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210.1

Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch[1]

(EG ZGB)

vom 03.07.1991 (Stand 01.10.2025)

Präambel

EG ZGB

Anhänge

1. Sachliche Zuständigkeit

Art. 1 Gemeindepräsident, Gemeindeschreiber *

Der Gemeindepräsident und der Gemeindeschreiber sind zuständig für: *

1. *
2. Beglaubigungen.

Art. 2 Gemeinderat

Der Gemeinderat ist zuständig für:

1. Klagen auf Auflösung eines Vereins, dessen Zweck unsittlich oder widerrechtlich ist (Art. 78 ZGB);
2. Aufsicht über die Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung nur einer Gemeinde angehören (Art. 84 Abs. 1 ZGB);
3. * Anfechtung der Anerkennung (Art. 259 Abs. 2 Ziff. 3 und Art. 260a Abs. 1 ZGB);
4. * Übernahme der Beklagtenrolle (Art. 261 Abs. 2 ZGB);
5. * Anfechtung der Adoption (Art. 269a Abs. 1 ZGB);
6. * Erlass von Verboten betreffend das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze und dergleichen (Art. 699 Abs. 1 ZGB).

Art. 3 * Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist für Aufgaben und Entscheide zuständig, die ihr gemäss Bundesrecht zugewiesen sind. Das Obergericht bezeichnet die einzelrichterlichen Zuständigkeiten für diejenigen Geschäfte, die nicht einer interdisziplinären Beurteilung durch die Behörde bedürfen. *

… *

Angelegenheiten, die in die einzelrichterliche Zuständigkeit fallen, können von der Behörde beurteilt werden, wenn es die Besonderheit der Rechtslage oder des Sachverhaltes oder prozessökonomische Gründe rechtfertigen. *

Art. 5 Zivilstandsamt

Das Zivilstandsamt erfüllt die ihm im Zivilstandswesen übertragenen Aufgaben.

Art. 6 Betreibungsamt

Das Betreibungsamt ist ausserhalb des Schuldbetreibungs- und Konkurswesens zuständig für:

1. * Entgegennahme der Zahlung des Grundpfandschuldners bei unbekanntem Wohnsitz des Gläubigers (Art. 851 Abs. 2 ZGB[2]);
2. Führung des Viehverpfändungsprotokolls (Art. 885 Abs. 3 ZGB);
3. Aufnahme von Wechselprotesten (Art. 1033 folgende OR[3]).

Art. 7 Grundbuchamt

Das Grundbuchamt ist zuständig für:

1. Führung des Grundbuches;
2. Öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften über Rechte an Grundstücken;
3. Beglaubigungen im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften über Rechte an Grundstücken.

Art. 8 * Notariat[4]

Das Notariat ist insbesondere zuständig für:

1. Öffentliche Beurkundung rechtsgeschäftlicher Erklärungen oder rechtlich erheblicher Tatsachen in Fällen, in denen diese Form vorgeschrieben ist oder von den Beteiligten gewünscht wird;
2. Beglaubigungen;
3. * Aufnahme des Inventars im Bereich des ehelichen Güterrechts und nach Art. 20 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG[5])[6];
4. Aufnahme des amtlichen Inventars gemäss § 49 Abs. 2 und § 64 Abs. 1;
5. Anordnung und Aufnahme des Inventars sowie Anordnung der Erbschaftsverwaltung bei Nacherbeneinsetzungen (Art. 490 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB);
6. Aufbewahrung von Verfügungen von Todes wegen (Art. 504 und Art. 505 Abs. 2 ZGB);
7. Mitteilung des Auftrages an den Willensvollstrecker (Art. 517 Abs. 2 ZGB);
8. Verwaltung des Anteils eines Verschollenen (Art. 548 Abs. 1 ZGB);
9. Antrag auf Verschollenenerklärung (Art. 550 Abs. 1 ZGB);
10. Anordnung und Durchführung der Massregeln zur Sicherung des Erbganges (Art. 551 folgende ZGB);
11. Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen (Art. 557 ZGB);
12. Ausstellen von Erbenbescheinigungen (Art. 559 Abs. 1 ZGB);
13. Aufnahme des öffentlichen Inventars (Art. 580 folgende ZGB);
14. Durchführung der amtlichen Liquidation (Art. 595 ZGB);
15. Mitwirkung bei der Teilung auf Verlangen eines Gläubigers (Art. 609 Abs. 1 ZGB);
16. Anordnung und Durchführung der amtlichen Mitwirkung bei der Teilung gemäss § 65;
17. Durchführung der Versteigerung von Erbschaftssachen (Art. 612 Abs. 3 ZGB);
18. Aufnahme von Wechselprotesten (Art. 1033 folgende OR[7]).

Art. 8a * Anwälte

Die im Anwaltsregister des Kantons Thurgau eingetragenen Anwälte sind berechtigt für:

1. öffentliche Beurkundungen von Verträgen und Erklärungen im Ehegüter- und Erbrecht sowie im Gesellschafts- und Stiftungsrecht;
2. öffentliche Beurkundungen eines Vorsorgeauftrages (Art. 361 Abs. 1 ZGB);
3. öffentliche Beurkundungen der Anerkennung der direkten Vollstreckung einer geschuldeten Leistung (Art. 347 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO[8]);
4. Beglaubigungen.

Art. 10 * Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen[9]

Das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen führt das kantonale Handelsregister.

Das Amt ist berechtigt, die für Registereinträge erforderlichen Beurkundungen und Beglaubigungen vorzunehmen, soweit es nicht um Rechtsgeschäfte über Rechte an Grundstücken geht.

Art. 11 Departemente des Regierungsrates

Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement ist zuständig für:

1. Aufsicht über die Stiftungen des Privatrechtes, die ihrer Bestimmung nach mehreren Gemeinden oder dem Kanton angehören (Art. 84 Abs. 1 ZGB);
2. Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge insbesondere über Personalvorsorgestiftungen (Art. 62 Abs. 2 BVG[10]);
3. * administrative Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie Aufgaben, die das Bundesrecht einer kantonalen Behörde überträgt, insbesondere
  3.1. Namensänderung (Art. 30 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB);
  3.2. Klage auf Ungültigkeit einer Ehe (Art. 106 Abs. 1 ZGB);
  3.3. Mitwirkung bei Abklärung und Aufsicht über die Vermittlung von Kindern zur Adoption (Art. 269c Abs. 3 ZGB);
  3.4. Erteilung von Bewilligungen und Ausübung der Aufsicht im Bereich der ausserfamiliären Kinderbetreuung (Art. 316 Abs. 1 ZGB;
  3.5. Aufgaben und Entscheide im Zusammenhang mit Adoptionsplatzierungen (Art. 316 Abs. 1bis ZGB);
  3.6. Aufgaben, die gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE[11]) der für das HKsÜ[12] und das HEsÜ[13] zuständigen Zentralen Behörde des Kantons obliegen.
4. Ermächtigung von Geldinstituten und Genossenschaften zur Viehverpfändung (Art. 885 Abs. 1 ZGB);
5. Vollziehung von Schenkungsauflagen (Art. 246 Abs. 2 OR[14]);
5a. * Bewilligung und Aufsicht betreffend die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen im Ausland (Art. 406c Abs. 1 OR)[15] [16];
6. Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren (Art. 482 Abs. 1 OR);
7. Genehmigung von Verpfründungsbedingungen (Art. 552 und Art. 524 OR).

Art. 11a * Weisungsrecht, Leistungsvereinbarungen

Dem zuständigen Departement steht im Rahmen der administrativen Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden das Weisungsrecht zu.

Das Departement kann Leistungsvereinbarungen mit geeigneten Fachstellen und Institutionen abschliessen.

Art. 11b * Pflegekinderfachstelle

Das zuständige Departement bezeichnet eine Fachstelle, welche in seinem Auftrag folgende Aufgaben wahrnimmt:

1. Abklärung von Gesuchen, Behandlung von Bewilligungsverfahren und Ausübung der Aufsicht im Bereich der ausserfamiliären Kinderbetreuung;
2. Vermittlung von geeigneten Plätzen zur ausserfamiliären Kinderbetreuung, soweit diese Aufgabe nicht von Dritten wahrgenommen wird;
3. fachliche Begutachtung und Beratung in allen Fragen der ausserfamiliären Kinderbetreuung;
4. Begleitung und Krisenintervention bei ausserfamiliärer Kinderbetreuung, soweit diese Aufgaben nicht von Dritten wahrgenommen werden;
5. Sicherstellung der Aus- und Weiterbildung von Personen, welche im Bereich der ausserfamiliären Kinderbetreuung tätig sind.

Art. 11c * Obergericht

Das Obergericht ist gerichtliche Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 450 Abs. 1 ZGB[17].

Es nimmt die fachliche Aufsicht gegenüber den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden wahr. In diesem Zusammenhang erlässt es die nötigen Bestimmungen und sorgt für eine einheitliche Rechtsanwendung.

Das Obergericht ist zuständiges Gericht für Kindesentführungsverfahren (Art. 7 Abs. 1 BG-KKE[18]). Es beauftragt die Generalstaatsanwaltschaft mit dem Vollzug (Art. 12 Abs. 1 BG-KKE).

Art. 11d * Klageinstanzen nach Art. 454 ZGB

Das Bezirksgericht am Sitz des vormundschaftlichen Organs beurteilt Klagen aus Verantwortlichkeit wegen widerrechtlichen Handelns oder Unterlassens der Beiständinnen und Beistände, der Berufsbeistandschaften und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.

Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Klagen aus Verantwortlichkeit wegen widerrechtlichen Verhaltens des Obergerichts richtet sich nach dem Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz)[19], wobei das Verwaltungsgericht als erste Instanz und in anderer Zusammensetzung als Rechtsmittelinstanz entscheidet.

Für das Verfahren finden die Bestimmungen der ZPO Anwendung.

Art. 12 Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen

Das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen beaufsichtigt für das zuständige Departement die Zivilstandsämter und trifft Anordnungen sowie Entscheide, welche gemäss Bundesrecht Sache der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen sind[20]*

Es ist im weiteren zuständig für die Bewilligung der Eheschliessung von ausländischen Brautleuten ohne Wohnsitz in der Schweiz (Art. 43 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht[21]).[22] *

Art. 13 Grundbuch- und Notariatsinspektorat

Das kantonale Grundbuch- und Notariatsinspektorat beaufsichtigt für das zuständige Departement:

1. die Grundbuchämter (Art. 956 Abs. 1 ZGB);
2. die Notariate;
3. * ...

Art. 14 Regierungsrat

Der Regierungsrat ist zuständig für:

1. * ...
2. * ...
3. Bewilligung für das Pfandleihgewerbe (Art. 907 Abs. 1 ZGB);
4. Erlass von Normalarbeitsverträgen (Art. 359a Abs. 1 OR[23]).

2. Behörden

2.1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde *

Art. 16 * Wahl und Stellung

Der Regierungsrat wählt für jeden Bezirk eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit mindestens drei Mitgliedern. Ihr gehören in der Regel beide Geschlechter an und ihr kommt gerichtliche Unabhängigkeit zu im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950[24].

Der Regierungsrat ermöglicht den Gemeinden des Bezirks, sich vor der Wahl zu den vorgeschlagenen Kandidaten zu äussern.

Als Mitglieder dieser Behörde sind Personen wählbar, die

1. über eine abgeschlossene Ausbildung insbesondere im juristischen, sozialarbeiterischen, psychologischen oder pädagogischen Bereich und eine Berufspraxis vorzugsweise im Kindes- und Erwachsenenschutz verfügen;
2. über eine andere berufliche Ausbildung verfügen und sich während einer mehrjährigen Tätigkeit im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes bewährt haben.

Der Regierungsrat bestimmt den Präsidenten der Behörde. Im Übrigen konstituiert sich die Behörde selbst.

Art. 16a * Organisation

Der Regierungsrat legt in Absprache mit dem Obergericht die Zahl der Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden fest.

Das Obergericht bestimmt den gesamten Beschäftigungsgrad der Präsidien, der Mitglieder und der Sekretariate der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.

Jede Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde regelt in einer Geschäftsordnung die Aufgabenteilung und die interne Organisation. Diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch das Obergericht.

Art. 16b * Arbeitsweise

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet unter Vorbehalt von § 4 in Dreierbesetzung. Der Präsident setzt für den zu beurteilenden Fall den Spruchkörper aus den fachlich geeigneten Mitgliedern zusammen und bezeichnet den zuständigen Referenten.

Ist ein Mitglied des Spruchkörpers verhindert, bestimmt der Präsident aus den Mitgliedern der Behörde einen Stellvertreter.

Die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden üben ihr Amt in der Regel hauptberuflich aus. Nebenbeschäftigungen dürfen die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen und keine Interessenkollision zur Folge haben. Sie bedürfen einer Bewilligung des Obergerichtes, wenn damit ein wesentlicher Nebenerwerb erzielt wird.

Art. 16c * Sekretariat

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bestellt ein Sekretariat.

Art. 16d * Stellvertretung

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann ungeachtet der örtlichen Zuständigkeit stellvertretend für eine andere Behörde tätig sein.

Das Obergericht regelt die Stellvertretung.

Art. 16e * Sitz, Büroräumlichkeiten

Als Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gilt die Gemeinde,

1. in welcher die betroffene Person bei Errichtung der Vormundschaft oder der umfassenden Beistandschaft ihren Wohnsitz hat;
2. in welche die Person mit Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde innerhalb des eigenen Zuständigkeitsgebietes oder nach Übertragung der Massnahme von einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren gewöhnlichen Aufenthalt verlegt.

Der Regierungsrat bestimmt den Ort der Büroräumlichkeiten für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.

2.1bis. Berufsbeistandschaften *

Art. 17 * Bestellung

Die Gemeinden schaffen und finanzieren Berufsbeistandschaften.

Die fachliche Eignung des Leiters und der Berufsbeistände muss nachgewiesen sein.

Art. 17a * Aufgaben

Die Berufsbeistandschaft sorgt im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die nötige Betreuung. Sie legt verbindliche Standards fest, in welcher Qualität und Quantität die Betreuungsleistungen zu erbringen sind.

Die Berufsbeistandschaft ist für die Instruktion und Begleitung von Privatbeiständen zuständig.

Sie sorgt für eine fachliche Weiterbildung der Berufs- und Privatbeistände.

Sie führt im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Sachverhaltsabklärungen durch.

2.2. Grundbuchamt und Notariat

Art. 18 * Amtsgebiet, Sitz *

Jeder Bezirk hat ein Grundbuchamt und Notariat. *

Der Regierungsrat legt den Sitz der Grundbuchämter und Notariate fest. *

Die Grundbuchämter und Notariate können Aussenstellen führen. Der Regierungsrat bestimmt die Aussenstellen und deren Kompetenzen. *

Art. 19 Amtsführung, Urkundspersonen *

Das Grundbuchamt und Notariat wird von einem Grundbuchverwalter und Notar geführt. *

Das Grundbuchamt und Notariat kann auch getrennt geführt werden. *

Für das Grundbuchamt und Notariat sind weitere Grundbuchverwalter und Notare als Urkundspersonen tätig. *

Art. 21 Fähigkeitsausweis *

Für die Führung eines Grundbuchamtes und Notariates sowie für die Tätigkeit als Grundbuchverwalter und Notar ist ein Fähigkeitsausweis erforderlich. Der Regierungsrat regelt die fachlichen Voraussetzungen. *

… *

2.3. Zivilstandsamt[25]

Art. 22 * Amtsgebiet

Der Kanton hat zwei Zivilstandsämter. *

Art. 23 * Amtskreis, Amtssitz, Traulokal *

Der Regierungsrat legt den Amtskreis und den Amtssitz der Zivilstandsämter fest. *

Das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen kann für den Amtskreis mehrere amtliche Traulokale bewilligen, sofern die damit verbundenen Kosten vom Gesuchsteller getragen werden. *

Art. 23b * Kosten, Gebühren

Der Kanton stellt die Einrichtung des Zivilstandsamtes zur Verfügung und trägt die Kosten für den Betrieb.

Er erhält die Einnahmen aus den Gebühren.

Art. 23c * Bekanntgabe von Daten

Das Zivilstandsamt meldet alle von ihm zu beurkundenden Todesfälle von Personen, die ihren Wohnsitz im Amtskreis hatten, der kantonalen Steuerverwaltung und dem zuständigen Notariat.

Die Verwaltungen der Bürgergemeinden erhalten auf Verlangen vom Zivilstandsamt die nötigen Daten für die Nachführung ihrer Register.

3. Öffentliche Beurkundung, Beglaubigung, Veröffentlichung

3.1. Öffentliche Beurkundung

Art. 24 Vorverfahren

Die Identität der an der Beurkundung beteiligten Personen ist festzustellen. Ihre Urteils- oder Handlungsfähigkeit ist zu überprüfen.

Die Feststellung des übereinstimmenden Parteiwillens hat von Amtes wegen zu erfolgen. Nötigenfalls sind die Parteien auf die Wahrheitspflicht hinzuweisen. Die Erklärungen können überprüft werden, und die Beteiligten sind, soweit erforderlich, auf deren Bedeutung hinzuweisen.

Fehlt die erforderliche Urteils- oder Handlungsfähigkeit oder werden offensichtlich unwahre Angaben gemacht, ist die öffentliche Beurkundung zu verweigern.

Art. 25 Erstellen der Urkunde

Die Urkunde wird in der Regel von der Urkundsperson abgefasst.

Art. 26 Hauptverfahren

Der Text der Urkunde ist den Beteiligten vorzulesen oder von diesen in Anwesenheit der Urkundsperson zu lesen. Unmittelbar danach ist die Erklärung entgegenzunehmen, dass die Urkunde den Parteiwillen enthalte. Anschliessend ist die Urkunde von den Beteiligten in Anwesenheit der Urkundsperson zu unterzeichnen.

Die Urkundsperson hat die Urkunde eigenhändig zu unterzeichnen und die Feststellung anzubringen, dass die Urkunde den ihr mitgeteilten Parteiwillen enthält und die vorgeschriebenen Formen eingehalten worden sind.

Art. 27 Behinderte

Behinderten ist der Inhalt der Urkunde in einer ihnen verständlichen Form mitzuteilen. Ist der Beizug von Hilfspersonen oder Sachverständigen nötig, haben diese die Urkunde mitzuunterzeichnen und zu bestätigen, dass die Übermittlung des Inhaltes der Urkunde an den Behinderten sorgfältig und vollständig erfolgt ist.

Art. 28 Übersetzung

Versteht ein Beteiligter die deutsche Sprache nicht, muss übersetzt werden. Wird ein Übersetzer beigezogen, hat dieser die Urkunde ebenfalls zu unterzeichnen und zu bestätigen, dass die Übersetzung des Inhaltes der Urkunde richtig erfolgt ist.

Art. 29 Einheit des Beurkundungsaktes

Die Beurkundung erfolgt in der Regel ohne Unterbruch bei gleichzeitiger Anwesenheit der Beteiligten in den Amtsräumen der Urkundsperson.

Wird ausnahmsweise auf die gleichzeitige Anwesenheit verzichtet, ist das Hauptverfahren trotzdem mit allen Beteiligten durchzuführen. Die Beurkundung erfolgt erst nach der Unterzeichnung der Urkunde durch alle Beteiligten.

Art. 30 Bundesrechtliche Beurkundungsformen

Die Beurkundung eines Rechtsgeschäftes kann ausnahmsweise auch in derjenigen Form erfolgen, welche das Bundesrecht für die öffentliche letztwillige Verfügung und den Erbvertrag vorsieht, insbesondere wenn ein solches Rechtsgeschäft gleichzeitig mit einem Geschäft abgeschlossen wird, das der bundesrechtlichen Beurkundungsform unterliegt.

Art. 31 Verträge über Grundpfandrechte

Bei der Beurkundung von Verträgen über Grundpfandrechte kann der Gläubiger, statt persönlich zu erscheinen, eine schriftliche Erklärung abgeben.

Art. 32 Weitere Beurkundungsfälle

Für die Errichtung öffentlicher Urkunden über rechtlich erhebliche Tatsachen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss anzuwenden.

3.2. Beglaubigung

Art. 33 Zweck, Inhalt

Durch die amtliche Beglaubigung wird mit einem entsprechenden Vermerk die Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens oder die Übereinstimmung einer Kopie, eines Auszuges oder einer Abschrift mit dem Original bescheinigt.

Art. 34 Durchführung

Eine Unterschrift darf nur beglaubigt werden, wenn diese unmittelbar gezeichnet oder vom Unterzeichner als die seinige erklärt wird.

Vor der Beglaubigung einer Kopie, eines Auszuges oder einer Abschrift ist die Übereinstimmung mit dem Original zu überprüfen.

3.3. Veröffentlichung

Art. 36 Übrige Veröffentlichungen

Unter Vorbehalt entgegenstehender Vorschriften erfolgen alle übrigen durch das Zivilrecht vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen, Aufforderungen und Ankündigungen im kantonalen Amtsblatt.

Unter demselben Vorbehalt entscheidet die zuständige Behörde, wie oft die Veröffentlichung stattzufinden hat und ob auch andere Publikationsorgane miteinzubeziehen sind.

4. Juristische Personen des kantonalen Rechtes

Art. 37 Öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen

Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten gemäss Art. 59 Abs. 1 ZGB[26] sind insbesondere die Gemeinden, die Versorgungs- und Bewirtschaftungskorporationen, die Thurgauer Kantonalbank, die Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau, die Familienausgleichskasse des Kantons Thurgau, die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau sowie die von der öffentlichen Hand errichteten Stiftungen. *

Für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar, soweit nicht andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten.

Art. 38 Recht der Persönlichkeit

Neue juristische Personen gemäss § 37 erlangen das Recht der Persönlichkeit mit der Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen im Sinne von § 37 werden als juristische Personen des kantonalen Rechtes anerkannt.

Art. 39 Statuten

Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:

1. Name und Sitz;
2. Zweck und örtlichen Umfang;
3. Organisation;
4. allfällige Verpflichtung der Mitglieder zu Geld- oder anderen Leistungen;
5. Ermittlung und Verwendung des Rechnungsergebnisses;
6. Statutenänderung;
7. Auflösung;
8. Ermittlung und Verwendung des Liquidationsergebnisses.

Statuten bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Art. 40 Auflösung

Die Auflösung einer juristischen Person gemäss § 37 bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Die Genehmigung ist insbesondere zu erteilen, wenn die Aufgaben in wesentlichen Teilen erfüllt, weggefallen oder durch eine andere Organisation übernommen worden sind.

Art. 41 Privatrechtliche Körperschaften

Bestehende Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften sind Genossenschaften des kantonalen Privatrechtes im Sinne von Art. 59 Abs. 3 ZGB[27]. Die Bestimmungen des Obligationenrechtes[28] sind sinngemäss anzuwenden, soweit die Statuten keine Regelung enthalten.

5. Familienrecht

5.1. Verfahren *

Art. 42 * Kindes- und Erwachsenenschutz

Es gelten die Verfahrensbestimmungen der Art. 443 bis Art. 450e ZGB sowie der ZPO[29].

Zeugeneinvernahmen und Experteninstruktionen (Art. 446 Abs. 2 ZGB), Anordnungen vorsorglicher Massnahmen sowie persönliche Anhörungen (Art. 447 Abs. 1 ZGB) können vom Präsidenten oder einem von diesem bestimmten Mitglied vorgenommen werden. In besonderen Fällen können persönliche Anhörungen an eine aussenstehende Fachperson delegiert werden.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Sachverhaltsabklärung an eine von ihr beauftragte Person oder Stelle delegieren, in der Regel an die zuständige Berufsbeistandschaft.

5.1bis. Adoption *

Art. 42a * Gesuch

Das Adoptionsverfahren wird durch ein schriftliches, von den Adoptiveltern unterzeichnetes Gesuch eingeleitet.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde orientiert die Adoptiveltern über die Voraussetzungen und die Rechtswirkungen der Adoption. Zudem teilt sie ihnen mit, welche Anforderungen das Gesuch erfüllen muss und welche Unterlagen diesem beizufügen sind.

Sind die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 264, Art. 264a oder Art. 264b ZGB[30] erfüllt, ist die Entgegennahme des Gesuches schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung darf nicht von der gleichzeitigen Einreichung der vollständigen Unterlagen abhängig gemacht werden.

Art. 43 * Zustimmung

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde darf die Zustimmung der Eltern (Art. 265a Abs. 1 ZGB) erst nach Ablauf der Sperrfrist (Art. 265b Abs. 1 ZGB) entgegennehmen.

Sie bestätigt den Eingang der Zustimmung und teilt den Eltern mit, bis wann die Widerrufsfrist (Art. 265b Abs. 2 ZGB) läuft.

5.2. Feststellung des Kindesverhältnisses, Regelung der Unterhaltspflicht

Art. 46 * Abfindungsvertrag

Mit der Genehmigung eines Abfindungsvertrages (Art. 288 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) ist zu prüfen, ob die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung (Art. 318 Abs. 3 ZGB) anzuordnen ist.

5.3. Kindesschutzmassnahmen

Art. 47 * Melderecht, Meldepflicht

Bei einer Gefährdung des Kindeswohls ist jedermann ungeachtet eines allfälligen Amts- oder Berufsgeheimnisses berechtigt, dies der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu melden.

Wer in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit von einer schweren Gefährdung des Kindeswohls erfährt, ist zur Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet.

Art. 48 * Zurückbehaltung in der Klinik

Die vom Regierungsrat bezeichneten Kliniken für Kinder und Jugendliche sind bei einer Gefährdung des Kindeswohls befugt, ein Kind gegen den Willen der Eltern zurückzubehalten, bis ein Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.

5.4. Kindesvermögen

Art. 49 * Inventar

Das Inventar über das Kindesvermögen (Art. 318 Abs. 2 ZGB[31]) ist der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde innert einer von ihr anzusetzenden Frist einzureichen.

Wird die Frist nicht eingehalten, ist das Inventar unvollständig oder fehlerhaft und wird der Mangel innert einer Nachfrist nicht behoben, ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein amtliches Inventar an.

Die Steuerbehörden sowie das Notariat sind gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu Auskünften über die Vermögensverhältnisse des Kindes verpflichtet.

5.5. Beistandschaft *

Art. 50 * Ernennung des Beistandes

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand im Sinne von Art. 400 Abs. 1 ZGB einen Berufsbeistand, eine Fachperson eines privaten oder öffentlichen Sozialdienstes oder eine geeignete Privatperson.

Sie weist die von der Massnahme betroffene Person auf ihr Recht hin, eine Vertrauensperson als Beistand vorzuschlagen oder eine bestimmte Person abzulehnen (Art. 401 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB).

Art. 51 * Entschädigung und Spesen

Das Obergericht regelt Entschädigung und Ersatz der Spesen im Sinne von Art. 404 Abs. 3 ZGB.

Art. 54 * Rechnungsführung

Die Beistandschafts- und Schlussrechnung (Art. 410 Abs. 1 und Art. 425 Abs. 1 ZGB[32]) müssen über den Vermögensstatus, Veränderungen des Vermögens in Bestand und Anlage sowie über Einnahmen und Ausgaben Auskunft erteilen. Die Belege sind beizufügen.

Bei unzureichender oder säumiger Rechnungsablage kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Rechnung nach vorgängiger Verwarnung auf Kosten des Beistandes durch einen Dritten erstellen lassen.

5.6. Fürsorgerische Unterbringung *

Art. 58 * Ärztliche Unterbringung

Die im Kanton Thurgau zur selbständigen Berufsausübung zugelassenen Ärzte dürfen für die Dauer von höchstens sechs Wochen eine Unterbringung zur Behandlung oder Betreuung anordnen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 ZGB).

Über Beschwerden gegen ärztliche Unterbringungsentscheide (Art. 439 ZGB) befindet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen Person.

Art. 59 * Entschädigung der Vertrauensperson

Einer von der untergebrachten Person beigezogenen Vertrauensperson (Art. 432 ZGB) steht für ihre Tätigkeit kein Anspruch auf Entschädigung zu.

Art. 59a * Nachbetreuung, ambulante Massnahmen

Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die zur Nachbetreuung im Rahmen einer Entlassung (Art. 428 sowie Art. 429 Abs. 3 ZGB) oder zur Vermeidung einer fürsorgerischen Unterbringung erforderlichen Massnahmen anordnen, insbesondere:

1. eine Weisung hinsichtlich des künftigen Verhaltens;
2. die Auferlegung einer Melde- und Rechenschaftspflicht der betroffenen Person gegenüber der Behörde, dem Beistand oder einer geeigneten Fachstelle;
3. eine Aufforderung, die ärztlich verordnete medizinische Behandlung, Therapie oder Medikamenteneinnahme einzuhalten;
4. eine Ermächtigung des Beistandes oder einer geeigneten Fachstelle zur regelmässigen Kontrolle und Berichterstattung hinsichtlich der persönlichen und gesundheitlichen Verhältnisse der betroffenen Person sowie der Einhaltung der ärztlich verordneten medizinischen Behandlung, Therapie oder Medikamenteneinnahme.

Die Behörde hört die betroffene Person, den Beistand sowie die beteiligten Fachpersonen vorgängig an. Die betroffene Person ist berechtigt, gegen Massnahmen im Sinne von Abs. 1 Beschwerde (Art. 450 Abs. 1 ZGB) zu erheben. Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Behörde überprüft alle drei Monate die Wirksamkeit der angeordneten Massnahmen. Sie hebt sie auf Antrag oder von Amtes wegen wieder auf, sobald sie ihren Zweck erfüllt haben oder eine Unterbringung angeordnet wird.

6. Erbrecht

Art. 61 * Erbberechtigtes Gemeinwesen[33]

Hinterlässt der Erblasser keine erbberechtigten Personen (Art. 466 und Art. 550 ZGB), fällt die Erbschaft an die Gemeinde des letzten Wohnsitzes.

Art. 62 Todesfallmeldung

Jeder Todesfall ist vom Zivilstandsamt am letzten Wohnsitz des Verstorbenen dem Notariat unverzüglich mitzuteilen.

Art. 63 * Siegelung der Erbschaft[34]

Die Siegelung der Erbschaft wird angeordnet, wenn ein Erbe es verlangt oder das Notariat es als notwendig erachtet.

Art. 64 Inventar

Ein amtliches Inventar ist zusätzlich zu den in Art. 490 und Art. 553 ZGB[35] erwähnten Fällen aufzunehmen, wenn angenommen werden muss, dass der Erblasser keine erbberechtigten Personen hinterlassen hat.

Erben oder Dritte sind verpflichtet, die zur Inventaraufnahme erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Das Inventar muss eine Aufstellung über die Vermögenswerte und Schulden des Erblassers enthalten. In besonderen Fällen können für die Bewertung von Erbschaftsgegenständen Sachverständige auf Kosten der Erbschaft beigezogen werden.

Art. 65 Amtliche Mitwirkung bei der Teilung

Sofern keine gerichtliche Teilungsklage anhängig ist, ist jeder Erbe berechtigt, beim Notariat am letzten Wohnsitz des Erblassers schriftlich das Gesuch um amtliche Mitwirkung bei der Erbteilung einzureichen (Art. 609 Abs. 2 ZGB)[36]*

Einem solchen Begehren ist stattzugeben, auch wenn es nur von einem Erben gestellt wird.

Erachtet das Notariat eine Einigung als aussichtslos oder wird seinem Teilungsvorschlag nicht innert einer anzusetzenden Frist schriftlich zugestimmt, wird das Verfahren eingestellt[37]*

7. Sachenrecht

7.1. Beschränkungen des Grundeigentums

7.2. Grundpfandrechte

Art. 68 Gesetzliche Grundpfandrechte

Ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Art. 836 ZGB[38] besteht ohne Eintragung in das Grundbuch:

1. für die vom Grundeigentum zu entrichtenden Steuern;
2. * für die Prämien der Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau und die Brandschutzabgaben[39];
3. zugunsten der Gemeinden, Gemeindezweckverbände und öffentlich-rechtlichen Korporationen für die auf dem Grundeigentum zu entrichtenden Abgaben für öffentliche Anlagen;
4. für Grundbuchgebühren;
5. * für Ansprüche auf Rückerstattung von Kantonsbeiträgen an landwirtschaftliche Hochbauten[40];
6. * für die Kosten des Kantons bei der Sanierung von mit Schadstoffen oder Abfällen belasteten Standorten, soweit die Kosten dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes überbunden werden können;
6a. * für die dem Kanton oder den Gemeinden anfallenden Kosten der Ersatzvornahme beim Anschluss eines Grundstückes ausserhalb der Bauzonen an die öffentliche Kanalisation;
7. * für Forderungen des Kantons aus Bewilligungen oder Konzessionen zur Nutzung öffentlichen Wassers und des Untergrundes, wenn die Nutzung mit dem betreffenden Grundstück einen engen Zusammenhang aufweist;
8. * für Abgaben von Planungsmehrwerten gemäss § 63 bis § 65 des Planungs- und Baugesetzes[41];
9. * für Beiträge Dritter an die Kosten für den Unterhalt und für Korrektionen gemäss den § 27 und § 28 des Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren[42];
10. * für die dem Kanton oder den Gemeinden anfallenden Kosten der Ersatzvornahme bei feuerpolizeilichen Mängeln.

Das Grundpfandrecht gemäss Abs. 1 Ziff. 1 bis Ziff. 4 umfasst die fälligen Betreffnisse des laufenden sowie der beiden vorangegangenen Jahre[43]*

Die gesetzlichen Grundpfandrechte gehen den im Grundbuch eingetragenen Belastungen vor; sie stehen untereinander im gleichen Rang.

6.3. Grundbuch

Art. 70 Zusätzlich aufzunehmende Grundstücke

Mit Ausnahme des Boden- und Untersees sind die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauch dienenden Grundstücke in das Grundbuch aufzunehmen (Art. 944 Abs. 1 ZGB[44]).

Art. 71 Führung des Grundbuches

Innerhalb des Bezirkes wird das Grundbuch nach Gemeinden geführt. *

Das Grundbuch wird elektronisch geführt (informatisiertes Grundbuch). *

Art. 71a * Veröffentlichung

Beim Erwerb von Eigentum an Grundstücken werden die folgenden Angaben veröffentlicht: *

1. * das Datum der Handänderung
2. * bei Liegenschaften die Nummer, die Fläche, die Kulturart, die Art der Gebäude und die Ortsbezeichnung
3. * bei Stockwerkeigentum die Nummer, die Art der Einheit, die Wertquote und die Ortsbezeichnung
4. * bei Baurechten die Nummer, die Art der Gebäude und die Ortsbezeichnung
5. * bei Miteigentum der Anteil
6. * die Namen und der Wohnort oder der Sitz der Personen, die das Eigentum veräussern und erwerben

Die Veröffentlichung unterbleibt bei kleinen Flächen, bei geringfügigen Anteilen oder Wertquoten sowie bei Handänderungen infolge Güter- und Erbrecht. *

Art. 71b * Öffentliches Bereinigungsverfahren

Der Regierungsrat kann das öffentliche Bereinigungsverfahren nach Art. 976c ZGB in einem bestimmten Gebiet anordnen. Er regelt das Verfahren durch Verordnung und kann die Bereinigung weiter erleichtern oder vom Bundesrecht abweichende Vorschriften erlassen.

Art. 72 Kantonales Grundbuch

Bis zum Inkrafttreten des eidgenössischen Grundbuches gilt das bestehende kantonale Grundbuch.

Die Eintragungen und Löschungen haben in bezug auf Entstehung, Änderung oder Untergang von dinglichen Rechten an Grundstücken Grundbuchwirkung.

Die Vorschriften der eidgenössischen Grundbuchverordnung[45] sind auf das kantonale Grundbuch sinngemäss anzuwenden.

Art. 73 Einführung des Grundbuches

Nach Abschluss der Grundbuchvermessung ordnet der Regierungsrat die Einführung des Grundbuches gemäss Art. 942 folgende ZGB an. Das Grundbuch kann auch für Teile einer Gemeinde eingeführt werden.

Art. 74 Übertragung, nicht eingetragene Rechte

Die im kantonalen Grundbuch eingetragenen Rechtsverhältnisse werden von Amtes wegen übertragen. Bei veränderten Verhältnissen ist auf die Anpassung oder Löschung von Rechten und Lasten hinzuwirken.

Das Grundbuchamt setzt eine Frist an, innert der nicht im Grundbuch eingetragene dingliche Rechte geltend gemacht werden können; gleichzeitig kann auch die Änderung oder Löschung eingetragener Rechte oder Lasten beantragt werden.

Art. 75 Umstrittene Rechtsverhältnisse

Sind bei der Einführung des Grundbuches Rechtsverhältnisse umstritten, hat das Grundbuchamt eine gütliche Einigung anzustreben.

Der Gemeinderat kann zur Bereinigung umstrittener Rechtsverhältnisse eine Kommission einsetzen.

Kommt eine Einigung nicht zustande, sind die Parteien an den Richter zu verweisen.

Art. 76 Öffentliche Bekanntmachung

Nach Abschluss der Vorarbeiten für die Einführung des Grundbuches hat das Grundbuchamt folgende Hinweise öffentlich bekannt zu machen:

1. Abschluss der Behandlung der angemeldeten Rechtsverhältnisse;
2. Aufforderung an die Grundeigentümer, den Rechtsbeschrieb ihrer Grundstücke innert einer Frist von drei Monaten einzusehen;
3. Recht zur Einsprache innert eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme;
4. Einführung des Grundbuches nach Ablauf der unbenutzten Einsprachefrist oder nach Erledigung der Einsprachen.

Art. 77 Altrechtliche Pfandtitel

Die unter dem kantonalen Recht errichteten Pfandtitel sind vor der Anlage des Grundbuches in Grundpfandrechte des Zivilgesetzbuches umzuschreiben und neu auszufertigen.

Art. 78 Inkraftsetzung des Grundbuches, Wirkung

Nach Anlage des Grundbuches durch das Grundbuchamt bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Hängige Rechtsstreite über Rechtsverhältnisse an Grundstücken schliessen die Inkraftsetzung nicht aus, sofern eine Sicherung durch vorläufige Eintragung stattgefunden hat.

Zwei Jahre nach Veröffentlichung des Inkrafttretens erlöschen alle im Grundbuch nicht eingetragenen dinglichen Rechte.

8. Freiwillige öffentliche Versteigerung

Art. 79 Bekanntmachung

Eine freiwillige öffentliche Versteigerung muss mindestens zehn Tage vor ihrer Durchführung öffentlich bekanntgemacht werden.

Art. 80 Mitwirkung

Die freiwillige öffentliche Versteigerung hat in Anwesenheit eines Mitgliedes des Gemeinderates oder des Gemeindeschreibers stattzufinden. Werden Grundstücke versteigert, hat die Versteigerung am Ort der gelegenen Sache unter Mitwirkung eines Grundbuchverwalters des Bezirkes zu erfolgen. *

Art. 81 Protokoll

Über die Versteigerung ist ein Protokoll aufzunehmen. Bei der Versteigerung von Grundstücken sind alle Angebote einzutragen, bei Fahrnis nur dasjenige, für das der Zuschlag erfolgt ist.

9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 82 Hängige Verfahren

Unter Vorbehalt von Art. 14 und Art. 14a des Schlusstitels zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch[46] werden Verfahren, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht worden sind, nach altem Recht von der nach neuem Recht zuständigen Behörde zu Ende geführt. *

Art. 83 Ergänzende Anordnungen

Für ergänzende Anordnungen im Sinne von Art. 52 des Schlusstitels zum ZGB ist im Zusammenhang mit der Zivilrechtspflege[47] das Obergericht, im übrigen der Regierungsrat zuständig.

Art. 86 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[49].

Egress

ABl. 7/1992

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 03.07.1991 01.06.1992 Erstfassung ABl. 7/1992
§ 1 03.12.2014 01.06.2015 Titel geändert ABl. 50/2014
§ 1 Abs. 1 03.12.2014 01.06.2015 geändert ABl. 50/2014
§ 1 Abs. 1, 1. 09.06.1999 01.01.2000 aufgehoben ABl. 23/1999
§ 2 Abs. 1, 3. 09.06.1999 01.01.2000 aufgehoben ABl. 23/1999
§ 2 Abs. 1, 3. 29.02.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 10/2012
§ 2 Abs. 1, 4. 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
§ 2 Abs. 1, 5. 29.02.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 10/2012
§ 2 Abs. 1, 6. 29.02.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 10/2012
§ 3 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
§ 3 Abs. 1 07.12.2016 01.10.2018 geändert ABl. 50/2016
§ 3 Abs. 2 03.12.2014 01.09.2015 aufgehoben ABl. 50/2014
§ 3 Abs. 3 07.12.2016 01.10.2018 eingefügt ABl. 50/2016
§ 4 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
§ 4 07.12.2016 01.10.2018 aufgehoben ABl. 50/2016
§ 6 Abs. 1, 1. 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
§ 8 10.05.2000 01.01.2001 geändert ABl. 20/2000
§ 8 Abs. 1, 3. 17.06.2009 01.01.2011 geändert ABl. 26/2009
§ 8a 29.02.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 10/2012
§ 9 17.06.2009 01.01.2011 aufgehoben ABl. 26/2009
§ 10 09.04.2003 01.10.2003 geändert ABl. 15/2003
§ 11 Abs. 1, 3. 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
§ 11 Abs. 1, 5a. 09.06.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 23/1999
§ 11a 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
§ 11b 29.02.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 10/2012
§ 11c 29.02.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 10/2012
§ 11d 02.04.2025 01.10.2025 eingefügt ABl. 15/2025
§ 12 Abs. 1 09.04.2003 01.10.2003 geändert ABl. 15/2003
§ 12 Abs. 2 09.06.1999 01.01.2000 geändert ABl. 23/1999
§ 13 Abs. 1, 3. 10.05.2000 01.01.2001 aufgehoben ABl. 20/2000
§ 14 Abs. 1, 1. 09.06.1999 01.01.2000 aufgehoben ABl. 23/1999
§ 14 Abs. 1, 2. 09.06.1999 01.01.2000 aufgehoben ABl. 23/1999
§ 15 09.04.2003 01.10.2003 aufgehoben ABl. 15/2003
Titel 2.1. 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
§ 16 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
§ 16a 29.02.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 10/2012
§ 16b 29.02.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 10/2012
§ 16c 29.02.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 10/2012
§ 16d 29.02.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 10/2012
§ 16e 29.02.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 10/2012
Titel 2.1bis. 29.02.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 10/2012
§ 17 10.05.2000 01.01.2001 aufgehoben ABl. 20/2000
§ 17 29.02.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 10/2012
§ 17a 29.02.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 10/2012
§ 18 10.05.2000 01.01.2001 geändert ABl. 20/2000
§ 18 22.04.2015 01.06.2016 Titel geändert ABl. 18/2015
§ 18 Abs. 1 22.04.2015 01.06.2016 geändert ABl. 18/2015
§ 18 Abs. 2 22.04.2015 01.06.2016 geändert ABl. 18/2015
§ 18 Abs. 3 22.04.2015 01.06.2016 eingefügt ABl. 18/2015
§ 19 22.04.2015 01.06.2016 Titel geändert ABl. 18/2015
§ 19 Abs. 1 22.04.2015 01.06.2016 geändert ABl. 18/2015
§ 19 Abs. 2 22.04.2015 01.06.2016 geändert ABl. 18/2015
§ 19 Abs. 3 22.04.2015 01.06.2016 eingefügt ABl. 18/2015
§ 20 22.04.2015 01.06.2016 aufgehoben ABl. 18/2015
§ 21 22.04.2015 01.06.2016 Titel geändert ABl. 18/2015
§ 21 Abs. 1 22.04.2015 01.06.2016 geändert ABl. 18/2015
§ 21 Abs. 2 22.04.2015 01.06.2016 aufgehoben ABl. 18/2015
§ 22 05.05.2004 01.06.2005 geändert ABl. 19/2004
§ 22 Abs. 1 05.12.2018 01.01.2020 geändert ABl. 50/2018
§ 23 05.05.2004 01.06.2005 geändert ABl. 19/2004
§ 23 05.12.2018 01.01.2020 Titel geändert ABl. 50/2018
§ 23 Abs. 1 05.12.2018 01.01.2020 geändert ABl. 50/2018
§ 23 Abs. 2 05.12.2018 01.01.2020 geändert ABl. 50/2018
§ 23a 05.05.2004 01.06.2005 eingefügt ABl. 19/2004
§ 23a 05.12.2018 01.01.2020 aufgehoben ABl. 50/2018
§ 23b 05.05.2004 01.06.2005 eingefügt ABl. 19/2004
§ 23c 05.05.2004 01.06.2005 eingefügt ABl. 19/2004
§ 35 09.09.1999 01.01.2000 aufgehoben ABl. 23/1999
§ 37 Abs. 1 26.04.2000 01.01.2001 geändert ABl. 18/2000
Titel 5.1. 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
§ 42 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
Titel 5.1bis. 29.02.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 10/2012
§ 42a 29.02.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 10/2012
§ 43 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
§ 44 29.02.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 10/2012
§ 45 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
§ 45 07.12.2016 01.10.2018 aufgehoben ABl. 50/2016
§ 46 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
§ 47 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
§ 48 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
§ 49 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
Titel 5.5. 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
§ 50 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
§ 51 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
§ 52 29.02.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 10/2012
§ 53 29.02.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 10/2012
§ 54 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
§ 55 29.02.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 10/2012
§ 56 29.02.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 10/2012
§ 57 29.02.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 10/2012
Titel 5.6. 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
§ 58 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
§ 59 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
§ 59a 26.06.1996 01.01.1997 eingefügt ABl. 27/1996
§ 59a 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
§ 59b 26.06.1996 01.01.1997 eingefügt ABl. 27/1996
§ 59b 29.02.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 10/2012
§ 60 17.06.2009 01.01.2011 geändert ABl. 26/2009
§ 60 29.02.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 10/2012
§ 61 17.06.2009 01.01.2011 geändert ABl. 26/2009
§ 63 10.05.2000 01.01.2001 geändert ABl. 20/2000
§ 65 Abs. 1 10.05.2000 01.01.2001 geändert ABl. 20/2000
§ 65 Abs. 3 10.05.2000 01.01.2001 geändert ABl. 20/2000
§ 66 15.12.1993 01.01.1994 aufgehoben ABl. 50/1993
§ 67 29.06.2011 01.01.2012 aufgehoben ABl. 27/2011
§ 68 Abs. 1, 2. 29.04.2003 01.10.2003 geändert ABl. 15/2003
§ 68 Abs. 1, 5. 15.12.1993 01.01.1994 geändert ABl. 50/1993
§ 68 Abs. 1, 6. 04.07.2007 01.01.2008 geändert ABl. 28/2007
§ 68 Abs. 1, 6a. 27.03.2013 01.08.2013 eingefügt ABl. 14/2013
§ 68 Abs. 1, 7. 25.08.1999 01.01.2000 geändert ABl. 35/1999
§ 68 Abs. 1, 7. 18.11.2015 01.04.2016 geändert ABl. 48/2015
§ 68 Abs. 1, 8. 21.12.2011 01.01.2013 eingefügt ABl. 1/2011
§ 68 Abs. 1, 8. 19.04.2017 01.01.2018 geändert ABl. 17/2017
§ 68 Abs. 1, 9. 19.04.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 17/2017
§ 68 Abs. 1, 9. 11.09.2020 01.01.2021 geändert ABl. 38/2019
§ 68 Abs. 1, 10. 11.09.2020 01.01.2021 eingefügt ABl. 38/2019
§ 68 Abs. 2 15.12.1993 01.01.1994 geändert ABl. 50/1993
§ 69 29.02.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 10/2012
§ 71 Abs. 1 22.04.2015 01.06.2016 geändert ABl. 18/2015
§ 71 Abs. 2 15.12.1993 01.01.1994 eingefügt ABl. 50/1993
§ 71 Abs. 2 22.04.2015 01.06.2016 geändert ABl. 18/2015
§ 71a 15.12.1993 01.01.1994 eingefügt ABl. 50/1993
§ 71a Abs. 1 16.02.2022 01.06.2022 geändert ABl. 8/2022
§ 71a Abs. 1, 1. 16.02.2022 01.06.2022 eingefügt ABl. 8/2022
§ 71a Abs. 1, 2. 16.02.2022 01.06.2022 eingefügt ABl. 8/2022
§ 71a Abs. 1, 3. 16.02.2022 01.06.2022 eingefügt ABl. 8/2022
§ 71a Abs. 1, 4. 16.02.2022 01.06.2022 eingefügt ABl. 8/2022
§ 71a Abs. 1, 5. 16.02.2022 01.06.2022 eingefügt ABl. 8/2022
§ 71a Abs. 1, 6. 16.02.2022 01.06.2022 eingefügt ABl. 8/2022
§ 71a Abs. 2 16.02.2022 01.06.2022 eingefügt ABl. 8/2022
§ 71b 29.02.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 10/2012
§ 80 Abs. 1 22.04.2015 01.06.2016 geändert ABl. 18/2015
§ 82 Abs. 1 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
§ 83a 10.05.2000 01.01.2001 eingefügt ABl. 20/2000
§ 83a 22.04.2015 01.06.2016 aufgehoben ABl. 18/2015
§ 83b 05.05.2004 01.06.2005 eingefügt ABl. 19/2004
§ 83b 22.04.2015 01.06.2016 aufgehoben ABl. 18/2015
§ 84 29.02.2012 30.06.2012 geändert ABl. 10/2012
§ 84 22.04.2015 01.06.2016 aufgehoben ABl. 18/2015
Anhang 1 22.04.2015 01.06.2016 aufgehoben ABl. 18/2015