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.

Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

Art. 6 Einnahmen, Ausgaben und Anlagen

Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Vermögen vermehren.

Eine Ausgabe ist die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie bedarf einer Rechtsgrundlage oder eines Kredites.

Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und der bloss zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens dient.

Art. 7 Neue und gebundene Ausgaben

Eine Ausgabe gilt als neu, wenn hinsichtlich der Notwendigkeit, des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer Umstände ein grosser Handlungsspielraum besteht.

Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie nicht als neu im Sinne von Abs. 1 gilt.

Art. 8 Aufwand und Ertrag

Als Aufwand gilt der Wertverzehr, als Ertrag der Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.

Art. 9 Erfolgsrechnung

Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Erträge und Aufwände der öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus.

Art. 10 Investitionsrechnung

Die Investitionsrechnung enthält Posten mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die aktiviert werden, sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen.

Die Aktivierungsgrenze wird nach dem Prinzip der Stetigkeit festgelegt. Die Aktivierungsgrenze muss durch die Kirchgemeindeversammlung in der Kirchgemeindeordnung oder jährlich im Anhang zur Jahresrechnung festgelegt werden. Dabei sind die im Handbuch Rechnungswesen definierten Aktivierungsgrenzen zu Grunde zu legen.

Die Investitionsrechnung wird Ende Jahr durch Aktivierung oder Passivierung über die Bilanz abgeschlossen.

Überschreiten die Gesamtkosten pro Objekt die Aktivierungsgrenze, muss eine Ausgabe in der Investitionsrechnung verbucht werden.

2. Haushaltsteuerung

Art. 11 Grundsätze der Haushaltsführung

Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Wahrheit, der Dringlichkeit, der Vollständigkeit, der Klarheit, der Genauigkeit und der Wirtschaftlichkeit.

Feste Anteile der Kirchensteuer der natürlichen und juristischen Personen sowie der Anteil der Grundstückgewinnsteuern dürfen nicht zur Deckung einzelner Ausgaben über Spezialfinanzierungen oder unmittelbar zur Abschreibung bestimmter Ausgaben verwendet werden.

Der Kirchenrat kann gestützt auf § 22 Abs. 2 KGG in besonders begründeten Fällen Ausnahmegenehmigungen für die Bestimmung gemäss Abs. 2 erteilen.

Art. 12 Finanzplan

Der Finanzplan ist von der Exekutive in geraden Jahren mindestens auf für die das Budget folgenden drei Jahre zu erstellen. Bei Investitionen ist von der Exekutive zusätzlich ein Finanzplan zu erstellen.

Der Finanzplan ist der jeweiligen Legislative in geraden Jahren zur Kenntnis zu bringen.

Der Finanzplan entfaltet keine Rechtskraft.

Art. 13 Inhalt Finanzplan

Der Finanzplan enthält mindestens:

1. die Rahmenbedingungen
2. einen Überblick über Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung
3. eine Übersicht über die Investitionen
4. den voraussichtlichen Finanzbedarf
5. eine Übersicht über die Entwicklung des Vermögens und der Schulden

Art. 14 Budget

Die Exekutive erstellt jährlich den Budgetentwurf und legt ihn der Legislative zur Genehmigung vor.

Liegt bis zu der in § 60 festgelegten Frist noch kein Budget vor, ist die Exekutive ermächtigt, die für die ordentliche Aufgabenerfüllung notwendigen Ausgaben zu tätigen.

Art. 15 Budgetgliederung

Das Budget wird nach der funktionalen Gliederung strukturiert.

Art. 16 Budgetinhalt

Das Budget enthält:

1. zu bewilligende Aufwände und erwartete Erträge in der Erfolgsrechnung
2. zu bewilligende Ausgaben und erwartete Einnahmen in der Investitionsrechnung

Mit dem Budget ist die Legislative über die Finanzierung und die wesentlichen Veränderungen gegenüber dem letzten Budget und der Rechnung des Vorjahres zu informieren.

Art. 17 Verfügung über Kredite

Über die von der Legislative erteilten Kredite verfügt die Exekutive.

Art. 18 Spezialfinanzierungen

Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung einer Spezialfinanzierung bedarf einer rechtlichen Grundlage. Hauptsteuern dürfen nicht zweckgebunden werden.

Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung gebucht. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert.

Der Spezialfinanzierung sind in der Regel im Sinne einer Vollkostenrechnung alle direkten und kalkulatorischen Aufwände und Ausgaben beziehungsweise Erträge und Einnahmen zu belasten beziehungsweise gutzuschreiben.

Die bilanzierten Saldi der Spezialfinanzierungen sind in der Regel zu verzinsen. Die Exekutive legt den Zinssatz fest.

Art. 19 Fonds im Eigenkapital

Für zum Vermögen gehörende zweckbestimmte Fonds sind Konten in der Bilanz und gegebenenfalls in der Erfolgsrechnung zu führen.

Fonds sind zu verzinsen, es sei denn, dass sie aus eigenen Mitteln geäufnet worden sind. Vorbehalten bleiben allfällige Bestimmungen des Fondsreglements.

Für Fonds sind Reglemente zu erstellen, die mindestens Auskunft über den Verwendungszweck, die Verfügungsberechtigung, die Verzinsung und Verwaltung geben müssen.

Die Bildung von Fonds zu Lasten des bestehenden Eigenkapitals ist nicht zulässig.

Art. 20 Erneuerungsfonds Sachanlagen Finanzvermögen

Der Erneuerungsfonds für Sachanlagen im Finanzvermögen gilt als zweckgebundenes Eigenkapital und dient zur langfristigen Vorfinanzierung von Erneuerungs- und Sanierungskosten von Bauten und Anlagen.

Die Schaffung oder Aufhebung eines Erneuerungsfonds bedarf der Zustimmung der Legislative.

Einlagen und Entnahmen sind mit dem Budgetbeschluss oder mit dem Beschluss über die Verwendung des Rechnungsergebnisses zu genehmigen.

Erneuerungsfonds für Sachanlagen im Finanzvermögen können verzinst werden.

Erneuerungsfonds für Sachanlagen im Finanzvermögen bedürfen eines eigenen Reglements, das mindestens Auskunft über den Verwendungszweck, die Verfügungsberechtigung, die Verzinsung und Verwaltung geben muss.

Art. 21 Erneuerungsfonds Sachanlagen Verwaltungsvermögen

Der Erneuerungsfonds für Sachanlagen im Verwaltungsvermögen gilt als zweckgebundenes Eigenkapital und dient zur langfristigen Vorfinanzierung von Erneuerungs- und Sanierungskosten von Bauten und Anlagen.

Die Schaffung oder Aufhebung eines Erneuerungsfonds bedarf der Zustimmung der Legislative.

Einlagen und Entnahmen sind mit dem Budgetbeschluss oder mit dem Beschluss über die Verwendung des Rechnungsergebnisses zu genehmigen.

Erneuerungsfonds für Sachanlagen im Verwaltungsvermögen werden nicht verzinst.

Erneuerungsfonds für Sachanlagen im Verwaltungsvermögen bedürfen keines eigenen Reglements.

Art. 22 Legate und Schenkungen

Für zum Vermögen gehörende zweckbestimmte Legate und Schenkungen sind Konten in der Bilanz und gegebenenfalls in der Erfolgsrechnung zu führen.

Legate und Schenkungen sind zu verzinsen, es sei denn, dass sie aus eigenen Mitteln geäufnet worden sind. Vorbehalten bleiben allfällige Bestimmungen der Weisungen.

Für Legate und Schenkungen sind Weisungen zu erstellen, die mindestens Auskunft über den Verwendungszweck, die Verfügungsberechtigung, die Verzinsung und Verwaltung geben müssen.

Art. 23 Vorfinanzierungen

Die Bildung von Reserven für noch nicht beschlossene Vorhaben (Vorfinanzierungen) kann budgetiert oder mit dem Rechnungsabschluss vorgenommen werden. Sie benötigen einen Beschluss der Legislative. Sie werden als ausserordentlicher Aufwand ausgewiesen.

Vorfinanzierungen können nur gebildet werden, wenn die vorgeschriebenen Mindestabschreibungen gedeckt sind und kein Bilanzfehlbetrag vorhanden ist oder dadurch entsteht.

Die Bildung von Vorfinanzierungen zu Lasten des bestehenden Eigenkapitals ist nicht zulässig.

Unter Vorbehalt anderer rechtlicher Regelungen ist die Vorfinanzierung aufzulösen, sobald feststeht, dass das Investitionsvorhaben nicht ausgeführt wird.

Die aus allgemeinen Steuermitteln geäufneten Vorfinanzierungen sind nicht zu verzinsen.

Art. 24 Haushaltsgleichgewicht

Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindestens 20 % des Restbuchwertes abzutragen; die entsprechenden Beträge sind im Budget zu berücksichtigen.

Das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung soll innert acht Jahren einen Ertragsüberschuss ausweisen oder ausgeglichen sein. Massgebend für die Bemessung sind die letzten fünf Jahresrechnungen sowie das budgetierte Ergebnis des aktuellen Jahres. Ein Aufwandüberschuss soll im folgenden Budget und dem ersten Planjahr ausgeglichen werden.

Von der Ausgleichsregelung gemäss Abs. 2 kann abgewichen werden, solange der Nettoverschuldungsquotient unter 100 % liegt.

Art. 25 Finanzkennzahlen

Die Finanzkennzahlen werden nach den Vorgaben des Handbuch Rechnungswesen berechnet.

Zu den Finanzkennzahlen gehören insbesondere:

1. Nettoverschuldungsquotient
2. Selbstfinanzierungsgrad
3. Zinsbelastungsanteil
4. Nettoschuld/Nettovermögen in Franken je Mitglied
5. Bilanzüberschussquotient

3. Kreditrecht

Art. 26 Kreditbegriff

Ein Kredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.

Kredite sind vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen. Sie sind in Form von Verpflichtungskrediten, Zusatzkrediten, Budgetkrediten oder Nachtragskrediten zu beantragen.

Sie sind für jenen Zweck zu verwenden, für den sie bewilligt wurden.

Sie werden aufgrund sorgfältiger Schätzungen des voraussichtlichen Bedarfs festgelegt.

Art. 27 Verpflichtungskredit

Objektkredite sind in der Form des Verpflichtungskredits besonders zu beschliessen. Sie erstrecken sich in der Regel über mehr als ein Kalenderjahr.

Der Objektkredit gibt die Ermächtigung, für ein Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag Verpflichtungen einzugehen.

Art. 28 Brutto- und Nettokredit

Ein Verpflichtungskredit wird in der Regel als Bruttokredit beschlossen. Er kann als Nettokredit als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind oder wenn der Verpflichtungskredit vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.

Art. 29 Budgetierung

Der Mittelbedarf aus Verpflichtungskrediten für das Kalenderjahr ist in das jeweilige Budget aufzunehmen.

Art. 30 Abrechnung

Im Rechnungsabschluss ist über die abgeschlossenen oder allenfalls hinfälligen Verpflichtungskredite Rechenschaft abzulegen.

Art. 31 Verpflichtungskreditkontrolle

Über die aktuellen Verpflichtungskredite ist laufend Kontrolle zu führen.

Art. 32 Zusatzkredit

Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredits.

Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte, teuerungsbereinigte Verpflichtungskredit um über 10 %, jedoch um mindestens den Betrag für die Aktivierungsgrenze gemäss § 10, überschritten wird, muss die Exekutive vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einen Zusatzkredit anfordern.

Mehrkosten aufgrund von gebundenen Ausgaben benötigen keinen Zusatzkredit.

Art. 33 Budgetkredit

Mit dem Budgetkredit ermächtigt die Legislative die Exekutive, die Jahresrechnung für den angegebenen Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.

Nicht beanspruchte Kredite verfallen am Ende des Rechnungsjahres.

Art. 34 Sperrvermerk

Voraussehbare Aufwände oder Ausgaben aus Verpflichtungskrediten für die bei der Beschlussfassung über das Budget der Entscheid der Legislative noch aussteht, sind mit einem Sperrvermerk ins Budget aufzunehmen. Sie bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft ist.

Art. 35 Nachtragskredit

Der Nachtragskredit ist die Aufstockung eines nicht ausreichenden Budgetkredits.

Zeigt sich vor oder während der Beanspruchung des Budgetkredites, dass der bewilligte Betrag nicht ausreicht, muss die zuständige Exekutive vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einen Nachtragskredit anfordern. Vorbehalten bleibt die Kreditüberschreitung für nicht beinflussbare Ausgaben nach § 36.

Über die Nachtragskredite entscheidet die Legislative, soweit nicht die Exekutive zuständig ist.

Art. 36 Kreditüberschreitung

Erträgt die Vornahme eines Aufwandes oder einer Ausgabe, für die im Budget kein ausreichender Kredit bewilligt ist, ohne nachteilige Folgen für die Körperschaft keinen Aufschub oder handelt es sich um eine gebundene oder nicht beeinflussbare Ausgabe, kann die Exekutive eine Kreditüberschreitung beschliessen.

Kreditüberschreitungen sind ferner zulässig für Aufwände und Ausgaben, denen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Erträge und Einnahmen gegenüberstehen.

Die Exekutive hat die Legislative über die Kreditüberschreitungen mit dem Rechnungsabschluss unter Darlegung der Begründungen zu orientieren.

4. Rechnungslegung

Art. 37 Zweck

Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts zeigen, das der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.

Art. 38 Grundsätze

Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit.

Art. 39 Wertberichtigungen Verwaltungsvermögen

Eine Wertberichtigung wird als ausserplanmässige Abschreibung verbucht. Diese ausserplanmässigen Abschreibungen sind aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen heraus vorzunehmen. Sie werden in jenen Fällen vorgenommen, wo das Anlagegut vor Ablauf der Nutzungsdauer nicht mehr zur Verfügung steht.

Art. 40 Inhalt Jahresrechnung

Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente:

1. Bilanz
2. Erfolgsrechnung
3. Investitionsrechnung
4. Anhang

Im Anhang sind insbesondere aufzuführen:

1. der Eigenkapitalnachweis
2. der Rückstellungsspiegel
3. der Anlagespiegel
4. die Angaben zu den Vorfinanzierungen
5. der Kreditspiegel
6. die Finanzkennzahlen
7. die Grundsätze der Rechnungslegung
8. zusätzliche Angaben, die für die finanzielle Beurteilung von Bedeutung sind, zum Beispiel der Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel

Art. 41 Bilanz

In der Bilanz werden einander die aktiven (Vermögen) und die passiven (Verpflichtungen und Eigenkapital) Bestände gegenübergestellt.

Die Aktiven werden in Finanzvermögen und Verwaltungsvermögen gegliedert.

Die Passiven werden in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert.

Art. 42 Erfolgsrechnung

Die Erfolgsrechnung weist auf der ersten Stufe das operative und auf der zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand- beziehungsweise dem Ertragsüberschuss aus, ferner das Gesamtergebnis, welches das Eigenkapital verändert.

Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder sie nicht zum operativen Bereich gehören. Als ausserordentlicher Aufwand respektive ausserordentlicher Ertrag gelten auch zusätzliche Abschreibungen, die Abtragung des Bilanzfehlbetrags sowie Einlagen in und Entnahmen aus Eigenkapital.

Art. 43 Investitionsrechnung

Die Investitionsrechnung stellt einander die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen gegenüber.

Art. 44 Eigenkapitalnachweis

Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.

Art. 45 Rückstellungsspiegel

Im Rückstellungsspiegel sind alle bestehenden Rückstellungen einzeln aufzuführen.

Die Rückstellungen sind nach Kategorien zu gliedern.

Art. 46 Beteiligungsspiegel

Im Beteiligungsspiegel sind sowohl die kapitalmässigen Beteiligungen als auch die Organisationen aufzuführen, die durch die Körperschaften massgeblich beeinflusst werden.

Art. 47 Gewährleistungsspiegel

Im Gewährleistungsspiegel sind Tatbestände aufzuführen, aus denen sich in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung der Körperschaft ergeben könnte.

Art. 48 Anlagespiegel

Der Anlagespiegel enthält die Summe der Anlagebuchwerte und die kumulierten Abschreibungen (aggregiert mit den kumulierten Wertverlusten) zu Beginn und am Ende der Periode.

Art. 49 Bilanzierung

Vermögenswerte im Finanzvermögen werden grundsätzlich zum Einstandswert bilanziert. Wertberichtigungen sind vorzunehmen, sofern der Verkehrswert wesentlich vom Buchwert abweicht.

Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.

Art. 50 Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens

Das Fremdkapital und das Finanzvermögen werden zum Nominalwert bewertet.

Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand, wird zu Verkehrswerten zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen Anlagen periodisch, stattfindet.

Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

Art. 51 Bewertung des Verwaltungsvermögens, Abschreibungen

Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten bilanziert.

Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer abgeschrieben; es sind nur lineare Abschreibungen zulässig. Die zu verwendenden Anlagekategorien und die zugehörigen Abschreibungssätze werden im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

Zusätzliche Abschreibungen sind zulässig. Sie müssen als ausserordentlicher Aufwand gebucht werden. Bei negativem Rechnungsabschluss sind keine zusätzlichen Abschreibungen möglich.

Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

Art. 52 Eigenständige Institutionen

Körperschaften, die Betriebe, Institutionen oder Einrichtungen besitzen oder betreiben, deren Bilanzsumme 20 % der Kirchgemeinderechnung in einem Rechnungsjahr übersteigt, haben diese in eine eigenständige juristische Person zu überführen.

Sie haben sicherzustellen, dass keine Haftungsansprüche aus der gemäss Abs. 1 neu gebildeten juristischen Person an die Körperschaft gestellt werden können.

5. Finanzielle Führung

Art. 53 Buchführung

Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit.

Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.

Art. 54 Aufbewahrung der Belege

Die Belege sind zusammen mit der Buchhaltung während zehn Jahren schadensicher aufzubewahren.

Der Registratur- und Archivplan ist sinngemäss anzuwenden.

Art. 55 Anlagenbuchhaltung

In der Anlagenbuchhaltung werden die Vermögenswerte (Anlagegüter, aktivierte Investitionen) erfasst, die über mehrere Jahre genutzt werden.

Art. 56 Internes Kontrollsystem

Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen.

Die Exekutive trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.

Sie berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis sowie die Grösse der Körperschaft.

Art. 57 Interne Verrechnungen

Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungseinheiten. Sie sind vorzunehmen, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die wirtschaftliche Leistungserfüllung und die Kostentransparenz wesentlich sind.

6. Haushaltskontrolle

Art. 58 Aufgaben Rechnungsprüfungskommission

Die Rechnungsprüfungskommission prüft die Buchhaltung und die Jahresrechnung in formeller und materieller Hinsicht.

Sie ist berechtigt, die Vorlage der Bücher und Belege, wie Rechnungen, Quittungen, Beschlüsse, Verträge, finanzrelevante Protokollauszüge und Beschlüsse zu verlangen, die sie für die Durchführung einer einwandfreien Prüfung als notwendig erachtet.

Sie prüft auch die Existenz und Umsetzung des internen Kontrollsystems gemäss § 56.

Art. 59 Bericht

Das Ergebnis der Prüfungen ist in einem von den Mitgliedern der Rechnungsprüfungskommission unterzeichneten Protokoll festzuhalten. Dieses ist dem Original der Jahresrechnung beizulegen.

Details zur Prüfung können in einem internen Bericht zu Handen der Exekutive festgehalten werden.

Art. 60 Termine

Es gelten in den Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbänden als letzte Termine:

1. Entscheid über Budget und die Festsetzung des Steuerfusses: bis Ende Dezember
2. Bereitstellung der Jahresrechnung für die Rechnungsprüfung: Ende März
3. Genehmigung der Jahresrechnung durch die Kirchgemeinde: Ende Juni
4. Bereitstellung der genehmigten Rechnungen und der Belege zuhanden der Aufsichtsinstanzen: Ende Juli

Für Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände, die nur eine Versammlung zur Genehmigung der Jahresrechnung des vorangegangenen Jahres und Beschlussfassung über das Budget und den Steuerfuss des laufenden Jahres durchführen, ist der letzte Termin für die Abstimmung Ende März. In diesem Fall dürfen bis zur Beschlussfassung des Budgets nur gebundene Ausgaben getätigt werden.

Für Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände, die nur eine Versammlung zur Genehmigung der Jahresrechnung des vorangegangenen Jahres und Beschlussfassung über das Budget des laufenden Jahres und den Steuerfuss des folgenden Jahres durchführen, ist der letzte Termin für die Abstimmung Ende April. In diesem Fall dürfen bis zur Beschlussfassung des Budgets nur gebundene Ausgaben getätigt werden.

Kirchgemeinden, die traditionsgemäss ihre Budgetversammlung im Januar abhalten, können diese Tradition weiterführen und die Kirchgemeindeabstimmung bis spätestens Ende Januar durchführen.

7. Übergangsbestimmung

Art. 61 Übergangsbestimmung

Ein ausgeglichenes Ergebnis der kumulierten Erfolgsrechnung gemäss § 24 Abs. 2 soll spätestens mit Budget 2032 sowie Finanzplan 2033 erreicht werden, sofern nicht die Voraussetzungen gemäss § 24 Abs. 3 erfüllt sind.

Die finanzielle Führung von Sachanlagen im Finanzvermögen ist bis 31. Dezember 2029 festzulegen.

Körperschaften, die Betriebe, Institutionen oder Einrichtungen gemäss § 52 besitzen oder betreiben, haben diese bis 31. Dezember 2029 in rechtlich eigenständige juristische Personen zu überführen.

In begründeten Ausnahmefällen kann der Kirchenrat auf Gesuch hin die Frist gemäss Abs. 3 verlängern.

Egress

51/2025

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 10.12.2025 01.01.2026 Erstfassung 51/2025