Gemäss § 43 der Verordnung des Regierungsrates über die Volksschule steht den Kirchgemeinden das Recht zu, zwei Wochenstunden pro Klasse während der ordentlichen Unterrichtszeit zu erteilen und dafür die Schulräume unentgeltlich in Anspruch zu nehmen. *
Für die neun obligatorischen Schuljahre muss der Religionsunterricht während mindestens einer Jahreslektion (Richtwert 40 Lektionen pro Jahr) angeboten werden. Die Gesamtsumme von mindestens 360 Wochenlektionen à 45 Minuten kann während der obligatorischen Volksschulzeit auf die Schuljahre verteilt werden. *
Der Religionsunterricht kann in verschiedenen Formen erteilt werden. Es sind dies regelmässige Wochenlektionen oder Unterrichtsblöcke, Heimgruppenunterricht, Intensivtage, Projektwochen, Unterrichtslager u. a. m.
Zusätzliche freiwillige Angebote wie Religionslager und Weekends, Jugendtreffs, Filmabende, Gospelchor, Sozialeinsätze, Mitwirkung bei Pfarreianlässen und Gottesdiensten u. a. m. ergänzen und bereichern den Religionsunterricht.
Ein Teil des Religionsunterrichts kann für beide Konfessionen gemeinsam oder überkonfessionell im Klassenverband erteilt werden. Davon ausgenommen ist die Sakramentenkatechese.