Das Rubrum der Entscheide beginnt mit dem Kantonswappen und der Bezeichnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde; es enthält ausserdem die Besetzung der Behörde, Ort und Datum des Entscheids und den Gegenstand des Verfahrens, die Personalien der betroffenen Person und deren Vertretung, gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson und der übrigen Verfahrensbeteiligten sowie die Geschäftsnummer.
Als Angaben über die betroffene Person sind aufzuführen: Name, Vorname, Wohnort und Adresse sowie Geburtsdatum und Heimatort oder Staatsangehörigkeit.
Jeder Entscheid hat das Dispositiv, die Entscheidgründe, die Angabe der Personen und Stellen, denen der Entscheid mitzuteilen ist, die Rechtsmittelbelehrung und das Datum der Spedition zu enthalten.
Auf eine schriftliche Begründung kann in geeigneten Fällen verzichtet werden; alsdann findet Art. 239 ZPO Anwendung. Wird in solchen Fällen keine schriftliche Begründung beantragt, ist im Hinblick auf allfällige Folgeverfahren eine Kurzbegründung in die Akten aufzunehmen. *
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen und über superprovisorische Anordnungen sind in kurzer Form so zu begründen, dass die wesentlichsten Gründe erkennbar werden.
Die Entscheide der Behörde werden von der Verfahrensleitung und vom Aktuariat unterzeichnet. Die Unterzeichnung kann vertretungsweise durch ein anderes Mitglied der Behörde, das an der Entscheidfällung beteiligt war, und durch das stellvertretende Aktuariat erfolgen. Prozesserledigende einzelrichterliche Entscheide werden vom urteilenden Behördenmitglied und, soweit es an der Beratung des Entscheids teilnahm, vom Aktuariat unterzeichnet. Im Verhinderungsfall unterzeichnet das durch die Geschäftsordnung oder durch das urteilende Behördenmitglied als Stellvertretung bezeichnete Mitglied der Behörde. *
Prozessleitende Entscheide der Verfahrensleitung werden vom zuständigen Mitglied unterzeichnet. *
Entscheide, mit denen innerhalb derselben Berufsbeistandschaft nur die Person der Beiständin oder des Beistands geändert wird, können in Briefform ergehen, in welchem die bisherigen Anordnungen gemäss ursprünglichem Entscheid bestätigt werden. Der Brief enthält eine Rechtmittelbelehrung. *