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211.415

Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

(TG BewG)

vom 28.09.1987 (Stand 19.11.1997)

Präambel

TG BewG

Art. 1 Allgemeines

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland[1].

Art. 2 Zusätzlicher kantonaler Bewilligungsgrund

Der Erwerb eines Grundstückes, welches als Hauptwohnung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes dient, wird bewilligt.

Art. 3 Kantonale Behörden

Zuständig im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes sind:

1. * als Bewilligungsbehörde das Departement für Inneres und Volkswirtschaft;
2. * als beschwerdeberechtigte Behörde das Departement für Justiz und Sicherheit;
3. als Beschwerdeinstanz das Verwaltungsgericht.

Art. 4 Kommunale Behörden

Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, auf Ersuchen der in § 3 genannten Behörden Auskünfte zu erteilen oder Kontrollfunktionen wahrzunehmen.

Art. 5 Gesuche

Gesuche um Erteilung der Bewilligung sind schriftlich und begründet bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Gesuche um Feststellung, dass ein bestimmtes Grundstücksgeschäft der Bewilligungspflicht nicht untersteht, sind schriftlich und begründet beim zuständigen Grundbuchamt einzureichen.

Art. 6 Eröffnung des Entscheides

Die Bewilligungsbehörde hat ihren Entscheid gleichzeitig dem Gesuchsteller, der beschwerdeberechtigten Behörde, dem Gemeinderat am Ort der gelegenen Sache und dem Grundbuchamt mitzuteilen.

Art. 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk und nach Genehmigung durch den Bundesrat auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[3].

Egress

42/1987

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 28.09.1987 01.01.1988 Erstfassung 42/1987
§ 3 Abs. 1, 1. 18.11.1997 19.11.1997 geändert -
§ 3 Abs. 1, 2. 18.11.1997 19.11.1997 geändert -