Die Aufsicht über das Grundbuch- und Notariatswesen obliegt dem Departement für Justiz und Sicherheit.
211.431
Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen *
(GNV)
Präambel
GNV
1. Allgemeines
Art. 1 Zuständiges Departement
Art. 2 Inspektorat
Das Inspektorat erlässt über die Amtsführung, das Rechnungs- und Archivwesen die erforderlichen Weisungen.
Art. 2a * Sitz, Aussenstellen
Die Grundbuchämter und Notariate der Bezirke haben ihren Sitz in Arbon, Frauenfeld, Kreuzlingen, Aadorf und Weinfelden.
Das Grundbuchamt und Notariat Weinfelden führt eine Aussenstelle in Bischofszell. *
Die Aussenstelle hat die gleichen Befugnisse wie das Grundbuchamt und Notariat des Bezirks. Sie führt Beglaubigungen, öffentliche Beurkundungen und Beratungen durch. *
Art. 3 Amtsübergabe
Die Übergabe des Grundbuchamtes und Notariates von der bisherigen auf die neue Leitung geschieht unter Mitwirkung des Inspektorates. *
Elektronische Datenträger, amtliche Bücher, Akten, Werttitel, Depositen und Bargeld sind in ein Übergabeprotokoll aufzunehmen. *
2. Beurkundungswesen
2.1. Zuständigkeit
Art. 4 Grundbuchamt
Die Zuständigkeit des Grundbuchamtes zur Beurkundung ist auf Rechtsgeschäfte über Grundstücke im Bezirk beschränkt. *
Befinden sich Grundstücke in verschiedenen Bezirken, kann die Beurkundung von jedem Grundbuchamt der betroffenen Bezirke vorgenommen werden; in der Regel jedoch dort, wo die grössere Grundstücksfläche liegt. *
Sind in das im Kanton Thurgau zu beurkundende Rechtsgeschäft Grundstücke in anderen Kantonen miteinbezogen, mit denen keine interkantonale Übereinkunft besteht, darf es nur mit dem Hinweis beurkundet werden, dass für die ausserhalb des Kantons liegenden Grundstücke eine weitere Beurkundung durch die dort zuständige Urkundsperson stattzufinden hat.
Bei Rechtsgeschäften über Grundstücke darf die Beurkundung ausserhalb des Bezirks nur bei Vorliegen ausserordentlicher und zwingender Gründe vorgenommen werden. Sie bedarf der Bewilligung des Inspektorates. *
Art. 5 * Notariat
Das Notariat nimmt die Beurkundungen in der Regel innerhalb des Bezirks vor. *
Auf Ersuchen der Beteiligten können notarielle Beurkundungen im ganzen Kantonsgebiet durchgeführt werden.
Bei notariellen Beurkundungen können Grundstücke im ganzen Kantonsgebiet in das Verfahren einbezogen werden. Ausgenommen sind alle übrigen Beurkundungen über Rechte an Grundstücken, für welche die gleichen Bestimmungen wie für das Grundbuchamt gelten.
Art. 6 * Beurkundung ausserhalb des Kantons
Beurkundungen ausserhalb des Kantons sind untersagt. Ausgenommen sind Beurkundungen über Rechte an Grundstücken nach interkantonalen Übereinkünften und nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG)[1].
Art. 6a * Elektronische Ausfertigungen und Beglaubigungen
Die Urkundspersonen sind ermächtigt, elektronische Ausfertigungen der von ihnen errichteten öffentlichen Urkunden zu erstellen. Sie können die Übereinstimmung der von ihnen erstellten elektronischen Kopien mit den Originaldokumenten auf Papier sowie die Echtheit von Unterschriften elektronisch beglaubigen.
2.2. Beurkundung von Willenserklärungen
Art. 7 Notwendiger Inhalt
Die Urkunde hat zu enthalten:
| 1. | die Bezeichnung der Beteiligten | ||
| 2. | die Beschreibung des zu beurkundenden Geschäfts | ||
| 3. | den Ort und das Datum der Errichtung | ||
| 4. | die Unterschriften der Beteiligten | ||
| 5. | die Beurkundungserklärung der Urkundsperson sowie deren Unterschrift | ||
Die beteiligten natürlichen Personen sind mit Name, Vorname, Geburtsdatum, Bürgerort und Wohnadresse aufzuführen.
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften sind der im Handelsregister eingetragene Name und Sitz sowie deren Vertreter aufzunehmen.
Art. 8 Urteilsfähigkeit
Erscheint die Urteilsfähigkeit einer beteiligten Person ungewiss, ist die Urkundsperson befugt, ein Arztzeugnis zu verlangen.
Art. 9 Identität, Handlungsfähigkeit
Personen, deren Identität oder Handlungsfähigkeit der Urkundsperson nicht bekannt sind, haben amtliche Ausweise vorzulegen.
Art. 10 Vertretungsbefugnis
Vertreter von natürlichen oder juristischen Personen haben eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, wenn ihre Vertretungsbefugnis nicht aus dem Handelsregister ersichtlich ist.
Lassen sich Beteiligte durch handlungsfähige Dritte vertreten, kann die Urkundsperson die Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers verlangen.
Vertreter von Vereinen, Stiftungen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften müssen ihre Vertretungsbefugnis durch Vorlage der Beschlüsse der nach ihren Satzungen zuständigen Organe ausweisen, sofern sie nicht im Handelsregister eingetragen sind.
Art. 11 Willensermittlung
Die Urkundsperson hat den wahren und eindeutigen Willen der Parteien sorgfältig zu erfassen und allfällige Irrtümer und Missverständnisse zu verhindern. Sie hat sich jeder übermässigen Einflussnahme auf die Willensbildung zu enthalten.
Diese Pflicht besteht auch dann, wenn die Parteien eine von ihnen selbst verfasste Urkunde vorlegen. Die Urkundsperson sorgt nötigenfalls für Klarstellungen und Ergänzungen.
Bei wesentlichen Mängeln oder Widersprüchen kann sie die Vorlage zurückweisen und deren klare Abfassung verlangen oder diese selbst vornehmen.
Art. 12 Gültigkeitserfordernisse
Ist ein Rechtsgeschäft vom Mitwirken Dritter, von behördlichen Bewilligungen oder vom Eintrag in ein öffentliches Register abhängig, sind die Parteien darüber aufzuklären. Die Gültigkeitserfordernisse sind in der Urkunde festzuhalten.
Art. 13 Beurkundungserklärung
In der Beurkundungserklärung gemäss § 26 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB)[2] hat die Urkundsperson festzuhalten, ob die Urkunde den Parteien vorgelesen wurde oder ob diese sie in ihrer Gegenwart selbst gelesen haben.
Art. 14 Beilagen
Pläne, Baubeschriebe, Inventarverzeichnisse und dergleichen, die Bestandteil einer öffentlichen Urkunde bilden, sind von den Beteiligten zu unterzeichnen und in die Beurkundungserklärung einzubeziehen.
Art. 15 Stumme, Taubstumme
Bei der Beteiligung Stummer oder Taubstummer, die lesen können, ist die Zustimmung zur Urkunde mit Kopfnicken zu bekunden. In der Beurkundungserklärung ist darauf hinzuweisen.
Art. 16 Übersetzung
Die Übersetzung gemäss § 28 EG ZGB ist in der Beurkundungserklärung zu erwähnen.
Art. 17 Fehlende Einheit des Beurkundungsaktes
Sind beim Beurkundungsakt gemäss § 29 EG ZGB nicht alle Parteien gleichzeitig anwesend, ist dies in der Beurkundungserklärung festzuhalten.
Art. 18 Änderungen, Ergänzungen
Formbedürftige Änderungen oder Ergänzungen einer öffentlichen Urkunde dürfen nachträglich nicht durch Streichungen oder Randvermerke vollzogen werden. Hiefür ist entweder ein Nachtrag zu beurkunden oder es ist eine neue Urkunde zu errichten.
2.3. Weitere Beurkundungsfälle
Art. 19 Rechtlich erhebliche Tatsachen
Die Beurkundung rechtlich erheblicher Tatsachen oder Vorgänge bestimmt sich nach den eigenen Wahrnehmungen der Urkundsperson. Diese hat sich von der Wahrheit des beurkundeten Verhältnisses zu überzeugen.
Unterlagen, auf die sich die Beurkundung stützt, sind in der Urkunde aufzuführen.
Bezieht sich die Beurkundung auf einen Augenschein oder sonstige Wahrnehmungen, sind Ort und Zeit der Feststellung anzugeben. Handelt es sich um Schriftstücke, denen beurkundete Feststellungen entnommen werden, sind sie genau zu bezeichnen.
Art. 20 Unzulässiger Inhalt
Einem Beurkundungsbegehren ist nicht stattzugeben, wenn die Verhältnisse umstritten sind. Ein Begehren ist auch abzulehnen, wenn ein ernsthaftes, schutzwürdiges Interesse fehlt.
3. Grundbuchwesen
3.1. Grundbuchführung
Art. 21 Anwendung eidgenössischen Rechtes
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, gilt für die Einrichtung und Führung des kantonalen Grundbuches die Regelung für das eidgenössische Grundbuch.
Art. 22 Übersichtspläne
Übersichtspläne nicht vermessener Gebiete sind nur Hilfsmittel der kantonalen Grundbucheinrichtung.
Art. 23 * Belege
Die Belege sind der Ordnungsnummer des Tagebuchs entsprechend zu numerieren und in chronologischer Reihenfolge aufzubewahren.
Art. 24 * Personendaten
Neben den in der eidgenössischen Grundbuchverordnung (GBV)[3] für die Anmeldungsbelege verlangten Daten der Personen, denen Rechte an Grundstücken zustehen, können noch weitere für die Geschäftstätigkeit nötigen Daten, wie Beruf, Wohnadresse und Güterstand aufgenommen werden.
Art. 24a * Informatik, Datenzugriff
Das Departement entscheidet über den Zugriff auf Daten des informatisierten Grundbuchs im Abrufverfahren. Es schliesst mit den Benutzern Vereinbarungen ab oder ermächtigt damit eine andere Verwaltungsbehörde oder Trägerorganisation. Die Verwaltung der Zugriffsrechte der Benutzer obliegt dem Inspektorat.
Die Daten können unter Einhaltung der bundesrechtlichen Vorschriften auch in öffentlichen Datennetzen zur Verfügung gestellt werden. Das Departement erlässt ergänzende Weisungen.
Der Datenzugriff ist kostenlos für die Benutzer des Kantons, der Gemeinden und weiteren Institutionen, die öffentliche Aufgaben erfüllen.
Art. 24c * Informatik, Servitutenprotokoll
Für alle neuen Dienstbarkeiten ist ein elektronisches Servitutenprotokoll zu führen.
Das Grundbuchamt kann elektronische Auszüge aus dem Servitutenprotokoll erstellen.
Art. 24d * Elektronischer Geschäftsverkehr
Der elektronische Geschäftsverkehr ist für alle Grundbuchämter im Kanton zugelassen.
Die für den Vollzug des Geschäfts nötigen Belege können dem Grundbuchamt gemischt in elektronischer Form und in Papierform eingereicht werden.
Art. 26 * Informatik, Revision, Rechtswirksamkeit
Die Nachführung des Grundbuchs ist durch einen Grundbuchverwalter zu kontrollieren und anschliessend rechtswirksam zu erklären. *
Art. 28 * Grundpfandverschreibungen
Bei der Errichtung von Grundpfandverschreibungen ist auf Verlangen ein Auszug über das Pfandrecht auszustellen.
Art. 29 * Titelkontrolle
Eine Titelkontrolle hat sämtliche beim Grundbuchamt ein- und ausgehenden Schuldbriefe und Auszüge über Grundpfandverschreibungen auszuweisen.
Art. 30 Altrechtliche Pfandurkunden
Sofern keine andere Form verlangt wird, sind altrechtliche Pfandtitel im Sinne von § 77 EG ZGB als Namenschuldbriefe umzuschreiben und auszufertigen.
Art. 31 Miteintrag
Betrifft ein Rechtsgeschäft Grundstücke in verschiedenen Bezirken, gilt zur Entgegennahme der Grundbuchanmeldung die Regelung gemäss § 4. *
Das für den Haupteintrag zuständige Amt erstellt für die mitbeteiligten Ämter die nötigen Abschriften und ersucht sie um Miteintragung. Der Miteintrag ist schriftlich zu bestätigen.
Das für den Haupteintrag zuständige Amt bezieht die Gebühren und Steuern und erlässt die vorgeschriebenen Mitteilungen. Die Mutationsmeldungen sind von jedem mitbeteiligten Amt zu erlassen. *
Das für den Haupteintrag zuständige Amt besorgt die Ausfertigung der Pfandurkunden und unterschreibt diese für alle im Kanton gelegenen Grundstücke. *
Art. 32 Anteilsrechte
Übertragbare und vererbliche Anteilsrechte an privatrechtlichen Körperschaften (§ 41 EG ZGB) können im Grundbuch als Grundstücke aufgenommen werden. Für sie sind eigene Grundbuchblätter anzulegen. Die Vorschriften über die Miteigentumsanteile an Grundstücken finden sinngemäss Anwendung.
Art. 33 Öffentliche Versteigerung von Grundstücken
Den Ausweis über den Rechtsgrund für die Eigentumsübertragung zufolge freiwilliger öffentlicher Versteigerung von Grundstücken bildet das Protokoll gemäss § 81 EG ZGB, welches von den Mitwirkenden zu unterzeichnen ist.
Der Vertreter der Gemeinde übernimmt die Leitung der Versteigerung, ein Grundbuchverwalter führt das Protokoll. *
Art. 34 * Datensicherung, Datenschutz
Die Grundbücher sind mit ihren Bestandteilen vor Zerstörung und unberechtigtem Zugriff zu schützen. Die Belege können vollständig elektronisch eingelesen oder durch andere geeignete technische Vorkehren gesichert werden.
Bei der Grundbuchführung mittels Informatik ist das Amt für Informatik für das technische System und die Programmpflege unter Wahrung des Datenschutzes, der Datensicherheit und der bundesrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Es kann Weisungen erteilen.
Art. 34a * Veröffentlichungen
Die folgenden Eigentumsübertragungen von Grundstücken sind nicht zu veröffentlichen:
| 1. | kleine Flächen bis zu 200 m² ohne Gebäude | ||
| 2. | Mit- oder Gesamteigentumsanteile von höchstens 20 Prozent | ||
| 3. | kleine Einheiten im Stockwerkeigentum, wie Garageboxen, Abstellplätze, Bastelräume und ähnliches sowie geringfügige Wertquotenänderungen | ||
| 4. | Landabtretungen für Strassenkorrektion ohne Gebäude | ||
| 5. | Landumlegungen | ||
| 6. * | Handänderungen infolge Güter- und Erbrecht | ||
Art. 34b * Öffentliches Bereinigungsverfahren
Der Regierungsrat ordnet auf Antrag des Grundbuchamtes das öffentliche Bereinigungsverfahren an und bezeichnet das betroffene Gebiet. Der Beschluss wird im Amtsblatt publiziert und im Grundbuch auf den betroffenen Grundstücken angemerkt.
Das Grundbuchamt überprüft im Bereinigungsgebiet die Dienstbarkeiten sowie Vor- und Anmerkungen auf ihre aktuelle rechtliche und tatsächliche Bedeutung. Es erstellt für jedes Grundstück ein Verzeichnis mit den bleibenden und zu löschenden Dienstbarkeiten sowie Vor- und Anmerkungen.
Das Grundbuchamt eröffnet die Verzeichnisse den Berechtigten und Belasteten aus den zu bereinigenden Dienstbarkeiten sowie Vor- und Anmerkungen und teilt mit, dass die Bereinigung erfolgt, sofern nicht innert 30 Tagen beim Grundbuchamt schriftlich und begründet Einsprache erhoben wird.
Wird keine Einsprache erhoben, bereinigt das Grundbuchamt die Dienstbarkeiten sowie Vor- und Anmerkungen von Amtes wegen ohne weitere Mitteilung. Wird Einsprache erhoben, gilt das Verfahren nach Art. 976b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)[4] sinngemäss. Das Grundbuchamt kann Einspracheverhandlungen durchführen.
Nach Abschluss des Verfahrens löscht das Grundbuchamt die Anmerkung der Anordnung auf den betroffenen Grundstücken von Amtes wegen.
Die Kosten für die Anordnung und die Durchführung des Bereinigungsverfahrens trägt der Kanton.
3.2. Einführung des eidgenössischen Grundbuches
Art. 35 Grundsatz
Die Grundlage für die Einführung des eidgenössischen Grundbuches bildet das Hauptbuchblatt des kantonalen Grundbuches. Die bisher nicht eingetragenen Rechtsverhältnisse sind nach ihrer Ermittlung und Festlegung im Hauptbuchblatt einzutragen.
Sofern ein Bedürfnis besteht, können mit Bewilligung des Inspektorates Grundstück- und Rechtsbeschriebe (Güterzettel) als Hilfsmittel bis zur Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuches angelegt und geführt werden. Den Eintragungen, Änderungen und Löschungen im Güterzettel kommt keine Rechtswirkung zu.
Der Grundbucheintrag der im Bereinigungsverfahren vereinbarten Rechtsverhältnisse wird durch deren Aufnahme im eidgenössischen Grundbuch hergestellt.
Art. 36 Aufruf
Nach Anordnung der Grundbucheinführung (§ 73 EG ZGB) und Erstellung allfälliger Güterzettel erlässt das Grundbuchamt einen öffentlichen Aufruf, mit dem die Grundeigentümer aufgefordert werden, nicht eingetragene Rechtsverhältnisse an Grundstücken sowie Änderungen und Löschungen eingetragener Rechte und Lasten beim Grundbuchamt schriftlich anzumelden. Die Frist zur Anmeldung beträgt drei bis sechs Monate.
Der Aufruf wird im kantonalen Amtsblatt und in den amtlichen Publikationsorganen der Gemeinde veröffentlicht. Er ist vor Ablauf eines Monats zu wiederholen. Vom erstmaligen Aufruf ist den Grundeigentümern oder ihren Vertretern ein Separatabdruck zuzustellen.
Art. 37 Anmeldung
Die Anmeldung hat zu enthalten:
| 1. | die Umschreibung des Anspruchs | ||
| 2. | die Angabe des Rechtstitels, auf den sich der Anspruch stützt, oder im Falle seines Fehlens die Angabe, seit wann das Recht nachweisbar ausgeübt wird | ||
| 3. | die Nennung des belasteten und des berechtigten Grundstückes oder der berechtigten Person | ||
| 4. | die Angabe über den mutmasslichen Gesamtwert bei einer Grundlast | ||
| 5. | die Unterschrift des Ansprechers | ||
Art. 38 Verfahren
Angemeldete Rechtsverhältnisse, die zu bereinigen sind und der vertraglichen Regelung bedürfen, sind den Beteiligten bekanntzugeben. Nötigenfalls sind Verhandlungen über eine einvernehmliche Regelung zu führen. Das Grundbuchamt bereitet die erforderlichen Belege vor.
Art. 39 Servitutenprotokoll
Sofern Güterzettel bestehen, sind die im Bereinigungsverfahren begründeten Dienstbarkeiten und Grundlasten in ein besonderes Servitutenprotokoll aufzunehmen.
Art. 40 Altrechtliche Verhältnisse
Nicht eintragungsfähige Rechtsverhältnisse des alten Rechts können aufgrund von Vereinbarungen unter den Beteiligten im Grundbuch angemerkt werden, sofern sie sich nicht ablösen oder in eine eintragungsfähige Form überführen lassen.
Art. 41 Ausserbuchliche Erwerbsfälle
Stimmt bei Erwerbsfällen, bei denen das Eigentum schon vor der Eintragung ins Grundbuch übergeht, der Grundbucheintrag mit den tatsächlichen Verfügungsberechtigten nicht überein, ist die Berichtigung des Eigentumseintrages zu verlangen.
Art. 42 Löschungen
Im kantonalen Grundbuch sind von Amtes wegen zu löschen:
| 1. | befristete Dienstbarkeiten und Grundlasten zufolge Zeitablaufes | ||
| 2. | Nutzniessungen und Wohnrechte zufolge Ablebens des Berechtigten | ||
| 3. | Vormerkungen gemäss den Vorschriften der eidgenössischen Verordnung betreffend das Grundbuch (Art. 72 und Art. 76 GBV) | ||
Im Verfahren ist darauf hinzuwirken, dass Eintragungen, die offensichtlich überflüssig sind oder jede rechtliche Bedeutung verloren haben, gelöscht werden.
Art. 43 Grundpfandrechte
Im Anschluss an die Behandlung der Dienstbarkeiten und Grundlasten sind die Grundpfandrechte zu bereinigen. Die Rechte und Lasten sind in den Grundpfandrechten soweit möglich ranglich vorzustellen. Die Pfandtitel sind einzufordern und nachzuführen.
Werden Pfandtitel vermisst, sind die Berechtigten zur Einleitung des Verfahrens auf Kraftloserklärung zu veranlassen.
Urkunden über Grundpfandverschreibungen sind nur auf Verlangen der Begünstigten nachzuführen.
Art. 44 Publikation
Die öffentliche Bekanntmachung des Abschlusses der Vorarbeiten (§ 76 EG ZGB) erfolgt im kantonalen Amtsblatt und in den Publikationsorganen, in denen der Aufruf vor Beginn der Bereinigungsarbeiten veröffentlicht worden ist.
Art. 45 Grundbuchanlage
Nach der Publikation und Erledigung allfälliger Einsprachen legt das Grundbuchamt die Hauptbuchblätter des eidgenössischen Grundbuches an und erstellt, soweit nötig, neue Hilfsregister.
Das Amt meldet die Beendigung der Arbeiten dem Inspektorat und ersucht um Inkraftsetzung der Neuanlage. Das Inspektorat überprüft den Abschluss der Bereinigung und die Anlage des Grundbuches.
Art. 46 Inkraftsetzung
Die Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuches durch den Regierungsrat ist im Amtsblatt zu publizieren mit dem Hinweis auf die Verwirkungsfolgen gemäss § 78 Abs. 3 EG ZGB.
Mit dem Inkrafttreten des eidgenössischen Grundbuches ist das kantonale Grundbuch zu schliessen und zu archivieren.
4. Notariatswesen
4.1. Einzelne Beurkundungsfälle
4.1.1. Stiftungen, Eheverträge
Art. 47 Stiftungen
Die Errichtung einer Stiftung (Art. 80 folgende und Art. 335 ZGB) bedarf der Beurkundung als Willenserklärung.
In der Stiftungsurkunde sind Art und Umfang des Vermögens anzugeben und der Stiftungszweck ist zu umschreiben. Über die Organisation sind in der Urkunde mindestens die wesentlichen Grundsätze festzulegen. Nötigenfalls ist auf die Eintragungspflicht der Stiftung im Handelsregister hinzuweisen.
Art. 48 Grundstücke als Stiftungsvermögen
Werden der Stiftung Grundstücke gewidmet, bildet in der Regel die Stiftungsurkunde den Rechtstitel für die Grundeigentumsübertragung. Ist die Zuständigkeit zur grundstückbezogenen Beurkundung nicht gegeben, ist in der Stiftungsurkunde darauf aufmerksam zu machen, dass für die Grundeigentumsübertragung eine besondere Beurkundung durch die örtlich zuständige Urkundsperson stattzufinden hat.
Art. 49 Eheverträge, Vermögensverträge *
Der Ehevertrag (Art. 182 ff. ZGB) und der Vermögensvertrag (Art. 25 Partnerschaftsgesetz[5]) sind als Willenserklärungen zu beurkunden. *
Die Beteiligten haben bei der Beurkundung persönlich anwesend zu sein; sie können sich nicht durch Vollmacht vertreten lassen. Bei der gesetzlichen Vertretung muss der Vertreter nebst der vertretenen Person mitwirken.
4.1.2. Güterrechtliches Inventar, Gemeinderschaften
Art. 50 Inventar
Die Beurkundung eines Inventars über die Vermögenswerte der Ehegatten (Art. 195a ZGB) oder der Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft (Art. 20 Partnerschaftsgesetz) erfolgt auch dann als Willenserklärung, wenn die Urkundsperson das Inventar selber aufnimmt. *
Die Urkundsperson hat darauf hinzuwirken, dass die Vermögenswerte in der Regel nach Zahl, Art und Wert der Gegenstände aufgenommen werden.
Art. 51 Gemeinderschaften
Der Vertrag über die Begründung einer Gemeinderschaft (Art. 337 ZGB) ist als Willenserklärung zu beurkunden.
4.1.3. Öffentliche letztwillige Verfügungen, Erbverträge
Art. 52 Mitwirkung
Die verfügende Person muss persönlich mitwirken. Stellvertretung ist nicht zulässig. Allfällige interessierte Personen, denen keine Parteistellung zukommt, sind vom Beurkundungsakt auszuschliessen.
Art. 53 Zeugen
Die Bestellung der Zeugen obliegt der verfügenden Person. Sie kann die Urkundsperson mit dem Beizug von Zeugen beauftragen.
Die Zeugen haben über den Beurkundungsakt Stillschweigen zu bewahren. In ihrer Erklärung ist nebst den vom Gesetz verlangten Bestätigungen darauf hinzuweisen, dass sie auf die Ausschliessungsgründe gemäss Art. 503 ZGB sowie auf ihre Aufgabe und Schweigepflicht aufmerksam gemacht worden sind.
Die Zeugen besitzen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Ein Zeuge kann auch als Übersetzer tätig sein.
Art. 54 Aufbewahrung
Die verfügende Person ist darauf hinzuweisen, dass das Original der öffentlichen Urkunde beim Notariat zur Aufbewahrung hinterlegt werden kann.
Wird auf die notarielle Aufbewahrung verzichtet, ist der verfügenden Person zu eröffnen, dass sie das Verlustrisiko trägt und selbst Vorkehren zu treffen hat, damit im Todesfalle die Urkunde zur amtlichen Eröffnung (Art. 557 ZGB) gelangt.
4.1.4. Rechtsgeschäfte über Grundstücke
Art. 55 Form
Die Beurkundung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken und über vormerkbare persönliche Rechte ist als Willenserklärung vorzunehmen.
Art. 56 Erwerbsgeschäfte
Bei einem Kauf-, Tausch- oder Schenkungsvertrag hat die Urkundsperson dem Erwerber den vollen Wortlaut der im Grundbuch eingetragenen, vor- und angemerkten Rechte und Lasten bekanntzugeben. Dies kann unterbleiben, wenn der Erwerber auf die Bekanntgabe verzichtet. Der Verzicht ist in die Urkunde aufzunehmen.
Sind vom Erwerbsgeschäft Grundstücke betroffen, für welche das eidgenössische Grundbuch noch nicht eingeführt ist, muss der Erwerber auf die Möglichkeit des Bestehens nicht eingetragener dinglicher Rechte und Lasten hingewiesen werden.
4.1.5. Bürgschaften
Art. 57 Form
Die Bürgschaftserklärung natürlicher Personen (Art. 493 Abs. 2 des Obligationenrechts, OR[6]) ist als Willenserklärung zu beurkunden.
Art. 58 * Zustimmung
Der Ehegatte oder der Partner oder die Partnerin in eingetragener Partnerschaft haben gleichzeitig bei der Beurkundung der Bürgschaft zuzustimmen oder vorher eine schriftliche Zustimmungserklärung abzugeben. In der Urkunde ist darauf hinzuweisen.
4.1.6. Gesellschaftsrecht
Art. 59 * Gründung
Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 629, Art. 764 Abs. 2, Art. 777 OR) ist die Willenserklärung der Gründer gemäss § 7 ff. zu beurkunden.
Art. 61 Grundstücke als Sacheinlage
Werden Grundstücke in die neu gegründete Gesellschaft eingebracht, nimmt der Notar in der Regel auch die Beurkundung des Sacheinlagevertrages als Rechtstitel für die Grundeigentumsübertragung vor. Ist seine örtliche Zuständigkeit zur grundstückbezogenen Beurkundung nicht gegeben, hat er die Gesellschaftsgründung erst zu beurkunden, wenn ihm der von einer zuständigen Urkundsperson öffentlich beurkundete Sacheinlagevertrag vorliegt. *
Art. 62 * Gesellschaftsbeschlüsse
Bei allen der Gesellschaftsgründung nachfolgenden Veränderungen (Statutenänderungen, Auflösungsbeschlüsse) oder bei der Feststellung gesellschaftsrechtlicher Vorgänge (Erhöhung oder Herabsetzung des Aktienkapitals, Herabsetzung des Stammkapitals) beruht die Beurkundung nicht auf Willenserklärungen der Beteiligten, sondern auf Gesellschaftsbeschlüssen und Wahrnehmungen, die gemäss § 19 zu beurkunden sind.
Die Beurkundung hat sich auf die Durchführung der Gesellschaftsversammlung und ihre Beschlussfassung zu beziehen. Die Urkundsperson hat in diesem Falle die Identität und die Handlungsfähigkeit der an der Versammlung teilnehmenden Personen sowie die Echtheit von Unterschriften auf Vollmachten nicht zu überprüfen.
Art. 63 Handelsregister
Eine Ausfertigung der Urkunde mit allen vorgeschriebenen Belegen ist den Beteiligten für das Handelsregisteramt zur Verfügung zu stellen.
4.1.7. Vollstreckbare öffentliche Urkunde *
Art. 63a * Vollstreckbare öffentliche Urkunde
Die vollstreckbare öffentliche Urkunde (Art. 347 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO[7]) bedarf der Beurkundung als Willenserklärung.
Wenn Grundstücke betroffen sind, kann die Beurkundung auch vom zuständigen Grundbuchamt vorgenommen werden.
4.2. Wechselproteste
Art. 64 Telefonische Aufforderung
Machen besondere Verhältnisse eine telefonische Aufforderung notwendig, sind diese in der Protesturkunde anzugeben.
Art. 65 Verspätetes Begehren
Die Zahlungsaufforderung ist auch bei verspätetem Eingang des Protestbegehrens vorzunehmen. In diesem Falle ist unter Vorbehalt von Art. 1051 OR[8] keine Protesturkunde, sondern lediglich eine Bestätigung auszustellen.
Art. 66 Domizilwechsel
Beim Domizilwechsel hat sich der Protestbeamte an den Domiziliaten zu halten und dessen Erklärung entgegenzunehmen.
4.3. Beglaubigung
Art. 67 Identitätsnachweis
Bei der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens haben sich Personen, die dem Beglaubigungsermächtigten nicht bekannt sind, über ihre Identität auszuweisen. § 9 findet sinngemäss Anwendung. Der Identitätsnachweis kann auch durch Zeugenerklärung erbracht werden. *
Art. 68 Beglaubigungsvermerk
Im Beglaubigungsvermerk ist anzugeben, ob die Unterschrift in Gegenwart des Beglaubigungsbeamten gezeichnet oder vom Unterzeichner als die seinige erklärt worden ist.
4.4. Aufbewahrung der Verfügungen von Todes wegen
Art. 69 Arten
Beim Notariat können aufbewahrt werden:
| 1. | öffentliche letztwillige Verfügungen (Art. 499 folgende ZGB) | ||
| 2. | eigenhändige letztwillige Verfügungen (Art. 505 ZGB) | ||
| 3. * | vom Einzelrichter des Bezirksgerichts entgegengenommene mündliche Verfügungen (Art. 506 und Art. 507 ZGB) | ||
| 4. | Erbverträge (Art. 512 folgende ZGB) | ||
Wird dem Notariat eine eigenhändige letztwillige Verfügung offen zur Aufbewahrung übergeben, hat es im Einvernehmen mit dem Verfügenden zu prüfen, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften erfüllt sind. *
Alle aufzubewahrenden Verfügungen sind zu registrieren, und dem Verfügenden ist die Aufbewahrung zu bescheinigen.
Art. 70 Ort
Verfügungen sind beim Notariat des Wohnortes des Verfügenden aufzubewahren. *
Der Verfügende hat dem Notariat den Wechsel des Wohnortes mitzuteilen. *
Art. 71 Einsichtsrecht
Dritten ist die Einsicht nur mit Zustimmung des Verfügenden oder auf gerichtliche Anordnung hin zu gewähren. *
Art. 72 Herausgabe
Zu Lebzeiten des Verfügenden darf die Verfügung nur ihm oder einem ausgewiesenen Vertreter gegen Empfangsbestätigung herausgegeben werden. *
Enthält die Verfügung Anordnungen mehrerer Verfügenden oder haben andere Personen mitgewirkt, müssen alle der Herausgabe zustimmen. Kann eine Zustimmung nicht beigebracht werden, bleibt die Verfügung beim Notariat deponiert oder wird der neu zuständigen kantonalen Hinterlegungsstelle direkt zur weiteren Aufbewahrung zugestellt. *
Ist das Notariat, bei dem die Verfügung hinterlegt ist, für die Eröffnung nicht zuständig, überweist es die Verfügung bei Bekanntwerden des Todesfalles an die zuständige Eröffnungsbehörde. *
4.5. Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen, Erbenruf
Art. 73 Eröffnung des Erbvertrages
Neben der letztwilligen Verfügung ist auch der Erbvertrag als eröffnungsbedürftige Verfügung zu behandeln. *
Auf die Eröffnung des Erbvertrages kann verzichtet werden, wenn *
| 1. | die Parteien im Vertrag ausdrücklich den Verzicht auf die Eröffnung vereinbart haben, | ||
| 2. | der Erblasser neben den Parteien keine weiteren Erben und Begünstigte hinterlässt und | ||
| 3. | keine Partei die Eröffnung ausdrücklich verlangt. | ||
Beim Erbvertrag sind nur diejenigen Teile zu eröffnen, die durch den Tod des Erblassers wirksam werden. *
Art. 74 Vorbereitung *
Beim Notariat deponierte Verfügungen von Todes wegen werden nach dem Tod des Erblassers aus dem Depot genommen. Von Dritten eingelieferte Verfügungen werden registriert. *
In verschlossen vorliegende Verfügungen ist Einsicht zu nehmen. Es ist zu prüfen, ob vorsorgliche Massnahmen anzuordnen sind (Art. 556 Abs. 3 ZGB), und es ist festzulegen, welche Beteiligten ins Eröffnungsverfahren einbezogen werden müssen. *
Die gesetzlichen Erben sowie allfällige eingesetzte Erben und weitere Beteiligte sind in geeigneter Weise zu ermitteln. *
Art. 75 Eröffnung, Protokoll
Die Eröffnung der Verfügung hat in der Regel innert einem Monat seit der Einlieferung zu erfolgen. *
Über die Eröffnung ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses hat zu enthalten:
| 1. * | die Bezeichnung des Erblassers | ||
| 2. * | das Datum und den Ort der Eröffnung | ||
| 3. * | die Bezeichnung der eröffneten Verfügung | ||
| 4. * | ein Verzeichnis der an der Eröffnung Beteiligten | ||
| 5. * | die provisorische Auslegung der Verfügung | ||
| 6. * | den Hinweis auf die den Beteiligten zustehenden Klagerechte | ||
| 7. * | den Hinweis auf die Mitteilungen an die Beteiligten | ||
| 8. * | den Hinweis auf die Ausstellung der Erbenbescheinigung | ||
Das Protokoll ist vom Notariat zu unterzeichnen. *
… *
Art. 76 Mitteilung an die Erben *
Den Erben ist nach der Eröffnung eine beglaubigte Kopie der Verfügung und eine Kopie des Protokolls zuzustellen. *
Den Erben ist Gelegenheit zu geben, innert einem Monat seit der Mitteilung die Berechtigung von Erben auf Erhalt einer Erbenbescheinigung schriftlich beim Notariat zu bestreiten. *
Art. 77 Mitteilung an weitere Beteiligte *
An Vermächtnisnehmer und Auflageberechtigte erfolgt die Mitteilung der Verfügung auszugsweise. *
Bei minderjährigen Erben und Begünstigten hat eine Mitteilung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde an deren Wohnsitz zu erfolgen. *
Die Eröffnung ist im Übrigen den bekannten gesetzlichen Vertretern von Erben sowie allfälligen Erbschaftsverwaltern, Erbschaftsliquidatoren und Willensvollstreckern mitzuteilen. *
Art. 78 * Öffentliche Bekanntmachung *
Bei Erben oder Beteiligten mit unbekanntem Aufenthalt erfolgt die Mitteilung durch öffentliche Bekanntmachung (§ 36 EG ZGB). *
… *
Art. 79 * Bekanntgabe an den Willensvollstrecker
Ist in der Verfügung ein Willensvollstrecker bezeichnet, ist ihm dies unverzüglich mitzuteilen, verbunden mit der Aufforderung, die Annahme oder Ablehnung des Auftrages gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB zu erklären. *
Dem Willensvollstrecker ist auf Verlangen ein Zeugnis auszustellen. *
Art. 80 Erbenruf
Bei unbekannten Erben erlässt das Notariat den Erbenruf gemäss Art. 555 ZGB.
4.6. Erbenbescheinigungen
Art. 81 Zweck
Die Erbenbescheinigung erbringt den Nachweis über die Erbeigenschaft einer oder mehrerer Personen. Sie kann von jedem Erben oder dessen Vertreter verlangt werden. *
Art. 82 Hinderungsgründe
Die Erbenbescheinigung darf nicht ausgestellt werden, solange mit der Ausschlagung der Erbschaft (Art. 566 folgende ZGB) gerechnet werden muss oder die Erbfolge ungewiss ist, insbesondere während der Durchführung des öffentlichen Inventars (Art. 580 folgende ZGB) oder der amtlichen Liquidation (Art. 593 folgende ZGB).
Wird im Eröffnungsverfahren die Berechtigung von Erben auf Erhalt einer Erbenbescheinigung bestritten (§ 76 Abs. 2), darf während der einjährigen Klagefrist (Art. 521, Art. 533, Art. 600 ZGB) keine Erbenbescheinigung ausgestellt werden. *
Wird die Bestreitung zurückgezogen oder ist die Klagefrist unbenutzt abgelaufen, kann die Erbenbescheinigung ausgestellt werden. Wurde Klage erhoben, ist die Ausgabe der Erbenbescheinigung bis zur rechtskräftigen Erledigung untersagt. *
Im Falle der konkursamtlichen Liquidation ist die Ausstellung einer Erbenbescheinigung ausgeschlossen.
… *
4.7. Aufbewahrung von Geld und Wertsachen
Art. 83 Voraussetzung
Barschaft, Wertpapiere und andere Wertsachen oder Schriftstücke können dem Notariat zur Aufbewahrung übergeben werden, wenn die Übergabe mit der Besorgung eines Notariatsgeschäfts zusammenhängt oder gerichtlich angeordnet ist.
Art. 84 Verwahrung, Verwaltung
Bargeldbeträge sind nach den für das Kassawesen massgebenden Weisungen des Inspektorates zu verbuchen und zu verwahren.
Wertpapiere und andere Wertsachen oder wichtige Schriftstücke sind sofort nach ihrem Empfang in die Depositenkontrolle einzutragen.
Bei länger dauernder Verwahrung sind Wertschriften, insbesondere von grösserem Wert oder Umfang, einem anerkannten Bankinstitut zur Aufbewahrung und Verwaltung zu übertragen. Ebenso können wichtige Wertgegenstände der Bank zur Verwahrung übergeben werden.
Art. 85 Rückgabe
Die Rückgabe darf nur an die nach dem Notariatsgeschäft ausgewiesenen und berechtigten Personen oder deren Vertreter gegen Empfangsschein erfolgen.
4.8. Sicherungsmassregeln
4.8.1. Grundsatz
Art. 86 Anordnung, Mitteilung, Kosten *
Sicherungsmassregeln werden schriftlich und begründet angeordnet und den Erben und Beteiligten mitgeteilt, wenn *
| 1. * | sie gesetzlich vorgeschrieben sind, | ||
| 2. * | sie verlangt werden oder | ||
| 3. * | vom Notariat als notwendig erachtet werden. | ||
Bei der Siegelung kann die Mitteilung auch nach deren Durchführung erfolgen.
Das Notariat kann neben den im Gesetz vorgesehenen Massregeln andere oder weitere Massnahmen anordnen, die zur Sicherung des Erbganges dienlich sind. *
Die Kosten werden von der Erbschaft getragen. Reicht der Nachlass nicht aus oder wird er nicht angetreten, sind sie von demjenigen zu übernehmen, der die Massnahme verlangt hat. *
4.8.2. Siegelung
Art. 87 Zweck
Die Siegelung besteht darin, dass Gegenstände, Behältnisse oder Räume des Nachlasses unter Siegel gelegt werden, um die Verfügung zu verunmöglichen oder zu erschweren. Barschaft, Wertpapiere oder andere besonders gefährdete Wertsachen sowie Akten und Schriften können in Verwahrung genommen werden. *
Erben und weitere Beteiligte sind verpflichtet, dem Notariat Räume und Behältnisse zu öffnen und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Stösst die Siegelung auf Widerstand, kann polizeiliche Hilfe in Anspruch genommen werden. *
Auf das Anlegen von amtlichen Siegeln kann verzichtet werden, wenn das Vermögen gegen unrechtmässige Veränderungen oder Verschleierungen anderweitig gesichert werden kann. *
Art. 88 Protokoll
Über die Siegelung ist ein Protokoll zu erstellen.
Im Protokoll sind Gegenstände, die von der Massnahme ausgenommen sind oder nicht eingeschlossen oder unter Siegel gelegt werden können, summarisch anzugeben. *
Gegenstände, die von Personen benötigt werden, die mit dem Erblasser im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, sind diesen zum Gebrauch zu überlassen. *
Art. 89 Aufhebung
Die Aufhebung der Siegelung erfolgt nach Wegfall des Grundes von Amtes wegen oder auf begründetes Gesuch hin. *
Ist ein amtliches Inventar aufzunehmen, sind die unter Siegel oder in Verwahrung gehaltenen Nachlassgegenstände im Inventar aufzuführen. Nach Abschluss der Inventaraufnahme fällt die Siegelung dahin. *
Sind Siegel beschädigt oder aufgebrochen worden oder besteht Verdacht, dass Gegenstände trotz der Siegelung beiseitegeschafft worden sind, ist dies im Protokoll festzuhalten. *
Bei Verdacht auf eine strafbare Handlung reicht das Notariat eine Strafanzeige ein. *
4.8.3. Amtliches Inventar *
Art. 90 Aufnahme
Das amtliche Inventar (§ 64 EG ZGB) ist in der Regel innert zwei Monaten seit Eintritt des Aufnahmegrundes zu erstellen. *
Das Notariat kann das Inventar bei Bedarf in der Wohnung des Erblassers, in den Geschäftsräumen oder an einem anderen Ort, wo das Vermögen ermittelt werden kann, aufnehmen. *
Art. 91 Mitteilung
Die Erben sind über die Inventaraufnahme zu informieren und aufzufordern, die notwendigen Unterlagen einzureichen. *
Art. 92 Ergänzende Angaben *
Lebte der Erblasser in ungetrennter Ehe, hat das Inventar das gesamte eheliche Vermögen zu erfassen. Die güterrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen des Erblassers sind festzuhalten. *
Im Inventar sind lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an erbberechtigte Personen aufzuführen. *
Art. 93 Abschluss
Die Erben sind über den Abschluss des Inventars und die Ausschlagungsfrist gemäss Art. 568 ZGB zu orientieren. Es ist ihnen eine Kopie des Inventars zuzustellen. *
Allfällige nachträgliche Korrekturen, Einwendungen und Vorbehalte sind als Nachtrag zum Inventar zu vermerken und allen Erben bekanntzugeben. *
4.8.4. Erbschaftsverwaltung
Art. 94 Grundlage, Protokoll *
Im Rahmen der Erbschaftsverwaltung ist ein amtliches Inventar aufzunehmen oder ein bereits vorhandenes Inventar zu überprüfen und anzupassen. Das Inventar bildet die Grundlage für die Verwaltung. *
Über die Durchführung der Erbschaftsverwaltung ist ein Protokoll zu führen, in dem alle wesentlichen Handlungen und Vorgänge fortlaufend unter Verweis auf die Akten festgehalten werden. *
Art. 95 Durchführung
Das Notariat bestimmt, ob es die Erbschaftsverwaltung selbst durchführt oder einen Dritten als Erbschaftsverwalter ernennt. *
Die Erbschaftsverwaltung beschränkt sich im Allgemeinen auf die den Nachlass verwaltende und erhaltende Tätigkeit sowie auf die Abklärung und Feststellung der rechtlichen und finanziellen Verhältnisse des Erblassers. *
Wenn mit der Aufbewahrung von Fahrnisgegenständen unverhältnismässige Kosten oder wesentliche Nachteile verbunden sind, kann der Erbschaftsverwalter solche ausnahmsweise veräussern. *
Art. 96 Beendigung
Die Erbschaftsverwaltung endigt mit der Erreichung ihres Zwecks und in jedem Fall mit dem Abschluss der Erbteilung. *
Bei Wegfall eines gesetzlichen Errichtungsgrundes fällt die Verwaltung erst dahin, wenn das Notariat die Beendigung verfügt hat. *
Die Auslieferung an die Erben erfolgt aufgrund eines das Protokoll ergänzenden Schlussberichts und einer Abrechnung über das verwaltete Vermögen. In den Schlussbericht sind diejenigen Punkte aufzunehmen, die für die Erben aus dem Protokoll und der Abrechnung nicht ersichtlich sind. *
4.9. Amtliche Liquidation
Art. 97 Inventar, Rechnungsruf
Für die Inventaraufnahme, den Rechnungsruf, die Feststellung der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft sowie die Auflage und den Abschluss des Inventars gelten die Vorschriften über das öffentliche Inventar.
Wird die amtliche Liquidation nach Abschluss des öffentlichen Inventars angeordnet, kann auf die nochmalige Inventaraufnahme mit Rechnungsruf verzichtet werden.
Art. 98 Beschränkung der Liquidationstätigkeit
Solange aufgrund des Inventars nicht feststeht, ob die ordentliche oder die konkursamtliche Liquidation durchzuführen ist, dürfen grundsätzlich nur die nach den gegebenen Verhältnissen gebotenen Verwaltungshandlungen getätigt werden.
Art. 99 Überschuldung
Hat wegen Überschuldung der Erbschaft die konkursamtliche Liquidation zu erfolgen (Art. 597 ZGB), ist das Inventar mit sämtlichen Unterlagen dem Konkursamt zu überweisen.
Art. 100 Protokoll, Schlussrechnung
Über den Gang der Liquidationshandlungen ist ein Protokoll zu führen. Die vollzogene Liquidation ist mit der Schlussrechnung auszuweisen.
4.10. Amtliche Mitwirkung bei der Teilung
Art. 101 * Anordnung
Das Notariat hat seine Mitwirkung bei der Teilung den Erben zu eröffnen.
Art. 102 * Einfache Mitwirkung
Die einfache Mitwirkung besteht in der amtlichen Begleitung, Beratung und Hilfeleistung bei der Teilung mit dem Ziel, eine Einigung herbeizuführen.
Art. 103 * Erweiterte Mitwirkung
Bei der erweiterten Mitwirkung hat das Notariat die Aufgabe, die Erbteilung als leitendes und durchführendes Organ im Einvernehmen mit den Erben zum Abschluss zu bringen.
Das vorliegende Inventar bildet die Grundlage der Teilung. *
Im Einverständnis der Erben kann die Verwaltung der Erbschaft (Art. 554 ZGB) dem Notariat übertragen werden.
Das Ergebnis der Erbteilung ist in einer amtlichen Teilungsurkunde festzuhalten. Diese ist von allen Erben entweder zu unterzeichnen oder in schriftlichen Erklärungen anerkennen zu lassen. Die unterzeichnete oder schriftlich anerkannte Teilungsurkunde entspricht dem schriftlichen Teilungsvertrag, und sie bildet die Grundlage für den Vollzug der Teilung.
Art. 104 * Teilungsverhandlungen
Bei der amtlichen Mitwirkung hat das Notariat die Erben in strittigen Fällen mindestens zu einer Teilungsverhandlung einzuladen.
Über die Teilungsverhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Strittige Fragen, welche durch amtliche Vermittlung nicht beigelegt werden können, sind festzuhalten und den Erben bekanntzugeben.
5. Schlussbestimmungen
Art. 105a * Tagebuch
Bis das eidgenössische Grundbuch eingeführt ist, müssen Tagebuch und Belege für das eidgenössische und kantonale Grundbuch getrennt geführt werden.
Egress
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 03.12.1991 | 01.06.1992 | Erstfassung | ABl. 6/1992 |
| Erlasstitel | 12.01.2016 | 01.06.2016 | geändert | ABl. 2/2016 |
| Erlasstitel | 22.10.2024 | 01.01.2025 | geändert | ABl. 43/2024 |
| § 2a | 12.01.2016 | 01.06.2016 | eingefügt | ABl. 2/2016 |
| § 2a Abs. 2 | 22.10.2024 | 01.01.2025 | geändert | ABl. 43/2024 |
| § 2a Abs. 3 | 22.10.2024 | 01.01.2025 | geändert | ABl. 43/2024 |
| § 3 Abs. 1 | 12.01.2016 | 01.06.2016 | geändert | ABl. 2/2016 |
| § 3 Abs. 2 | 23.01.2001 | 05.03.2001 | geändert | ABl. 4/2001 |
| § 3 Abs. 2 | 12.01.2016 | 01.06.2016 | geändert | ABl. 2/2016 |
| § 4 Abs. 1 | 12.01.2016 | 01.06.2016 | geändert | ABl. 2/2016 |
| § 4 Abs. 2 | 12.01.2016 | 01.06.2016 | geändert | ABl. 2/2016 |
| § 4 Abs. 4 | 06.12.2005 | 04.02.2006 | eingefügt | ABl. 5/2006 |
| § 4 Abs. 4 | 12.01.2016 | 01.06.2016 | geändert | ABl. 2/2016 |
| § 5 | 06.12.2005 | 04.02.2006 | geändert | ABl. 5/2006 |
| § 5 Abs. 1 | 12.01.2016 | 01.06.2016 | geändert | ABl. 2/2016 |
| § 6 | 22.11.2011 | 01.01.2012 | geändert | ABl. 47/2011 |
| § 6a | 22.11.2011 | 01.01.2012 | eingefügt | ABl. 47/2011 |
| § 23 | 24.10.1995 | 23.12.1995 | geändert | ABl. 51/1995 |
| § 24 | 24.10.1995 | 23.12.1995 | geändert | ABl. 51/1995 |
| § 24a | 06.12.2005 | 04.02.2006 | geändert | ABl. 5/2006 |
| § 24b | 24.10.1995 | 23.12.1995 | eingefügt | ABl. 51/1995 |
| § 24b | 22.11.2011 | 01.01.2012 | aufgehoben | ABl. 47/2011 |
| § 24c | 06.12.2005 | 04.02.2006 | geändert | ABl. 5/2006 |
| § 24d | 22.11.2011 | 01.01.2012 | eingefügt | ABl. 47/2011 |
| § 25 | 06.12.2005 | 04.02.2006 | aufgehoben | ABl. 5/2006 |
| § 26 | 06.12.2005 | 04.02.2006 | geändert | ABl. 5/2006 |
| § 26 Abs. 1 | 12.01.2016 | 01.06.2016 | geändert | ABl. 2/2016 |
| § 27 | 09.11.1993 | 08.01.1994 | aufgehoben | ABl. 1/1994 |
| § 28 | 06.12.2005 | 04.02.2006 | geändert | ABl. 5/2006 |
| § 29 | 22.11.2011 | 01.01.2012 | geändert | ABl. 47/2011 |
| § 31 Abs. 1 | 12.01.2016 | 01.06.2016 | geändert | ABl. 2/2016 |
| § 31 Abs. 3 | 06.12.2005 | 04.02.2006 | geändert | ABl. 5/2006 |
| § 31 Abs. 3 | 22.11.2011 | 01.01.2012 | geändert | ABl. 47/2011 |
| § 31 Abs. 4 | 22.11.2011 | 01.01.2012 | eingefügt | ABl. 47/2011 |
| § 33 Abs. 2 | 23.01.2001 | 05.03.2001 | geändert | ABl. 4/2001 |
| § 33 Abs. 2 | 12.01.2016 | 01.06.2016 | geändert | ABl. 2/2016 |
| § 34 | 06.12.2005 | 04.02.2006 | geändert | ABl. 5/2006 |
| § 34a | 09.11.1993 | 08.01.1994 | eingefügt | ABl. 1/1994 |
| § 34a Abs. 1, 6. | 06.12.2005 | 04.02.2006 | eingefügt | ABl. 5/2006 |
| § 34b | 22.11.2011 | 01.01.2012 | eingefügt | ABl. 47/2011 |
| § 49 | 19.08.2008 | 01.01.2009 | Titel geändert | ABl. 34/2008 |
| § 49 Abs. 1 | 19.08.2008 | 01.01.2009 | geändert | ABl. 34/2008 |
| § 50 Abs. 1 | 19.08.2008 | 01.01.2009 | geändert | ABl. 34/2008 |
| § 58 | 06.12.2005 | 04.02.2006 | geändert | ABl. 5/2006 |
| § 58 | 19.08.2008 | 01.01.2009 | geändert | ABl. 34/2008 |
| § 59 | 22.11.2011 | 01.01.2012 | geändert | ABl. 47/2011 |
| § 60 | 23.01.2001 | 05.03.2001 | aufgehoben | ABl. 4/2001 |
| § 61 Abs. 1 | 12.01.2016 | 01.06.2016 | geändert | ABl. 2/2016 |
| § 62 | 23.01.2001 | 05.03.2001 | geändert | ABl. 4/2001 |
| Titel 4.1.7. | 22.11.2011 | 01.01.2012 | eingefügt | ABl. 47/2011 |
| § 63a | 22.11.2011 | 01.01.2012 | eingefügt | ABl. 47/2011 |
| § 67 Abs. 1 | 12.01.2016 | 01.06.2016 | geändert | ABl. 2/2016 |
| § 69 Abs. 1, 3. | 12.01.2016 | 01.06.2016 | geändert | ABl. 2/2016 |
| § 69 Abs. 2 | 12.01.2016 | 01.06.2016 | geändert | ABl. 2/2016 |
| § 69 Abs. 2 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 70 Abs. 1 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 70 Abs. 2 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | ABl. 48/2025 |
| § 71 Abs. 1 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 72 Abs. 1 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 72 Abs. 1bis | 25.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | ABl. 48/2025 |
| § 72 Abs. 2 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 73 Abs. 1 | 12.01.2016 | 01.06.2016 | geändert | ABl. 2/2016 |
| § 73 Abs. 1 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 73 Abs. 2 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | ABl. 48/2025 |
| § 73 Abs. 3 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | ABl. 48/2025 |
| § 74 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | Titel geändert | ABl. 48/2025 |
| § 74 Abs. 1 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 74 Abs. 2 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | ABl. 48/2025 |
| § 74 Abs. 3 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | ABl. 48/2025 |
| § 75 Abs. 1 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 75 Abs. 2, 1. | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 75 Abs. 2, 2. | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 75 Abs. 2, 3. | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 75 Abs. 2, 4. | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 75 Abs. 2, 5. | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 75 Abs. 2, 6. | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 75 Abs. 2, 7. | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 75 Abs. 2, 8. | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 75 Abs. 3 | 22.11.2011 | 01.01.2012 | geändert | ABl. 47/2011 |
| § 75 Abs. 3 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 75 Abs. 4 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | aufgehoben | ABl. 48/2025 |
| § 76 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | Titel geändert | ABl. 48/2025 |
| § 76 Abs. 1 | 22.11.2011 | 01.01.2012 | geändert | ABl. 47/2011 |
| § 76 Abs. 1 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 76 Abs. 2 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 77 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | Titel geändert | ABl. 48/2025 |
| § 77 Abs. 1 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 77 Abs. 2 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | ABl. 48/2025 |
| § 77 Abs. 3 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | ABl. 48/2025 |
| § 78 | 04.12.2012 | 01.01.2013 | geändert | ABl. 49/2012 |
| § 78 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | Titel geändert | ABl. 48/2025 |
| § 78 Abs. 1 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 78 Abs. 2 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | aufgehoben | ABl. 48/2025 |
| § 79 | 22.11.2011 | 01.01.2012 | geändert | ABl. 47/2011 |
| § 79 Abs. 1 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 79 Abs. 2 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 81 Abs. 1 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 82 Abs. 2 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 82 Abs. 3 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 82 Abs. 5 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | aufgehoben | ABl. 48/2025 |
| § 86 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | Titel geändert | ABl. 48/2025 |
| § 86 Abs. 1 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 86 Abs. 1, 1. | 25.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | ABl. 48/2025 |
| § 86 Abs. 1, 2. | 25.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | ABl. 48/2025 |
| § 86 Abs. 1, 3. | 25.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | ABl. 48/2025 |
| § 86 Abs. 2 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | ABl. 48/2025 |
| § 86 Abs. 3 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | ABl. 48/2025 |
| § 87 Abs. 1 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 87 Abs. 2 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | ABl. 48/2025 |
| § 87 Abs. 3 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | ABl. 48/2025 |
| § 88 Abs. 2 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 88 Abs. 3 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 89 Abs. 1 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 89 Abs. 2 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 89 Abs. 3 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 89 Abs. 4 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | ABl. 48/2025 |
| Titel 4.8.3. | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 90 Abs. 1 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 90 Abs. 2 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | ABl. 48/2025 |
| § 91 Abs. 1 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 92 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | Titel geändert | ABl. 48/2025 |
| § 92 Abs. 1 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 92 Abs. 2 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | ABl. 48/2025 |
| § 93 Abs. 1 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 93 Abs. 2 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 94 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | Titel geändert | ABl. 48/2025 |
| § 94 Abs. 1 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 94 Abs. 2 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | ABl. 48/2025 |
| § 95 Abs. 1 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 95 Abs. 2 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | ABl. 48/2025 |
| § 95 Abs. 3 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | ABl. 48/2025 |
| § 96 Abs. 1 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 96 Abs. 2 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 96 Abs. 3 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 101 | 23.01.2001 | 05.03.2001 | geändert | ABl. 4/2001 |
| § 102 | 23.01.2001 | 05.03.2001 | geändert | ABl. 4/2001 |
| § 103 | 23.01.2001 | 05.03.2001 | geändert | ABl. 4/2001 |
| § 103 Abs. 2 | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | ABl. 48/2025 |
| § 104 | 23.01.2001 | 05.03.2001 | geändert | ABl. 4/2001 |
| § 105a | 24.10.1995 | 23.12.1995 | eingefügt | ABl. 51/1995 |
| § 106 | 22.10.2024 | 01.01.2025 | aufgehoben | ABl. 43/2024 |