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188.272

Verordnung des Katholischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Stiftungsaufsicht

vom 30.12.1982 (Stand 29.01.1983)

Präambel

V des Kath. Kirchenrates - Stiftungsaufsicht

Der Kirchenrat des Kantons Thurgau, gestützt auf § 34 und § 38 EG ZGB[1] und § 34 Abs. 2 KOG[2]

 

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz im Thurgau, soweit sie der römisch-katholischen Kirche angehören.

Art. 2 Prüfung der Zuständigkeit

Nach Kenntnisnahme der Errichtung einer kirchlichen Stiftung prüft der Kirchenrat, ob diese seiner Aufsicht untersteht. Er nimmt mit der kantonalen Stiftungsaufsicht Rücksprache.

Art. 3 Unterstellungsbeschluss

Ist die Stiftung der Aufsicht des Kirchenrates zu unterstellen, so erlässt er eine entsprechende Verfügung. Sie ist der kantonalen Stiftungsaufsicht mitzuteilen.

Art. 4 Register

Das Aktuariat des Kirchenrates führt ein Register über alle Stiftungen. Dieses enthält folgende Angaben:

1. Name;
2. Sitz;
3. Zustelladresse;
4. Stiftungszweck;
5. Name des Stifters;
6. Gründungsdatum;
7. Änderung der Stiftungsurkunde;
8. Stiftungsrat;
9. Zeichnungsberechtigung;
10. Stiftungskapital per Ende Jahr.

Art. 5 Prüfung der Jahresrechnung

Die Stiftungsrechnungen sind vom Stiftungsrat jährlich unaufgefordert dem Revisor des Kirchenrates für die Kirchgemeinde- und Stiftungsrechnungen zur Prüfung vorzulegen.

Art. 6 Vermögensverwaltung

Die Stiftungsorgane haben das Vermögen nach den Grundsätzen einer sicheren Anlage zu verwalten.

Art. 7 Stiftungen in Verwaltung des Kirchenrates

Stiftungen in der Verwaltung des Kirchenrates werden vom Pfleger des Kirchenrates betreut. Die Rechnungsprüfung besorgt der Revisor der kirchenrätlichen Rechnung.

Art. 8 Rechtsmittel

Revisionsentscheide sowie Entscheide des kirchenrätlichen Aktuariats können innert 14 Tagen an den Kirchenrat weitergezogen werden.

Die Bestimmungen von §§ 48 ff. KOG[3] sind singemäss anwendbar.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Thurgau in Kraft[4].

Egress

4/1983

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 30.12.1982 29.01.1983 Erstfassung 4/1983