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188.34

Vereinbarung über die Pastoration und die Steuerpflicht der auf dem Gebiet des Hofes Ruggisberg wohnhaften Katholiken

vom 16.11.1983 (Stand 16.01.1984)

Präambel

Vereinbarung SG/TG - Kirchgemeinde Arbon

Der Katholische Konfessionsteil des Kantons St. Gallen und die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau

 

vereinbaren

 

gestützt auf Art. 24 und Art. 39 der Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St. Gallen vom 18. September 1979 (VKK) und § 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau vom 1. Juli 1968 (KOG)[1]:

Art. 1

Die im Gebiet des Hofes Ruggisberg wohnhaften Katholiken werden durch die Seelsorger der Kirchgemeinde Häggenschwil pastoriert.

Art. 2

Diese Katholiken werden als vollberechtigte Glieder der Kirchgemeinde Häggenschwil anerkannt.

Sie stehen in den Rechten und Pflichten der st. gallischen Kirchbürger gemäss der für die Kirchgemeinden und den Katholischen Konfessionsteil des Kantons St. Gallen geltenden Gesetzgebung.

Art. 3

Die Steuern werden von den Katholiken auf dem Gebiet des Hofes Ruggisberg nach thurgauischem Recht erhoben. Die von der Kirchgemeinde Häggenschwil festzulegende Höhe der Steuer entspricht in der Regel dem Steuerfuss der Kirchgemeinde Arbon.

Das Kirchen- und Zentralsteuerbetreffnis wird jährlich der Kirchgemeinde Häggenschwil überwiesen.

Art. 4

Diese Vereinbarung kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Kalenderjahres, erstmals auf Ende 1992, aufgelöst werden.

Bei einer Auflösung des Vertrages bestehen für die Katholiken des Hofes Ruggisberg keinerlei Rechtsansprüche gegenüber dem Grundeigentum und dem übrigen Vermögen der Kirchgemeinde Häggenschwil.

Art. 5

Diese Vereinbarung bedarf[2]:

  1. der Zustimmung durch die Bürgerschaften der Katholischen Kirchgemeinden Häggenschwil und Arbon;
  2. der Genehmigung durch das Katholische Kollegium gemäss Art. 24 Abs. 2 VKK;
  3. der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons St. Gallen gemäss Art. 4 des Konfessionengesetzes;
  4. der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Thurgau gemäss § 56 Abs. 1 Kantonsverfassung[3].

Egress

3/1984

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 16.11.1983 16.01.1984 Erstfassung 3/1984