Die im Gebiet des Hofes Raach wohnhaften Katholiken werden durch die Seelsorger der Kirchgemeinde Steinebrunn pastoriert.
188.33
Vereinbarung über die Pastoration und die Steuerpflicht der auf dem Gebiet des Hofes Raach wohnhaften Katholiken
Präambel
Vereinbarung SG/TG - Kirchgemeinde Steinebrunn
Der Katholische Konfessionsteil des Kantons St. Gallen und die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau
vereinbaren
gestützt auf Art. 24 und Art. 39 der Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St. Gallen vom 18. September 1979 (VKK) und § 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau vom 1. Juli 1968 (KOG)[1]:
Art. 1
Art. 2
Diese Katholiken werden als vollberechtigte Glieder der Kirchgemeinde Steinebrunn anerkannt.
Sie stehen in den Rechten und Pflichten der thurgauischen Kirchbürger gemäss der für die Kirchgemeinden und die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau geltenden Gesetzgebung.
Art. 3
Die Steuern werden von den Katholiken auf dem Gebiet des Hofes Raach nach st. gallischem Recht erhoben. Die von der Kirchgemeinde Steinebrunn festzulegende Höhe der Steuer entspricht in der Regel dem Steuerfuss der Kirchgemeinde Häggenschwil.
Das Kirchen- und Zentralsteuerbetreffnis wird jährlich der Kirchgemeinde Steinebrunn überwiesen.
Art. 4
Diese Vereinbarung kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Kalenderjahres, erstmals auf Ende 1992, aufgelöst werden.
Bei einer Auflösung des Vertrages bestehen für die Katholiken des Hofes Raach keinerlei Rechtsansprüche gegenüber dem Grundeigentum und dem übrigen Vermögen der Kirchgemeinde Steinebrunn.
Art. 5
Diese Vereinbarung bedarf[2]:
- der Zustimmung durch die Bürgerschaften der Katholischen Kirchgemeinden Häggenschwil und Steinebrunn;
- der Genehmigung durch das Katholische Kollegium gemäss Art. 24 Abs. 2 VKK;
- der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons St. Gallen gemäss Art. 4 des Konfessionengesetzes;
- der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Thurgau gemäss § 56 Abs. 1 Kantonsverfassung[3].
Egress
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 16.11.1983 | 16.01.1984 | Erstfassung | . |