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188.28

Verordnung der Katholischen Synode über den Religionsunterricht an der Volksschule

vom 14.12.2000 (Stand 01.08.2016)

Präambel

V der Kath. Synode - Religionsunterricht an der Volksschule

Die Katholische Synode des Kantons Thurgau, gestützt auf § 21 Ziff. 8 und Ziff. 12 sowie § 102 KOG[1],

 

beschliesst:

1. Der Religionsunterricht

Art. 1 Umschreibung und Ziel *

Der schulische und ausserschulische Religionsunterricht dient dem Verkündigungsauftrag der Kirche und der religiösen Bildung. *

Er will den Kindern und Jugendlichen die Welt des Glaubens und der kirchlichen Gemeinschaft erfahrbar machen.

Er begleitet sie bei der Persönlichkeitsbildung und der Sinnfindung. *

Art. 2 Inhalt

Der Religionsunterricht vermittelt den Kindern und Jugendlichen die Botschaft der Bibel und die Lehre der katholischen Kirche. Er macht sie mit wichtigen Gestalten und Ereignissen der Glaubensgeschichte vertraut. *

Die Kinder und Jugendlichen setzen sich mit Lebens- und Glaubensfragen auseinander und lernen christliche Grundwerte kennen. Zugleich erleben sie die Gemeinschaft mit Gott, untereinander und in der Pfarrei.

Der Religionsunterricht regt zu sozialem Handeln und einem verantwortungsvollen Umgang mit der Schöpfung an.

Er fördert das Verständnis für andere Konfessionen und Religionen.

Art. 3 Lehrplan

Der Religionsunterricht richtet sich nach den Lehrplänen für den kirchlichen Religionsunterricht im Kanton Thurgau, welche auf den entsprechenden Rahmenplänen der Deutschschweizerischen Ordinarienkonferenz (DOK) basieren. *

Die Lehrpläne werden durch das regionale Bischofsvikariat nach Rücksprache mit dem Katholischen Kirchenrat Thurgau genehmigt. *

Bei Überschneidungen der Lehrpläne des Religionsunterrichts mit dem Lehrplan der Volksschule in ganzen Fach- oder einzelnen Kompetenzbereichen sollen Absprachen zwischen katechetisch Tätigen und den Lehrpersonen der Volksschule getroffen werden. *

Art. 4 Verpflichtung und Dispensation *

Die Kirchgemeinden sind verpflichtet, den Religionsunterricht an den Volks-, Privat- und Sonderschulen gemäss § 6 und § 7 zu gewährleisten. *

An der dritten Klasse der Sekundarstufe I kann die Leitung der Pfarrei in Absprache mit dem Pastoralraumteam und mit der Kirchenvorsteherschaft anstelle des obligatorischen Unterrichts freiwilligen Unterricht anbieten, dessen Besuch für die Angemeldeten obligatorisch ist. *

Der Besuch des Religionsunterrichts ist im Rahmen des kirchlichen Angebotes für alle römisch-katholischen Schulpflichtigen obligatorisch. *

Die Kirchenvorsteherschaft nimmt Kenntnis, wenn Erziehungsberechtigte Kinder vom Religionsunterricht abmelden. *

Die Leitung der Pfarrei entscheidet in Absprache mit der Kirchenvorsteherschaft über die Dispensation vom Unterricht. *

Die Kirchenvorsteherschaft entscheidet in Absprache mit der Leitung der Pfarrei über den Ausschluss aus disziplinarischen Gründen. *

Das Wiederholen einer Klasse oder ein Stufenwechsel entbindet nicht vom Besuch des Religionsunterrichts. Kinder der Einschulungsklasse besuchen den Religionsunterricht der 1. Klasse während eines Jahres. *

Art. 5 Zusammenarbeit

Die für den Religionsunterricht Verantwortlichen bemühen sich um die Zusammenarbeit mit Erziehungsverantwortlichen mit dem Ziel, die Verantwortung für die religiöse Bildung der Kinder und Jugendlichen gemeinsam wahrzunehmen. *

Sie fördern den Einbezug in die Pfarrei und machen auf das kirchliche Freizeitangebot aufmerksam.

Durch Absprache und Zusammenarbeit mit der Schule und der evangelischen Kirche, insbesondere in den Bereichen von Unterrichtsformen, gemeinsamen Veranstaltungen sowie vernetztem Unterrichten, gewinnt der Religionsunterricht an Bedeutung und Verbindlichkeit. *

Regionale Absprachen sind empfehlenswert.

Art. 6 Angebot und Formen

Gemäss § 43 der Verordnung des Regierungsrates über die Volksschule[2] steht den Kirchgemeinden das Recht zu, zwei Wochenstunden pro Klasse während der ordentlichen Unterrichtszeit zu erteilen und dafür die Schulräume unentgeltlich in Anspruch zu nehmen. *

Für die neun obligatorischen Schuljahre muss der Religionsunterricht während mindestens einer Jahreslektion (Richtwert 40 Lektionen pro Jahr) angeboten werden. Die Gesamtsumme von mindestens 360 Wochenlektionen à 45 Minuten kann während der obligatorischen Volksschulzeit auf die Schuljahre verteilt werden. *

Der Religionsunterricht kann in verschiedenen Formen erteilt werden. Es sind dies regelmässige Wochenlektionen oder Unterrichtsblöcke, Heimgruppenunterricht, Intensivtage, Projektwochen, Unterrichtslager u. a. m.

Zusätzliche freiwillige Angebote wie Religionslager und Weekends, Jugendtreffs, Filmabende, Gospelchor, Sozialeinsätze, Mitwirkung bei Pfarreianlässen und Gottesdiensten u. a. m. ergänzen und bereichern den Religionsunterricht.

Ein Teil des Religionsunterrichts kann für beide Konfessionen gemeinsam oder überkonfessionell im Klassenverband erteilt werden. Davon ausgenommen ist die Sakramentenkatechese.

Art. 7 Absprachen

Die konkrete Form des Religionsunterrichtes auf allen Stufen wird von der Leitung der Pfarrei in Zusammenarbeit mit der Kirchenvorsteherschaft festgelegt. *

Wo Jugendliche aus verschiedenen Kirchgemeinden den Unterricht gemeinsam besuchen, stellt die Kirchenvorsteherschaft des Schulorts in Absprache mit den beteiligten Verantwortlichen das Angebot des Religionsunterrichts sicher. Die Kirchenvorsteherschaften regeln die entsprechende Entschädigung gemäss § 10. *

Die Kirchenvorsteherschaften sind gehalten, mit dem andern Konfessionsteil und der zuständigen Schulbehörde eine gleichlautende Regelung anzustreben.

Art. 8 Organisation

Die Klassengrösse beträgt zwischen wenigstens sechs und höchstens zwanzig Schülerinnen und Schülern. Über- oder Unterschreitungen bedürfen der Bewilligung der Kirchenvorsteherschaft. *

Den Bedürfnissen einer Pfarrei entsprechend können für den Religionsunterricht Schülerinnen und Schüler auch verschiedenen Klassen oder Schulhäusern entstammen sowie altersdurchmischt unterrichtet werden. *

Überkonfessionelle Klassen entsprechen gewöhnlich der Grösse und Zusammensetzung des schulischen Klassenverbands. *

Wo der Religionsunterricht innerhalb von schulischen Blockzeiten stattfindet, liegt die Verantwortung für die Einhaltung der Unterrichtszeit auf kirchlicher Seite. *

Der Besuch des Religionsunterrichts wird im Zeugnis der Primarschule und der Sekundarstufe I eingetragen. *

Wollen die Kirchenvorsteherschaft und die Leitung der Pfarrei aus bestimmten Gründen von der in § 6 und § 7 geregelten Unterrichtsorganisation abweichen, bedarf es hiefür nach Rücksprache mit dem Pastoralraumteam der Einwilligung des Kirchenrats und des regionalen Bischofsvikariates. *

Art. 9 Lehrmittel

Für den Religionsunterricht empfiehlt die Fachstelle Katechese Lehrmittel, welche auf den Lehrplänen für den kirchlichen Religionsunterricht im Kanton Thurgau basieren. Ein entsprechendes Verzeichnis wird den Kirchgemeinden und den Unterrichtenden jährlich zugestellt. *

Die Lehrmittel werden durch die Kirchgemeinden beschafft und unentgeltlich abgegeben. *

Art. 10 Kosten

Die Kosten für den Religionsunterricht werden von der Kirchgemeinde getragen.

Wo mehrere Kirchgemeinden zusammenarbeiten, übernimmt die Kirchenvorsteherschaft des Schulortes die Koordination, sofern diese nicht durch eine Vereinbarung im Pastoralraum geregelt ist. Wird ein spezielles Organ mit der Durchführung im Sinne von § 6 und § 7 betraut, ist durch die Kirchenvorsteherschaften ein entsprechender Vertrag abzuschliessen (§ 100 Abs. 2 KOG[3]). *

Die Kosten für den Religionsunterricht werden als Schüler/-innen-Pauschale durch den Kirchenrat festgelegt. *

Privat- und Sonderschulen, die Religionsunterricht im Sinne dieser Verordnung erteilen, haben Anspruch auf die Erstattung der entsprechenden Besoldungskosten. Sie sind auf die am Religionsunterricht teilnehmenden Jugendlichen aufzuschlüsseln und bei jenen Kirchgemeinden geltend zu machen, in denen die Eltern oder Erziehungsverantwortlichen Wohnsitz haben.

2. Die Unterrichtenden

Art. 11 Lehrauftrag und Missio *

Zur Erteilung von Religionsunterricht an der Volksschule sowie an den Privat- und Sonderschulen sind Personen mit der bischöflichen Missio ermächtigt sowie diejenigen katechetisch ausgebildeten Laien, die über einen entsprechenden Fähigkeitsausweis sowie über eine kirchliche Beauftragung durch die Leitung der Pfarrei verfügen. *

Art. 12 Berufsauftrag *

Über die Unterrichtstätigkeit hinaus sind die Unterrichtenden verpflichtet: *

  1. Elternarbeit zu leisten
  2. in der Liturgie (im Kontext des Religionsunterrichts) mitzuwirken
  3. sich weiterzubilden
  4. mit anderen Katecheten/-innen zusammenzuarbeiten.

Den Unterrichtenden wird Supervision und Intervision empfohlen.

Die Kirchgemeinden beteiligen sich an den Kosten gemäss Vereinbarung.

… *

Art. 13 Besoldungsrichtlinien

Der Katholische Kirchenrat erlässt Besoldungsrichtlinien zu Handen der Kirchenvorsteherschaften.

3. Anstellungs- und Aufsichtsbehörden

Art. 14 Anstellung

Die Unterrichtenden werden durch die Kirchenvorsteherschaften in Absprache mit der Leitung der Pfarrei angestellt (§ 100 KOG[4]). *

Art. 15 Aufsicht *

Die Kirchenvorsteherschaften sorgen für die Begleitung des Religionsunterrichts an der Volksschule und an den Privat- und Sonderschulen durch Schulbesuche und Teilnahme an Veranstaltungen. Sie nehmen Kenntnis über die Weiterbildung der Unterrichtenden. *

Die Kirchenvorsteherschaften beaufsichtigen den Religionsunterricht in organisatorischer Hinsicht. Es wird ihnen empfohlen, Ressortverantwortliche zu bezeichnen.

Für inhaltliche Fragen des Religionsunterrichtes sind die kirchlich Verantwortlichen zuständig, insbesondere die Leitung der Pfarrei, das Bischofsvikariat und in letzter Instanz der Bischof. *

Die Leitung der Pfarrei, der oder die Strategieverantwortliche im Pastoralraum und die Kirchenvorsteherschaft arbeiten mit der Fachstelle Katechese zusammen. Diese kann insbesondere für Beratungen beigezogen oder mit Inspektionen beauftragt werden. *

… *

Art. 16 Oberaufsicht, Richtlinien und Ausführungsbestimmungen *

Die Oberaufsicht über den Religionsunterricht obliegt in organisatorischer Hinsicht dem Kirchenrat und in inhaltlichen Fragen dem Bischof. *

Der Kirchenrat kann im Rahmen seiner Zuständigkeit zu einzelnen Paragraphen der Verordnung über den Religionsunterricht besondere Richtlinien und Ausführungsbestimmungen erlassen.

4. Fachstelle Katechese *

Art. 17 Aufgaben und Kosten *

Die Landeskirche unterhält eine Fachstelle Katechese mit folgenden Aufgaben: *

1. * Ausbildung von Katechetinnen und Katecheten in Teilzeit
2. * Weiterbildungsangebote für alle katechetisch Tätigen
3. *
4. Berufsbegleitende Betreuung und Beratung der Unterrichtenden
5. * Beratung und Unterstützung der Kirchenvorsteherschaft und der Leitung der Pfarrei in Fragen des Religionsunterrichts
6. * Begleit- und Kontrollaufgaben im Auftrag der Kirchenvorsteherschaft, der Leitung der Pfarrei, des Kirchenrats und des regionalen Bischofsvikariates
7. * Zusammenarbeit mit andern Stellen
8. * Unterhalt einer Sammlung von Fachliteratur und audiovisuellen Medien zur Unterstützung von Religionsunterricht, Erwachsenenbildung und Jugendarbeit
9. * Medienverleih und Medienberatung

Die Kosten für die Fachstelle Katechese werden von der Landeskirche getragen. *

Für besondere Dienstleistungen und Beratungen kann den Kirchgemeinden Rechnung gestellt werden gemäss der vom Kirchenrat festgelegten Gebührenordnung.

Der Medienverleih ist für die Thurgauer Kirchgemeinden beider Konfessionen und deren Beauftragte sowie für Dritte kostenlos. *

5. 5. … *

6. 6. … *

7. Beschwerderecht

Art. 20 Beschwerden

Entscheide der Kirchenvorsteherschaften können im Sinne von §§ 48 ff. KOG[5] an den Kirchenrat weitergezogen werden.

… *

8. Schlussbestimmungen

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft. *

Art. 22

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung der Katholischen Synode über die religiöse Unterweisung der katholischen Schuljugend vom 27. Juni 1983 in der Fassung vom 26. Juni 1989 aufgehoben.

Egress

14/2001

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 14.12.2000 01.08.2001 Erstfassung 14/2001
§ 1 15.06.2015 01.08.2016 Titel geändert 31/2016
§ 1 Abs. 1 15.06.2015 01.08.2016 geändert 31/2016
§ 1 Abs. 3 15.06.2015 01.08.2016 geändert 31/2016
§ 2 Abs. 1 15.06.2015 01.08.2016 geändert 31/2016
§ 3 Abs. 1 15.06.2015 01.08.2016 geändert 31/2016
§ 3 Abs. 2 15.06.2015 01.08.2016 geändert 31/2016
§ 3 Abs. 3 15.06.2015 01.08.2016 eingefügt 31/2016
§ 4 15.06.2015 01.08.2016 Titel geändert 31/2016
§ 4 Abs. 1 15.06.2015 01.08.2016 geändert 31/2016
§ 4 Abs. 2 15.06.2015 01.08.2016 geändert 31/2016
§ 4 Abs. 3 15.06.2015 01.08.2016 geändert 31/2016
§ 4 Abs. 4 15.06.2015 01.08.2016 geändert 31/2016
§ 4 Abs. 5 15.06.2015 01.08.2016 eingefügt 31/2016
§ 4 Abs. 6 15.06.2015 01.08.2016 eingefügt 31/2016
§ 4 Abs. 7 15.06.2015 01.08.2016 eingefügt 31/2016
§ 5 Abs. 1 15.06.2015 01.08.2016 geändert 31/2016
§ 5 Abs. 3 15.06.2015 01.08.2016 geändert 31/2016
§ 6 Abs. 1 15.06.2015 01.08.2016 geändert 31/2016
§ 6 Abs. 2 15.06.2015 01.08.2016 geändert 31/2016
§ 7 Abs. 1 15.06.2015 01.08.2016 geändert 31/2016
§ 7 Abs. 2 15.06.2015 01.08.2016 geändert 31/2016
§ 8 Abs. 1 15.06.2015 01.08.2016 geändert 31/2016
§ 8 Abs. 2 15.06.2015 01.08.2016 geändert 31/2016
§ 8 Abs. 3 15.06.2015 01.08.2016 geändert 31/2016
§ 8 Abs. 4 15.06.2015 01.08.2016 geändert 31/2016
§ 8 Abs. 5 15.06.2015 01.08.2016 eingefügt 31/2016
§ 8 Abs. 6 15.06.2015 01.08.2016 eingefügt 31/2016
§ 9 Abs. 1 15.06.2015 01.08.2016 geändert 31/2016
§ 9 Abs. 2 15.06.2015 01.08.2016 geändert 31/2016
§ 10 Abs. 2 15.06.2015 01.08.2016 geändert 31/2016
§ 10 Abs. 3 15.06.2015 01.08.2016 geändert 31/2016
§ 11 15.06.2015 01.08.2016 Titel geändert 31/2016
§ 11 Abs. 1 15.06.2015 01.08.2016 geändert 31/2016
§ 12 15.06.2015 01.08.2016 Titel geändert 31/2016
§ 12 Abs. 1 15.06.2015 01.08.2016 geändert 31/2016
§ 12 Abs. 1, a) 15.06.2015 01.08.2016 eingefügt 31/2016
§ 12 Abs. 1, b) 15.06.2015 01.08.2016 eingefügt 31/2016
§ 12 Abs. 1, c) 15.06.2015 01.08.2016 eingefügt 31/2016
§ 12 Abs. 1, d) 15.06.2015 01.08.2016 eingefügt 31/2016
§ 12 Abs. 4 15.06.2015 01.08.2016 aufgehoben 31/2016
§ 14 Abs. 1 15.06.2015 01.08.2016 geändert 31/2016
§ 15 15.06.2015 01.08.2016 Titel geändert 31/2016
§ 15 Abs. 1 15.06.2015 01.08.2016 geändert 31/2016
§ 15 Abs. 3 15.06.2015 01.08.2016 geändert 31/2016
§ 15 Abs. 4 15.06.2015 01.08.2016 geändert 31/2016
§ 15 Abs. 5 15.06.2015 01.08.2016 aufgehoben 31/2016
§ 16 15.06.2015 01.08.2016 Titel geändert 31/2016
§ 16 Abs. 1 15.06.2015 01.08.2016 geändert 31/2016
Titel 4. 15.06.2015 01.08.2016 geändert 31/2016
§ 17 15.06.2015 01.08.2016 Titel geändert 31/2016
§ 17 Abs. 1 15.06.2015 01.08.2016 geändert 31/2016
§ 17 Abs. 1, 1. 15.06.2015 01.08.2016 geändert 31/2016
§ 17 Abs. 1, 2. 15.06.2015 01.08.2016 geändert 31/2016
§ 17 Abs. 1, 3. 15.06.2015 01.08.2016 aufgehoben 31/2016
§ 17 Abs. 1, 5. 15.06.2015 01.08.2016 geändert 31/2016
§ 17 Abs. 1, 6. 15.06.2015 01.08.2016 geändert 31/2016
§ 17 Abs. 1, 7. 15.06.2015 01.08.2016 geändert 31/2016
§ 17 Abs. 1, 8. 15.06.2015 01.08.2016 eingefügt 31/2016
§ 17 Abs. 1, 9. 15.06.2015 01.08.2016 eingefügt 31/2016
§ 17 Abs. 2 15.06.2015 01.08.2016 geändert 31/2016
§ 17 Abs. 4 15.06.2015 01.08.2016 eingefügt 31/2016
Titel 5. 15.06.2015 01.08.2016 aufgehoben 31/2016
§ 18 15.06.2015 01.08.2016 aufgehoben 31/2016
Titel 6. 15.06.2015 01.08.2016 aufgehoben 31/2016
§ 19 15.06.2015 01.08.2016 aufgehoben 31/2016
§ 20 Abs. 2 15.06.2015 01.08.2016 aufgehoben 31/2016
§ 21 Abs. 1 15.06.2015 01.08.2016 geändert 31/2016