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188.26

Verordnung der Katholischen Synode des Kantons Thurgau über die Pensionskasse der Katholischen Landeskirche (PKL)

vom 17.06.2013 (Stand 01.07.2013)

Präambel

V der Kath. Synode über die PKL

Die Katholische Synode des Kantons Thurgau, nach Einsicht in die Botschaft des Katholischen Kirchenrats vom 20. Mai 2013, gestützt auf § 21 Ziff. 9 und Ziff. 12 KOG, beschliesst:

Art. 1 Name und Rechtsstellung

Unter dem Namen «Pensionskasse der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau» (PKL) besteht eine öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von §  7 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB)[1].

Art. 2 Zweck

Die PKL bezweckt, die Arbeitnehmenden der Katholischen Landeskirche und der katholischen Kirchgemeinden des Kantons Thurgau im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)[2] zu versichern.

Die Katholische Landeskirche und die katholischen Kirchgemeinden des Kantons Thurgau sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmenden bei der PKL zu versichern.

Die Verwaltungskommission kann mit weiteren Körperschaften, die der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau nahestehen, Vereinbarungen über deren Anschluss an die PKL abschliessen und aufheben.

Art. 3 Selbständige Verwaltung

Die PKL wird selbständig und vom Vermögen der Landeskirche getrennt verwaltet.

Für ihre Verbindlichkeiten haftet ihr Vermögen.

Die Liquidation der PKL bedarf der Genehmigung durch die Synode.

Art. 4 Finanzierung

Die reglementarischen Beiträge und allfällige Sanierungsbeiträge entfallen maximal zu drei Fünftel auf die Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber. Die PKL wird im Vollkapitalisierungsverfahren geführt.

Art. 5 Organe

Organe der PKL sind die Verwaltungskommission und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

Die Aufsicht über die PKL liegt bei der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht.

Art. 6 Verwaltungskommission

Die Verwaltungskommission besteht aus sechs Mitgliedern, die zur Hälfte aus dem Kreis der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und jenem der Arbeitnehmenden gewählt werden. Der Kirchenrat ist mit mindestens einer Person in der Verwaltungskommission vertreten.

Zusammensetzung, Auswahlverfahren, Konstituierung und Aufgaben der Verwaltungskommission sind in einem Organisationsreglement zu regeln, das von der Verwaltungskommission erlassen wird.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt per 1. Juli 2013 in Kraft und ersetzt die Verordnung vom 5. Dezember 1984. Bis zur Wahl der neuen Verwaltungskommission führt die bisherige Verwaltungskommission die Geschäfte weiter. Die Wahl der neuen Verwaltungskommission ist bis zum 1. September 2013 vorzunehmen.

Egress

26/2013

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 17.06.2013 01.07.2013 Erstfassung 26/2013